Weitere Entscheidung unten: OLG Rostock, 01.10.1998

Rechtsprechung
   OLG Köln, 22.02.1999 - 16 U 33/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,813
OLG Köln, 22.02.1999 - 16 U 33/98 (https://dejure.org/1999,813)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.02.1999 - 16 U 33/98 (https://dejure.org/1999,813)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Februar 1999 - 16 U 33/98 (https://dejure.org/1999,813)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • verkehrslexikon.de

    Kein auch nur teilweiser Ersatz für Unfallschäden bei Verschweigen inkompatibler Vorschäden

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286; ZPO § 287
    Kein Schadensersatz bei ungeklärten inkompatiblen Schäden am Fahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 286, 287
    Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Inkompatible Schäden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Darlegungslast und Beweislast eines Unfallgeschädigten hinsichtlich der tatsächlich durch den Verkehrsunfall verursachten Fahrzeugschäden bei bestehenden und verheimlichten Vorschäden

  • ra-frese.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Schadensersatz trotz eventueller Vorschäden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1324
  • NZV 1999, 378
  • VersR 1999, 865
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 14.07.1997 - 16 U 7/97
    Auszug aus OLG Köln, 22.02.1999 - 16 U 33/98
    Denn auf Grund dieses Vorschadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind und/oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (vgl. dazu Senat, Urteil vom 05.02.1996 - 16 U 54/95 = OLGR 96, 202; Urteil vom 14.07.1997 - 16 U 7/97).
  • OLG Köln, 05.02.1996 - 16 U 54/95

    Vorschäden bei Personenschäden

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.1999 - 16 U 33/98
    Denn auf Grund dieses Vorschadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind und/oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (vgl. dazu Senat, Urteil vom 05.02.1996 - 16 U 54/95 = OLGR 96, 202; Urteil vom 14.07.1997 - 16 U 7/97).
  • OLG München, 27.01.2006 - 10 U 4904/05

    Ersatzanspruch bei deckungsgleichem Vorschaden trotz Verschweigens

    bb) Das OLG Köln hat allerdings, wie der Senat nicht verkennt, in einer späteren Entscheidung seine Rechtsprechung dahin verallgemeinert, daß einem Kläger, der jeden Vorschaden bestreitet, der Ersatz auch hinsichtlich kompatibler Schäden zu versagen ist, weil sich aufgrund des nicht kompatiblen Schadens nicht "ausschließen" lasse, daß auch die kompatiblen Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden seien (NZV 1999, 378 = VersR 1999, 865; ebenso OLG Frankfurt a.M. NJOZ 2004, 3610 [3612]; LG Dresden SP 2001, 335; LG Hanau SP 2004, 368; AG Mühlheim SVR 2004, 466; AG Neuss SP 2005, 197).
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2008 - 1 U 181/07

    Zur Ermittlung der Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall mit einer einzigen

    Denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens lasse sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sein könnten (OLG Frankfurt ZfS 2005, 69; OLG Celle OLGR 2004, 175; OLG Köln NZV 1999, 378; KG Schaden Praxis 2008, 21; dagegen: OLG München NZV 2006, 261).
  • OLG Hamburg, 28.03.2001 - 14 U 87/00

    Zum Ersatz des unfallbedingten Teilschadens bei technischer und rechnerischer

    Der Kläger kann selbst kompatible Schäden - d.h. solche, die an sich durch die Kollision mit dem gegnerischen entstanden sein können - nicht ersetzt verlangen, solange es - wie vorliegend gegeben - möglich ist, daß sie auch bereits durch einen der Vorschäden verursacht worden sein können (vgl. OLG Köln, VersR 99, 865 - welcher Rechtsprechung auch der Senat, dem der hier entscheidende Einzelrichter angehört, ebenso wie dieser selbst in ständiger Rechtsprechung folgen; Landgericht Hamburg vom 19.2.91, Anlage B 7).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 01.10.1998 - 1 U 122/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,13369
OLG Rostock, 01.10.1998 - 1 U 122/97 (https://dejure.org/1998,13369)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01.10.1998 - 1 U 122/97 (https://dejure.org/1998,13369)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01. Oktober 1998 - 1 U 122/97 (https://dejure.org/1998,13369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 865
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - 1 U 155/18

