Weitere Entscheidung unten: AG München, 18.04.2000

Rechtsprechung
   BGH, 02.11.2000 - III ZR 261/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1311
BGH, 02.11.2000 - III ZR 261/99 (https://dejure.org/2000,1311)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2000 - III ZR 261/99 (https://dejure.org/2000,1311)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2000 - III ZR 261/99 (https://dejure.org/2000,1311)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1311) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtshaftung - Amtspflicht - Straßenverkehrsamt - Betriebserlaubnis - Kraftfahrzeugbrief - Rückgabe - TÜV - Träger - Zulassungsstelle

  • Judicialis

    GG Art. 34; ; BGB § 839 A; ; StVZO § 21; ; StVZO § 25

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; StVZO § 21; StVZO § 25
    Haftpflichtiger bei weisungswidriger Aushändigung des Kfz-Briefs an Nichtberechtigten durch den TÜV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; GG Art. 34; StVZO §§ 21, 25
    Haftung bei weisungswidriger Aushändigung des Kfz-Briefes an einen Nichtberechtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 214
  • NVwZ-RR 2001, 147
  • NZV 2001, 76
  • NZV 2001, 77
  • VersR 2002, 96
  • WM 2001, 151
  • DVBl 2001, 585 (Ls.)
  • DÖV 2001, 260
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.11.1967 - VII ZR 34/65

    Haftung für Amtspflichtverletzungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen im

    Auszug aus BGH, 02.11.2000 - III ZR 261/99
    Für Amtspflichtverletzungen, die er hierbei begeht, haftet darum nicht der Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 110 ff.; 122, 85, 87 ff.; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458).

    Mit der Heranziehung eines freiberuflich tätigen Prüfingenieurs zur Prüfung der Statik eines Bauvorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde (BGHZ 39, 358), auf die das Berufungsgericht verweist, ist der vorliegende Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Prüfingenieur - anders als die Kraftfahrzeugsachverständigen, deren hoheitliche Aufgaben gesetzlich festgelegt sind - erst durch den ihm jeweils erteilten Prüfungsauftrag in die öffentliche Verwaltung einbezogen wird (BGHZ 39, 358, 361 f.; 49, 108, 113 f., 116 f.) und die Verantwortung im Verhältnis zu Dritten darum insgesamt bei der Baugenehmigungsbehörde verbleibt.

  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    Auszug aus BGH, 02.11.2000 - III ZR 261/99
    Jedenfalls wäre das vom Berufungsgericht als "Auftrag" qualifizierte Ersuchen der Zulassungsstelle an den TÜV B. angesichts der eigenverantwortlichen hoheitlichen Tätigkeit der Kraftfahrzeugsachverständigen weder ein verwaltungsrechtliches Mandat, das für den Beauftragten ein Handeln im fremden Namen voraussetzte (vgl. Schenke, VwA 68 [1977], 118, 148; begrifflich etwas weiter Triepel, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, 1942, S. 26), noch eine Inanspruchnahme dieser Sachverständigen oder ihrer Mitarbeiter als bloße - unselbständige - Verwaltungshelfer (vgl. BGHZ 121, 161, 164 f.), wie das Berufungsgericht meint; das Ersuchen wäre vielmehr als Bitte um Amtshilfe anzusehen.
  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 34/92

    Amtshaftung für TÜV-Sachverständigen bei Vorprüfung nach Druckbehälterverordnung

    Auszug aus BGH, 02.11.2000 - III ZR 261/99
    Für Amtspflichtverletzungen, die er hierbei begeht, haftet darum nicht der Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 110 ff.; 122, 85, 87 ff.; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458).
  • BGH, 25.04.1960 - III ZR 65/57
    Auszug aus BGH, 02.11.2000 - III ZR 261/99
    In beiden denkbaren Alternativen - Annex oder Amtshilfe - würde für Amtspflichtverletzungen aber nicht die ersuchende Behörde, sondern die für den pflichtwidrig tätigen Amtsträger allgemein eintrittspflichtige Körperschaft haften (vgl. zur Amtshilfe Senatsurteil vom 25. April 1960 - III ZR 65/57 - LM § 839 C BGB Nr. 56; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl., § 839 Rn. 56; Soergel/Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 253), hier also das Land Nordrhein-Westfalen.
  • BGH, 11.01.1973 - III ZR 32/71

    Drittbezogenheit von Amtspflichten eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus BGH, 02.11.2000 - III ZR 261/99
    Für Amtspflichtverletzungen, die er hierbei begeht, haftet darum nicht der Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 110 ff.; 122, 85, 87 ff.; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458).
  • BGH, 27.05.1963 - III ZR 48/62

    Prüfingenieur für Baustatik

    Auszug aus BGH, 02.11.2000 - III ZR 261/99
    Mit der Heranziehung eines freiberuflich tätigen Prüfingenieurs zur Prüfung der Statik eines Bauvorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde (BGHZ 39, 358), auf die das Berufungsgericht verweist, ist der vorliegende Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Prüfingenieur - anders als die Kraftfahrzeugsachverständigen, deren hoheitliche Aufgaben gesetzlich festgelegt sind - erst durch den ihm jeweils erteilten Prüfungsauftrag in die öffentliche Verwaltung einbezogen wird (BGHZ 39, 358, 361 f.; 49, 108, 113 f., 116 f.) und die Verantwortung im Verhältnis zu Dritten darum insgesamt bei der Baugenehmigungsbehörde verbleibt.
  • BGH, 10.04.2003 - III ZR 266/02

    Amtshaftung für Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung der

    Der Grundsatz, daß bei Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO das Bundesland haftet, das den Kraftfahrzeugsachverständigen die amtliche Anerkennung erteilt hat, gilt auch dann, wenn die Zulassungsstelle dem TÜV die erstmalige Ausfertigung und Herausgabe der Kfz-Briefe für importierte Neufahrzeuge überlassen hat und dem TÜV hierbei Fehler unterlaufen (Anschluß an das Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übt der staatlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm durch die Straßenverkehrsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche Befugnisse aus (BGHZ 49, 108, 110 ff; Senatsurteile BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171; vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458 und vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96 f).

    Die haftungsrechtliche Verantwortung im Sinne des Art. 34 GG für die bei der Ausfüllung und Aushändigung der Kfz-Briefe pflichtwidrig handelnden TÜV-Sachverständigen treffe nicht etwa, wie in dem Fall des Senatsurteils vom 2. November 2000 (aaO), das Bundesland, das dem TÜV die Anerkennung erteilt habe, sondern den zuständigen Landkreis als "Anstellungskörperschaft der ersuchenden Behörde", die den TÜV mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - der Ausfüllung und Aushändigung der Kfz-Briefe - betraut habe.

    Für Amtspflichtverletzungen, die die Bediensteten des Technischen Überwachungsvereins bei der Ausübung der diesem durch die Straßenverkehrszulassungsordnung übertragenen hoheitlichen Befugnisse begehen, haftet nicht der TÜV als ihr Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das diesem die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 114 ff; Senatsurteile BGHZ 122, 85, 93; vom 11. Januar 1973 aaO und vom 2. November 2000 aaO).

    Ebenso hat der Senat einen Fall beurteilt, in dem das Straßenverkehrsamt im Rahmen der Erteilung einer (erneuten) Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO die Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefs dem TÜV überlassen hatte, dieser aber weisungswidrig den Brief an einen Nichtberechtigten aushändigte (Senatsurteil vom 2. November 2000 aaO).

    Während es in dem Fall, der dem Urteil vom 2. November 2000 (aaO) zugrunde lag, um die - ebenfalls an sich der Straßenverkehrsbehörde obliegende - (Wieder-)Aushändigung des Kfz-Briefes nach der technischen Abnahme des Fahrzeugs an den Halter ging, betrifft der Streitfall die (erstmalige) Ausstellung von Kraftfahrzeugbriefen für Importfahrzeuge, wiederum im Zusammenhang mit einer technischen Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis.

    Ein solcher Gedanke läßt unberührt, daß im Falle der Amtshilfe die Amtshaftung diejenige Körperschaft trifft, deren Bedienstete schuldhaft drittschützende Amtspflichten verletzt haben; bei Annahme eines bloßen "Annexes" gilt nichts anderes (Senatsurteil vom 2. November 2000 aaO).

  • BGH, 22.03.2001 - III ZR 394/99

    Ansprüche bei Pflichtverletzungen wegen der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines

    Für Amtspflichtverletzungen, die der Sachverständige hierbei begeht, haftet darum nicht er selbst oder der Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 111 ff; 122, 85, 87 ff; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; zuletzt Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - WM 2001, 151, 152).

