Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2000 - IV ZR 203/99   

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    Rücktritt des Versicherers von einer Berufungsunfähigkeitsversicherung wegen Obliegenheitsverletzung

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Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2001, 234
  • VersR 2000, 1486



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Wird zitiert von ... (36)  

  • BGH, 11.02.2009 - IV ZR 26/06  

    Versicherungsrecht - Kann Versicherung Arztwissen zugerechnet werden?

    Zwar kann der Versicherungsnehmer, dem hinsichtlich der fehlenden Erheblichkeit erfragter Umstände die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst allein dadurch genügen, dass er die Gefahrerheblichkeit pauschal bestreitet (Senatsurteil vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb).

    Der Versicherer ist also nur dann gehalten, seine Risikoprüfungsgrundsätze offen zu legen, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, die offenkundig als leicht einzuordnen, nicht wiederholt aufgetreten ist und deshalb von vornherein keinen Anhalt dafür bietet, dass sie für die Risikoeinschätzung des Versicherers hinsichtlich des auf Dauer angelegten Versicherungsvertrages von Bedeutung sein könnte (Senatsurteil vom 20. September 2000 aaO).

    Auf eine nachträgliche ärztliche Bewertung dieser Umstände kommt es nicht an (Senatsurteil vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb).

  • OLG Saarbrücken, 08.09.2004 - 5 U 25/04  

    Leistungsfreiheit der Lebensversicherung nach Herzinfarkt des

    (Römer/Langheid, aaO, §§ 16, 17, Rdnr. 12, m.w.N.; Prölss/Martin, aaO, §§ 16, 17, Rdnr. 8, 20, m.w.N.; Berliner Kommentar zum VVG/Voit, aaO, Rdnr. 46; BGH, Urteil vom 19.3.2003, IV ZR 67/02 / RuS 2003, S. 336, 337, m.w.N.; BGH, VersR 2000, S. 1486 ff, m.w.N.; BGH, VersR 1994, S. 1457 ff, m.w.N.; BGH, VersR 1994, S. 711 ff; Beschluss des erkennenden Senats vom 28.8.2003, Az. 5 W 86/03-22; OLG Frankfurt, RuS 1997, S. 172 ff; OLG Köln, RuS 1991, S. 354 ff).

    Grundsätzlich sind gefahrerheblich solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben (s.o. sowie BGH, VersR 2000, S. 1486 ff, m.w.N.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei den in Rede stehenden Umständen die Gefahrerheblichkeit "auf der Hand liegt"; in einem solchen Fall ist der Versicherer nicht gehalten, die Gefahrerheblichkeit durch Darlegung und Erläuterung seiner Risikoprüfungsgrundsätze zu belegen (vgl. BGH, VersR 1994, S. 711 ff; siehe auch BGH, VersR 2000, S. 1486 ff ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, S. 466 ff, m.w.N.; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2001, S. 202 ff; Beschluss des erkennenden Senats vom 28.8.2003, Az. 5 W 86/03-22).

  • OLG Celle, 15.03.2007 - 8 U 196/06  

    Pflicht des Versicherungsnehmers zur Anzeige von Erkrankungen und häufigen

    Der Versicherungsnehmer ist demgegenüber nicht berechtigt, die Gefahrerheblichkeit bestimmter Umstände aus seiner Sicht zu beurteilen, sondern gehalten, die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten sowie deren Prüfung und Bewertung dem Versicherer zu überlassen (BGH VersR 2000, 1486, 1487; 1994, 711, 712; NJW 1993, 596, 597).

    Grundsätzlich ist allerdings anerkannt, dass der Versicherungsnehmer auch psychische Störungen, gegebenenfalls verbunden mit somatischen Nebenwirkungen, offenbaren muss (vgl. BGH VersR 2000, 1486 : vasovegetative Migräne, vegetative Störungen, Labilität bei gleichzeitiger Verordnung von Psychopharmaka; NJW 1993, 596 : reaktive Depression; VersR 1991, 575 : krankhafte Depression mit häufigen Arztbesuchen und medikamentöser Behandlung; OLG Saarbrücken r+s 1999, 432: Depression mit psychiatrischer Gesprächsbehandlung; OLG Köln OLGR 1996, 175: psychische Beschwerden; OLG Bremen r+s 1992, 31: Angstneurose).

    Zwar können dem Versicherungsnehmer Erleichterungen in der Darlegungslast zuzubilligen sein, so dass bereits die pauschale Behauptung, der betreffende Umstand sei nicht gefahrerheblich genügt, während es dann Sache des Versicherers ist, substantiiert vorzutragen, von welchen Grundsätzen er sich bei der dem Vertragsschluss vorangehenden Risikoprüfung leiten lässt (BGH VersR 2000, 1486 ; 1984, 629 ).

    Diese Vortragslast trifft den Versicherer aber nur dann, wenn die Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Umstandes nicht ohnehin auf der Hand liegt (BGH VersR 2000, 1486 ).

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