Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 20.04.1999 - 4 U 105/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5274
OLG Düsseldorf, 20.04.1999 - 4 U 105/98 (https://dejure.org/1999,5274)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.1999 - 4 U 105/98 (https://dejure.org/1999,5274)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. April 1999 - 4 U 105/98 (https://dejure.org/1999,5274)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,5274) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungerechtfertigte Bereicherung; Bereicherungsanspruch; Wegfall der Bereicherung; Lebensversicherung; Abfindung; Abtretung

  • Judicialis

    BGB § 398; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 818 Abs. 3; ; ALB 57 § 13 Nr. 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 398; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 3; ALB 57 § 13 Nr. 3
    Bereicherungsanspruch des Versicherers nach unwirksamer Abtretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung einer irrtümlich an einen Dritten ausgezahlten Versicherungsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Duisburg - 2 O 390/97
  • OLG Düsseldorf, 20.04.1999 - 4 U 105/98

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 1529
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91

    Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.04.1999 - 4 U 105/98
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bei der Rückforderung von ungerechtfertigt gezahlten Versicherungsleistungen in Zessionsfällen sich der Bereicherungsanspruch regelmäßig auch dann gegen den Versicherungsnehmer richtet, wenn der Versicherer die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes an einen Abtretungsempfänger gezahlt hat (BGHZ 122, 46, 50; 105, 65), ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.04.1999 - 4 U 105/98
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bei der Rückforderung von ungerechtfertigt gezahlten Versicherungsleistungen in Zessionsfällen sich der Bereicherungsanspruch regelmäßig auch dann gegen den Versicherungsnehmer richtet, wenn der Versicherer die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes an einen Abtretungsempfänger gezahlt hat (BGHZ 122, 46, 50; 105, 65), ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.04.1999 - 4 U 105/98
    Für diese Fälle unwirksamer Zession bei wirksamem Deckungsverhältnis ist der Abtretungsempfänger aber Bereicherungsschuldner (vgl. BGHZ 113, 62, 70).
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16

    Ansprüche eines Anbieters von Schutzbriefversicherungen gegen einen

    Zahlt der Schuldner A einer abgetretenen Forderung an den Zessionar C und ist - wie hier (s. näher unter 2.) - (auch) die Abtretung selbst unwirksam, kann der Schuldner A direkt beim Zessionar C (und nicht etwa beim Gläubiger B) kondizieren (vgl. BGHZ 113, 62, 70; BGH; NJW 2006, 1731, 1732 f; MüKoBGB/Schwab, 6. A., 2013, § 812 Rn. 214; für Direktkondiktion nach § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB: OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1529; a.A.: Direktkondiktion beim Zessionar nur dann, wenn Schuldner A aus eigenem Antrieb bzw. ausschließlich auf Veranlassung des Zessionars C gezahlt hat, ohne dass der Gläubiger B sich das nach Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen muss: OLG Düsseldorf, WM 2002, 74, 75 f.; Beck OK/Wendehorst, a.a.O., § 812 Rn. 260).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.2004 - 17 U 94/98

    Zur Abtretung von Lebensversicherungsverträgen an eine Bank und zur Aufrechnung

    In Fällen wie diesem findet der Bereicherungsausgleich nämlich zwischen dem leistenden Schuldner und dem Scheingläubiger statt (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1529 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht