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   BGH, 10.06.1998 - XII ZB 47/98   

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BGH, 10.06.1998 - XII ZB 47/98 (https://dejure.org/1998,1784)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1998 - XII ZB 47/98 (https://dejure.org/1998,1784)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 (https://dejure.org/1998,1784)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt - Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze unter Verwendung eines ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2
    Verwendung einer notierten früheren Telefaxnummer des Berufungsgerichts

  • BRAK-Mitteilungen

    Falsche Telefaxnummer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 233, 85 Abs. 2
    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax an den falschen Adressaten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1361
  • FamRZ 1999, 21
  • VersR 1999, 543
  • VersR 1999, 643
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 1020/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehler des Anwaltsgehilfen bei der

    Auszug aus BGH, 10.06.1998 - XII ZB 47/98
    Dazu gehöre in der Regel die Anweisung an das Büropersonal, den Sendebericht nicht nur auf die vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes, sondern auch abschließend auf die richtige Empfängernummer zu kontrollieren, die im Telefaxverkehr der richtigen Adressierung gleichkomme bzw. diese ersetze (Hinweis auf BAG NJW 1995, 2742, 2743) [BAG 30.03.1995 - 2 AZR 1020/94].

    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß fristgebundene Schriftsätze mit Telefax fristwahrend übermittelt werden können (vgl. BAG Urteil vom 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94 = NJW 1995, 2742, 2743 mit Hinweis auf BVerfGE 74, 228, 234 [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]; BGH Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - und Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 36 und 44, jeweils m.w.N.).

    Soweit der angefochtene Beschluß unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. März 1995 (aaO S. 2743) und einen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Oktober 1994 (NJW 1995, 668) hervorhebt, die Kontrollanweisung des Rechtsanwalts müsse dahin gehen, "auch die richtige Empfängernummer abschließend zu kontrollieren", betraf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen Fall, in dem der das Faxgerät bedienende Mitarbeiter aus einem amtlichen Telefaxverzeichnis eine falsche Nummer ausgewählt hatte; im Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts war an eine ortsansässige Rechtsanwaltskanzlei in A. statt an das Gericht in München übermittelt worden.

  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 43/87

    Verschulden des Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung an die

    Auszug aus BGH, 10.06.1998 - XII ZB 47/98
    Erteilt er einer solchen Bürokraft einen entsprechenden Auftrag, dann darf er grundsätzlich darauf vertrauen, daß sie seine Weisung befolgen werde (vgl. BGH Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 = BGHR aaO Fristenkontrolle 5).
  • BayObLG, 13.10.1994 - 1Z BR 39/94
    Auszug aus BGH, 10.06.1998 - XII ZB 47/98
    Soweit der angefochtene Beschluß unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. März 1995 (aaO S. 2743) und einen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Oktober 1994 (NJW 1995, 668) hervorhebt, die Kontrollanweisung des Rechtsanwalts müsse dahin gehen, "auch die richtige Empfängernummer abschließend zu kontrollieren", betraf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen Fall, in dem der das Faxgerät bedienende Mitarbeiter aus einem amtlichen Telefaxverzeichnis eine falsche Nummer ausgewählt hatte; im Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts war an eine ortsansässige Rechtsanwaltskanzlei in A. statt an das Gericht in München übermittelt worden.
  • BGH, 29.04.1994 - V ZR 62/93

    Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der

    Auszug aus BGH, 10.06.1998 - XII ZB 47/98
    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß fristgebundene Schriftsätze mit Telefax fristwahrend übermittelt werden können (vgl. BAG Urteil vom 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94 = NJW 1995, 2742, 2743 mit Hinweis auf BVerfGE 74, 228, 234 [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]; BGH Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - und Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 36 und 44, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BGH, 10.06.1998 - XII ZB 47/98
    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß fristgebundene Schriftsätze mit Telefax fristwahrend übermittelt werden können (vgl. BAG Urteil vom 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94 = NJW 1995, 2742, 2743 mit Hinweis auf BVerfGE 74, 228, 234 [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]; BGH Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - und Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 36 und 44, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.11.1997 - VIII ZB 33/97

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 10.06.1998 - XII ZB 47/98
    Zwar erfüllt ein Rechtsanwalt seine Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Telefaxgerätes nur dann, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich nach der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. BGH Beschluß vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97 = NJW 1998, 907 m.w.N.).
  • BGH, 18.10.1995 - XII ZB 123/95

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 10.06.1998 - XII ZB 47/98
    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß fristgebundene Schriftsätze mit Telefax fristwahrend übermittelt werden können (vgl. BAG Urteil vom 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94 = NJW 1995, 2742, 2743 mit Hinweis auf BVerfGE 74, 228, 234 [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]; BGH Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - und Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 36 und 44, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.06.1994 - VII ZB 5/94

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei notwendiger Besprechung mit der

    Auszug aus BGH, 10.06.1998 - XII ZB 47/98
    In diesem Sinn hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist von seiner Seite aus Erforderliche zunächst damit getan, daß er die Büroangestellte R. am Nachmittag des 12. Januar 1998 anwies, den - näher begründeten - ersten Fristverlängerungsantrag (vgl. dazu BGH Beschluß vom 23. Juni 1994 - VII ZB 5/94 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 11), in den er bei der Adressatenangabe die zutreffende Faxnummer des Kammergerichts - 2178-2200 - aufgenommen hatte, sofort per Fax an das Kammergericht zu übermitteln.
  • BGH, 03.11.1998 - VI ZB 29/98

    Anfechtung eines streitigen, als Versäumnisurteil bezeichneten Urteils

    Dem steht nicht der von der Beschwerde vorgebrachte Umstand entgegen, daß sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf verlassen kann, daß die von seinem zuverlässigen Büropersonal notierte Telefaxnummer des Gerichts zutrifft (BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94 - NJW 1995, 2105, 2106 und vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 - NJW-RR 1998, 1361, 1362).

    Bei ordnungsgemäßer Büroorganisation (vgl. dazu auch den bereits genannten Beschluß vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 - aaO), zu der hier vom Beklagten nichts vorgetragen worden ist, hätte sowohl wegen der in dem Büro vorhandenen Kenntnis als auch aufgrund der beiden gerichtlichen Mitteilungen vom 16. und 20. Juli 1998, die jeweils die richtige Telefaxnummer des Oberlandesgerichts auswiesen, die auf der Akte notierte Nummer geändert werden müssen.

    Hierzu hätte nach Lage der Dinge schon deshalb Anlaß bestanden, weil Telefaxnummern gelegentlich Veränderungen unterliegen (vgl. auch den mehrfach genannten Beschluß vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 - aaO).

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04

    Sorgfaltspflichten bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per

    Anerkanntermaßen darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - NJW 1992, 2488, 2489; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81 - NJW 1982, 2670; vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 -VersR 1999, 643).
  • OLG Brandenburg, 02.09.1999 - 10 W 25/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Versäumung der Notfrist der sofortigen

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  • BGH, 01.03.2005 - VI ZB 65/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Übermittlung der Berufungsbegründung

    In diesem Punkt weicht der hier zu entscheidende Sachverhalt wesentlich von den Fällen ab, welche die Rechtsbeschwerde in Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 1994 - XII ZB 134/93 - VersR 1994, 1448 ff. und vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 - VersR 1999, 643 f.).
  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2013 - 5 K 705/11

    Immissionsschutzrecht

    29 Vor diesem Hintergrund trifft es zwar zu, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Rechtsanwalt seine Verpflichtung, für eine genaue Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Telefaxgerätes nur dann erfüllt, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich bei der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 - BGHR ZPO § 233 Telefax 1 m. w. N.).
  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 20/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Übermittlung an den falschen

    Persönlich verantwortlich für die Verwendung der richtigen Telefaxnummer des Gerichts ist der Rechtsanwalt grundsätzlich erst dann, wenn er diese Adressatenangabe selbst in den Schriftsatz aufgenommen hat; denn dann muß die Aushändigung des Schriftsatzes an das Büropersonal in der Regel als Weisung verstanden werden, gerade diese Telefaxnummer bei der Übermittlung auch zu benutzen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98, BGHR ZPO § 233 Telefax 1).
  • BGH, 30.10.2002 - XII ZB 18/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Eingabe einer falschen

    Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, daß der Senat in einem Beschluß vom 10. Juni 1998 (XII ZB 47/98 = FamRZ 1999, 21) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt habe, obwohl auch in dem damals entschiedenen Fall ein per Telefax übermittelter Schriftsatz nicht rechtzeitig eingegangen sei, weil die Telefaxnummer des Gerichts versehentlich falsch eingegeben worden sei.
  • BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98

    Grobe Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers

    Mit der Übermittlung der Beschwerdeschrift per Telefax am 14.12.1998 wurde die Frist des § 22 Abs. 1 FGG gewahrt (BGH FamRZ 1999, 21; Bassenge/Herbst § 21 FGG Rn. 4).
  • BVerwG, 04.08.2000 - 3 B 75.00

    Eingang einer Klageschrift am letzten Tag der Frist per Telefax - Fehlen einer

    Allerdings trifft es zu, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Rechtsanwalt seine Verpflichtung, für eine genaue Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Telefaxgerätes nur dann erfüllt, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich bei der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 - BGHR ZPO § 233 Telefax 1 m.w.N.).
  • BGH, 03.02.2005 - IX ZB 49/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unrichtiger Angabe der

    Der Rechtsanwalt ist für die Verwendung der richtigen Telefaxnummer des Gerichts persönlich verantwortlich, wenn er diese Adressatenangabe selbst in den Schriftsatz aufgenommen hat; denn dann muß die Aushändigung des Schriftsatzes an das Büropersonal in der Regel als Weisung verstanden werden, gerade diese Telefaxnummer bei der Übermittlung auch zu benutzen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 2004 - IX ZR 20/03, BGHReport 2004, 978, 979; v. 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98, NJW-RR 1998, 1361, 1362).
  • OVG Saarland, 28.09.2007 - 1 A 119/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwendung veralteter Telefaxnummer

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2004 - 2 NB 729/04

    Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Versäumung einer vollständigen Begründung

  • BSG, 12.03.2002 - B 11 AL 3/02 B

    Fristversäumung durch Anwaltsverschulden im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2009 - 8 B 785/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist in

  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 118/07 B
  • VG Berlin, 23.08.2011 - 21 K 21.11

    Fristversäumnis wegen verspäteter Einreichung der Klageschrift; Übermittlung

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