Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.07.1999

Rechtsprechung
   BGH, 15.04.1999 - IX ZB 57/98   

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https://dejure.org/1999,841
BGH, 15.04.1999 - IX ZB 57/98 (https://dejure.org/1999,841)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1999 - IX ZB 57/98 (https://dejure.org/1999,841)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 (https://dejure.org/1999,841)
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7 % Verzögerung bei der Briefzustellung

§ 233 ZPO, keine Zurechnung von Verzögerungen bei der Post trotz ordnungsgemäßer Adressierung und Frankierung

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    ZPO § 233 Gc

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist trotz Einwurf in Briefkasten vor 18.30 Uhr am Tag vor Ablauf der Frist - Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG als Verschulden der ...

  • Judicialis

    ZPO § 233 Gc

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung bei Verzögerung der Briefbeförderung durch die Post

  • BRAK-Mitteilungen

    Postlaufzeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei rechtzeitiger Aufgabe einer fristgebundenen Sendung zur Post

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung nach Überschreitung der übl. Postlaufzeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org (Leitsatz)

    ZPO § 104 Abs. 3 S. 1, § 577, § 78 A; RPflG § 11 Abs. 1
    Kostenfestsetzungsbeschluss: Anwaltszwang für sof. Beschwerde

  • archive.org (Leitsatz)

    ZPO § 104, § 577, § 569, § 78; RPflG § 13
    Kein Anwaltszwang bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2118
  • MDR 1999, 894
  • VersR 2000, 383
  • BB 1999, 1405 (Ls.)
  • BB 1999, 1405 Ls
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.05.1995 - 1 BvR 2440/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 15.04.1999 - IX ZB 57/98
    a) Im Ansatz zutreffend geht es davon aus, daß eine Partei grundsätzlich eine Frist bis zum letzten Tage ausnutzen darf und daß Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden der Prozeßpartei oder ihres Bevollmächtigten angerechnet werden dürfen (BVerfG NJW 1995, 2546, 2547).
  • BVerfG, 22.09.2000 - 1 BvR 1059/00

    Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs durch

    Der Bundesgerichtshof gehe davon allerdings aus (unter Hinweis auf BGH, NJW 1999, S. 2118).

    Dabei hat sich an der Maßgeblichkeit dieser Grundsätze durch die Neuorganisation der Post im Zuge der so genannten Postreform von 1994 nichts geändert (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2000, S. 726; siehe auch BGH, NJW 1999, S. 2118).

  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 155/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Frist bei

    Ohne konkrete Anhaltspunkte muss deswegen niemand mit längeren Postlaufzeiten rechnen, die eine ernste Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217, 1218 und vom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 - NJW 1999, 2118).
  • VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11

    Ausschlussfrist für den Antrag nach § 16 Abs. 1 EEG 2004

    Diese Beschränkung ist vielmehr allein der Tatsache geschuldet, dass irreguläre, von dem Dienstleister trotz umfassender Beachtung organisatorischer Vorkehrungen nicht vorhersehbare und vermeidbare Verzögerungen des Postlaufs eintreten und ein gewisser Teil der Briefsendungen wegen nicht ordnungsgemäßer Adressierung und Frankierung nicht innerhalb der regulären Beförderungszeit übermittelt werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 -, NJW 1999, 2118).

    Falls im Einzelfall diese übliche Laufzeit überschritten wird, trifft ihn an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden und ihm ist Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. April 1999, a.a.O.).

  • BGH, 10.01.2002 - III ZR 62/01

    Sorgfaltspflichten der Gewerkschaft bei Vertretung eines Mitglieds im Prozeß

    Auf die ordnungsgemäße Beförderung einer Postsendung kann sich der Absender ohne weitere Nachforschungen grundsätzlich verlassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. September 1958 - VIII ZR 133/57 - NJW 1958, 2015, 2016; zu Verzögerungen im Postbetrieb: BVerfG NJW 1995, 2546; BGH, Beschluß vom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 - NJW 1999, 2118).
  • BGH, 21.02.2000 - II ZB 16/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Unter diesen Umständen hat die unzutreffende Postleitzahl lediglich die vom Berufungsgericht zu Recht unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 15. April 1999 (IX ZB 57/98, Beschlußausfertigung S. 3 ff., 4/5) angesprochene Folge, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nicht von einem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht am nächsten Werktag ausgehen konnte; er mußte vielmehr mit einigen Tagen Verzögerung rechnen.
  • OLG Oldenburg, 29.01.2008 - 2 UF 145/07

    Behebung von Mängeln eines Prozesskostenhilfeantrages nach Ablauf der

    Auch einer objektiv bedürftigen Partei kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nur gewährt werden, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde (vgl. BGH Beschluss vom 27.11.2007 VI ZB 81/06. BGH FamRZ 2006, 1269 ff. BGH Versicherungsrecht 2000, 383.).

    Ist für die Partei oder auch ihrem Prozessbevollmächtigten, dem insoweit eine Prüfungspflicht obliegt, bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar, dass weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich sind, muss mit einer Ablehnung des Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit gerechnet werden (vgl. BGH-Beschluss vom 27.11.2007 VI ZB 81/06. BGH Versicherungsrecht 2000, 383).

  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 3 Ws 1142/10

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Versendung der

    Die genannte Rechtsprechung der OLG Hamm und des BGH (vgl. auch NJW 1999, 2118; GA 1994, 75; BGHR StPO § 44 S. 1 Verhinderung 4), die - wie dargestellt - nur normale Postsendungen bzw. Einwurf-Einschreiben betrifft, steht dem nicht entgegen.
  • LAG Hessen, 30.07.2007 - 16 Sa 486/07

    Sozialkassentarifvertrag: Anspruch auf Auskunfts- und Zahlungsverpflichtung;

  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 10/07

    Zulassung der Revision wegen Abweichung des Berufungsgerichts von der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 49/17

    Postlaufzeiten; Universaldienst; Wiedereinsetzung

  • OLG Düsseldorf, 28.09.1999 - 24 U 214/98

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei beabsichtigter Pfändung des Kaufpreisanspruchs

  • KG, 14.07.1999 - 23 U 800/99

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Frankfurt, 12.01.2016 - 3 Ws 956/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Postlaufzeit

  • LSG Schleswig-Holstein, 01.07.2010 - L 5 KR 46/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

  • BPatG, 01.09.2005 - 10 W (pat) 715/02
  • BPatG, 16.10.2003 - 10 W (pat) 25/01
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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5613
BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99 (https://dejure.org/1999,5613)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1999 - VI ZB 10/99 (https://dejure.org/1999,5613)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1999 - VI ZB 10/99 (https://dejure.org/1999,5613)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 383
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZA 21/92

    Antrag auf Prozesskostenhilfe - Fehlen einer Erklärung über die persönlichen und

    Auszug aus BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99
    Beruft sich die Partei darauf, sie sei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen, so kommt nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels hinreichender Darlegung der Mittellosigkeit Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags aus diesem Grunde rechnen mußte (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897, 898 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - XII ZR 21/92 - FamRZ 1993, 688 und vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097, 2098).
  • BGH, 04.05.1994 - XII ZB 21/94

    Zeitpunkt des Zugangs von per Telefax übermittelten Schriftsätzen

    Auszug aus BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99
    Beruft sich die Partei darauf, sie sei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen, so kommt nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels hinreichender Darlegung der Mittellosigkeit Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags aus diesem Grunde rechnen mußte (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897, 898 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - XII ZR 21/92 - FamRZ 1993, 688 und vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097, 2098).
  • BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung - Erklärung über die

    Auszug aus BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99
    Beruft sich die Partei darauf, sie sei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen, so kommt nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels hinreichender Darlegung der Mittellosigkeit Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags aus diesem Grunde rechnen mußte (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897, 898 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - XII ZR 21/92 - FamRZ 1993, 688 und vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097, 2098).
  • BGH, 27.11.2007 - VI ZB 81/06

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699; vom 30. November 2000 - III ZA 6/00 - AGS 2002, 210).

    Dies könnte nur dann verneint werden, wenn für sie bzw. ihren Prozessbevollmächtigten erkennbar war, dass weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - aaO, 384).

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Oberlandesgericht ausgeht, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 a und vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383 unter 1 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.10.2010 - VI ZB 26/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Anwendbarkeit der Bestimmung über die Anrechnung einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99, VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91, VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062 f.; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, FamRZ 2004, 699 und vom 30. November 2000 - III ZA 6/00, AGS 2002, 210).
  • OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21

    Prozesskostenhilfe aufgrund der Anzeige von Masseunzulänglichkeit durch den

    b) Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umstand, dass bei im Wesentlichen gleichen Angaben Prozesskostenhilfe durch das Erstgericht bewilligt worden ist, dann unerheblich für das Berufungsgericht ist, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter erkennen konnten, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06 -, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 -, Rn. 8, juris).
  • OLG Zweibrücken, 17.09.2002 - 4 U 1/01

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung der Bewilligung von

    In einem solchen Falle ist die Rechtsmittelfrist nur dann unverschuldet versäumt, wenn die Partei vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nicht rechnen musste (allg. Meinung, vgl. etwa BGH FamRZ 1988, 1153, 1154, FamRZ 1997, 546, 547 und FamRZ 1998, 1574; BGH VersR 2000, 383; BGH Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 141/00 zit. nach juris; Musielak/Grandel, ZPO 3. Aufl. § 233 Rdn. 10, jew. m.w.N.).
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