Weitere Entscheidungen unten: BGH, 01.12.1999 | BGH, 05.04.2001 | OLG Frankfurt, 10.10.2001

Rechtsprechung
   BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Anforderungen an die Kontrolle der Führung des Fristenkalenders durch den Rechtsanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts: Voraussetzungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei etwaigem Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 151, 221
  • NJW 2002, 3029
  • ZIP 2002, 1826
  • MDR 2002, 1207
  • VersR 2003, 222
  • WM 2002, 1896



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Wird zitiert von ... (398)  

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02  

    Verfahrensrecht - Darlegung des Zulassungsgrundes für Revisionsverfahren

    Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65).*).

    a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; Beschl. v. 7. Januar 2003, X ZR 82/02, WM 2003, 403, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 221 vorgesehen, jeweils m. w. N.).

    Ein solcher Anlaß besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, m.w.N.; Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132; zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO: BFHE 196, 30, 35; BFH/NV 2002, 51, 52; 682, 683).

    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, WM 2003, 259; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO, 66; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, NJW 2002, 2473 f; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO; zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG: Senat, BGHZ 89, 149, 151).

    Erforderlich ist vielmehr, daß über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO, 260; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO, 2474; Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030 m.w.N.).

    Unter diesem Gesichtspunkt ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung namentlich zuzulassen, wenn die anzufechtende Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht, so daß nicht zweifelhaft ist, daß sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen würde (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO, 3181; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030; zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: BVerfG, NJW 1992, 2811, 2812; Göhler/Seitz, OWiG, aaO, § 80 Rdn. 16a; zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO: BFH/NV 2002, 798, 799; 1474, 1475; Rüsken, DStZ 2000, 815, 819 f).

    Für die in der Literatur verschiedentlich geäußerten Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO geregelten Zulassungsgrundes (Rimmelspacher in Festschrift für Schumann, 2001, S. 327, 347; ders., LMK 2003, 11, 12; Büttner, MDR 2001, 1201, 1203 f; Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 918; vgl. auch Schultz, BGH-Report 2002, 1110, 1111) fehlt es daher an einer Grundlage.

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen gefordert hat, der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte müsse "offenkundig" sein (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030, 3031; Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO; krit. deshalb Scheuch/Lindner, NJW 2003, 728, 730; Rimmelspacher, LMK 2003, 11, 12), war damit kein zusätzliches Erfordernis geschaffen, sondern nur an die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung eines Verfassungsverstoßes geforderte Qualität der Rechtsverletzung (vgl. etwa BVerfGE 42, 237, 241; 67, 90, 95; 73, 339, 366; 86, 133, 143; 87, 282, 286; BVerfG, NJW 1988, 1456; 2001, 3533) angeknüpft worden.

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02  

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    a) Das kommt zunächst in Betracht bei Divergenz, d.h. wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812; Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900; zu dem gleichlautenden § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, WM 2002, 1567, 1568 m.w.Nachw., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1898 m.w.Nachw., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

    cc) Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs demgegenüber in zwei Beschlüssen vom 4. Juli 2002 (V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1898 und V ZB 75/02, WM 2002, 1811, 1812) sowie in einem weiteren Beschluß vom 25. Juli 2002 (V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900) die Ansicht vertreten hat, schwerwiegende offensichtliche Fehler bei der Anwendung revisiblen Rechts, insbesondere eine offensichtliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten, machten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision bzw. einer Rechtsbeschwerde erforderlich, weil dadurch über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt würden, vermag der XI. Zivilsenat dem nicht zu folgen.

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811 und V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897; jeweils m.w.Nachw.).

    a) Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache zum einen dann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897).

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 101/02  

    Verfahrensrecht - Zulässigkeit der Revision

    a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029).

    Hierher gehören vor allem die Fälle, in denen Verfahrensgrundrechte, namentlich die Grundrechte auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren, verletzt sind und deswegen Gegenvorstellung erhoben und Verfassungsbeschwerde eingelegt werden könnte (vgl. amtl. Begr. zum ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, aaO S. 3030; Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, aaO).

    Eine Revision ist in der Regel zuzulassen, wenn nach den Darlegungen der Beschwerde der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, aaO S. 3030).

    Danach ist auch die Zurückweisung eines Vortrags als unschlüssig oder unsubstantiiert in aller Regel erst dann ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires, willkürfreies Verfahren, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, aaO S. 3031).

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Rechtsprechung
   BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99   

Taxifahrer-Unfallflucht

§ 142 StGB, zivilrechtliche Folgen der Fahrerflucht;

§ 6 Abs. 3 VVG, Leistungsfreiheit des Versicherers auch bei eindeutiger Haftungslage, keine Kausalitätsprüfung bei Vorsatz

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    VVG § 6 Abs. 3; AKB § 7 I (2) Satz 3

  • verkehrslexikon.de

    Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflicht durch Unfallflucht auch bei eindeutiger Haftungslage und Arglist

  • rechtsportal.de

    Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger Haftungslage als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

  • Judicialis

Kurzfassungen/Presse (5)

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Bei Unfallflucht muss die Versicherung nicht zahlen - Versicherungsnehmer muss Aufklärung des Unfallhergangs ermöglichen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch gegen Kaskoversicherung bei Unfallflucht

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  • rechtplus.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch gegen Kaskoversicherung bei Unfallflucht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Unfallflucht kein Anspruch gegen Kaskoversicherung - Auch bei klarer Haftungslage wird die Versicherung von der Leistungspflicht frei

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2000, 553
  • MDR 2000, 265
  • NZV 2000, 204
  • VersR 1999, 222
  • VersR 2000, 222



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Wird zitiert von ... (39)  

  • BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11  

    Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den

    Dies deckt sich regelmäßig mit dem Interesse des Versicherers an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen, das mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt wird (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 1).
  • BGH, 16.11.2005 - IV ZR 307/04  

    Versicherungsrecht - Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers

    Der Inhalt einer Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG, deren schuldhafte Verletzung durch Leistungsfreiheit sanktioniert ist, ergibt sich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen, also aus dem Versicherungsvertrag und den diesem zugrunde liegenden Bedingungen (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II 1).

    Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 aaO unter II 3).

    In diesem Zusammenhang genügt es nach dem Inhalt der in § 20 Nr. 1d VGB 88 vereinbarten Obliegenheit, dass die vom Versicherungsnehmer geforderten Angaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt dienlich sein können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 aaO unter II 2).

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2004 - 4 U 132/03  

    Addition der Leistungsfreibeträge beim Zusammentreffen der

    Die vertragliche Aufklärungsobliegenheit umfasst auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht, die elementar und allgemein bekannt ist (BGH VersR 2000, 222; Senat, a.a.O.).

    Davon ist bei einer Unfallflucht in der Regel auszugehen, weil hierdurch die Prüfung der Leistungspflicht erschwert wird (BGH VersR 2000, 222; Senat, a.a.O.).

    Auf das tatsächliche Ergebnis einer Unfallflucht, d.h., ob es gelingt, Feststellungen zu erschweren, kommt es für die Relevanz der Aufklärungspflichtverletzung nicht an (BGH VersR 2000, 222; OLG Frankfurt, VersR 2001, 1374; Urteil des Senats vom 16.04.2001 - I-4 U 165/01 - OLG Frankfurt, VersR 2001, 1374; Prölss/Martin, § 6 VVG Rn. 101 m.w.N.).

    Auch dann wird die Prüfmöglichkeit des Versicherers durch eine Unfallflucht entscheidend verkürzt, denn ihm geht es in erster Linie darum zu prüfen, ob er nach § 61 VVG von der Leistungspflicht frei ist, insbesondere bei möglicher alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (BGH VersR 2000, 222).

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  • BGH, 13.12.2006 - IV ZR 252/05  

    Versicherungsrecht - Für Versicherungsnehmer mitteilungspflichtige Umstände

    Dazu gehören selbst solche mit dem Schadensereignis in Zusammenhang stehende Tatsachen, aus denen sich die Leistungsfreiheit des Versicherers ergeben kann (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II 2 m.w.N.).
  • BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04  

    Versicherungsrecht - Kfz-Haftpflicht: Zur Aufklärungspflicht des Versicherten

    Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe dadurch, dass er nach beiden Unfällen jeweils den objektiven und subjektiven Straftatbestand des § 142 StGB erfüllt hat, zugleich die ihm nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB auferlegte Obliegenheit verletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes (des Versicherungsfalls) dienlich sein kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 27.07.2000 - 8 U 1411/00  

    Kfz-Haftpflichtversicherung - Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Unfall:

    Dazu gehört auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen, aus denen sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers (Leistungsausschluß) ergeben kann (vgl. BGH VersR 87, 657; 98, 228; 2000, 222).

    Aber auch in der -wie hier- Kfz-Haftpflichtversicherung besteht wegen möglicher Leistungsfreiheiten nach § 2 b Abs. 1 e AKB 95 ein Interesse des Versicherers daran, die Person des Fahrers und dessen Alkoholisierung festzustellen (vgl. BGH VersR 2000, 222).

