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   BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98   

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BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98 (https://dejure.org/1999,54)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98 (https://dejure.org/1999,54)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 1999 - 1 BvR 1327/98 (https://dejure.org/1999,54)
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Unangekündigt beantragtes Versäumnisurteil

Art. 12 GG, § 13 BORA, § 59b BRAO, §§ 330, 331 ZPO, Grenzen der Satzungsgewalt bei Regelungen mit Außenwirkung, Rechtsanwaltssatzung darf das Versäumnisverfahren nach ZPO nicht abändern;

Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der anwaltlichen Berufsordnung, soweit diese die Voraussetzungen für die Erwirkung eines zivilgerichtlichen Versäumnisurteils regelt (RABerufsO § 13) - BRAO ermächtigt nicht zu Korrekturen zivilprozessualer Rechte

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 13 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) mit GG (Grundgesetz); Beschränkung der Berufsfreiheit durch Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen öffentlichrechtlicher Berufsverbände; Rechtmäßigkeit der Einengung von Handlungsspielräume der ...

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 59b BRAO

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; BRAO § 59 b; BORA § 13
    Verfassungswidrigkeit des Verbots eines dem Gegenanwalt nicht vorher angekündigten Antrags auf Versäumnisurteil

  • BRAK-Mitteilungen

    Verfassungswidrigkeit des § 13 BORA; BRAO ermächtigt nicht zu Korrekturen zivilprozessualer Rechte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßgikeit der Berufsordnung für Anwälte - Versäumnisurteil im Zivilprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Berufsordnung der Rechtsanwälte ist im Hinblick auf die Beantragung eines Versäumnisurteils nichtig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Berufsordnung der Rechtsanwälte ist im Hinblick auf die Beantragung eines Versäumnisurteils nichtig

  • nomos.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)

    BerufsO der Rechtsanwälte im Hinblick auf Beantragung eines Versäumnisurteils nichtig

  • nomos.de PDF, S. 30 (Leitsatz)

    Art. 12 Abs. 1 GG; § 13 BORA; § 59b BRAO; § 337 ZPO
    Berufsordnung der Rechtsanwälte/Beantragung eines Versäumnisurteils

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 101, 312
  • NJW 2000, 347
  • MDR 2000, 175
  • NJ 2000, 193 (Ls.)
  • FamRZ 2000, 805
  • VersR 2000, 520
  • DVBl 2000, 553
  • BB 2000, 12
  • AnwBl 2000, 122
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171) lasse sich das Verbot, ohne vorherige Ankündigung ein Versäumnisurteil zu beantragen, nicht mehr aus vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht herleiten.

    Insoweit birgt eine Rechtsetzung durch Berufsverbände besondere Gefahren in sich, da sie sich bei der Schaffung von Satzungsrecht typischerweise von Verbandsinteressen leiten lassen (vgl. BVerfGE 76, 171, 185).

    Je stärker die Interessen der Allgemeinheit berührt werden, desto weniger darf sich der Gesetzgeber seiner Verantwortung dafür entziehen, dass verschiedene einander widerstreitende Interessen und Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen und zum Ausgleich zu bringen sind (vgl. BVerfGE 33, 125, 158 f.; BVerfGE 71, 162, 172, dazu EWiR 1986, 405 (Kreft); BVerfGE 76, 171, 185).

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1987 die berufsständischen Regelungen in Form von Richtlinien für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 76, 171 und BVerfGE 76, 196 = ZIP 1987, 1606, dazu EWiR 1987, 1203 (Michalski)), normierte die novellierte Bundesrechtsanwaltsordnung von 1994 neben der Generalklausel in § 43 BRAO die wichtigsten anwaltlichen Pflichten, unter anderem zur Wahrung der Unabhängigkeit und zur Verschwiegenheit, sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen und Gebote zur Sachlichkeit und zur ständigen Fortbildung (§ 43a BRAO), ferner Regelungen zur Werbung (§ 43b BRAO), zu den Fachanwaltschaften (§ 43c BRAO), zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) und zur beruflichen Zusammenarbeit (§ 59a BRAO).

