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   OLG Stuttgart, 15.07.1999 - 7 U 266/98   

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OLG Stuttgart, 15.07.1999 - 7 U 266/98 (https://dejure.org/1999,9819)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.1999 - 7 U 266/98 (https://dejure.org/1999,9819)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - 7 U 266/98 (https://dejure.org/1999,9819)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls; Trennungsprinzip der Haftpflichtversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 7 Nr. 3; VVG § 12 Abs. 1
    Verweigerung der Genehmigung einer Abtretung des VN an den Geschädigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 154
    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls; Trennungsprinzip der Haftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 160
  • VersR 2000, 881
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.01.1991 - IV ZR 264/89

    Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus einer bestehenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.1999 - 7 U 266/98
    Daraus erwächst aber - wie auch sonst - ein Zahlungsanspruch nur dann, wenn der Streit über das Bestehen der Schadensersatzforderung zuvor rechtskräftig ausgetragen ist (BGH VersR 54, 578; 91, 414).
  • BGH, 13.10.1954 - VI ZR 49/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.1999 - 7 U 266/98
    Daraus erwächst aber - wie auch sonst - ein Zahlungsanspruch nur dann, wenn der Streit über das Bestehen der Schadensersatzforderung zuvor rechtskräftig ausgetragen ist (BGH VersR 54, 578; 91, 414).
  • BGH, 12.03.1975 - IV ZR 102/74

    Anspruchsabtretung - Unmittelbarer Zahlungsanspruch - Haftpflicht -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.1999 - 7 U 266/98
    Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zuzulassen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Deckungsanspruch abgetreten und der Versicherer diese Abtretung genehmigt hat (BGH VersR 75, 655 und Der Betrieb 80, 1889).
  • OLG Hamm, 24.08.1990 - 20 U 44/90

    Geltendmachung eines Leistungsanspruchs aus einer Privathaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.1999 - 7 U 266/98
    Außerdem ist das Interesse des Versicherers anzuerkennen, sich bezüglich der Problematik des Deckungsverhältnisses unmittelbar mit dem eigenen Versicherungsnehmer auseinanderzusetzen, der hierbei auch die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten zu beachten hat (hierzu auch OLG Hamm, VersR 91, 579).
  • BGH, 20.04.2016 - IV ZR 531/14

    Haftpflichtversicherung: Unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherers durch den

    Auch im vorherigen Urteil hat er bereits allgemein ausgeführt, dass das Trennungsprinzip in Fällen entwickelt worden ist, in denen Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch nicht in einer Hand vereinigt waren (Senatsurteil vom 12. März 1975 aaO juris Rn. 13), dass der Haftpflichtgläubiger aber nach einer wirksamen Abtretung den Versicherer auch dann auf Zahlung in Anspruch nehmen könne, wenn die Haftpflichtfrage im Haftpflichtverhältnis noch nicht geklärt sei (ebenso OLG Stuttgart VersR 2000, 881 juris Rn. 27; a.A. KG VersR 2007, 349 unter 1 b juris Rn. 20).
  • OLG Brandenburg, 23.10.2012 - 11 U 90/10

    Versicherungsmaklervertrag: Pflicht zur Beratung und Bedarfsermittlung

    Der Haftpflichtversicherungsvertrag wird von dem so genannten Trennungsprinzip gekennzeichnet (BGH NJW 2000, 1194; BGHZ 119, 276; BGH VersR 1980, 625; OLG Stuttgart VersR 2000, 881; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 248; OLG Düsseldorf NJW 1996, 1245).
  • OLG Köln, 27.09.2016 - 9 U 26/16

    Umfang der Leistungspflicht einer Betriebshaftpflichtversicherung bei noch nicht

    Deshalb kann die Gewährung von Rechtsschutz für den Haftpflichtprozess weder zu einem Ausschluss von Einwendungen noch zu einem Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Frage der Zahlung an die Geschädigten führen (Koch in Bruck/Möller, a.a.O. § 100 Rn. 40; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.07.1999, - 7 U 266/98 -, NVersZ 2000, 95 f. in juris Rn. 27).
  • OLG Köln, 13.11.2007 - 9 U 204/06

    Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht als Versicherungsnehmer wegen

    Denn wenn der Versicherer sich schon ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass Inhaber des Deckungsanspruchs nicht mehr sein Versicherungsnehmer, sondern der Geschädigte selbst sein soll, eine Personenverschiedenheit auf Gläubigerseite hinsichtlich der Geltendmachung von Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch also nicht mehr besteht, dann muss der Versicherer auch hinnehmen, dass der Deckungsprozess zugleich auch mit Fragen aus dem Haftpflichtverhältnis geführt wird (vgl. dazu BGH DB 1980, 1889 ff; OLG Stuttgart VersR 2000, 881f., juris-Rz. 27).

    Diese Gefahr ist nur dann zu bejahen, wenn Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer die Deckung abgelehnt hat und dieser darauf zu erkennen gibt, den Deckungsanspruch von sich aus nicht mehr weiter verfolgen zu wollen (vgl. dazu OLG Stuttgart, VersR 2000, 881 f. juris-Rz. 28; OLG Hamm, VersR 1991, 579, 580).

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 18.01.2006 - 2 C 419/05
    Als berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich bereits das Interesse des Versicherers anzusehen, in der prozessualen Auseinandersetzung lediglich zu Rechtsfragen aus dem Deckungsverhältnis zum Versicherungsnehmer und nicht auch zu Fragen des Haftpflichtanspruches, welche grundsätzlich im Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer als vermeintlichem Schädiger zu klären sind, verhandeln zu müssen (OLG Stuttgart, VersR 2000, 881).
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