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   OLG Hamm, 26.05.1998 - 9 U 12/98   

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https://dejure.org/1998,3850
OLG Hamm, 26.05.1998 - 9 U 12/98 (https://dejure.org/1998,3850)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.05.1998 - 9 U 12/98 (https://dejure.org/1998,3850)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Mai 1998 - 9 U 12/98 (https://dejure.org/1998,3850)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrradunfall - Radfahrer benutzt linken Radweg in verkehrter Fahrtrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7 § 17
    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem den Radweg in falscher Fahrtrichtung benutzenden Radfahrer

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 86
  • VersR 1999, 1432
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 10.03.1995 - 9 U 208/94

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden PKW mit einem den

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1998 - 9 U 12/98
    a) Bei der Bewertung des Mitverschuldens der Klägerin kann der Senat die in der Rechtsprechung streitige Frage, ob ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße auch dann die Vorfahrt gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen behält, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (so BGH 4. Strafsenat, NJW 1986, 2651; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, ZFS 1996, 284 und OLG Hamm 6. Zivilsenat, NZV 1997, 123 und OLGR 1992, 392), oder ob ein solcher Radfahrer keine Vorfahrt hat, weil ein Recht zur Vorfahrt begrifflich ausgeschlossen sei, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangele (so OLG Bremen, DAR 1997, 272 in Anschluss an BGH 6. Zivilsenat, NJW 1982, 334 (Einbahnstraßenfahrt); OLG Gelle NJW 1986, 2065; Jagusch-Händschl, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 8 StVO Rn. 30), dahingestellt sein lassen.
  • OLG Bremen, 11.02.1997 - 3 U 69/96

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in Gegenrichtung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1998 - 9 U 12/98
    a) Bei der Bewertung des Mitverschuldens der Klägerin kann der Senat die in der Rechtsprechung streitige Frage, ob ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße auch dann die Vorfahrt gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen behält, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (so BGH 4. Strafsenat, NJW 1986, 2651; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, ZFS 1996, 284 und OLG Hamm 6. Zivilsenat, NZV 1997, 123 und OLGR 1992, 392), oder ob ein solcher Radfahrer keine Vorfahrt hat, weil ein Recht zur Vorfahrt begrifflich ausgeschlossen sei, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangele (so OLG Bremen, DAR 1997, 272 in Anschluss an BGH 6. Zivilsenat, NJW 1982, 334 (Einbahnstraßenfahrt); OLG Gelle NJW 1986, 2065; Jagusch-Händschl, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 8 StVO Rn. 30), dahingestellt sein lassen.
  • BGH, 15.07.1986 - 4 StR 192/86

    Vorfahrtsrecht eines Radfahrers

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1998 - 9 U 12/98
    a) Bei der Bewertung des Mitverschuldens der Klägerin kann der Senat die in der Rechtsprechung streitige Frage, ob ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße auch dann die Vorfahrt gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen behält, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (so BGH 4. Strafsenat, NJW 1986, 2651; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, ZFS 1996, 284 und OLG Hamm 6. Zivilsenat, NZV 1997, 123 und OLGR 1992, 392), oder ob ein solcher Radfahrer keine Vorfahrt hat, weil ein Recht zur Vorfahrt begrifflich ausgeschlossen sei, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangele (so OLG Bremen, DAR 1997, 272 in Anschluss an BGH 6. Zivilsenat, NJW 1982, 334 (Einbahnstraßenfahrt); OLG Gelle NJW 1986, 2065; Jagusch-Händschl, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 8 StVO Rn. 30), dahingestellt sein lassen.
  • BGH, 06.10.1981 - VI ZR 296/79

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem den Radweg einer

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1998 - 9 U 12/98
    a) Bei der Bewertung des Mitverschuldens der Klägerin kann der Senat die in der Rechtsprechung streitige Frage, ob ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße auch dann die Vorfahrt gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen behält, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (so BGH 4. Strafsenat, NJW 1986, 2651; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, ZFS 1996, 284 und OLG Hamm 6. Zivilsenat, NZV 1997, 123 und OLGR 1992, 392), oder ob ein solcher Radfahrer keine Vorfahrt hat, weil ein Recht zur Vorfahrt begrifflich ausgeschlossen sei, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangele (so OLG Bremen, DAR 1997, 272 in Anschluss an BGH 6. Zivilsenat, NJW 1982, 334 (Einbahnstraßenfahrt); OLG Gelle NJW 1986, 2065; Jagusch-Händschl, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 8 StVO Rn. 30), dahingestellt sein lassen.
  • OLG Celle, 04.04.1985 - 3 Ss OWi 80/85
    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1998 - 9 U 12/98
    a) Bei der Bewertung des Mitverschuldens der Klägerin kann der Senat die in der Rechtsprechung streitige Frage, ob ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße auch dann die Vorfahrt gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen behält, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (so BGH 4. Strafsenat, NJW 1986, 2651; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, ZFS 1996, 284 und OLG Hamm 6. Zivilsenat, NZV 1997, 123 und OLGR 1992, 392), oder ob ein solcher Radfahrer keine Vorfahrt hat, weil ein Recht zur Vorfahrt begrifflich ausgeschlossen sei, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangele (so OLG Bremen, DAR 1997, 272 in Anschluss an BGH 6. Zivilsenat, NJW 1982, 334 (Einbahnstraßenfahrt); OLG Gelle NJW 1986, 2065; Jagusch-Händschl, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 8 StVO Rn. 30), dahingestellt sein lassen.
  • OLG Hamm, 24.10.1996 - 6 U 68/96
    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1998 - 9 U 12/98
    a) Bei der Bewertung des Mitverschuldens der Klägerin kann der Senat die in der Rechtsprechung streitige Frage, ob ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße auch dann die Vorfahrt gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen behält, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (so BGH 4. Strafsenat, NJW 1986, 2651; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, ZFS 1996, 284 und OLG Hamm 6. Zivilsenat, NZV 1997, 123 und OLGR 1992, 392), oder ob ein solcher Radfahrer keine Vorfahrt hat, weil ein Recht zur Vorfahrt begrifflich ausgeschlossen sei, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangele (so OLG Bremen, DAR 1997, 272 in Anschluss an BGH 6. Zivilsenat, NJW 1982, 334 (Einbahnstraßenfahrt); OLG Gelle NJW 1986, 2065; Jagusch-Händschl, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 8 StVO Rn. 30), dahingestellt sein lassen.
  • OLG Saarbrücken, 13.01.2004 - 3 U 244/03

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Fahrzeugkollision mit einem den Radweg

    Daher kann die Frage der Vorfahrtberechtigung für die Frage der Haftung letztlich offen bleiben (so wohl auch OLG Hamm, VersR 1999, 1432).

    b) Auf Seiten der Klägerin ist dagegen zu berücksichtigen, dass diese entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 u. 3 StVO in unerlaubter Weise den linksseitigen Radweg benutzt hat (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1432; LG Hannover, NJW-RR 1988, 866; Hentschel, aaO., § 2 StVO, Rdnr. 67a u. 67b).

    Ein von rechts heranfahrender Radfahrer muss aber damit rechnen, dass ein wartepflichtiger, nach rechts abbiegender Pkw-Fahrer sein Augenmerk vornehmlich auf den von links herannahenden Verkehr richtet, da normalerweise nur aus dieser Richtung bevorrechtigte Fahrzeuge zu erwarten sind, die ihm gefährlich werden können (vgl. OLG Bremen, VersR 1997, 765; OLG Hamm, VersR 1999, 1432; OLG Düsseldorf, DAR 2001, 78 (79); LG Hannover, NJW-RR 1988, 866).