    Deshalb besteht der Zweck der Aufklärungsobliegenheit im wesentlichen darin, den Versicherungsnehmer auch zu zwingen, an der Aufklärung des Sachverhalts auch insoweit mitzuwirken, als es um Tatsachen geht, die zum Verlust des Versicherungsschutzes wegen einer beim Unfall begangenen Obliegenheitsverletzung führen können (vgl. BGH VersR 77, 272; 2000, 222).

  • OLG Oldenburg, 30.04.2003 - 3 U 2/03  

    Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsausschluss bei

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt NJW-RR 2000, 553; so auch OLG Hamm r+s 1999, 493; OLG Köln VersR 1999, 963; a.A. OLG Saarbrücken VersR 1998, 883) stellt das Verlassen der Unfallstätte nur, aber auch stets dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird.

    So geht es dem Versicherer in der Kaskoversicherung in erster Linie darum zu prüfen, ob er nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, weil der Versicherungsnehmer den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, was insbesondere der Fall wäre, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für den Unfall ursächlich war (BGH NJW-RR 2000, 553, 554).

  • OLG Frankfurt, 24.01.2001 - 7 U 23/00  

    Kfz-Haftpflicht: Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Entfernen vom

    Die Erfüllung der Verpflichtung zum Verbleiben am Unfallort stellt eine "elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht" (BGH VersR 2000, 222) dar, die in relevanter Weise die auch hierdurch geschützten Interessen des Versicherers an der vollständigen Aufklärung des Schadensereignisses schützt (vgl. auch BGH VersR 1958, 398).

    Selbst dann, wenn eine folgenlose Obliegenheitsverletzung vorgelegen haben sollte, war sie jedenfalls generell geeignet, die Interessen der Versicherungsnehmerin ernsthaft zu gefährden, auch wenn die Haftungslage eindeutig war (vgl. auch BGH VersR 2000, 222; Hofmann NVersZ 1999, 354).

  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 79/09  

    Unfallflucht und Leistungsfreiheit? Bei Bagatellschäden kein unerlaubtes

    Das Verlassen der Unfallstelle stellt auch bei ansonsten eindeutiger Haftungslage nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungspflicht in der Kaskoversicherung dar, wenn dadurch der objektive und der subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird (BGH VersR 2000, 222; 1987, 657; Urteil des Senats vom 29. Januar 2009, 8 U 151/08; Beschluss des Senats vom 16. April 2009, 8 U 38/09; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 7 AKB Rdnr. 17).

    Zutreffend hat der BGH darauf hingewiesen, durch nachträgliche Angaben (zu denen hier nichts Näheres bekannt ist), deren Wahrheitsgehalt oft nicht überprüft werden könne, sei eine zuverlässige Aufklärung nicht gewährleistet (VersR 2000, 222).

    Insbesondere kann der Versicherer nur so prüfen, ob Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a. F. wegen Fahruntüchtigkeit in Betracht kommt (BGH VersR 2000, 222).

  • LG Saarbrücken, 01.10.2010 - 13 S 75/10  

    Frage der Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers nach § 28 Abs. 2

    Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1999 - VI ZR 71/99, VersR 2000, 222; LG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2010 - 20 S 7/10, juris; Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 1. Aufl., § 28 VVG Rn. 46).

    Es kommt auf alles an, was zur Aufklärung des Tatbestandes oder zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1999 - IV ZR 71/99, VersR 2000, 222).

    Durch nachträgliche Angaben, deren Wahrheitsgehalt oft nicht überprüft werden kann, ist eine Aufklärung gerade nicht zuverlässig gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1999 aaO; OLG Celle, Urteil vom 12.01.2006 aaO).

  • OLG Nürnberg, 29.06.2000 - 8 U 1279/00  

    Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kfz-Haftpflichtversicherung wegen

  • OLG Karlsruhe, 05.06.2008 - 12 U 13/08  

    Kaskoversicherung: Darlegungs- und Beweislast des Versicherers hinsichtlich der

  • OLG Bremen, 02.10.2007 - 3 U 27/07  

    Kfz-Kaskoversicherung - Unfallflucht: Leistungsfreiheit des VR wegen Beihilfe

  • OLG Düsseldorf, 27.09.2005 - 24 U 9/05  

    Grob fahrlässige Unfallverursachung bei Bedienung des Autoradios während

  • OLG Köln, 25.07.2000 - 9 U 48/00  

    Verlust des Versicherungsschutzes bei Fahrerflucht

  • LG Frankfurt/Oder, 03.07.2009 - 6a S 174/08  

    Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch Verletzung der Aufklärungspflicht bei

  • LAG Düsseldorf, 12.02.2003 - 12 Sa 1345/02  

    Regress des Versicherers gegen unfallflüchtigen Fahrer (Arbeitnehmer des

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2003 - 4 U 71/03  

    Zur Frage der Leistungsfreiheit im Falle eines Unfalles im Zustand der

  • OLG Karlsruhe, 07.02.2002 - 12 U 223/01  

    Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Kaskoversicherung: Unterrichtung des

  • OLG Brandenburg, 14.09.2006 - 12 U 21/06  

    Kfz-Kaskoversicherung: Aufklärungsobliegenheitsverletzung bei unerlaubtem

  • OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 12 U 205/06  

    Aufklärungsobliegenheit bzgl. eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Versicherer

  • OLG Hamm, 07.02.2003 - 20 U 193/02  

    Unfallflucht: Strenge Anforderungen für Verkehrsteilnehmer // Gerichte legen

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - 4 U 226/07  

    Verneinung der Eintrittspflicht der Fahrzeugvollversicherung hinsichtlich eines

  • OLG Köln, 29.10.2002 - 9 U 93/00  

    Leistungsfreiheit des Versicherers und Regreßhöchstbeträge bei

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.01.2010 - 8 O 10700/08  

    Zur Geltung der im gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag vereinbarten

  • OLG Hamm, 18.02.2000 - 20 U 238/99  

    Obliegenheitsverletzung durch Verletzung der Wartepflicht

  • OLG Brandenburg, 15.01.2004 - 12 U 107/03  

    Kraftfahrzeugversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Unfallflucht

  • BayObLG, 04.07.2001 - 5St RR 176/01  

    Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmer für unrichtige Information durch den

  • KG, 26.10.2010 - 6 U 209/09  

    Nachtrunk als Obliegenheitsverletzung

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2009 - 12 U 249/08  
  • OLG Naumburg, 14.01.2011 - 10 U 21/10  

    Begriff der Unfallflucht

  • OLG Köln, 13.11.2001 - 9 U 161/00  
  • AG Lahr, 10.06.2005 - 2 C 76/04  

    Kfz-Kaskoversicherung: Keine Unfallflucht bzw. Aufklärungspflichtverletzung bei

  • OLG Köln, 30.08.2005 - 9 U 131/04  

    Kfz-Versicherung - Bei Unfallflucht kann der Versicherer die

  • LG Dortmund, 26.11.2008 - 22 O 35/08  
  • AG Köln, 19.11.2008 - 269 C 339/08  
  • LG Köln, 18.09.2008 - 24 O 92/08  
  • OLG Saarbrücken, 22.11.2000 - 5 U 424/00  

    Nachtrunks zur Verschleierung

  • AG Eschweiler, 14.04.2011 - 23 C 146/08  

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit infolge Unfallflucht

Rechtsprechung
   BGH, 05.04.2001 - VII ZB 37/00   

Versäumung von Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist

§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Verwerfung der Berufung (§ 519b ZPO <Fassung bis 31.12.01>) ohne vorherige Bescheidung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist;

§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Antrag braucht kein bestimmtes Datum für neuen Fristablauf nennen

Volltextveröffentlichungen (7)

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Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2001, 931
  • MDR 2001, 951
  • VersR 2003, 222
  • BB 2001, 1120 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZB 8/12  

    Der Anwalts und das Prozessrecht

    b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931).
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09  

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

    b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931).
  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04  

    Verfahrensrecht - Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte die Berufung nur dann verworfen werden dürfen, wenn der Antrag des Klägers auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1982 - II ZB 7/81 - VersR 1982, 1191, 1192; vom 3. Februar 1988 - IV b ZB 19/88 - NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00 - VersR 2003, 222).
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  • OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 5 U 65/02  

    Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ausschluss einer

    Der auch für die Ablehnung der Verlängerung zuständige Vorsitzende (BGH MDR 2001, 951; abw. Zöller/Stöber, 23. Aufl. 2002, § 225 ZPO Rn. 3) hat ihren am 6. Mai 2002 eingegangenen Verlängerungsantrag mit Verfügung vom 7. Mai 2002 unanfechtbar (§ 225 Abs. 3 ZPO) zurückgewiesen.

