Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 13.10.1997 - 8 U 102/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823; BGB § 847
Vor lediglich kosmetischer Operation ist schonungslose Risikoaufklärung geboten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB §§ 823 847
Arzthaftung bei Schönheitsoperation
Papierfundstellen
- VersR 1999, 61
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 8 U 47/04
Arzthaftungsprozess: Zeitpunkt der Aufklärung im Zusammenhang mit einer …
Bei kosmetischen Operationen muss der Arzt im Rahmen seines Aufklärungsgesprächs auch dem Umstand Rechnung tragen, dass der Patient eine Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes wünscht (OLG Düsseldorf VersR 1999, 61).In vergleichbaren Fällen haben die Gerichte Schmerzensgeldbeträge in einer Größenordnung von ca. 4.000,-- bis 5.000,-- EUR zuerkannt (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2003, 1579, VersR 1999, 61; OLG Hamburg VersR 1983, 63; OLG Celle NdsRpfl.
- OLG Frankfurt, 19.12.2006 - 8 U 268/05
Arzthaftung: Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Schönheitsoperation
In Hinblick auf diese Umstände und auf die bislang zu vergleichbaren Fällen veröffentlichten Gerichtsentscheidungen hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 EUR für angemessen aber auch ausreichend (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 1999, 61; Senat 8 U 47/04 = OLG Report 2006, 489). - OLG Köln, 27.11.2002 - 5 U 101/02
Arzthaftungsprozess: Hypothetische Einwilligung als Verteidigungsmittel - …
Die von der Klägerin eingeräumte bloße Ansichnahme des Perimed-Bogens genügt insoweit nicht (vgl. BGH VersR 1999, 190; OLG Düsseldorf VersR 1999, 61). - OLG Hamburg, 20.12.2002 - 1 U 34/02
Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozess bei unvollständiger Dokumentation
Der Senat folgt dem Landgericht auch dahin, dass bei ordnungsgemäßer Nachsorge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Befund festgestellt worden wäre, der eine Reaktion der Ärzte zur Folge hätte haben müssen, deren Unterlassen als grober Behandlungsfehler einzustufen wäre (vgl. hierzu BGH VersR 1999 S. 61 und S. 232).