Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 14.09.2000 - 3 U 139/99 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 13 ALB
Lebensversicherung: Rechtsstellung des unwiderruflich Bezugsberechtigten für den Todes- und/oder Erlebensfall - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Lebensversicherung; Versicherungsleistung; Grundsatz der Priorität; Überschussanteil; Bezugsrecht; Bezugsberechtigung ; Vertragsgestaltung; Überschußanteile
- Judicialis
ALB § 13 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ALB § 13
Sofortiger Rechtserwerb des im Erlebensfall unwiderruflich Bezugsberechtigten gilt auch für Überschussbeteiligung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unwiderrufliches Bezugsrecht für Todes- und Erlebensfall - Überschussanteile - Grundsatz der Priorirär
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 07.05.1999 - 7 O 24/99
- OLG Frankfurt, 14.09.2000 - 3 U 139/99
Papierfundstellen
- NJW-RR 2001, 676
- VersR 2002, 219
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63
Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2000 - 3 U 139/99
Die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 45, 162, wonach der unwiderruflich Bezugsberechtigte sein Recht sofort erwerbe, seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar.Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und bezieht sich insbesondere auf die Entscheidung BGHZ 45, 162.
Dies hat der BGH in der Entscheidung BGHZ 45, 162 im Fall einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung für den Todesfall bezüglich des Anspruches auf den Rückkaufswert festgestellt (vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 97, 239 ff ).
Denn die Frage der Rechtsfolgen einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung für den Erlebensfall in der Lebensversicherung und deren Kollision mit einer widerruflichen bzw. unwiderruflichen Bezugsberechtigung für den Todesfall ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden; insbesondere betrifft die Entscheidung BGHZ 45, 162 diese Fallgestaltung jedenfalls unmittelbar nicht.
- AG Hechingen, 08.05.1998 - 6 C 176/98
Vorliegen eines sofortigen und unwiderruflichen Rechtes auf die Leistung aus …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2000 - 3 U 139/99
(vgl. AG Hechingen, VersR 99, 569; Joseph, Lebensversicherung und Abtretung, 1990, Seite 21 1 f.). - OLG Düsseldorf, 24.01.1997 - 4 U 16/96
Was deckt die Bauherren-Haftpflichtversicherung?
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2000 - 3 U 139/99
Dies hat der BGH in der Entscheidung BGHZ 45, 162 im Fall einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung für den Todesfall bezüglich des Anspruches auf den Rückkaufswert festgestellt (vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 97, 239 ff ).
- BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02
Erwerb von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bei Einräumung eines …
Deshalb sei - sofern wie hier keine besonderen Umstände im Einzelfall auf einen abweichenden Willen des Versicherungsnehmers hindeuteten - entgegen der vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NJW-RR 2001, 676 = VersR 2002, 219) vertretenen Rechtsauffassung nur im Falle eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Todesfall ein sofortiger Rechtserwerb unter einer auflösenden Bedingung anzunehmen und demgegenüber das Recht des unwiderruflich auf den Erlebensfall Bezugsberechtigten grundsätzlich als aufschiebend bedingt anzusehen.Die Auffassung des Berufungsgerichts führt dazu, den Eintritt dieser vom Versicherungsnehmer gewollten Rechtsfolge zu vereiteln und das unwiderrufliche Bezugsrecht auf den Erlebensfall im Ergebnis seines eigentlichen Inhalts zu entkleiden, wie der 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zutreffend erkannt hat (NJW-RR 2001, 676 = VersR 2002, 219; vgl. auch Baroch Castellvi, VersR 1998, 410, 415 und AG Hechingen VersR 1999, 569 m. Anm. Baroch Castellvi).
- OLG Frankfurt, 19.12.2001 - 7 U 64/01
Gemischte Kapitallebensversicherung: Zeitpunkt des Rechtserwerbs bei Einräumung …
Wie der 3. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. am 14.9.2000 (vgl. NJW-RR 2001, 676) entschieden habe, finde auch im Fall der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes auf den Erlebensfall ein sofortiger Rechtserwerb statt.Eine rechtliche Konstruktion dergestalt, dass bei einer geteilten Bezugsberechtigung der Erlebensfall auflösende Bedingung des für den Todesfall Begünstigten und umgekehrt der Todesfall auflösende Bedingung des für den Erlebensfall Begünstigten ist (vgl. OLG Frankfurt, 3. Zivilsenat, NJW-RR 2001, 676), scheidet daher nach Auffassung des Senates aus.