Weitere Entscheidung unten: EuGH, 19.05.1998

Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98   

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https://dejure.org/1998,467
BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98 (https://dejure.org/1998,467)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1998 - V ZB 14/98 (https://dejure.org/1998,467)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1998 - V ZB 14/98 (https://dejure.org/1998,467)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    WEG § 23 Abs. 4

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    WEG § 23 Abs. 4; ZPO § 281
    Antrag nach § 23 Abs. 4 WEG bei unzuständigem Gericht L

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    WEG § 23 Abs. 4
    Beschluß der Wohnungseigentümer: Wahrung der Anfechtungsfrist durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WEG § 23 Abs. 4 Satz 2
    Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 305
  • NJW 1998, 3648
  • MDR 1999, 28
  • NZM 1998, 954
  • FGPrax 1998, 220
  • ZMR 1999, 44
  • VersR 1999, 594
  • WM 1998, 2340
  • DB 1999, 144
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Braunschweig, 12.10.1988 - 3 W 2/88
    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98
    Es sieht sich hieran jedoch durch den auf weitere sofortige Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Oktober 1988 (OLGZ 1989, 186/188 f) gehindert.

    Darauf, ob die Wohnungseigentümer - unzulässigerweise - das angegangene Gericht vereinbart haben, kommt es entgegen der von dem Oberlandesgericht Braunschweig vertretenen Auffassung (OLGZ 1989, 186, 188) nicht an.

  • BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89

    Vorgehen gegen einen Eigentümerbeschluss zur Sanierung einer Wohnanlage, wenn

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98
    Die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist keine Verfahrensvoraussetzung, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist (BayObLG NJW-RR 1990, 210, 211; KG WuM 1993, 709; WE 1996, 233; Staudinger/Wenzel § 43 WEG Rdn. 42; a.A. Niedenführ/Schulze, WEG, 4. Aufl. § 43 Rdn. 50).
  • BGH, 10.07.1980 - VII ZR 328/79

    Zulässigkeit der Abgabe an das Prozeßgericht in Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98
    Die Abgabe vom Prozeßgericht an das WEG-Gericht und - in analoger Anwendung - auch der umgekehrte Fall (BGHZ 78, 57, 59 f; Staudinger/Wenzel § 46 WEG Rdn. 3) erfolgen von Amts wegen (BGHZ 106, 34, 40), die Verweisung setzt dagegen einen Antrag voraus.
  • BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84

    Wahrung der Klagefrist

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98
    Aus diesem Grund ist anerkannt, daß die Erhebung der Klage bei einem vom Rechtsweg her oder örtlich bzw. sachlich unzuständigen Gericht eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist selbst dann wahrt, wenn die Zuständigkeit ausschließlich ist (BGHZ 97, 155, 161).
  • BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98
    Die Abgabe vom Prozeßgericht an das WEG-Gericht und - in analoger Anwendung - auch der umgekehrte Fall (BGHZ 78, 57, 59 f; Staudinger/Wenzel § 46 WEG Rdn. 3) erfolgen von Amts wegen (BGHZ 106, 34, 40), die Verweisung setzt dagegen einen Antrag voraus.
  • BayObLG, 13.09.1968 - BReg. 2 Z 22/68

    Einzelrichter; Zivilprozeßverfahren; Streitverfahren; Freiwillige

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98
    Bei der Verweisung einer Wohnungseigentumssache wegen örtlicher Unzuständigkeit handelt es sich allerdings entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht nicht um eine Abgabe nach § 46 WEG, sondern um eine Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO (BayObLGZ 1968, 233, 241; Brehm, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 2. Aufl., § 7 Rdn. 144; Staudinger/ Wenzel, aaO, § 43 Rdn. 16; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., Anh. § 43 Rdn. 38).
  • BGH, 15.12.1978 - V ZR 214/77

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Rissen an einem Wohnhaus - Entstehen von

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98
    Hat das Gericht die Sache dagegen - wie hier - ohne Antrag verwiesen, ist der Verweisungsbeschluß zwar fehlerhaft (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1978, V ZR 214/77, NJW 1979, 551), aber grundsätzlich wirksam und unanfechtbar.
  • KG, 18.08.1993 - 24 W 1386/93

