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   BGH, 25.09.2002 - IV ZR 212/01   

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https://dejure.org/2002,1333
BGH, 25.09.2002 - IV ZR 212/01 (https://dejure.org/2002,1333)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2002 - IV ZR 212/01 (https://dejure.org/2002,1333)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 (https://dejure.org/2002,1333)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    BAK-Wert - Blutalkoholkonzentration - Blutalkoholmessung - Messung - ADH-Verfahren - Blutalkoholbestimmung - Leistungsfreiheit - Versicherer - Grobe Fahrlässigkeit

  • verkehrsrechtsforum.de

    Nur eine Blutalkoholmessung nach dem ADH-Verfahren reicht zur verwertbaren Feststellung des Blutalkoholwertes allein nicht aus.

  • blutalkohol PDF, S. 403
  • Judicialis

    VVG § 61

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61
    Indizielle Bestimmung der Alkoholisierung eines Kraftfahrers bei nur einer Blutalkoholmessung nach dem ADH-Verfahren

  • RA Kotz

    Blutalkoholmessung nach dem ADH-Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 61
    Anforderungen an die Blutalkoholmessung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Blutprobe - Verwendung nur eines einzelnen Analyseverfahrens

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Trunkenheitsfahrt - BAK-Bestimmung: Ein einziger ADH-Test kann ausreichen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 17
  • MDR 2002, 1433
  • NZV 2002, 559
  • VersR 2002, 1413
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.06.1988 - IVa ZR 8/87

    Anforderungen an die Annahme einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung

    Auszug aus BGH, 25.09.2002 - IV ZR 212/01
    Insoweit unterliegt die Beweiswürdigung des Tatrichters auch der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht (BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 8/87 - VersR 1988, 950 unter I 2 a m.w.N.).

    Wird das Widmark-Verfahren durch eine automatische gaschromatographische Analyse (GC) ersetzt, genügen je zwei Einzeluntersuchungen nach der ADH-Methode und der Gaschromatographie (BGHSt 28, 1, 2; vgl. auch BGHSt 21, 157, 167; BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 aaO unter I 2 b).

    Schließlich wird eine nicht richtlinienkonforme BAK-Messung im Rahmen freier richterlicher Überzeugungsbildung dann als voll verwertbar angesehen, wenn das Gericht das Ergebnis einer Einzelanalyse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ihres Zustandekommens und unter Beachtung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse zur BAK-Bestimmung ausreichend würdige und insbesondere mit sachverständiger Hilfe einen Sicherheitsabschlag bestimme, der den Unzulänglichkeiten der Messung ausreichend Rechnung trage (OLG Hamm r+s 1995, 238; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 aaO unter I 2 e, wo die Frage der Verwertbarkeit von BAK-Bestimmungen auf der Basis zu weniger Einzeluntersuchungen aber offengelassen worden ist).

  • BGH, 13.04.1978 - 4 StR 236/77

    Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut" erst

    Auszug aus BGH, 25.09.2002 - IV ZR 212/01
    Wird das Widmark-Verfahren durch eine automatische gaschromatographische Analyse (GC) ersetzt, genügen je zwei Einzeluntersuchungen nach der ADH-Methode und der Gaschromatographie (BGHSt 28, 1, 2; vgl. auch BGHSt 21, 157, 167; BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 aaO unter I 2 b).

    d) Die genannten Lösungsansätze stimmen darin überein, daß das Meßergebnis einer nicht den Richtlinien des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes vom 1966 (dazu BGHSt 28, 1, 2) entsprechenden BAK-Bestimmung für sich genommen keine verläßliche Aussage über den Grad der Alkoholisierung erlaubt.

