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   OLG Hamm, 03.05.2000 - 20 U 206/99   

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https://dejure.org/2000,5066
OLG Hamm, 03.05.2000 - 20 U 206/99 (https://dejure.org/2000,5066)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2000 - 20 U 206/99 (https://dejure.org/2000,5066)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Mai 2000 - 20 U 206/99 (https://dejure.org/2000,5066)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungsfall; Schadensereignis; Verstoß; Positives Handeln; Fehlerhaftes Handeln; Unterlassen; Kausalität

  • Judicialis

    NachbG NW § 3 Abs. 1 lit. a; ; BauO NW § 65 Abs. 5; ; VVG § 158 c Abs. 1; ; ZPO § 97; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 1 Nr. 1; AHB § 5 Nr. 1
    Maßgeblicher Verstoßzeitpunkt bei Unterlassen einer pflichtgemäßen Handlung durch einen Architekten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Versicherungsfalls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenhaftpflichtversicherung: Welche Bedeutung hat der sogenannte Verstoßzeitpunkt? (IBR 2001, 150)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 391
  • VersR 2001, 633
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.06.1994 - IV ZB 6/94

    Sorgfaltspflichten des Zustellungsempfängers bei Niederlegung eines Schriftstücks

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2000 - 20 U 206/99
    Deshalb ist der Verstoß durch Unterlassen erst mit der Unwiderruflichkeit der Folgen vollendet (vgl. OGH VersR 1993, 862, 863; 1995, 73), so daß zur Bestimmung des Zeitpunktes des maßgeblichen Verstoßes hypothetisch darauf abzustellen ist, wann der VN spätestens den Schaden hätte abwenden können, wenn er endlich gehandelt hätte.
  • OLG Nürnberg, 26.05.1994 - 8 U 658/94

    Abstellen auf den in den Versicherungszeitraum fallenden "Verstoß" und nicht auf

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2000 - 20 U 206/99
    Dabei wird unter dem maßgeblichen Verstoß schon das erste fehlerhafte Verhalten des Architekten verstanden, das in unmittelbarer Kausalkette den Schaden herbeigeführt hat (OLG Nürnberg VersR 1994, 1462; Prölss/Martin/Voit, VVG, 26. Aufl., Arch.-Haftpfl.
  • OLG Karlsruhe, 15.12.2005 - 12 U 150/05

    Berufshaftpflichtversicherung: Einbeziehung eines nach den Bedingungen generell

    Darauf, ob für den Verstoß im Sinne der Berufshaftpflichtbedingungen für Architekten stets das erste fehlerhafte Handeln maßgeblich ist oder hier von einem Unterlassen bei der Planung auszugehen und deshalb entscheidend ist, wann der Schaden insgesamt hätte durch Handeln spätestens vermieden werden können (OLG Nürnberg VersR 1994, 1462; OLG Hamm VersR 2001, 633), kommt es im vorliegenden Falle nicht an.
  • KG, 24.04.2009 - 6 U 49/08

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Steuerberater: Abgrenzung zwischen

    Es ist deshalb bei der Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 AVB-WB versicherungsrechtlich maßgeblichen Verstoßes nur dann von einer Pflichtverletzung durch Unterlassen i.S.d. § 2 Abs. 3 AVB-WB auszugehen, wenn sich hinsichtlich des vorgeworfenen Verhaltens im Rahmen der Gesamtbeurteilung ein positives Tun nicht feststellen lässt (so im Ergebnis auch LG Berlin VersR 95, 330; ÖGHÖ VersR 93, 862; VersR 95, 75; zur Architektenhaftpflichtversicherung OLG Hamm VersR 2001, 633).

    (3) In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bleibt nach den AVB-WB bei einem positiven Tun der erste Verstoß auch dann maßgeblich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit und die Rechtspflicht gehabt hätte, ihn im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit zu berichtigen und damit einer schädlichen Auswirkung entgegen zu wirken (vgl. Späte, HaftpflichtV, § 1 Rn. 28; zur Architektenhaftung OLG Hamm, VersR 2001, 633).

  • OLG Nürnberg, 09.08.2021 - 8 U 1012/21

    Bindungswirkung eines im Haftpflichtverhältnis geschlossenen Vergleichs für das

    Für die Gewährung des Versicherungsschutzes kommt es demnach nicht auf das eingetretene Schadensereignis (d.h. konkrete bauliche Mängel und daraus resultierende Folgen) an, sondern auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Planung bzw. Bauüberwachung des Architekten - sog. Kausalereignistheorie (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1994 - 8 U 658/94, VersR 1994, 1462; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 391, 392).
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