    Aufhebung von Eigentümerbeschlüssen wegen Protokollierungsmängeln; Weitere als

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98
    Die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist keine Verfahrensvoraussetzung, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist (BayObLG NJW-RR 1990, 210, 211; KG WuM 1993, 709; WE 1996, 233; Staudinger/Wenzel § 43 WEG Rdn. 42; a.A. Niedenführ/Schulze, WEG, 4. Aufl. § 43 Rdn. 50).
  • BayObLG, 26.03.1998 - 2Z BR 37/98

    Antragsfrist für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

    Auszug aus BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 26. März 1998 (FG Prax 1998, 103 = WuM 1998, 373) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Das frühere Recht kannte lediglich die einmonatige Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F., bei der es sich nicht um eine besondere Verfahrensvoraussetzung, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelte (vgl. nur Senat, BGHZ 139, 305 306 m.w.N.).
  • BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03

    Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über

    Anderes wäre zudem unvereinbar mit dem Grundsatz einer "fairen Balance zwischen den Parteien" ("prozessuale Waffengleichheit", vgl. EGMR, NJW 1995, 1413; Senat, BGHZ 150, 334, 342), der auch im vorliegenden echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Senat, BGHZ 139, 305, 308; 146, 241, 249) Geltung beanspruchen kann.
  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 99/10

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Klagefristwahrung durch

    Dem ist der Senat für die Klagefrist nach § 23 Abs. 4 WEG aF gefolgt (Beschluss vom 17. September 1998 - V ZB 14/98, NJW 1998, 3648).
  • BGH, 13.03.2006 - II ZB 26/04

    Einhaltung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei einem

    Nach Auffassung des Senats ist auf diese Konstellation des aktienrechtlichen Spruchverfahrens nach § 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. als eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfahrens, in dem sich wie im Zivilrechtsstreit gegensätzliche Interessen gegenüberstehen, die für den Zivilprozess geltende Vorschrift über die Verweisung des Rechtsstreits bei Anrufung des unzuständigen Gerichts (§ 281 ZPO) entsprechend anzuwenden (zur analogen Anwendung des § 281 ZPO auf echte Streitsachen im FGG: vgl. allgemein Keidel/Schmidt aaO § 1 Rdn. 41 u. § 12 Rdn. 226 ff., 230 - jew. m.w.Nachw.; zum WEG: BGHZ 139, 305, 307; zur gleichartigen aktienrechtlichen Ausschlussfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG: BayObLG NZG 2001, 608, 609; OLG Dresden NZG 1999, 403, 404 m. zust. Anm. Dreher/Schnorbus, EWiR § 132 AktG 1/99 S. 483 f.; OLG Celle NJW 1969, 2054, 2055; Kubis in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 132 Rdn. 17; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 132 Rdn. 5; zur Antragsfrist des § 304 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F.: Bilda in MünchKomm.z.AktG aaO § 304 Rdn. 226; a.M. zu § 305 UmwG a.F. - ohne § 281 ZPO in Betracht zu ziehen: KG ZIP 2000, 498, 500; Lutter/Krieger, UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 11; Dehmer, UmwG 2. Aufl. § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG 3. Aufl. § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/Vollhard, UmwG § 305 Rdn. 5).

    b) Selbst eine im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung einer Ausschlussfrist aus: Bei Verweisung eines derartigen Rechtsstreits in den anderen Gerichtszweig tritt dann, wenn durch Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist (vgl. § 17 a Abs. 2 GVG, § 17 b Abs. 1 GVG; dazu BGHZ 97, 155, 161; 139, 305, 307).

    c) Für den Bereich des - im vorliegenden Fall einschlägigen - streitigen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Bundesgerichtshof die entsprechende Anwendbarkeit des § 281 ZPO bereits bejaht; bezogen auf das Wohnungseigentumsverfahren hat er entschieden, dass die Frist zur Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses nach § 23 Abs. 4 Satz 3 WEG, bei der es sich ebenfalls um eine materielle Ausschlussfrist handelt, auch durch die Anrufung eines örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgerichts gewahrt wird (BGHZ 139, 305, 307 f.).

  • OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur

    Da die Verweisung die Wirkungen der einmal eingetretenen Rechtshängigkeit unberührt lässt (vgl. so ausdrücklich § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG), wahrt eine rechtzeitige Klage bzw. entsprechender Antrag vor dem nach § 281 Abs. 1 ZPO oder nach § 17a Abs. 2 GVG verweisenden Gericht grundsätzlich jede Klage-/Ausschlussfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1998 - V ZB 14/98, NJW 1998, 3648).
  • BGH, 27.09.2013 - V ZR 43/12

    Grundbuchberichtigungsanspruch bei einem zu Unrecht als Volkseigentum gebuchten

    In demselben Sinne werden auch vergleichbare (materiell-rechtliche) Ausschlussfristen verstanden, deren Wahrung von der Zustellung der Klage abhängt, etwa die Ausschlussfristen nach Enteignungsrecht (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, BGHZ 97, 155, 161) oder nach § 46 WEG (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237, 3238 Rn. 13; ebenso zu § 23 Abs. 4 WEG aF: Senat, Beschluss vom 17. September 1998 - V ZB 14/98, BGHZ 139, 305, 307).
  • BGH, 13.03.2006 - II ZB 25/04

    Wahrung der Antragsfrist in aktienrechtlichen Spruchverfahren durch Einreichung

    Nach Auffassung des Senats ist auf diese Konstellation des aktienrechtlichen Spruchverfahrens nach § 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. als eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfahrens, in dem sich wie im Zivilrechtsstreit gegensätzliche Interessen gegenüberstehen, die für den Zivilprozess geltende Vorschrift über die Verweisung des Rechtsstreits bei Anrufung des unzuständigen Gerichts (§ 281 ZPO) entsprechend anzuwenden (zur analogen Anwendung des § 281 ZPO auf echte Streitsachen im FGG: vgl. allgemein Keidel/Schmidt aaO § 1 Rdn. 41 u. § 12 Rdn. 226 ff., 230 - jew. m.w.Nachw.; zum WEG: BGHZ 139, 305, 307; zur gleichartigen aktienrechtlichen Ausschlussfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG: BayObLG NZG 2001, 608, 609; OLG Dresden NZG 1999, 403, 404 m. zust. Anm. Dreher/Schnorbus, EWiR § 132 AktG 1/99 S. 483 f.; OLG Celle NJW 1969, 2054, 2055; Kubis in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 132 Rdn. 17; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 132 Rdn. 5; zur Antragsfrist des § 304 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F.: Bilda in MünchKomm.z.AktG aaO § 304 Rdn. 226; a.M. zu § 305 UmwG a.F. - ohne § 281 ZPO in Betracht zu ziehen: KG ZIP 2000, 498, 500; Lutter/Krieger, UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 11; Dehmer, UmwG 2. Aufl. § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG 3. Aufl. § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/Vollhard, UmwG § 305 Rdn. 5).

    b) Selbst eine im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung einer Ausschlussfrist aus: Bei Verweisung eines derartigen Rechtsstreits in den anderen Gerichtszweig tritt dann, wenn durch Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist (vgl. § 17 a Abs. 2 GVG, § 17 b Abs. 1 GVG; dazu BGHZ 97, 155, 161; 139, 305, 307).

    c) Für den Bereich des - im vorliegenden Fall einschlägigen - streitigen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Bundesgerichtshof die entsprechende Anwendbarkeit des § 281 ZPO bereits bejaht; bezogen auf das Wohnungseigentumsverfahren hat er entschieden, dass die Frist zur Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses nach § 23 Abs. 4 Satz 3 WEG, bei der es sich ebenfalls um eine materielle Ausschlussfrist handelt, auch durch die Anrufung eines örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgerichts gewahrt wird (BGHZ 139, 305, 307 f.).

  • BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99

    Fristwahrende Berufung gegen Urteil einer Kammer für Baulandsachen in

    a) Zwar ist anerkannt, daß, soweit es um die Wahrung materiellrechtlicher Ausschlußfristen durch Klageerhebung geht, die Frist gewahrt wird, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht verwiesen worden ist (Senatsurteil BGHZ 97, 155, 160 f m.w.N.); vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. September 1998 - V ZB 14/98 - NJW 1998, 3648).
  • OLG Hamm, 23.12.2004 - 15 W 107/04

    Beschlußanfechtungsfrist, Kostenvorschuß

    Im Ausgangspunkt geht das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der neueren Rechtsprechung der Obergerichte davon aus, dass die materielle Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 WEG mit der Einreichung des Antrags bei Gericht nur dann gewahrt ist, wenn entsprechend § 167 ZPO die Zustellung der Antragsschrift "demnächst" erfolgt ( BGH NJW 1998, 3648; OLG Köln ZMR 2001, 661; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 246; vgl. aus der Lit.: Staudinger/Wenzel, WEG, 12. Aufl., § 43 Rdn. 42).
  • OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01

    Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Aus diesem Grunde ist allgemein anerkannt, dass die Erhebung der Klage bei einem vom Rechtsweg her oder örtlich bzw. sachlich unzuständigen Gericht eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist selbst dann wahrt, wenn die Zuständigkeit ausschließlich ist (BGHZ 139, 305, 307; BGHZ 97, 155, 161; BGHZ 35, 374, 377).
  • OLG München, 26.01.2016 - 34 SchH 13/15

    Übergang eines Vertragsverhältnisses einschließlich Schiedsvereinbarung vom

  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 151/09

    Anschlussbeschwerde im Beschlussanfechtungsverfahren

  • OLG Schleswig, 10.10.2001 - 2 W 53/01

    Fristgerechte Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 12.12

    Jugendvertreterin; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zur Justizfachangestellten;

  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 14/10

    Abschiebung eines libanesischen Staatsbürgen auf Grund der bestandskräftigen

  • OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 41/16

    Örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beratungshilfe

  • OLG München, 05.02.2018 - 34 Sch 28/16

    Widersprüchliches Verhalten im Schiedsverfahren

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 12 W 65/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Fristwahrender Eingang des Antrags auf

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2005 - 3 Wx 301/04

    Wohnungseigentumsgesetz : Wirkung einer wegen Versäumung der Anfechtungsfrist

  • OLG Hamm, 11.11.2008 - 15 Wx 62/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung

  • BayObLG, 15.06.2000 - 2Z BR 46/00

    Berichtigung des Grundbuchs im Fall des § 88 InsO

  • OLG Köln, 02.02.2001 - 16 Wx 183/00

    Antragszustellung im Beschlussanfechtungsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 21.08.2002 - 3 Wx 388/01

    Wirksamkeit von Beschlüssen der Teileigentümerversammlung

  • OLG München, 29.02.2012 - 34 SchH 6/11

    Schiedsgerichtliches Verfahren: Zuständigkeitskonzentration für Schiedssachen in

  • AG Düsseldorf, 08.07.2005 - 291 II 5/04

    Wahrung der Monatsfrist des § 23 Absatz 4 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG);

  • LG Berlin, 14.10.2008 - 85 S 21/08

    Wahrung der Monatsfrist einer ursprünglichen Klage bei Zustellung an den

  • OLG Celle, 18.04.2007 - 22 W 68/06

    Rechtsschutzinteresse an nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 12 W 62/04

    Squeeze-out Deutsche Bausparkasse Badenia AG

  • OLG Zweibrücken, 07.07.2003 - 3 W 81/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Wahrung der Beschlussanfechtungsfrist durch demnächst

  • OLG Schleswig, 16.01.2003 - 2 W 139/02

    Rechtzeitige Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumssachen

  • OLG Frankfurt, 18.10.2005 - 20 W 118/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Rechtzeitigkeit der Einreichung eines Antrags

  • BayObLG, 10.12.1998 - 3Z BR 237/98

    Ausgliederung zur Neugründung

  • LG Essen, 01.07.2014 - 15 S 79/14

    Mieterhöhungsklage beim unzuständigen Gericht eingereicht: Klage unzulässig?

  • OLG Hamm, 15.01.2004 - 15 W 106/03

    Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist

  • OLG Zweibrücken, 19.07.2002 - 3 W 131/02

    Wohnungseigentum: Verspätete Einzahlung eines Kostenvorschusses im

  • OLG Frankfurt, 11.09.2006 - 20 W 209/06

    Wohnungseigentumsverfahren: Verjährung des Anspruchs auf den Abrechnungssaldo aus

  • OLG Köln, 28.07.2003 - 16 Wx 143/03

    Wahrung der Beschlussanfechtungsfrist

  • OLG München, 03.01.2008 - 34 SchH 3/07

    Ablehnung eines Schiedsrichters: Gerichtliche Entscheidung über die

  • OLG München, 19.04.2007 - 34 Wx 19/07

    Ergänzung eines Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren - Abgabebeschluss in

  • BayObLG, 04.03.2004 - 2Z BR 9/04

    Rechtswirkungen eines Beschlusses über die Berechtigung zur Nutzung einer

  • ArbG Berlin, 22.09.2022 - 41 Ca 3322/22

    Kündigung eines schwerbehinderten Menschen - Zustimmung des Integrationsamtes -

  • LG Hamburg, 30.10.2009 - 318 S 59/09

    Wohnungseigentum: Verstoß gegen die vorgegebene Nutzung zu Wohnzwecken durch

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2009 - 26 W 5/09

    Wahrung der Beschwerdefrist durch Einlegung bei einem unzuständigen Gericht

  • BayObLG, 17.04.2003 - 2Z BR 32/03

    Abgrenzung der individuelle Rechtsmittelbeschwer vom Geschäftswert - Bemessung

  • OLG Hamm, 17.06.2004 - 15 W 415/03

    Erklärung der Ungültigkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung

  • LG Düsseldorf, 08.05.2007 - 19 T 28/07
  • LG Wuppertal, 15.12.1998 - 6 T 761/98

    Kostentragung bei Beauftragung eines Maklers zur Anforderung eines

  • BayObLG, 17.05.2023 - 102 Sch 44/22

    Aufhebungsverfahren - inländischer Schiedsspruch

  • OLG Koblenz, 17.07.2012 - 2 SchH 2/12
  • AG Velbert, 24.11.2022 - 18a C 32/21

    Gerichtskostenvorschuss bleibt bei Anfechtungsklage aus - Anfechtungskläger muss

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Rechtsprechung
   EuGH, 19.05.1998 - C-351/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2731
EuGH, 19.05.1998 - C-351/96 (https://dejure.org/1998,2731)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.1998 - C-351/96 (https://dejure.org/1998,2731)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 1998 - C-351/96 (https://dejure.org/1998,2731)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 21 - Anderweitige Rechtshängigkeit - Begriff 'dieselben Parteien' - Versicherungsgesellschaft und Versicherter

  • Europäischer Gerichtshof

    Drouot assurances

  • EU-Kommission PDF

    Drouot assurances SA gegen Consolidated metallurgical industries (CMI industrial sites), Protea assurance und Groupement d'intérêt économique (GIE) Réunion européenne.

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 21
    Bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Rechtshängigkeit - Klagen zwischen "denselben Parteien" - Begriff - Gleichsetzung des Versicherers mit seinem Versicherungsnehmer - Voraussetzung - Rechtsstreitigkeiten ...

  • EU-Kommission

    Drouot assurances / Consolidated metallurgical industries u.a.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Artikels 21 ; Begriff "dieselben Parteien" ; Nichtanwendbarkeit von Übereinkommen bei Klagen auf Leistung eines Beitrages zu Havarieschäden

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 21

  • VersR (via Owlit)

    EuGVÜ Art. 21
    Auslegung des Art. 21 EuGVÜ bei Klagen gegen VN und Versicherer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Rechtshängigkeit - Klagen zwischen "denselben Parteien" - Begriff - Gleichsetzung des Versicherers mit seinem Versicherungsnehmer - Voraussetzung - Rechtsstreitigkeiten ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation - Auslegung des Artikels 21 des Brüsseler Übereinkommens (Klagen ... zwischen denselben Parteien) im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den gesamten Kosten der Bergung eines gesunkenen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 443
  • VersR 1999, 594
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

    Auszug aus EuGH, 19.05.1998 - C-351/96
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die in Artikel 21 des Übereinkommens zur Umschreibung der Rechtshängigkeit verwendeten Begriffe als autonom verstanden werden (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439, Randnr. 30).

    In Randnummer 32 des Urteil Tatry hat der Gerichtshof außerdem darauf hingewiesen, daß Artikel 21 des Übereinkommens zusammen mit dem den Sachzusammenhang betreffenden Artikel 22 zum 8. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens gehört; dieser Abschnitt soll im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindern.