    Der enge Zusammenhang zwischen der Gutachter- und Prüfertätigkeit des Sachverständigen mit der Tätigkeit der Straßenverkehrszulassungsbehörde ist nicht nur dann zu bejahen, wenn durch die Einschaltung des amtlich anerkannten Sachverständigen - wie dies in allen bisher vom Bundesgerichtshof getroffenen einschlägigen Entscheidungen der Fall gewesen war (BGHZ 49, 108; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 aaO; Senatsurteil vom 2. November 2000 aaO) - geklärt werden soll, ob für ein Einzelfahrzeug (erneut) eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erteilt werden kann.

  • BVerwG, 16.05.2019 - 3 C 19.17

    Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben bei

    Der Zuständigkeit der Anerkennungsbehörde für die Zuverlässigkeitsprüfung der Prüfingenieure entspricht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sie - und nicht die Überwachungsorganisation - für Amtspflichtverletzungen des Prüfingenieurs haftet (BGH, Urteile vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65 - BGHZ 49, 108 , vom 25. März 1993 - III ZR 34/92 - BGHZ 122, 85 und vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - NVwZ-RR 2001, 147).
  • BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01

    Vertragliche Haftung privatrechtlich organisierter Beschäftigungsstellen für

    Nach dieser Rechtsprechung wird der amtlich anerkannte Sachverständige bei seiner Gutachter- und Prüfertätigkeit hoheitlich tätig (BGHZ 49, 108, 111 f; Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - WM 2001, 151, 152).
  • OLG München, 13.08.2015 - 1 U 2722/15

    Haftung für Amtspflichtverletzungen von Sachverständigen bei der

    Demnach übt der staatlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm durch die Straßenverkehrsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche Befugnisse aus (BGH vom 10.03.2003, III ZR 266/02; BGHZ 49, 108, 110 ff; BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171; BGH vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458 und vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96 f).

    Für Amtspflichtverletzungen, die Bedienstete der betrauten Überwachungsorganisation bei der Ausübung der durch die Straßenverkehrszulassungsordnung übertragenen hoheitlichen Befugnisse begehen, haften weder der Prüfer noch nicht die Überwachungsorganisation - hier die Beklagte - sondern das Bundesland, das die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGH vom 10.03.2003, III ZR 266/02; BGHZ 49, 108, 114 ff; BGHZ 122, 85, 93; BGH vom 11. Januar 1973 a. a. O. und vom 2. November 2000 a. a. O.).

  • BGH, 25.10.2001 - III ZR 237/00

    Haftung für Amtspflichtverletzungen des Ersatzkassenverbandes

    Daß der Beliehene für Amtspflichtverletzungen, die er in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit begeht, nicht selbst haftet, sondern die Körperschaft, die ihm die entsprechende Aufgabe übertragen hat, ist ständige Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - NVwZ-RR 2001, 147 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 02.09.2002 - 12 U 266/01

    Schutz für Straßenverkehrsteilnehmer durch Amtspflichten zu sorgfältiger

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LG Freiburg, 16.02.2004 - 1 O 124/03

    Voraussetzungen der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer

    Dass der Beliehene für Amtspflichtverletzungen, die er in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit begeht, nicht selbst haftet, sondern die Körperschaft, die ihm die entsprechende Aufgabe übertragen hat, ist ständige Rechtsprechung (BGH NVwZ-RR 2001, 147 m.w.N.).
  • LG München I, 19.06.2015 - 17 O 54/15

    Haftung für Amtspflichtverletzungen von Sachverständigen/Prüfingenieuren bei der

    Für Amtspflichtverletzungen bei der KfZ-Prüfung haftet daher die den Sachverständigen beauftragende Körperschaft, namentlich das Land (BGH NZV 01, 76; OLG Karlsruhe a. a. O.), § 839 Abs. 1 i. V. m. Art. 34 GG.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   AG München, 18.04.2000 - 182 C 9614/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,20878
AG München, 18.04.2000 - 182 C 9614/00 (https://dejure.org/2000,20878)
AG München, Entscheidung vom 18.04.2000 - 182 C 9614/00 (https://dejure.org/2000,20878)
AG München, Entscheidung vom 18. April 2000 - 182 C 9614/00 (https://dejure.org/2000,20878)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,20878) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)

    AVB RR 98 § 2 Nr. 1
    Kein Versicherungsfall bei vom Arbeitgeber verhängter Urlaubssperre L

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 96 (Ls.)
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht