Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 12.04.2002

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 14.01.2002 - 5 U 2628/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6829
OLG Nürnberg, 14.01.2002 - 5 U 2628/01 (https://dejure.org/2002,6829)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.01.2002 - 5 U 2628/01 (https://dejure.org/2002,6829)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Januar 2002 - 5 U 2628/01 (https://dejure.org/2002,6829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls; Übersehen eines Fahrradfahrers bei einem Abbiegevorgang; Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Fahrradfahrers; Ausgeprägte Weichteilquetschung im rechten Oberschenkel mit Decollement an der rechten ...

  • Judicialis

    BGB § 847

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 847
    50 000 Euro Schmerzensgeld für junge Unfallgeschädigte bei entstellenden Oberschenkelnarben mit Folgewirkungen L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 847
    Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden LKW mit einem die Straße bei Grünlicht auf einem kombinierten Fuß- und Radweg überquerenden Radfahrer; Höhe des Schmerzensgeldanspruchs bei schweren Weichteilverletzungen des Oberschenkels einer jungen Frau mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 333
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.04.1975 - VI ZR 50/74

    Tatrichterliche Würdigung medizinischer Gutachten im Kunstfehlerprozeß -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.01.2002 - 5 U 2628/01
    Im Einzelfall mag eine Begrenzung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung angezeigt sein, wenn die künftige Entwicklung des immateriellen Schadens noch ungewiß ist (vgl. BGH NJW 75, 1463).
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 72/79

    Rechtskraft eines Schmerzensgeldurteils

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.01.2002 - 5 U 2628/01
    Ist dies, wie hier, nicht der Fall, reicht es aus, mit dem Feststellungsantrag alle die Risiken abzudecken, die noch nicht eingetreten und (aus objektiver Sicht, BGH NJW 80, 2754) nicht erkennbar waren und die deshalb bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt blieben.
  • BGH, 07.02.1995 - VI ZR 201/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.01.2002 - 5 U 2628/01
    Durch den zum Ausgleich des immateriellen Schadens zuerkannten Betrag werden alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten oder objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhersehbar war und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (vgl. zuletzt BGH NJW 95, 1614, m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.02.2000 - 9 U 204/99

    Zuerkennung eines zeitlich begrenzten Schmerzensgeldes

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.01.2002 - 5 U 2628/01
    Diesem Grundsatz der einheitlichen Schadensbemessung widerspricht es, das Schmerzensgeld auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu begrenzen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 927; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1623).
  • OLG Düsseldorf, 03.07.1995 - 1 U 134/94

    Beschränkung des Schmerzensgeldes auf einen in der Vergangenheit liegenden

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.01.2002 - 5 U 2628/01
    Diesem Grundsatz der einheitlichen Schadensbemessung widerspricht es, das Schmerzensgeld auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu begrenzen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 927; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1623).
  • OLG Nürnberg, 22.12.2006 - 5 U 1921/06

    Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen einem auf einer

    Auch insoweit finden sich allein in der Schmerzensgeldtabelle von Slizyk genügend Belege aus der Rechtsprechung, nicht zuletzt des erkennenden Senates (OLGR 2002, 356; BGH R+S 1996, 303; OLG Celle VersR 1985, 1072; OLG Frankfurt am Main vom 3. November 1995 - 8 U 86/95; OLG Koblenz vom 23. März 1987 - 12 U 371/86; OLG Karlsruhe vom 1. Dezember 1995 - 13 U 4/94 u. v. m. ).
  • OLG Stuttgart, 21.10.2009 - 3 U 86/09

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch auf Grund eines Verkehrsunfalls:

    - Durch das OLG Nürnberg wurde mit Urteil vom 14.01.2002 (DAR 2002, 359) nach einem Verkehrsunfall, bei dem eine junge Frau schwere Weichteilverletzungen im Oberschenkel mit notwendigem plastisch-chirurgischem Folgeeingriff und bleibenden großflächigen, entstellenden Narben, eine Bandruptur des linken Sprunggelenks, einen Abriss der spina iliaca mit andauernden Sitzbeschwerden sowie eine posttraumatische Belastungsreaktion mit der Folge einer MdE von 30 % erlitten hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 EUR zuerkannt.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 12.04.2002 - 29 U 73/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,17993
OLG Hamm, 12.04.2002 - 29 U 73/01 (https://dejure.org/2002,17993)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2002 - 29 U 73/01 (https://dejure.org/2002,17993)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. April 2002 - 29 U 73/01 (https://dejure.org/2002,17993)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 333
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.09.1979 - IV ZR 87/78

    "Teilungsabkommen"; Auslegung eines Rahmenteilungsabkommens zwischen dem

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 29 U 73/01
    Dies ist das Äquivalent dafür, daß er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote - hier 55 % gem. § 1 (7) des Abkommens - zahlen muß (so BGH in der schon vom Landgericht richtig zitierten Entscheidung VersR 1979, 1093, 1094 unter Hinweis auf BGH VersR 1956, 403, 404 und VersR 1977, 854).

    Das geschieht üblicherweise dadurch, daß ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem haftpflichtversicherten Risiko zur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemacht wird (dazu näher Wussow aaO S.35, 36; BGH VersR 1979, 1093).

    Damit wird der gefestigten Rechtsprechung (so BGH VersR 1979, 1093, 1094) Rechnung getragen, daß Sachverhalte auszuscheiden haben, deren Einbeziehung in ein Teilungsabkommen mit dessen Grundgedanken schlechthin unvereinbar wäre und das Erstattungsverlangen sich als Rechtsmißbrauch darstellen würde (BGH aa0 m.w.N.; Wussow aaO S. 88 ff ["Groteskfälle"]).

  • BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55

    Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 29 U 73/01
    Dies ist das Äquivalent dafür, daß er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote - hier 55 % gem. § 1 (7) des Abkommens - zahlen muß (so BGH in der schon vom Landgericht richtig zitierten Entscheidung VersR 1979, 1093, 1094 unter Hinweis auf BGH VersR 1956, 403, 404 und VersR 1977, 854).
  • BGH, 06.07.1977 - IV ZR 147/76

    Rechtliche Stellung der zwischen Sozialversicherungsträgern und

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 29 U 73/01
    Dies ist das Äquivalent dafür, daß er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote - hier 55 % gem. § 1 (7) des Abkommens - zahlen muß (so BGH in der schon vom Landgericht richtig zitierten Entscheidung VersR 1979, 1093, 1094 unter Hinweis auf BGH VersR 1956, 403, 404 und VersR 1977, 854).
  • BGH, 01.10.2008 - IV ZR 285/06

    Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers für Aufwendungen für die

    Deshalb ist der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens bereits dann eröffnet, wenn der Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde (OLG Hamm VersR 2003, 333 ff.; Wussow, Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherern und Haftpflichtversicherern 4. Aufl. S. 39 f. unter III 5).
  • OLG Hamm, 02.05.2017 - 26 U 67/16

    Regressansprüche des gesetzlichen Krankenversicherers gegenüber dem Halter eines

    Dies ist das Äquivalent dafür, dass er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote - hier 50 % gem. § 1 Abs. 1 des Abkommens - zahlen muss (OLG Hamm Urt. v. 12.04.2002 - 29 U 73/01, juris; BGH Urt. v. 19.09.1979 - IV ZR 87/78, VersR 1979, 1093; BGH VersR 1956, 403, 404; BGH VersR 1977, 854).

    Das geschieht üblicherweise dadurch, dass ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem haftpflichtversicherten Risiko zur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemacht wird (OLG Hamm Urt. v. 12.04.2002 - 29 U 73/01, juris).

    Diese Voraussetzungen sind dann anzunehmen, wenn ohne das Teilungsabkommen auch ein noch so verwegener Anspruchssteller nicht daran denken würde, den Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen (OLG Hamm Urt. v. 12.04.2002 - 29 U 73/01, juris; BGH Urt. v. 19.09.1979 - IV ZR 87/78, VersR 1979, 1093).

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