    Da die Nennung eines bestimmten Datums zweifellos nicht erforderlich ist (BGH MDR 2001, 951), sondern die Bestimmbarkeit des Endes, etwa bei einer erbetenen Verlängerung um zwei Wochen, ausreicht, lassen diese Stellungnahmen letztlich offen, wie ein Antrag zu beurteilen wäre, der die Berechnung eines Fristendes nicht erlaubt.

  • BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05  

    Verfahrensrecht -Wiedereinsetzung in vorigen Stand nach Fristverlängerungsantrag

    b) Der Beklagten ist jedoch, wie von ihr vorsorglich beantragt, aus prozessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den nach ihrem Vorbringen gestellten Verlängerungsantrag (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581, unter II; Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931, unter II) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, falls sich ihre Behauptung als zutreffend erweisen sollte, ihr damaliger Prozessbevollmächtigter habe am 12. April 2005 - rechtzeitig vor Fristablauf - einen Antrag auf Fristverlängerung bei dem Berufungsgericht eingereicht und diesen (u.a.) damit begründet, er sei wegen der notwendigen Erledigung anderer fristgebundener Angelegenheiten nicht in der Lage, die Berufung innerhalb der zweimonatigen Frist zu begründen.
  • BGH, 29.04.2004 - V ZB 33/03  

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtberücksichtigung eines Antrages auf

    Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Gehörsverstoß, da eine Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich nur dann als unzulässig verworfen werden darf, wenn der Antrag des Rechtsmittelführers auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2001, VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931; Beschl. v. 31. Oktober 1985, V ZB 5/85, VersR 1986, 166).
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 13/09  

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

    b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931).
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 14/09  

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung gewährten Darlehens;

    b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931).
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 16/09  

    Zulässigkeit der Auslegung eines Antrags auf Ruhen des Verfahrens zugleich als

    b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931).
  • BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 66/08  

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Einreichung eines

    Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Berufung nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwerfen dürfen, wenn der Antrag des Beklagten auf Verlängerung dieser Frist durch den Vorsitzenden der Berufungskammer abgelehnt worden wäre (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931, unter II; Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581, unter II).

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.10.2001 - 7 U 192/00   

Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 4.11.2008)

    Erstattungsfähigkeit von Fallpauschalen privatwirtschaftlicher Kliniken in der privaten Krankenversicherung

Verfahrensgang

  • LG Wiesbaden, 10.11.2000 - 1 O 78/00
  • OLG Frankfurt, 10.10.2001 - 7 U 192/00

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2002, 241
  • NJW-RR 2003, 792 (Ls.)
  • VersR 2002, 222



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01  

    Arztrecht - Übermaßbehandlung

    Das Oberlandesgericht hat ihr in diesem Umfang stattgegeben (VersR 2002, 222 mit Anm. Patt).
  • LG München I, 07.05.2002 - 13 S 534/02  
    Wenn das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 10.10.2001 (Az.: 7 U 192/00) formuliere, dass die Unangemessenheit der Fallpauschale von der dort beklagten Versicherung nicht dargelegt sei, lasse dies nur den Schluss auf die Beweislast der Versicherung zu.

    Damit übereinstimmend hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 10.10.2001 (NVersR 02, 71 = NJW-RR 02, 243 = VersR 02, 222) darauf abgehoben, dass die Beklagte "nicht substantiiert dargelegt habe, dass die vom Kläger in Anspruch genommene Heilbehandlung in einem anderen Krankenhaus bzw. oder mit einer anderen Methode zum selben Heilerfolg bei geringeren Kosten geführt hätte".

  • LG Osnabrück, 19.02.2003 - 9 S 537/02  

    Krankenhauskosten, Sittenwidrigkeit

    Die Kammer folgt den Ausführungen des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 30.11.2000 (VersR 2001, 491); die - dagegen - in der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.10.2001 (VersR 2002, 222) enthaltene Begründung hat die Kammer nicht überzeugt.
mehr
  • VG Minden, 20.04.2010 - 10 K 948/09  
    Auf das im beigefügten Merkblatt erwähnte zur Fallpauschale ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10. Oktober 2001 - 7 U 192/00 -, das vom Bundesgerichtshof am 12. März 2003 - IV ZR 278/01 - bestätigt worden sei, werde verwiesen.
  • LG Osnabrück, 23.12.2002 - 9 S 537/02  

    Private Krankenversicherung: Sittenwidrigkeit der zwischen Versicherungsnehmer

    Die Kammer folgt den Ausführungen des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 30.11.2000 (VersR 2001, 491); die - dagegen - in der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.10.2001 (VersR 2002, 222) enthaltene Begründung hat die Kammer nicht überzeugt.
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