  • OLG Hamm, 16.12.1994 - 20 U 95/94

    Blutalkoholbestimmung; Bundesgesundheitsamt; Einzelanalyse; Mitursächlichkeit;

    Auszug aus BGH, 25.09.2002 - IV ZR 212/01
    Schließlich wird eine nicht richtlinienkonforme BAK-Messung im Rahmen freier richterlicher Überzeugungsbildung dann als voll verwertbar angesehen, wenn das Gericht das Ergebnis einer Einzelanalyse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ihres Zustandekommens und unter Beachtung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse zur BAK-Bestimmung ausreichend würdige und insbesondere mit sachverständiger Hilfe einen Sicherheitsabschlag bestimme, der den Unzulänglichkeiten der Messung ausreichend Rechnung trage (OLG Hamm r+s 1995, 238; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 aaO unter I 2 e, wo die Frage der Verwertbarkeit von BAK-Bestimmungen auf der Basis zu weniger Einzeluntersuchungen aber offengelassen worden ist).
  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus BGH, 25.09.2002 - IV ZR 212/01
    Wird das Widmark-Verfahren durch eine automatische gaschromatographische Analyse (GC) ersetzt, genügen je zwei Einzeluntersuchungen nach der ADH-Methode und der Gaschromatographie (BGHSt 28, 1, 2; vgl. auch BGHSt 21, 157, 167; BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 aaO unter I 2 b).
  • BayObLG, 19.03.1982 - 1 ObOWi 503/81

    Blutalkohol; Alkohol; Untersuchung; Blut; ADH-Methode; Promille;

    Auszug aus BGH, 25.09.2002 - IV ZR 212/01
    Vielfach wird demgegenüber lediglich die Feststellung eines bestimmten Promillewertes aufgrund solcher Messungen für unmöglich erachtet und statt dessen dem Meßergebnis lediglich eine Indizwirkung zugebilligt, die erst im Zusammenspiel mit anderen Umständen den Schluß auf eine relative Fahruntauglichkeit des Betroffenen zulasse (OLG Stuttgart VRS 66, 450; BayObLG NJW 1982, 2131).
  • BGH, 20.09.1999 - II ZB 12/99

    Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 25.09.2002 - IV ZR 212/01
    Seine Zulassung durch das Berufungsgericht ist bindend (vgl. BGH, Beschluß vom 20. September 1999 - II ZB 12/99 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1, Nichtzulassungsbeschwerde 2 m.w.N.).
  • BGH, 03.04.1985 - IVa ZR 111/83

    Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus BGH, 25.09.2002 - IV ZR 212/01
    Daß einzelne Fahrfehler, insbesondere die überhöhte Geschwindigkeit, für sich genommen noch nicht den Schluß auf eine alkoholbedingte relative Fahruntauglichkeit erlaubt hätten (dazu BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779 unter I 3), hat es ausreichend bedacht.
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus BGH, 25.09.2002 - IV ZR 212/01
    So ist - ungeachtet aller individuellen Unterschiede in der Alkoholtoleranz - ab einer ordnungsgemäß festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1, 1Promille von dem zwingenden medizinischen Erfahrungssatz auszugehen, daß der Kraftfahrer nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen (absolute Fahruntauglichkeit, dazu BGHSt 37, 89 ff.; Schoknecht, NZV 1990, 104).
  • OLG Nürnberg, 21.06.1993 - 8 W 1632/93

    Beweislast des Versicherers bezüglich einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung

    Auszug aus BGH, 25.09.2002 - IV ZR 212/01
    Teilweise wird eine Unverwertbarkeit des Meßwerts angenommen (so wohl OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 97 = VersR 1994, 167).
  • OLG Stuttgart, 03.04.1984 - 3 Ss (25) 189/84

    Gaschronmatographische Methode; Einzelanalysen; Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 25.09.2002 - IV ZR 212/01
    Vielfach wird demgegenüber lediglich die Feststellung eines bestimmten Promillewertes aufgrund solcher Messungen für unmöglich erachtet und statt dessen dem Meßergebnis lediglich eine Indizwirkung zugebilligt, die erst im Zusammenspiel mit anderen Umständen den Schluß auf eine relative Fahruntauglichkeit des Betroffenen zulasse (OLG Stuttgart VRS 66, 450; BayObLG NJW 1982, 2131).
  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - drogenbedingte

    Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h ist auch vielfach bei nüchternen Kraftfahrern zu beobachten und für das Abkommen von der Straße kommen auch andere Gründe in Betracht, wie Müdigkeit und Unaufmerksamkeit, weil der Unfall sich gegen 22.50 Uhr auf der Heimfahrt von der Spätschicht ereignete (vgl zur entsprechenden Würdigung derartiger Beweisanzeichen zudem das Urteil des BGH vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779 und vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 - VersR 2002, 1413).
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2022 - 5 U 92/21

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei Falschangaben in Schadensanzeige

    Ob ein Fahrzeugführer - wie hier die Klägerin - infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, ist eine Tatfrage, die der Tatrichter grundsätzlich in freier richterlicher Beweiswürdigung klären muss (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01, VersR 2002, 1413).

