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   BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96   

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https://dejure.org/1998,1686
BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96 (https://dejure.org/1998,1686)
BGH, Entscheidung vom 30.07.1998 - III ZR 263/96 (https://dejure.org/1998,1686)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 1998 - III ZR 263/96 (https://dejure.org/1998,1686)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HpflG § 2; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 839; GG Art. 34
    Begrenzung der Amtshaftung nach dem Schutzzweck der Amtspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; GG Art. 34
    Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der Abwasserkanalisation

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Gemeindehaftung bei Schäden durch Wasserrückstau

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet eine Gemeinde bei Rückstauschäden? (IBR 1998, 546)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 1218
  • VersR 1999, 230
  • DÖV 1998, 1972
  • DÖV 1998, 972
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96
    In der Rechtsprechung des Senats ist jedoch anerkannt, daß die Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG sich nicht auf Schäden erstreckt, die in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen (Senatsurteil BGHZ 88, 85).

    b) Ebensowenig besteht ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder ein Schadensersatzanspruch aus dem auf dem Anschluß an die gemeindliche Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (entsprechend §§ 276, 278 BGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 = NJW 1984, 615, 617; insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt).

  • BGH, 16.01.1992 - III ZR 18/90

    Kein Schadensersatz bei falscher Behördenauskunft

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96
    Hinzukommen muß vielmehr, daß gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 117, 83, 90; 123, 191, 198 m.w.N.).
  • BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97

    Auslegung einer gemeindlichen Abwasser- und Regenwasserkanalisation

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96
    Denn es ist unstreitig, daß das Kanalnetz zum Schadenszeitpunkt im Bereich des Anwesens der Klägerin unterdimensioniert und deshalb nicht in der Lage war, bei stärkerem Regen das anfallende Wasser aufzunehmen und weiterzuleiten (vgl. zur Frage, wie eine gemeindliche Abwasser- und Regenwasserkanalisation ausgelegt werden muß, zuletzt Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 = NJW 1998, 1307 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96
    Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 13.07.1993 - III ZR 22/92

    Kein Schadensersatz bei Baugenehmigung trotz Altlasten

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96
    Hinzukommen muß vielmehr, daß gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 117, 83, 90; 123, 191, 198 m.w.N.).
  • BGH, 24.08.2017 - III ZR 574/16

    Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen

    Vielmehr ist das Fehlen einer den Rückstau vermeidenden Sicherungsvorkehrung gegebenenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 30. Juli 1998, III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218).

    Ein Amtshaftungsanspruch des Hauseigentümers wegen eines Rückstauschadens gegen den Betreiber der Kanalanlage kommt insoweit nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218, 1219) nicht in Betracht, weil der Grundstückseigentümer nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen kann, vor Rückstauschäden bewahrt zu bleiben, die bei normalen, durch die üblichen Sicherungsvorkehrungen auszugleichenden Druckverhältnissen entstehen, so dass der Schaden insoweit außerhalb des Schutzbereichs der von der Gemeinde zu beachtenden Amtspflichten liegt.

  • BGH, 19.11.2020 - III ZR 134/19

    Haftung bei Rückstauschaden durch Verengung des öffentlichen Abwasserkanals:

    Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regelmäßig nicht an (Fortführung von Senat, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218).

    Einen Anspruch aus der verschuldensunabhängigen Wirkungshaftung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG hat das Oberlandesgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet verneint, weil ein solcher sich nicht auf Schäden erstreckt, die an einem an die Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen (Senat, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218, 1219; Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, BGHZ 88, 85, 90).

    a) Der Schutzzweck einer verletzten Amtspflicht dient der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Amtshaftung (zB Senat, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 197/08, NJW 2009, 1207, Rn. 11 und Beschluss vom 30. Juli 1998 aaO, jew. mwN).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (zB Senat, Urteile vom 22. Januar 2009 aaO und vom 16. Januar 1992 - III ZR 18/90, BGHZ 117, 83, 90; Beschluss vom 30. Juli 1998 aaO; jew. mwN).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht zur Vermeidung von Rückstauschäden - auch dann, wenn das Kanalnetz im Schadenszeitpunkt unterdimensioniert war - die Besonderheit, dass - zumindest im Grundsatz - der Grundstückseigentümer selbst verpflichtet ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene, das heißt bis zur Straßenoberkante, zu sichern (Senat, Beschluss vom 30. Juli 1998 aaO).

