Rechtsprechung
OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 82/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsverteilung; Nicht öffentlicher Verkehr; Sorgfaltspflicht; Rückschaupflicht; Betriebsgefahr
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVG § 7 § 17 § 18; StVO § 1 § 9 Abs. 5
Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem Radlader in der Boxengasse eines Betriebsgeländes
Verfahrensgang
- LG Aachen, 03.05.2001 - 10 O 476/00
- OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 82/01
Papierfundstellen
- VersR 2002, 1117
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90
Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines …
Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 82/01
Eine Haftung nach § 7 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (BGH, NZV 1991, 185). - OLG Köln, 06.08.1986 - 13 U 55/86
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Gabelstapler auf dem Betriebsgelände …
Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 82/01
Publikumsverkehr wie auf einem Baumarkt (hierzu verhält sich die von der Berufung angeführte Entscheidung des Senats vom 06.08.1986 - 13 U 55/86 -, VersR 1988, 194 = DAR 1988, 163 = VRS 1988, Bd. 74, S. 249) findet dort nicht statt. - OLG Köln, 23.06.1993 - 13 U 59/93
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Radfahrers
Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 82/01
Zwar mögen auch auf Werksstraßen, die keinem tatsächlich öffentlichen Verkehr dienen, nach Maßgabe der jeweiligen Verhältnisse einzelne Regeln der StVO entsprechende Anwendung finden, wenn von dem Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmt ist (oder er sogar Verkehrszeichen nach dem Muster der Anlage zur StVO angebracht hat; hierzu verhält sich die Entscheidung des Senats vom 23.06.1993 - 13 U 59/93 -, OLGR 1993, 306).
- BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Begriff des Straßenverkehrs und …
Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis wie den Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 - Parkplatz einer Fabrik -), wie mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 - städtischer Großmarkt -) oder wie individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln VersR 2002, 1117 - Produktionsstätte für Baustoffe -), Zutritt zu dem Betriebsgelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. - OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
Straßenverkehr; öffentlicher; Öffentlichkeit; Begriff
Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 Parkplatz einer Fabrik ), mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 städtischer Großmarkt ) oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 Produktionsstätte für Baustoffe ) Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. - OLG Karlsruhe, 23.05.2012 - 1 U 8/12
Baustellengeländeunfall: Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen …
Während jedoch in dem der Entscheidung des OLG Köln (VersR 2002, 1117) zu Grundes gelegenen Sachverhalt die Kollision in einer sog. "Boxengasse" stattgefunden habe, also einem ganz speziellen Arbeitsbereich, wobei zusätzlich auf dem Radlader ein Schild angebracht gewesen sei: "Radlader hat Vorfahrt", und außerdem auf dem Firmengelände Schilder mit der Aufschrift "Lader hat Vorfahrt" gestanden hätten, und in dieser "Boxengasse" selbst es so gewesen sei, dass der Radlader beim Auf- und Hochschieben des dort befindlichen Schüttmaterials zu ständig wiederkehrenden vor- und rückwärts Fahrbewegungen gezwungen gewesen sei und er hierbei die Fahrgasse zwangsläufig auch immer mehr oder weniger vollständig blockiert habe, sei im streitgegenständlichen Fall die Situation anders gewesen.
- LG Koblenz, 08.07.2013 - 5 O 329/12
Grashäcksler - Schadensersatzansprüche bei Beschädigung
Ähnliches galt für Streufahrzeuge (BGH NJW 1988, 3019), Mobilkräne (BGH VRS 58, 401) und Radlader auf einem Betriebsgelände (OLG Köln VRS 102, 432). - LG Mannheim, 08.08.2014 - 1 S 35/14
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall im nicht öffentlichen Verkehr: Kollision …
d) Die von der Klägerseite aufgeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 30. Januar 2002 - 13 U 82/01 -, juris) betrifft einen mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt. - OLG Karlsruhe, 02.07.2012 - 1 U 8/12
Haftungsmaßstab bei einem Verkehrsunfall auf einem nicht öffentlichen Baugelände; …
Während jedoch in dem der Entscheidung des OLG Köln (VersR 2002, 1117) zu Grundes gelegenen Sachverhalt die Kollision in einer sog. "Boxengasse" stattgefunden habe, also einem ganz speziellen Arbeitsbereich, wobei zusätzlich auf dem Radlader ein Schild angebracht gewesen sei: "Radlader hat Vorfahrt", und außerdem auf dem Firmengelände Schilder mit der Aufschrift "Lader hat Vorfahrt" gestanden hätten, und in dieser "Boxengasse" selbst es so gewesen sei, dass der Radlader beim Auf- und Hochschieben des dort befindlichen Schüttmaterials zu ständig wiederkehrenden vor- und rückwärts Fahrbewegungen gezwungen gewesen sei und er hierbei die Fahrgasse zwangsläufig auch immer mehr oder weniger vollständig blockiert habe, sei im streitgegenständlichen Fall die Situation anders gewesen. - LG Flensburg, 03.03.2023 - II Qs 9/23
Trunkenheit im Verkehr auf Autozug Sylt Shuttle als öffentlicher Verkehrsraum - § …
Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 [Parkplatz einer Fabrik]), mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH, NJW 1963, 152 [städtischer Großmarkt]) oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 [Produktionsstätte für Baustoffe]) Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche.