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   OLG Düsseldorf, 23.02.2001 - 22 U 114/00   

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https://dejure.org/2001,7642
OLG Düsseldorf, 23.02.2001 - 22 U 114/00 (https://dejure.org/2001,7642)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2001 - 22 U 114/00 (https://dejure.org/2001,7642)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Februar 2001 - 22 U 114/00 (https://dejure.org/2001,7642)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung eines Dritten; Tilgungsbestimmung; Konkludente Handlung; Verrechnungsbestimmung; Schmerzensgeld; Verdienstausfallschaden

  • Judicialis

    BGB § 366 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 366 Abs. 1
    Zahlung des genauen Betrags eines Schadenspostens ist eine bindende konkludente Tilgungsbestimmung durch den Versicherer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkludente Tilgungsbestimmung durch Haftpflichtversicherer; Zahlbetrag einer Schadensposition; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 618
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Dresden, 23.10.2008 - 4 U 1135/08

    Rückforderung von Leistungen aus der Fahrzeugversicherung nach Leistung von

    Dabei ist § 366 BGB auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis anwendbar (so bereits BGH VersR 1958, 773 für Schmerzensgeld u. Vermögensschaden; OLG Düsseldorf VersR 2001, 618; Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl. § 366 Rn 2).
  • LG Bochum, 04.07.2012 - 6 O 217/10

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen Privatpatienten aufgrund

    Leistet - wie hier - ein Dritter auf die Verbindlichkeiten eines Schuldners oder Schädigers, so steht ihm dann das Recht zur Tilgungsbestimmung zu (OLG Düsseldorf VersR 2001, 618; Palandt, 68. Aufl., § 366 BGB Rdnr. 6; Staudinger, BGB 13. Aufl., § 366 BGB Rdnr. 33 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 12 U 225/06

    Frist für Aufrechnung mit Gegenanspruch: Geltendmachung dem Grunde nach reicht!

    Die Zahlung der F wirkte gemäß § 267 Abs. 1 BGB als Leistung der Klägerin (OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 249 f., zit. n. JURIS, RN 4 m. w. N).
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