    Ein Anschlussnehmer muss daher damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitungen mindestens ein Druck einwirken kann, der bis zur Oberkante der Straße reicht (vgl. schon Senat, Beschluss vom 30. Juli 1998 aaO).

    Ein Anlieger darf nicht darauf vertrauen, vor Rückstauschäden bewahrt zu werden, die bei normalen, durch die üblichen Sicherungsvorkehrungen auszugleichenden Druckverhältnissen entstehen würden (Senat, Urteil vom 24. August 2017 - III ZR 574/16, NVwZ-RR 2018, 8 Rn. 23 sowie Beschluss vom 30. Juli 1998 aaO).

    Es stellt dabei keinen entscheidenden Unterschied dar, ob der Rückstau in der Leitung durch eine unzureichend geplante und insoweit (dauerhaft) unterdimensionierte Kanalisation (wie in dem dem Senatsbeschluss vom 30. Juli 1998 - aaO - zugrunde liegenden Fall) oder durch zeitlich begrenzte Arbeiten am Kanalsystem - hier die durch die Renaturierung des Telgeigrabens veranlassten, möglicherweise wegen einer zu starken Verjüngung bei der provisorischen Wasserableitung ungenügend abgesicherten, Bauarbeiten - verursacht worden ist (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 21. Januar 2015 - I-16 U 99/14, juris Rn. 33 ff; dass., VersR 2002, 610 f; OLG Karlsruhe, BauR 2001, 663, 664; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2000, 48).

  • OLG Köln, 21.01.2015 - 16 U 99/14

    Haftung eines Bauunternehmers wegen Schäden aufgrund von Arbeiten am Kanalnetz

    Denn im Grundsatz ist der Grundstückseigentümer selbst verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene zu sichern (BGH Beschl. v. 30.7.1998 - III ZR 263/96, VersR 1999, 230).

    Auch setzt der Haftungsausschluss für Rückstauschäden nicht voraus, dass die Entwässerungssatzung eine Pflicht zur Rückstausicherung vorsieht (vgl. BGH Beschl. v. 30.7.1998 - III ZR 263/96, VersR 1999, 230, wo lediglich erläuternd auf die Satzung Bezug genommen wird, ohne dass dies Voraussetzung für das Freiwerden von der Haftung ist).

    Allerdings gilt der Haftungsausschluss für Rückstauschäden nicht für solches Wasser, welches durch den Gully aus dem Kanal auf das Gelände läuft und von außen ins Gebäude eindringt (BGH Beschl. v. 30.7.1998 - III ZR 263/96, VersR 1999, 30 Rn. 7).

    Die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss der Haftung für Rückstauschäden gilt aber ausdrücklich auch für dieses Benutzungsverhältnis (BGH Beschl. v. 30.7.1998 - III ZR 263/96, VersR 1999, 230 Rn. 9).

  • OLG Saarbrücken, 18.03.2021 - 4 U 69/20

    Aufklärungspflicht eines Grundstücksverkäufers über eine nicht funktionierende

    Er darf nicht darauf vertrauen, vor Rückstauschäden bewahrt zu werden, die bei normalen, durch die üblichen Sicherungsvorkehrungen auszugleichenden Druckverhältnissen entstehen würden (BGH NVwZ 1998, 1218 1219; NVwZ-RR 2018, 8, 11 Rn. 23).
  • OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer

    Trotz Vorliegens einer objektiven Pflichtverletzung der Gemeinde in Form der Unterdimensionierung des Kanalnetzes kommt ein Amtshaftungsanspruch bzw. Schadensersatzanspruch aus dem auf dem Kanalanschluss beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis des Hauseigentümers wegen eines Rückstauschadens jedoch nicht in Betracht, wenn die vom Hauseigentümer gegen einen möglichen Rückstauschaden nach der gemeindlichen Satzung zu treffenden Vorkehrungen unzureichend waren und der eingetretene Schaden insoweit außerhalb des Schutzbereichs der von der Gemeinde verletzten Pflichten liegt (vgl. Beschluss des BGH vom 30.07.1998, Az.: III ZR 263/96).
  • VGH Bayern, 18.03.2024 - 8 ZB 23.1613

    Berufungszulassung (abgelehnt), öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung,

    Jeder Anschlussnehmer muss damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitungen mindestens ein Druck einwirken kann, der bis zur Oberkante der Straße reicht (vgl. BGH, U.v. 19.11.2020 - III ZR 134/19 - NVwZ-RR 2021, 317 = juris Rn. 15; B.v. 30.7.1998 - III ZR 263/96 NVwZ 1998, 1218 = juris Rn. 7).
  • OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03

    Rückstauschaden nach Offenstehen eines Kanaldeckels: Ansprüche gegen eine

    Einer Haftung der Beklagten steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 88, 85 = BGH, VersR 1984, 38; VersR 1999, 230) entgegen, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 - Urt. v. 07.05.2002 - 4 U 421/01 - 96 -).

    Danach kommt bei Rückstauschäden infolge zu gering dimensionierter Kanalsysteme weder eine Wirkungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG in Betracht, weil sich die durch diese Vorschrift begründete Gefährdungshaftung nicht auf Schäden erstreckt, die in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen (Rückstauschäden), noch besteht ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG oder ein Schadensersatzanspruch aus dem auf dem Anschluss an die gemeindliche Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (analog §§ 276, 278 BGB - vgl. BGHZ 88, 85 (89 - 91) = BGH, VersR 1984, 38 (39 f); BGH, VersR 1999, 230).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231)), die in der Rechtsprechung einhellige Zustimmung gefunden (vgl. OLG Köln, VersR 2000, 1370 f; OLG München, OLGR 2000, 172 f; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 48 f) und der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. OLGR 2000, 287; Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -), hat in einem solchen Fall jeder Eigentümer sein an die Gemeindekanalisation angeschlossenes Grundstück durch geeignete Maßnahmen - insbesondere die Installation von Rückstauklappen - jedenfalls vor solchen Rückstauschäden zu sichern, die durch einen bis zur Rückstauebene, d. h. in der Regel bis zur Straßenoberkante, reichenden normalen Rückstaudruck verursacht werden und mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen sicher abgewandt werden können.

    Dies gilt selbst dann, wenn der Gemeinde eine objektive Verletzung von Amtspflichten oder ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnis anzulasten ist, da deren Schutzbereich die normale Rückstausicherung der Anliegergrundstücke nicht umfasst und folglich auch keine Haftung begründen kann (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231); OLG Köln, OLGR 2000, 275; Senat, Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -).

  • OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18

    Regressanspruch des Ertragsausfallversicherers nach Regulierung eines

    Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen einer unzureichenden Wartung des öffentlichen Abwasserkanals entfällt nicht deshalb, weil auch die hauseigene Entwässerungsanlage mangelhaft war; alleine hierdurch entfällt der erforderliche Zurechnungszusammenhang nicht (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 30. Juli 1998 - III ZR 263/96, ZfSch 1998, 413).(Rn.84).

    Dabei ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, diese Grundsätze vorliegend nicht anzuwenden, obwohl die zitierte Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nur mit Fällen befasst war, in denen von Seiten des Versorgers "aktiv" schädlich auf das Anwesen des Abnehmers eingewirkt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.1998 - III ZR 263/96, VersR 1999, 230: "echter" Rückstau aus dem Kanal; BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 226/09, juris: hoher Stromfluss).

    Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, dass im Fall einer rückstaubedingten Schadensverursachung Ansprüche aus allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§ 2 HaftPflG, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis) ausscheiden, wenn der Hauseigentümer, der nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet ist, sein Anwesen, insbesondere die unterhalb der Rückstauebene gelegenen Räumlichkeiten, durch geeignete Maßnahmen gegen Rückstauschäden abzusichern, diese im eigenen Interesse bestehenden Pflichten verletzt (BGH, Beschluss vom 30.07.1998 - III ZR 263/96, VersR 1999, 230; Senat, Urteil vom 08.02.2000 - 4 U 649/99, juris; JurisPK-Straßenverkehrsrecht/ Weinland , § 4 HaftPflG Rn. 6).

  • OLG Nürnberg, 25.07.2007 - 4 U 67/07

    Kein Haftungsausschluss für Wasserschäden durch wuchernde Baumwurzeln wegen

    Dieser Umstand ist im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen (Abgrenzung zu BGH, VersR 1999, 230).

    Zwar lassen der Bundesgerichtshof im Urteil vom 30. Juli 1998, III SR 263/96, VersR 1999, 230 f. und das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 30. August 2001, 7 U 29/01, VersR 2002, 610 f., eine Haftung der Gemeinde für einen Rückstauschaden auch bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung entfallen, wenn die vom Hauseigentümer gegen einen möglichen Rückstau zu treffenden Vorkehrungen unzureichend, waren.

  • LG Mönchengladbach, 21.12.2010 - 3 O 379/08

    Gefährdungshaftung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG erschreckt sich nicht auf in einem

    Die Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG erschreckt sich jedoch nicht auf Schäden, die in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.1998, Az. III ZR 263/96, zit. nach Juris, Rn. 4; BGH, Urt. v. 07.07.1983, Az. III ZR 119/82, zit. nach Juris, Rn. 15 ff.).

    Für solche Fälle kommen Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder eine Haftung aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis in Betracht (BGH, Urt. v. 30.07.1998, Az. III ZR 263/96, zit. nach Juris, Rn. 4).

    Es ist für einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG nicht ausreichend, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt, es obliegt auch den Klägern darzulegen und zu beweisen, dass gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (vgl. BGH Urt. v. 30.07.1998, Az. III ZR 263/96, zit. nach Juris, Rn. 8).

    Die Amtspflicht der Beklagten, ihr Abwassersystem so zu dimensionieren, dass es dem regelmäßigen Regenaufkommen der Region gewachsen ist, geht jedoch nicht soweit, dass die Kläger in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen durften, vor Rückstauschäden bewahrt zu bleiben, die bei normalen, nicht durch die üblichen Sicherheitsvorkehrungen auszugleichenden Druckverhältnisse entstehen würden (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.1998, Az. III ZR 263/96, zit. nach Juris, Rn. 8).

  • OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18
  • OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 19 U 231/98

    Schadensersatzrecht: Haftung des Tiefbauunternehmers für Rückstauschäden im

  • OLG Saarbrücken, 21.06.2005 - 4 U 197/04

    Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden

  • OLG Celle, 21.07.2003 - 14 W 25/03

    Pflichten des Grundstückseigentümers; Sicherung des Hauses gegen einen Rückstau

  • OLG Köln, 30.08.2001 - 7 U 29/01

    Amtshaftungsrecht; öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis: Fehlen einer

  • OLG Karlsruhe, 07.10.1999 - 19 U 93/98

    Haftung der Gemeinde für aus der Kanalisation austretendes Regenwasser)

  • LG Gießen, 06.11.2006 - 3 O 85/06

    Für eine Einbeziehung des Risikos von Rückstauschäden in die erweiterte

  • OLG Köln, 18.11.1999 - 7 U 81/99

    Haftung der Gemeinde für Überflutung von Kellerräumen bei fehlender

  • OLG Frankfurt, 18.10.2006 - 1 U 19/06

    Beweisaufnahmeverfahren: Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlegung von

  • OLG Hamm, 27.06.2002 - 21 U 140/01

    Haftung des Bauunternehmers für einen Rückstauschaden

  • OLG Koblenz, 17.07.2017 - 12 U 1162/16

    Haftung der Gemeinde für einen Rückstauschaden: Reichweite des

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2007 - 18 U 106/06

    Schäden durch Rückstau bis zur Rückstauebene liegen grundsätzlich außerhalb des

  • OLG Köln, 18.11.1999 - 7 U 196/98

    Amtshaftung bei Überflutung von Kellerräumen - Fehlen einer Rückstausicherung

  • LG Mühlhausen, 11.08.2009 - 3 O 1332/04

    Rückstauschaden durch Kanalnetz - Gemeindehaftung

  • OLG Köln, 14.02.2002 - 7 U 117/01

    Versicherungsrechtliche Regulierung von Wasserschäden wegen unzureichender

  • LG Paderborn, 23.10.2002 - 4 O 569/00

    Rückstauschaden

  • OLG Frankfurt, 25.01.2001 - 1 U 176/99

    Schadensersatz wegen eines Rückstauschadens in einem Haus

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