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   BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02   

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BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02 (https://dejure.org/2003,925)
BAG, Entscheidung vom 30.10.2003 - 8 AZR 548/02 (https://dejure.org/2003,925)
BAG, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 (https://dejure.org/2003,925)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall beim Transport eines Arbeitnehmers zu einer Baustelle mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers ; Frage eines Arbeitsunfalls bei einem Unfall während eines Sammeltransport von Arbeitnehmern mittels eines ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Haftungsausschluss nach den §§ 104ff SGB VII bei einem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammeltransport - Sammeltransport als Betriebsweg

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Betriebsweg - Haftung - Haftungsausschluss

  • Judicialis

    SGB VII § 8 Abs. 1; ; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; ; SGB VII § 104 Abs. 1; ; SGB VII § 105; ; SGB VII § 108; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; BRTV-Bau § 7

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 104 Abs. 1; SGB VII § 105; SGB VII § 108; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § BRTV
    Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII bei einem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammeltransport

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz; Haftung - Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII bei einem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammeltransport

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unfall bei der Fahrt von der Wohnung zu einer Baustelle mit betriebseigenem Fahrzeug und vom Betrieb eingesetzten Fahrer: Anschluss der Haftung des Arbeitgebers und des Fahrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Sammeltransport durch den Unternehmer zur Baustelle als haftungsausschließender Betriebsweg

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitgeber und Fahrer haften nicht bei Unfall

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sammeltransport durch den Unternehmer zur Baustelle als haftungsausschließender Betriebsweg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 108, 206
  • MDR 2004, 577
  • NZS 2005, 35
  • VersR 2004, 1047
  • BB 2004, 1172
  • DB 2004, 656
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 39/00

    Schadensersatz bei Unfall auf einem Betriebsweg

    Auszug aus BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02
    Dabei schließt sich der Senat den Grundsätzen an, die der Bundesgerichtshof zum Sammelschülertransport im Urteil vom 12. Oktober 2000 (- III ZR 39/00 - BGHZ 145, 311 = LM SGB VII § 104 Nr. 1 mit zustimmender Anm. Schmitt = NJW 2001, 442; zustimmend ebenso Waltermann NJW 1997, 3401, 3402; Maschmann SGb 1998, 54, 57; Stern-Krieger/Arnau VersR 1997, 408, 410; KassKomm-Ricke § 104 SGB VII Rn. 13) aufgestellt hat.

    Durch die Neuregelung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII wollte der Gesetzgeber die Haftungsfreistellung jedenfalls nicht einschränken (BGH 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 - BGHZ 145, 311 = NJW 2001, 442; Waltermann NJW 1997, 3401, 3402).

    Hebeler (Anm. VersR 2001, 951, 953) merkt in seiner im Übrigen kritischen Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2000 (- III ZR 39/00 - BGHZ 145, 311 = NJW 2001, 442) an, dass der gesetzgeberische Wille bestanden habe, eine der Vorgängerregelung entsprechende Norm zu schaffen.

    Auch nach seiner Auffassung ist bei der Auslegung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine dem bis dahin geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO) entsprechende Regelung hat schaffen wollen (BGH 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 - aaO; aA Brackmann/Krasney SGB VII § 104 Rn. 23; insoweit auch Hebeler Anm. VersR 2001, 951).

    Es sei nämlich auch bei der Abgrenzung des innerbetrieblichen Vorgangs gegenüber der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" darum gegangen, ob sich ein betriebliches Risiko oder ein "normales" Risiko verwirklicht habe, das nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluss gegenüber dem Schädiger führen sollte (BGH 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 - aaO; 5. November 1991 - VI ZR 20/91 - BGHZ 116, 30 = NJW 1992, 572).

    Dies ist beim Werksverkehr oder bei Unfällen im Werksgelände gleichermaßen der Fall (Geigel/Kunschert Der Haftpflichtprozeß S. 815 Rn. 192 mwN), denn die Fahrt ist integrierter Bestandteil der Organisation des Betriebes (vgl. BGH 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 - BGHZ 145, 311 = NJW 2001, 442).

  • BAG, 14.12.2000 - 8 AZR 92/00

    Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

    Auszug aus BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02
    Soweit das Urteil des Senats vom 14. Dezember 2000 (- 8 AZR 92/00 - AP SGB VII § 105 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 1) so verstanden werden könnte, dass sich der Schädiger und nicht der Geschädigte beim Unfall bei der Arbeit oder auf einem nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg befinden müsse, so stellt der Senat dies hiermit - auch unter der Berücksichtigung der Kritik von Ricke (Anm. VersR 2002, 413) - klar.

    Auf diese Weise sollten das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber, der die Beiträge für die Unfallversicherung allein aufbringt, kalkulierbar und Anlässe zu Konflikten im Betrieb eingeschränkt werden (BVerfG 7. November 1972 - 1 BvL 4, 17/71 und 10/72; 1 BvR 355/71 - BVerfGE 34, 118 = NJW 1973, 502; Senat 10. Oktober 2002 - 8 AZR 103/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 1 mit Anm. Schwarze = EzA SGB VII § 105 Nr. 2; 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - AP SGB VII § 105 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 1 mwN; Drong-Wilmers Anm. VersR 2001, 721).

    Die insoweit vom Kläger angezogene Entscheidung (Senat 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - AP SGB VII § 105 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 1) betraf einen Unfall auf dem Werksgelände.

    Abzustellen ist, wie auch die zitierte Entscheidung (Senat 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - AP SGB VII § 105 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 1) hervorhebt, auf die Frage, ob der Geschädigte noch in enger Berührung mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebes steht, sich noch in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers aufhält und dessen Ordnungsgewalt unterliegt.

  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

    Auszug aus BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02
    Dienst- u. ArbUnfall § 1 Nr. 1; 5. November 1991 - VI ZR 20/91 - BGHZ 116, 30, 35 = NJW 1992, 572).

    Es sei nämlich auch bei der Abgrenzung des innerbetrieblichen Vorgangs gegenüber der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" darum gegangen, ob sich ein betriebliches Risiko oder ein "normales" Risiko verwirklicht habe, das nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluss gegenüber dem Schädiger führen sollte (BGH 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 - aaO; 5. November 1991 - VI ZR 20/91 - BGHZ 116, 30 = NJW 1992, 572).

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R

    Entschädigung - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Maschinenschlosser -

    Auszug aus BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02
    Anders als der Weg nach dem Ort der Tätigkeit wird er im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und geht nicht lediglich der versicherten Tätigkeit voraus (BSG 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - NJW 2002, 84).

    Satz 2 übernimmt den von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Unfallbegriff (7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - NJW 2002, 84; 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 1).

  • BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02
    Insoweit reicht es aus, wenn die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Ersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. BGH 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88 - VersR 1989, 1055 = NJW-RR 1989, 1367).

    Das Feststellungsinteresse kann in Fällen dieser Art nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen; es ist nicht erforderlich, dass der Kläger von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (BGH 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88 - aaO; 25. Januar 1972 - VI ZR 20/71 - VersR 1972, 459).

  • BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 497/01

    Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über höhere Übergangsversorgung -

    Auszug aus BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02
    Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25).

    Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - aaO mwN).

  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R

    Unfallversicherungsschutz einer Gastwirtin auf dem Betriebsweg im häuslichen

    Auszug aus BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02
    Satz 2 übernimmt den von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Unfallbegriff (7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - NJW 2002, 84; 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 1).
  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

    Auszug aus BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02
    Bei Feststellungsklagen, die sich auf künftigen Schadensersatz beziehen, liegt das rechtliche Interesse bereits dann vor, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind (BGH 23. April 1991 - X ZR 77/89 - NJW 1991, 2707 mwN).
  • BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54

