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   OLG Karlsruhe, 29.01.1999 - 14 U 189/97   

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https://dejure.org/1999,12985
OLG Karlsruhe, 29.01.1999 - 14 U 189/97 (https://dejure.org/1999,12985)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.01.1999 - 14 U 189/97 (https://dejure.org/1999,12985)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Januar 1999 - 14 U 189/97 (https://dejure.org/1999,12985)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 831 Abs. 1 Satz 2
    Begrenzte deliktische Sorgfaltspflichten des Fahrers eines Omnibusses: Unfall beim Abholen von Schulkindern durch einen Schulbus; Geschäftsherren-Haftung für Verrichtungsgehilfen für eine Entlastung erforderliche Überwachung eines Busfahrers

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 863
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 155/12

    Haftungsprivileg beim Arbeitsunfall: Verfahrenaussetzung wegen unterlassener

    Der Beklagte zu 1 erfüllte mit der Durchführung der Fahrten zum einen die ihm im Verhältnis zur Beklagten zu 2 obliegende Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung und zum anderen die von dieser gegenüber der B. AG vertraglich übernommene Verpflichtung zum Transport ihrer Arbeitnehmer (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 219/80, VersR 1982, 270; OLG Brandenburg, VRS 106, 247, 248 f.; OLG Karlsruhe VersR 2000, 863; OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 536, 537).
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2002 - 4 U 116/01

    Kraft Gesetz vermutetes Überwachungsverschulden; Entlastungsbeweis nach § 831

    Ob es dazu fortdauernder, planmäßiger und unauffälliger Überwachung bedarf (so OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1403, 1404; OLG Karlsruhe, VersR 2000, 863), kann im Streitfall dahinstehen, da die Beklagten nicht einmal behaupten, dass ein Repräsentant der Beklagten zu 1) ihren Fahrer auch nur gelegentlich zu Überwachungszwecken begleitet hätte.
  • OLG Köln, 15.04.2003 - 7 U 122/02

    Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen eines Unfalls beim Strum von

    Vielmehr kann der Entlastungsbeweis nach herrschender, auch vom Senat geteilter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nur geführt werden, wenn der Schwimmbadbetreiber darlegt und gegebenenfalls beweist, dass er die Arbeitsweise seines Aufsichtspersonals fortlaufend durch unauffällige, unerwartete Kontrollen überprüft hat (Senat, Urteil vom 16.3. 1995 - 7 U 19/94 - in: RuS 1996, 353 = VersR 1996, 1290; BGH LM § 823 (Dc) Nr. 23; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1430; OLG Karlsruhe VersR 2000, 863; Palandt, a.a.O., § 831, Rz. 14).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2003 - 1 U 215/01
    Insgesamt genügt aber die von dem Zeugen K. bekundete Kontrolltätigkeit noch den diesbezüglich im Rahmen des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB anzulegenden strengen Anforderungen (vgl. BGH NJW 2003, 288; OLG Düsseldorf, ZfS 2002, 523), auch wenn eine in der Rechtsprechung vielfach (generell) geforderte fortdauernde, planmäßige und unauffällige Überwachung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1403 f.; OLG Karlsruhe, Versicherungsrecht 2000, 863, OLG Köln, ACE - Der Verkehrsjurist, 2001, 5 ff.) nicht durchgängig durchgeführt worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2002 - 1 U 48/02
    Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) einen Schulbus fuhr, oder ob er als Fahrer der öffentlichen Verkehrsbetriebe im Rahmen der Durchführung des allgemeinen Nahverkehrs eingesetzt war; denn jedenfalls stand er einem Schulbusfahrer gleich, da es sich um einen zusätzlich zum regulären Fahrplan eingesetzten Bus handelte, dessen Aufgabe es war, nach Schulschluss Schüler vom zentralen Omnibusbahnhof abzuholen und zu transportieren; derartige Fahrer tragen eine besondere Verantwortung (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2000, 863; OLG Hamm OLGR 2000, 229).
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