    Dies folgte bereits aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Standesrecht von 1987 (vgl. BVerfGE 76, 171 und 76, 196).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1987 die berufsständischen Regelungen in Form von Richtlinien für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 76, 171 und BVerfGE 76, 196 = ZIP 1987, 1606, dazu EWiR 1987, 1203 (Michalski)), normierte die novellierte Bundesrechtsanwaltsordnung von 1994 neben der Generalklausel in § 43 BRAO die wichtigsten anwaltlichen Pflichten, unter anderem zur Wahrung der Unabhängigkeit und zur Verschwiegenheit, sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen und Gebote zur Sachlichkeit und zur ständigen Fortbildung (§ 43a BRAO), ferner Regelungen zur Werbung (§ 43b BRAO), zu den Fachanwaltschaften (§ 43c BRAO), zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) und zur beruflichen Zusammenarbeit (§ 59a BRAO).

    Dies folgte bereits aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Standesrecht von 1987 (vgl. BVerfGE 76, 171 und 76, 196).

  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 85/98

    Inkrafttreten der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte;

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Der Präsident des Bundesgerichtshofs verweist auf die Beschlüsse des Senats für Anwaltssachen (AnwBl 1999, S. 553; NJW 1999, S. 2678), wonach die Berufsordnung am 11. März 1997 ordnungsgemäß in Kraft getreten sei.

    Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Ausfertigung der Berufsordnung vor Abschluss der Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz Rechtsvorschriften nicht verletzt (NJW 1999, 2678, dazu EWiR 1999, 739 (Huff)), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • BGH, 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15

    Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu

    (1) Eröffnen Ermächtigungsnormen einer autonomen Körperschaft Regelungsspielräume für Berufspflichten, die sich über den Berufsstand hinaus auswirken, so reichen sie nur so weit, wie der Gesetzgeber ersichtlich selbst zu einer solchen Rechtsgestaltung den Weg bereitet (vgl. BVerfGE 38, 373, 381 ff.; 101, 312, 323).

    Sollen die durch die Zivilprozessordnung ausgeformten Handlungsspielräume der Prozessparteien im Wege des Satzungsrechts eingeschränkt werden, so bedarf es demnach erkennbarer gesetzgeberischer Entscheidungen in der Ermächtigungsnorm, andernfalls sowohl der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes als auch der des Vorrangs des Gesetzes verletzt sein können (BVerfGE 101, 312, 324, 328 f. m.w.N.).

    Demgegenüber ordnet § 14 Satz 1 BORA für den Rechtsanwalt die Berufspflicht an, an der Zustellung mitzuwirken; dies gilt selbst dann, wenn dies wie vorliegend einen Nachteil für seinen Mandanten mit sich bringt und so die primären Verpflichtungen aus dem Mandantenvertrag zurückdrängt (vgl. BVerfGE 101, 312, 328 f.).

    (3) Die damit notwendige ausdrückliche und klare gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 101, 312, 328) kann dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht ansatzweise entnommen werden.

    Sie wäre aber vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BVerfG zum anwaltlichen Standesrecht aus dem Jahr 1987 (BVerfGE 76, 171; 76, 196) und angesichts dessen, dass § 59b Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BRAO eine solche Regelung für gerichtliche und behördliche Zustellungen trifft, zwingend zu erwarten gewesen (vgl. auch BVerfGE 101, 312, 329).

  • SG Gotha, 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Minderung des Arbeitslosengeld II -

    Sie findet ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. ständige Rspr, so BVerfGE 99, 341 (358); 101, 312 (329); 101, 397 (408); 119, 247 (274)).
  • SG Gotha, 02.08.2016 - S 15 AS 5157/14

    BVerfG-Vorlage zu Hartz IV-Sanktionen

    Sie findet ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. ständige Rspr, so BVerfGE 99, 341 (358); 101, 312 (329); 101, 397 (408); 119, 247 (274)).
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