    Betriebsaufseher

    Auszug aus BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02
    Die hier in Rede stehende Fahrt wäre für den Kläger keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr iSv. § 636 Abs. 1 RVO gewesen, denn nach der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Ansicht in der Literatur lag jene nicht vor, wenn der Unfall in einem engen inneren Zusammenhang zu Unternehmenszugehörigkeit und betrieblicher Verrichtung stand (Baumer/Fischer/Salzmann Die gesetzliche Unfallversicherung § 636 RVO Anm. 11 b) mwN; BGH 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52 - BGHZ 8, 330, 337 = RdA 1953, 156; 23. November 1955 - VI ZR 193/54 - BGHZ 19, 114, 119 = AP Ges.
  • BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52

    Wegeunfall eines Leiharbeiters

    Auszug aus BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02
    Die hier in Rede stehende Fahrt wäre für den Kläger keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr iSv. § 636 Abs. 1 RVO gewesen, denn nach der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Ansicht in der Literatur lag jene nicht vor, wenn der Unfall in einem engen inneren Zusammenhang zu Unternehmenszugehörigkeit und betrieblicher Verrichtung stand (Baumer/Fischer/Salzmann Die gesetzliche Unfallversicherung § 636 RVO Anm. 11 b) mwN; BGH 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52 - BGHZ 8, 330, 337 = RdA 1953, 156; 23. November 1955 - VI ZR 193/54 - BGHZ 19, 114, 119 = AP Ges.
  • BGH, 08.05.1973 - VI ZR 148/72

    Arbeitsunfall bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

  • LAG Sachsen, 26.06.2002 - 2 Sa 597/01

    Abgrenzung Betriebsweg, Versicherter Weg nach SGB VII § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4,

  • BAG, 06.11.1974 - 5 AZR 22/74

    Verkehrsunfall - Arbeitsunfall - Bauarbeiter - Richtfest - Schadenersatzklage -

  • BGH, 25.01.1972 - VI ZR 20/71

    Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung von zukünftigen Schäden

  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 103/02

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

  • BVerfG, 08.02.1995 - 1 BvR 753/94

    Verfassungsmäßigkeit des Asschlusses von schmerzensgeld durch die gesetzliche

  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 35/19

    Ersatz eines Personenschadens - Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII

    (2) Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall als Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 SGB VII) zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war; denn die Versicherteneigenschaft ist eine notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII und damit als Versicherungsfall iSv. § 7 Abs. 1 SGB VII (BGH 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16 - Rn. 12 mwN; vgl. auch BAG 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 108, 206) , sowie auf die Frage, welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist (vgl. BGH 18. November 2014 - VI ZR 141/13 - Rn. 10 mwN) .

    Allein von den Zivil- und Arbeitsgerichten zu entscheiden und damit nicht von der Bindungswirkung erfasst ist ua. nicht nur die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII bzw. § 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist, der Versicherungsfall also vorsätzlich herbeigeführt wurde, sondern auch die Frage, ob der Arbeitsunfall und damit der Versicherungsfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt wurde, da dies für die Beurteilung des Versicherungsfalls irrelevant ist (vgl. auch BAG 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 108, 206; Landessozialgericht Baden-Württemberg 28. Juli 2017 - L 8 U 4110/16 - Rn. 39 mwN; Thüringer Landessozialgericht 9. Juni 2016 - L 1 U 171/15 - Rn. 24 mwN; ErfK/Rolfs 20. Aufl. SGB VII § 108 Rn. 4 mwN; BeckOK SozR/Stelljes Stand 1. März 2018 SGB VII § 108 Rn. 20; Keller in Hauck/Noftz SGB VII Stand August 2018 K § 8 Rn. 32a; Lemcke R+S 2016, 486, 487 f.; aA Ricke NZV 2017, 559, 560) .

  • BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 292/03

    Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII -Wegeunfall -

    Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz gegeben sein und ist von Amts wegen zu prüfen (Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII § 105 Nr. 3; 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25).