    So ist - ungeachtet aller individuellen Unterschiede in der Alkoholtoleranz - ab einer ordnungsgemäß festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1, 1 Promille von dem zwingenden medizinischen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Kraftfahrer nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen (sog. absolute Fahruntauglichkeit: BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90, VersR 1990, 1177; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01, VersR 2002, 1413).

    Bei der Analyse einer Blutprobe muss deshalb das Messergebnis dem arithmetischen Mittelwert aus einer Mindestzahl voneinander unabhängiger Einzelmesswerte entnommen werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 8/87, VersR 1988, 950; Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01, VersR 2002, 1413).

    Wurde diesen Anforderungen - wie hier - nicht genügt, folgt daraus allerdings kein generelles Beweisverwertungsverbot für solche Einzelmesswerte, das den Tatrichter von vornherein zwänge, die Augen davor zu verschließen, dass - wenngleich auf statistisch zu schmaler Basis - Alkohol im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01, VersR 2002, 1413; zuvor auch Senat, Urteil vom 16. August 2000 - 5 U 721/99-49, ZfS 2000, 501; OLG Hamm, RuS 1995, 238; von BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 8/87, VersR 1988, 950 insoweit noch offen gelassen).

    Vielmehr ist der Tatrichter hier zunächst lediglich an der Anwendung der von Medizin und Rechtsprechung erarbeiteten festen Beweisregeln für bestimmte Alkoholisierungsgrade (insbesondere des Grenzwertes von 1, 1 Promille) gehindert mit der Folge, dass er die Frage der Alkoholisierung und der dadurch hervorgerufenen Ausfallerscheinungen unter Heranziehung aller Indizien in freier Beweiswürdigung klären muss (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01, VersR 2002, 1413).

    Im Regelfall wird es sich anbieten, danach zu fragen, in welcher Höhe und in welchem Umfang das zugrundeliegende Analyseverfahren Abweichungen erwarten lässt, um so eine statistisch abgesicherte Aussage über die Messgenauigkeit und den maximal erforderlichen Sicherheitsabschlag zu gewinnen (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01, VersR 2002, 1413; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. August 2000 - 5 U 721/99-49, ZfS 2000, 501; OLG Hamm, RuS 1995, 238; Grimm/Kloth, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 24).

    Der Senat hält unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem eingeholten Sachverständigengutachten den Messwert von 1, 4 Gramm Alkohol auch für ausreichend aussagekräftig, um daraus unter Berücksichtigung der sachverständig beurteilten Messgenauigkeit und eines nach den Umständen gebotenen Sicherheitsabschlages (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01, VersR 2002, 1413) die Überzeugung von einer erheblichen, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt zu gewinnen.

  • VGH Hessen, 03.11.2005 - 1 TG 1668/05

    Schriftformerfordernis; Email; qualifizierte elektronische Signatur erforderlich

    Ein weiterer Sicherheitsabschlag von 0, 1 Promille zum Ausschluss aller theoretischer Bedenken, wie er im Zusammenhang mit einer vergleichbaren Problematik in einer Entscheidung des BGH (IV ZR 212/01) nach Anhörung eines Sachverständigen erörtert werde, würde schließlich zu einem Wert von 0, 87 Promille führen.

    Selbst wenn der Grenzwert von 1, 1 Promille erreicht oder überschritten wäre, wie dies Prof. Dr. G. in seinem Gutachten annimmt, ist der Senat an der Anwendung der von Medizin und Rechtsprechung erarbeiteten festen Beweisregeln für bestimmte Alkoholisierungsgrade (insbesondere des Grenzwertes von 1, 1 Promille) gehindert, weil das Messergebnis einer nicht den Richtlinien des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes von 1966 (dazu BGHSt 28, 1) entsprechenden BAK Bestimmung für sich genommen keine verlässliche Aussage über den Grad der Alkoholisierung erlaubt (BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 -, = NJW-RR 2003, 16).

