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   BGH, 28.03.2001 - IV ZR 163/99   

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https://dejure.org/2001,912
BGH, 28.03.2001 - IV ZR 163/99 (https://dejure.org/2001,912)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2001 - IV ZR 163/99 (https://dejure.org/2001,912)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2001 - IV ZR 163/99 (https://dejure.org/2001,912)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    VVG § 67 Abs. 1
    Wohnungseigentümer nicht "Dritte" bei Gebäudeversicherungsvertrag der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gebäudeversicherungsvertrag - Miteigentümergemeinschaft - Versicherungsnehmer - Sondereigentum - Versicherungsumfang

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebäudeversicherung, Wohnungseigentümer nicht Dritter bei -

  • Judicialis

    VVG § 67 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67 Abs. 1
    Mitversicherung des Sachersatzinteresses des einzelnen Miteigentümers durch Gebäudeversicherung der Miteigentümergemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 67 Abs. 1
    Umfang des Versicherungsschutzes bei einem Gebäudeversicherungsvertrag einer Miteigentümergemeinschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wasserschaden in WEG-Anlage: Kann Gebäudeversicherer bei einem Miteigentümer Regress nehmen? (IBR 2001, 516)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 958
  • MDR 2001, 867
  • NZM 2001, 624
  • ZMR 2001, 717
  • ZMR 2001, 718
  • VersR 2001, 713
  • WM 2001, 1121
  • BauR 2001, 1478 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus BGH, 28.03.2001 - IV ZR 163/99
    b) Mit seinem Urteil vom 8. November 2000 (IV ZR 298/99 - VersR 2001, 94 unter 3 a, b) hat der Senat seine früher vertretene Auffassung aufgegeben, in eine reine Sachversicherung könne ein Sachersatzinteresse (in jenem Fall des Mieters) nicht einbezogen werden.

    Zum anderen ist der hinter dem Vergleich stehenden Wertung der Revision aber auch durch das Urteil des Senats vom 8. November 2000 (aaO) der Boden entzogen.

  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 62/06

    Rechtstellung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Geltendmachung

    Bei dieser Sachlage ist die Beklagte, die den Schaden ohnehin nur leicht fahrlässig herbeigeführt hat, schon nicht als Dritte im Sinne von § 67 Abs. 1 VVG zu qualifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 2001, IV ZR 163/99, NZM 2001, 624, 625; zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei Vorliegen nur leichter Fahrlässigkeit vgl. BGH, Urteile v. 13. September 2006, IV ZR 116/05 und IV ZR 378/02, Rdn. 11 ff. bzw. Rdn. 14 f., jeweils m.w.N.; beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Diese - naheliegende - Auslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. März 2001, aaO).

  • BGH, 05.03.2008 - IV ZR 89/07

    Versichertes Interesse in der Kaskoversicherung eines zum Gesellschaftsvermögen

    Dabei ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert vereinbart haben (BGHZ 145, 393, 397 f.; Senatsurteile vom 28. März 2001 - IV ZR 163/99 - VersR 2001, 713 unter 2 b; vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II 1 a).

    Hingegen hat der Senat für eine Gebäudeversicherung, die durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft genommen wird, den Einschluss des Sachersatzinteresses bejaht, weil dort eine besondere Verbundenheit der Wohnungseigentümer untereinander besteht und daher auch ein Sachersatzinteresse einzelner Wohnungseigentümer in Bezug auf Schäden am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer gegeben ist (Senatsurteil vom 28. März 2001 aaO unter 2 b).

  • OLG Köln, 19.06.2018 - 9 U 60/17

    Eintrittspflicht der Elektronik- und der Betriebsunterbrechungsversicherung bei

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel durch Auslegung des Versicherungsvertrages zu ermitteln, welche Interessen die Vertragsparteien als versichert vereinbart haben (BGH, Urteil vom 05.08.2008 - IV ZR 89/07 -, BGHZ 175, 374, juris; BGH, Urteil vom 28.03.2001 - IV ZR 163/99, juris).

    Welches Interesse die Parteien als versichert vereinbart haben, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 163/99 -, Rn. 11, juris).

  • OLG München, 02.02.2006 - 19 U 3162/05

    Haftung des Mitgliedes einer Wohnungseigentümergemeinschaft für durch die

    Denn bei einem wie hier leicht fahrlässig herbei geführten Schadensereignis, für das der Gebäudeversicherer eintrittspflichtig ist, ist wegen des Abschlusses des Gebäudeversicherungsvertrags der WEG und des Ausschlusses eines Regresses des Versicherers gegenüber dem Schädiger (vgl. BGH, VersR 2001, 713 ) ein Schadensausgleich im Verhältnis zwischen Eigentümern einer WEG ausgeschlossen.

    Es ist deshalb von einer Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers dem Grunde nach auszugehen (vgl. hierzu auch BGH, VersR 2001, 713 ).

    Wenn, wie der BGH zu Recht ausführt (BGH, VersR 2001, 713 ), derartige Versicherungsverträge im Bewusstsein und in der Erwartung abgeschlossen werden, jedenfalls bei einem leicht fahrlässig herbeigeführten Schadensfall nicht selbst in Anspruch genommen zu werden, gilt diese Überlegung wechselseitig auch zugunsten aller Wohnungseigentümer.

  • BGH, 07.05.2003 - IV ZR 239/02

    Rechtsnatur einer Transportversicherung

    Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besagt - von aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgesehen - noch nicht, daß die Ausgestaltung im einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten kann (vgl. BGHZ 145, 393, 397 f.; Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 163/99 - VersR 2001, 713 unter 2 b).
  • LG Hamburg, 15.11.2012 - 318 S 215/10

    Ist ein Schadensausgleich zwischen Miteigentümern zulässig?

    Dieser Behauptung hatte die Kammer im Hinblick auf ein etwaiges Verschulden des Beklagten jedoch nicht weiter nachzugehen, weil ein Regress der Gebäudeversicherung beim Beklagten schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen gewesen wäre: bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert, weswegen ein schädigender Miteigentümer nicht "Dritter" im Sinne von § 67 Abs. 1 WG a. F. ist; ein Regress scheidet aus (vgl. BGH, NZM 2001, 624, 625),.
  • LG Karlsruhe, 22.11.2018 - 11 S 23/17

    Gebäudeversicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Auskehr einer

    Welches Interesse die Vertragsparteien, hier also die Beklagte als Versicherungsnehmerin und der Gebäudeversicherer, als versichert vereinbart haben, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 28.03.2001, IV ZR 163/99 - juris (Rn. 11)).
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.07.2012 - 12 O 438/12

    Regress des Gebäudeversicherers gegen einen Zwangsverwalter

    Denn der einzelne Wohnungseigentümer ist nicht "Dritter" im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. BGH , VersR 2001, 713 ; OLG Köln , NVersZ 2000, 140).
  • KG, 22.04.2022 - 6 U 64/21

    Gebäudeversicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Regress gegen einen

    Denn bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die einen Gebäudeversicherungsvertrag über das gesamte Gebäude abschließt, ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2001 - IV ZR 163/99, Rn. 12 zit. nach Juris).
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