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OLG Hamburg, 24.02.2000 - 6 U 213/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 254 Abs. 2
Den Geschädigten trifft keine Schadensminderungspflicht zur Erhebung der Einrede der Verjährung gegen Ansprüche Dritter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 254 Abs. 2
Unterlassene Erhebung der Verjährungseinrede
Verfahrensgang
- OLG Hamburg, 24.02.2000 - 6 U 213/98
- BGH, 26.10.2000 - I ZR 84/00
Papierfundstellen
- VersR 2001, 1430
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 07.01.2011 - 13 U 31/10
Schadenersatz: Kostenerstattungsanspruch des Grundstücksbesitzers im Fall …
Schließlich kann der Geschädigte auch gehalten sein, zur Schadensminderung Rechtsbehelfe zu nutzen (vgl. BGHZ 89, 296f; BGH NJW-RR 1991, 1458) bzw. von ihm zustehenden materiell-rechtlichen Befugnissen Gebrauch zu machen (vgl. OLG Hamm, OLGR 1995, 254: Verjährungseinrede; dagegen allerdings OLG Hamburg, VersR 2001, 1430). - LG Nürnberg-Fürth, 13.03.2020 - 8 S 5532/19 Darüber hinaus kann es dem Kläger aber auch schon grundsätzlich nicht abverlangt werden, aus Schadensminderungsgesichtspunkten gegenüber der Reparaturwerkstatt die Einrede der Verjährung zu erheben, wenn diese ihm bereits - was hier unstreitig ist - eine Rechnung ausgestellt hat (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2000, Az.: 6 U 213/98).