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.02.2013, VI ZR 45/12, juris Rn. 18) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 19.05.1998, Rs C-351/96, Drouot assurances, juris Rn. 19 kritisch dazu Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Anh I Art. 29 EuGWO Rn. 8a, 9) lassen sich auf den hiesigen Sachverhalt nicht übertragen.

    Selbst wenn die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die hiesige Konstellation übertragbar wäre, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Parteiidentität nicht vor: Danach kann Parteiidentität auch vorliegen, wenn es sich um unterschiedliche Personen handelt, deren Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten identisch und voneinander untrennbar sind (EuGH, Urt. v. 19.05.1998, Rs C-351/96, Drouot assurances, juris Rn. 19, 23, 25).

  • BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12

    Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die in Art. 27 EuGVVO verwendeten Begriffe autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzungen der Verordnung auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 1987 - C-144/86, NJW 1989, 665 Rn. 6 ff. - Gubisch; vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 30, 47 - Tatry; vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 16 - Drouot; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 211; allgemein für die EuGVVO EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, NJW 2009, 3501 Rn. 17 mwN - Zuid Chemie; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137 Rn. 38 - eDate Advertising; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, GRUR 2013, 98 Rn. 30 - Folien Fischer; siehe auch Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 17; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 13).

    Die Regelungen sollen, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Art. 34 Nr. 3 EuGVVO geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 1987 - C-144/86, NJW 1989, 665 Rn. 8 - Gubisch; vom 27. Juni 1991 - C-351/89, NJW 1992, 3221 Rn. 15 ff. - Overseas Union Insurance; vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 32 - Tatry; vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 17 - Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 41 - Gasser; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, Slg 2004, I-9686 Rn. 31 - Mærsk; vom 9. November 2010 - C-296/10, NJW 2011, 363 Rn. 64 - Purrucker; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 210; vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795 f.; vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 21).

    Angesichts seines Wortlauts und des dargestellten Zwecks verlangt er als Voraussetzung für die Verpflichtung des später angerufenen Gerichts, sich für unzuständig zu erklären, dass die Parteien in beiden Verfahren identisch sind (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 33 - Tatry; vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 18 - Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 36/84, NJW 1986, 662, 663).

    In einem solchen Fall sind Versicherer und Versicherungsnehmer für die Anwendung von Art. 27 EuGVVO als ein und dieselbe Partei anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 19, 23, 25 - Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; OLG Düsseldorf, GRUR Int 2000, 776, 779; Urteil vom 26. April 2012 - 2 U 18/12, juris Rn. 30; OLG Köln, OLGR 2004, 82, 85; OLG Karlsruhe, ZUM 2008, 516, 517 f.; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 402, 404; LAG Rheinland-Pfalz, IPRspr.

    Die Anwendung von Art. 27 EuGVVO darf dagegen nicht dazu führen, dass dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, falls ihre Interessen voneinander abweichen, die Möglichkeit genommen wird, ihre jeweiligen Interessen gegenüber den anderen betroffenen Parteien gerichtlich geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-351/96, aaO Rn. 20 - Drouot zu Art. 21 EuGVÜ).

    Der vorliegende Fall liegt anders als der vom Gerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 1998 (C-351/96, aaO) entschiedene.

  • LG Düsseldorf, 03.04.2014 - 4b O 114/12

    Pemetrexeddinatrium

    Parteiidentität im Sinne von Art. 27 EuGVVO kann auch dann vorliegen, wenn es sich um formal unterschiedliche Beteiligte handelt, deren Interessen identisch und voneinander untrennbar sind (EuGH Urt. v. 19.05.1998, C 351/96 - Drouot Rz. 23).

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Art. 27 EuGVVO soweit wie möglich eine Situation ausschließen soll, wie sie in Art. 34 Nr. 3 EuGVVO geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (EuGH Urt. v. 19.05.1998, C 351/96 - Drouot Rz. 17).

    Daher werden zwei Personen regelmäßig dann als ein- und dieselbe Partei angesehen, wenn ihre Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, im Wege der Rechtskrafterstreckung auch für eine andere Person Geltung erhält (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2008, 12712; LG Düsseldorf InstGE, 99 - Italienischer Torpedo; vgl. auch EuGH Urt. v. 19.05.1998, C 351/96 - Drouot Rz. 19).

    Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn statt des Versicherungsnehmers der Versicherer kraft übergegangenen Rechts klagt oder verklagt wird, ohne dass der Versicherungsnehmer in der Lage wäre, auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen (EuGH Urt. v. 19.05.1998, C 351/96 - Drouot Rz. 19).

    Dagegen darf die Anwendung von Art. 27 EuGVVO nicht dazu führen, dass den beiden Parteien - in dem vom Europäischen Gerichtshof zu entscheidenden Fall dem Versicher und dem Versicherungsnehmer - falls ihre Interessen voneinander abweichen, die Möglichkeit genommen wird, ihre jeweiligen Interessen gegenüber den anderen betroffenen Parteien gerichtlich geltend zu machen (EuGH Urt. v. 19.05.1998, C 351/96 - Drouot Rz. 20).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2008 - 9 Sa 604/07

    Zulässigkeit einer Klage - Internationale Zuständigkeit - Doppelte

    Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 19. Mai 1998, C-351/96.

    In Anwendung der Grundsätze des Urteils des EuGH Rs C-351/96 Drouot/CMI sei auch von einer Parteiidentität im Sinne des Art.s 27 EuGVVO auszugehen.

    Auch dieser Begriff ist verordnungsautonom zu bestimmen (Leible, aaO., Art. 27 Brüssel I-VO, Rz. 6; EuGH Rs C-406/92 Tatry/Maciej Rataj EuGH 1995 I 5439; EuGH Rs C-351/96 Drouot/CMI EuGHE 1998 I 3075).

    Nach der auch der von der Berufung herangezogenen Entscheidung des EuGH im Verfahren C 351/96 Drouot/CMI kann ausnahmsweise eine Parteiidentität trotz Personenverschiedenheit vorliegen, wenn die Interessen der unterschiedlichen an den Rechtsstreiten beteiligten Personen soweit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen die eine ergeht, Rechtskraft gegenüber der anderen entfalten würde.

    Die maßgeblichen Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 27 EuGVVO sind bereits geklärt, insbesondere durch das genannte Urteil des EuGH vom 19.5.1998, C 351/96 Drouot/CMI.

  • LG Düsseldorf, 19.04.2011 - 4a O 153/10

    Wundverband (2)

    Diese Regelung soll soweit wie möglich eine Situation ausschließen, wie sie in Art. 34 Nr. 3 VO 44/2001 geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (EuGH Urt. v. 19.05.1998, C-351/96 - Drouot Rn 17; NJW 1989, 665, 666 - Gubisch).

    Parteiidentität im Sinne von Art. 27 VO 44/2001 kann aber auch dann vorliegen, wenn es sich um unterschiedliche Personen handelt, deren Interessen identisch und voneinander untrennbar sind (EuGH Urt. v. 19.05.1998, C 351/96 - Drouot Rn 23).

    Dem liegt - wie eingangs erwähnt - die Überlegung zugrunde, dass Art. 27 VO 44/2001 soweit wie möglich eine Situation ausschließen soll, wie sie in Art. 34 Nr. 3 VO 44/2001 geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (EuGH Urt. v. 19.05.1998, C 351/96 - Drouot Rn 17).

    Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn statt des Versicherungsnehmers der Versicherer kraft übergegangenen Rechts klagt oder verklagt wird, ohne dass der Versicherungsnehmer in der Lage wäre, auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen (EuGH Urt. v. 19.05.1998, C 351/96 - Drouot Rn 19).

    Dagegen darf die Anwendung von Art. 27 VO 44/2001 nicht dazu führen, dass den beiden Parteien - in dem vom Europäischen Gerichtshof zu entscheidenden Fall dem Versicher und dem Versicherungsnehmer - falls ihre Interessen voneinander abweichen, die Möglichkeit genommen wird, ihre jeweiligen Interessen gegenüber den anderen betroffenen Parteien gerichtlich geltend zu machen (EuGH Urt. v. 19.05.1998, C 351/96 - Drouot Rn 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-438/12

    Weber - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG)

    Der Gerichtshof hat, gestützt auf ein besonders weites Verständnis dieses Kriteriums, im Urteil Drouot assurances darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshängigkeit bisweilen auch ohne förmliche Identität der Parteien beider Verfahren erforderlich sein kann, sofern die Interessen der Betroffenen so weit übereinstimmen und untrennbar verbunden sind, dass sie als ein und dieselbe Partei anzusehen sind, weil "ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde"(53).