  • LSG Hessen, 13.05.2011 - L 9 U 154/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Insbesondere entspricht die angewandte ADH-Methode in Kombination mit dem GC-Verfahren der forensischen Blutalkoholbestimmung gängiger Praxis sowie der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. BGH, Urt. v. 25. September 2002 - IV ZR 212/01 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2006 - L 1 U 5341/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Die Frage der Alkoholisierung und der dadurch hervorgerufenen Ausfallerscheinungen ist unter Heranziehung aller Indizien in freier Beweiswürdigung zu klären (Anschluss an BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 -, = NJW-RR 2003, 16).

    Ein weiterer Sicherheitsabschlag von 0, 1 Promille zum Ausschluss aller theoretischer Bedenken, wie er im Zusammenhang mit einer vergleichbaren Problematik in einer Entscheidung des BGH (IV ZR 212/01) nach Anhörung eines Sachverständigen erörtert werde, würde schließlich zu einem Wert von 0, 87 Promille führen.

    Selbst wenn der Grenzwert von 1, 1 Promille erreicht oder überschritten wäre, wie dies Prof. Dr. G. in seinem Gutachten annimmt, ist der Senat an der Anwendung der von Medizin und Rechtsprechung erarbeiteten festen Beweisregeln für bestimmte Alkoholisierungsgrade (insbesondere des Grenzwertes von 1, 1 Promille) gehindert, weil das Messergebnis einer nicht den Richtlinien des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes von 1966 (dazu BGHSt 28, 1) entsprechenden BAK-Bestimmung für sich genommen keine verlässliche Aussage über den Grad der Alkoholisierung erlaubt (BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 -, = NJW-RR 2003, 16).

  • LG Kaiserslautern, 07.02.2014 - 3 O 323/13

    Zum Leistungsausschluss in der Kaskoversicherung bei relativer Fahruntüchtigkeit

    Bei Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit - also bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1, 1 Promille - bedarf es zur Leistungskürzung weiterer Umstände, die die Alkoholbedingtheit des Unfalls belegen (vgl. BGH, VersR 2002, 1413).
  • OLG Hamm, 10.03.2005 - 21 W 12/05

    Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Gewinnzusage

    3. Der geltend gemachte Anspruch dürfte - auch wenn man keine entsprechende Rechtswahl der Parteien annimmt - nach deutschem materiellem Recht zu beurteilen sein, weil es sich bei der gebotenen weiten Auslegung bei einer Gewinnzusage um einen Verbrauchervertrag im Sinne von Art. 29 EGBGB handelt (s. OLG Hamm NJW-RR 2003, 17) bzw. Art. 40 Abs. 1 EGBGB (unerlaubte Handlung) anwendbar ist.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2008 - L 6 U 39/04

    Kein Arbeitsunfall nach Trunkenheitsfahrt

    Auch wenn keine den standardisierten Regeln entsprechende Blutalkoholbestimmung vorliegt, weil nur eine Blutentnahme vorrangig für klinische Zwecke durchgeführt wurde, ist es den Unfallversicherungsträgern und Gerichten nicht verwehrt, den so ermittelten Blutalkoholwert zu würdigen; ein generelles Beweismittelverwertungsverbot für derartige Einzelmesswerte lässt sich rechtlich nicht begründen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 5/07, § 8 Rn. 1243, ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2006 - L 1 U 5341/04 - zitiert nach Juris, Rn. 38; BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 - zitiert nach Juris, Rn. 20).
  • LG Baden-Baden, 01.03.2013 - 1 O 104/12

    Haftung bei Verkehrsunfall: Mitverschulden eines betrunkenen Beifahrers auf Grund

    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass lediglich ein einziger Serumwert vorliegt und nicht eine mehrfach abgesicherte Blutalkoholbestimmung nach dem Widmark- und ADH-Verfahren vorgenommen wurde (s. BGH, NJW-RR 2003, Seite 17 = juris, Tz. 15ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2009 - L 9 U 5580/07
    Ein darüber hinausgehendes generelles Beweisverwertungsverbot für solche Einzel Messwerte lässt sich - wenn Alkohol im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist - rechtlich jedoch nicht begründen (vgl. BGH, Urt. vom 25.9.2002 - IV ZR 212/01; OLG Hamm, Urt. vom 16.12.1994 - 20 U 95/94 - in JURIS).
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