    Verkehrsunfall: Wegschleudern Stein durch Kreiselmäher

    Bereits zuvor hatte das OLG Rostock (Urteil vom 01.10.1998 - 1 U 122/97) in einem ähnlich gelagerten Fall angenommen, dass der Schaden bei dem des Traktors eingetreten sei, der mit einem angehängten Mähwerk auf einer Grünfläche unmittelbar neben einer Straße zur Durchführung von Mäharbeiten eingesetzt worden war.
  • OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14

    Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein

    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen weitergehende Sicherungsmaßnahmen für unzumutbar erachtet, wenn die an dem Kraftfahrzeug angebrachte Mäheinrichtung schon einen hinreichenden Schutz bietet (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 9-13 zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03 - Rz. 11 zitiert nach Juris; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07 - Rz. 20 f. zitiert nach Juris; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04 - Rz. 10 zitiert nach Juris; im ebenso im Grundsatz wohl auch OLG Roststock, Urteil vom 01.10.1998 in 1 U 122/97, das bei mit einem Traktor mit Mähwerk ausgeführten Mäharbeiten (nur) dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erachtet hat, wenn die am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmaßnahmen erkennbar nicht ausreichen, wovon in dem dortigen Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen war, weil es danach schon mehrfach zuvor zum Herausschleudern von Steinen aus dem Mähgerät gekommen war).
  • OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08

    Haftung des Straßenbaulastträgers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Derartige Maßnahmen sind allerdings bei Arbeiten an längeren Straßenabschnitten nicht zumutbar, weil sie mit vertretbarem wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand nicht durchzuführen sind und die Gefahr schwerer Verletzungen durch auffliegende Steine als gering einzustufen ist; hier ist mit dem Passieren von Fußgängern nicht zu rechnen, auch die Gefahr einer Verletzung von Fahrzeuginsassen oder Motorradfahrern ist nur gering (OLG Celle, DAR 2007, 1006; ebenso für Einsatz eines Traktors in der Stadt Stralsund, 1. Senat des OLG Rostock, VersR 1999, 865; anders für Arbeiten im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, wo ggf. auf den Einsatz motorgetriebener Geräte ganz zu verzichten ist, BGH, VersR 2003, 1274).
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2018 - 22 U 271/17

    Verkehrssicherungspflicht - Freischneiderarbeiten am Straßenrand

    Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn das Mäh- oder Schneidegerät (insbesondere der an einem Kfz befestigte Mähausleger) durch eine Schutzvorrichtung (Kettenschutz mit Gummilippe) schon hinreichend sicheren Schutz bietet (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04, juris, dort Rn 14/16; OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06, juris, dort Rn 9-13; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03, juris, dort Rn 11; OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015, a.a.O., dort Rn 25 ff.; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07, Rn 20 ff. mwN; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04, juris, dort Rn 10; nur einschränkend: OLG Rostock, Urteil vom 01.10.1998, 1 U 122/97, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2005, 4 U 386/04, juris, dort Rn 20-22).
  • AG Herne, 20.01.2015 - 34 C 136/13
    Insbesondere bei dieser räumlichen Nähe ist die Möglichkeit einer Verursachung auch dieser Schäden durch ein vorheriges Ereignis besonders groß, sodass an den Kläger besondere Anforderungen hinsichtlich Darlegung und Beweis zu stellen sind, will er glaubhaft machen, dass der von ihm eingeklagte Schaden auch tatsächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist (OLG Rostock, Urteil v. 01.10.1998, 1 U 122/97).
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