    Deren Höhe ist nach dem Einzelfall zu bestimmen, wobei sowohl eine hälftige Haftungsverteilung (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1432 (1433); AG Köln, VersR 1987, 698 (699)) als auch eine überwiegende Haftung des Führers des einbiegenden Kraftfahrzeugs (vgl. LG Hannover, NJW-RR 1988, 866 (2/3)) in Betracht kommt.

    Nicht hinreichend berücksichtigt hat das Landgericht den Umstand, dass die Klägerin nicht bedacht hat, dass wartepflichtige Fahrzeugführer ihr Augenmerk an der Kreuzung beim Rechtsabbiegen vornehmlich nach links richten, so dass die Möglichkeit besteht, dass diese von rechts herankommende Radfahrer übersehen (vgl. OLG Bremen, VersR 1997, 765; OLG Hamm, VersR 1999, 1432; OLG Düsseldorf, DAR 2001, 78 (79); LG, Hannover, NJW-RR 1988, 866).

    Auf Grund der objektiven Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist daher unabhängig von der Frage der Vorfahrtverletzung von einer hälftigen Haftung auszugehen (so auch OLG Hamm, VersR 1999, 1432; AG Köln, VersR 1987, 698 (699), die trotz Annahme der Vorfahrt von einer hälftigen Mithaftung des Radfahrers ausgehen).

    Ferner kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall - ebenso wie in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1432) - angesichts ihres konkreten Verhaltens nicht auf einen besonderen Vertrauensschutz auf Grund ihres eventuellen Vorfahrtrechts berufen, wenn auch aus anderen Gründen.

  • OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 118/03

    Kollision zwischen Kraftfahrzeug und Radfahrer: Vorfahrt des den Radweg

    Das OLG Düsseldorf (NZV 2000, 506; vgl. auch BGH NJW 1986, 2651; OLG Hamm 9 U 12/98) hat dies mit den Worten umschrieben, dass Kraftfahrer in solchen Fällen oft "in die falsche Richtung schauen".
  • OLG Celle, 28.04.2010 - 14 U 157/09

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Pkw mit einem den Radweg

    cc) Bei Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsanteile erweist sich die vom Landgericht angenommene Quotierung von 50 : 50 % ohne weiteres als vertretbar (ebenso für eine vergleichbare Verkehrssituation z. B. OLG Hamm, VersR 1999, 1432 bei einem noch gewichtigeren Fehlverhalten des Radfahrers; mit einer Quote von 2/3 zum Nachteil des Pkw-Fahrers sogar OLG Hamm, OLGR 1997, 43).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.2011 - 1 W 32/11

    Angemessenheit eines Schmerzensgeldes für die Folgen des Verkehrsunfalls i.R.d.

    Deren Höhe ist dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, wobei sowohl eine hälftige Haftungsverteilung (vgl. OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2004, 219; OLG Hamm, VersR 1999, 1432 (1433)) als auch eine überwiegende Haftung des Führers des einbiegenden Kraftfahrzeugs ( Senat, Urteil vom 17.05.2011, Az.: I - 1 U 135/10 (65 %); OLG Frankfurt/Main, VersR 2005, 523 (2/3); OLG Hamm, NZV 1997, 123 (2/3); LG Hannover, NJW-RR 1988, 866 (2/3)) in Betracht kommt.
  • LG Essen, 30.09.2016 - 9 O 322/15

    Radweg - Vorfahrtsrecht des in die entgegengesetzte Richtung fahrenden Radfahrers

    Dieser Grundsatz bedingt, dass nicht nur die einen Fahrradweg in der gestatteten Fahrtrichtung benutzenden Radfahrer - selbstverständlich (OLG Düsseldorf a.a.O.) - an dem Vorfahrtsrecht der betreffenden Straße teilnehmen, sondern auch die, die den Radweg, sei es aufgrund einer verkehrsrechtlichen Gestattung, sei es fehlerhaft, in der entgegengesetzten Richtung benutzen (so auch OLG Hamm, NJWE-VHR 1997, 57 und NJWE-VHR 1996, 163; offengelassen in NZV 1999, 86 [87]).
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