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LG Stade, 30.01.2002 - 5 O 495/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BB-BUZ § 2; ZPO § 139 n. F.
Keine richterliche Aufklärungspflicht bei zweimaliger Rüge der fehlenden Schlüssigkeit durch den gegnerischen Versicherer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 2002, 1014
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 12.06.2007 - 10 U 239/06
Darlegungslast bei Klage auf Zahlung eines Kontokorrentsaldos
Es darf auch nicht übersehen werden, dass in einem Anwaltsprozess bereits eine verminderte Hinweispflicht des Gerichts insofern besteht, als von einem Anwalt erwartet werden muss, dass er die Voraussetzungen der Schlüssigkeit eines Anspruchs kennen muss (BGH NJW 1984, 310 f.; OLG Nürnberg MDR 2000, 227; LG Stade VersR 2002, 1014 f., 1015), und das zusätzlich jedenfalls dann die Hinweispflicht des Gerichts entfallen kann, wenn der Prozessgegner bereits schriftsätzlich auf den fraglichen Umstand aufmerksam gemacht hat, ohne dass die anwaltlich vertretene Partei hierauf reagiert hätte (BGH NJW 1984, 310 f., 311; OLG Nürnberg MDR 2000, 227; Thüringer OLG FGPrax 2002, 100; LG Stade VersR 2002, 1014 f., 1015); eine Ausnahme mag insofern allerdings dann gelten, wenn die anwaltlich vertretene Partei die von dem Prozessgegner erhobenen Bedenken offensichtlich falsch aufgenommen hat (BGH NJW 2001, 2548 ff., 2549). - LG Wiesbaden, 12.04.2012 - 9 O 406/11
Anspruch auf Leistung aus einer Betriebsunterbrechungsschadenversicherung nach …
Die Klägerin läßt außer acht, daß in einem Anwaltsprozeß bereits eine verminderte Hinweispflicht des Gerichts insofern besteht, als von einem Anwalt erwartet werden darf, daß er die Voraussetzungen der Schlüssigkeit eines Anspruchs kennt (BGH, NJW 1984, 310 f.; OLG Nürnberg, MDR 2000, 227 ; LG Stade, VersR 2002, 1014, 1015) und daß zusätzlich jedenfalls dann die Hinweispflicht des Gerichts entfallen kann, wenn der Prozeßgegner, wie hier die Beklagte, bereits schriftsätzlich wiederholt auf den fraglichen Umstand aufmerksam gemacht hat, ohne daß die anwaltlich vertretene Partei, hier die Klägerin, hierauf reagiert hätte (BGH, NJW 1984, 310, 311; OLG Nürnberg, MDR 2000, 227 ; Thüringer OLG, FGPrax 2002, 100; LG Stade, VersR 2002, 1014, 1015).