    48 - So die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens, dem Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht; vgl. u. a. Urteile vom 8. Dezember 1987, Gubisch Maschinenfabrik (144/86, Slg. 1987, 4861, Rn. 11), und vom 19. Mai 1998, Drouot assurances (C-351/96, Slg. 1998, I-3075, Rn. 16).

    53 - Urteil Drouot assurances (Rn. 19 und 23).

    58 - Vgl. u. a. die Erwägungsgründe 10 und 15 dieser Verordnung sowie das Urteil Drouot assurances (Rn. 17).

  • BGH, 26.11.2009 - VII ZB 42/08

    Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts

    Die von der Rechtsbeschwerde für ihr Verständnis der EuGVVO herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 1998 (C-351/96, VersR 1999, 594) betrifft einen anders gelagerten, in keiner Weise vergleichbaren Fall.
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2014 - 2 W 6/13

    Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits im Hinblick auf ein vor einem

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuZW 1998, 443 - Drouot/CMI) reicht für eine Parteiidentität im Sinne von Art. 27 EuGVVO - wenn formal unterschiedliche Beteiligte vorhanden sind - zwar aus, dass ihre Interessen identisch und voneinander untrennbar sind, was wiederum angenommen werden kann, wenn eine Entscheidung gegen eine Person im Wege der Rechtskrafterstreckung auch für eine andere Person Geltung erhält (vgl. a. OLG Karlsruhe, BeckRS 2008, 12712; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 402 = InstGE 11, 99 - Italienischer Torpedo; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 1354; Chakraborty in Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, § 11 Rdnr. 859; Kropholler/von Hein, a.a.O., Art. 27 EuGVO Rdnr. 4; Hess, a.a.O., § 6 Rdnr. 158).
  • OLG München, 03.12.1999 - 23 U 4446/99

    Internationale Zuständigkeit; Besonderer Gerichststand; Erfüllungsort;

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs 144/86 - Gubisch - in NJW 1989, 665 f.; Rs. C-406/92 - Tatry - in EuZW 1995, 309 ff.; Rs. C-351/96 - Drouot in EuZW 1998, 443 f.) im Hinblick auf die von der hiesigen Beklagten bereits in Rimini eingereichte Klage doppelte Rechtshängigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ vorliegen kann.

    Insbesondere ist daher zu berücksichtigen, daß durch die Art. 21 und 22 eine Situation ausgeschlossen werden soll, wie sie in Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (EuGH NJW 1989, 665, 666 - Tz. 11 und 13; EuZW 1995, 309, 311 f. - Tz. 30, 32 und 47; EuZW 1998, 443, 444 -Tz. 17).

  • OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02

    Einfluss einer Forderungsabtretung auf die Feststellung der Identität der in zwei

    c) Dass der Ansatz der Rechtskraftwirkungen der richtige ist und es nicht auf eine rein formale Betrachtung ankommt, ergibt sich im Übrigen aus einem Urteil des EuGH vom 19.05.1998 ( C-351/96), in dem entschieden wurde, dass ein Versicherer und sein Versicherungsnehmer als ein und dieselbe Partei anzusehen sind, wenn ihre Interessen so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde.
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 2 U 18/12

    Anforderungen an die Parteiidentität i.S. von Art. 27 EuGVVO

  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 256/05

    Anforderungen an die Begründung einer der Rechtsbeschwerde unterliegenden

  • VGH Hessen, 05.07.2000 - 12 TG 1554/00

    Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2017 - C-231/16

    Merck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • LG Düsseldorf, 17.03.2009 - 4b O 218/08
  • OLG Düsseldorf, 30.09.1999 - 2 W 60/98

    Rechtshängigkeit eines Hilfsantrags; Begriff der Partei bei Prozessstandschaft;

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2010 - C-296/10

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2007 - 6 U 63/07
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-489/14

    A

  • OLG Hamburg, 07.11.2002 - 6 U 192/01

    Einrede der Rechtshängigkeit in einem anderen Vertragsstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2016 - C-226/15

    Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion / EUIPO - Rechtsmittel -

  • LG Düsseldorf, 08.06.2021 - 4a O 81/20

    Maschenwarenherstellungsverfahren

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