    Bei Feststellungsklagen, die sich auf künftigen Schadensersatz beziehen, liegt das rechtliche Interesse bereits dann vor, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich, auch wenn Art, Umfang und Eintritt noch ungewiss sind (BGH 23. April 1991 - X ZR 77/89 - NJW 1991, 2707 mwN; Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - aaO).

    Die gesetzliche Unfallversicherung erfüllt für die sie finanzierenden Unternehmer zugleich die Funktion einer Haftpflichtversicherung; an die Stelle der privatrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers wurde die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer gesetzt (Prinzip der Haftungsersetzung) (vgl. Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII § 105 Nr. 3).

    Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung zB nach den Vorschriften des StVG (Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - aaO mwN).

    Durch den gesetzlichen Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII sollte daher das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und die Anlässe zu Konflikten im Betrieb zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Arbeitnehmern untereinander eingeschränkt werden (BVerfG 7. November 1972 - 1 BvL 4, 17/71 und 10/72; 1 BvR 355/71 - BVerfGE 34, 118; Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - aaO; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 103/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 2; 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - AP SGB VII § 105 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 1 mwN).

    Sinn und Zweck des Wegfalls des Haftungsausschlusses der §§ 104, 105 SGB VII bei einem Wegeunfall iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist es, dem Verletzten die Ansprüche gegen den Arbeitgeber und die Kollegen zu belassen, wenn er außerhalb betrieblicher Gegebenheiten unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätten treffen können (Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII § 105 Nr. 3; Ricke VersR 2003, 540; Waltermann NJW 2004, 901; MünchArbR/Blomeyer § 61 Rn. 25).

    Durch die Neuregelung gemäß § 104 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII wollte der Gesetzgeber die Haftungsfreistellung nicht einschränken (Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - aaO mwN; BGH 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 - BGHZ 145, 311).

    Die Sperrwirkung des § 104 Abs. 1 SGB VII greift ein, sobald sich der Versicherte in die betriebliche Sphäre begibt, also einen Bereich, der der Organisation des Unternehmers und dessen Ordnungsgewalt unterliegt (Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - aaO mwN) und der Weg betrieblich veranlasst ist.

    Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte im betrieblichen Interesse innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte unterwegs ist, er mithin den Weg in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurücklegt, dieser Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Arbeit im Betrieb gleichsteht und ihr nicht lediglich vorausgeht (Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - aaO; 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - AP SGB VII § 105 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 1; BSG 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - NJW 2002, 84).

    Entscheidend bei einer Fahrt außerhalb des Betriebsgeländes ist allein, ob der Weg infolge betrieblicher Veranlassung zurückgelegt wird (Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII § 105 Nr. 3; 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - AP SGB VII § 105 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 1).

  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 159/03

    Haftungsausschluss bei Streit unter Arbeitskollegen

    Die gesetzliche Unfallversicherung erfüllt für die sie finanzierenden Unternehmer damit die Funktion einer Haftpflichtversicherung; an die Stelle der privatrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers wurde die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer gesetzt (Prinzip der Haftungsersetzung, vgl. Senat 30.Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 2; MünchArbR/Blomeyer aaO).

    Durch den gesetzlichen Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII sollte daher das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und die Anlässe zu Konflikten im Betrieb zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Arbeitnehmern untereinander eingeschränkt werden (Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - aaO; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 103/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - AP SGB VII § 105 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 1 mwN).

  • BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 349/03

    Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII - Wegeunfall -

    Soweit das Urteil des Senats vom 14. Dezember 2000 (- 8 AZR 92/00 - AP SGB VII § 105 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 1) so verstanden werden könnte, dass sich der Schädiger und nicht der Geschädigte beim Unfall bei der Arbeit oder auf einem nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg befinden müsse, hat dies der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2003 (- 8 AZR 548/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII § 105 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) klargestellt.

    Entgegen des Wortlauts des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und in erweiternder Auslegung des § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Unfall, der sich bei einem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammeltransport von Arbeitnehmern mittels eines betriebseigenen Fahrzeuges von der Wohnung zu einer Baustelle oder zurück ereignet, als Arbeitsunfall iSd. § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen (Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII § 105 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    (3) Ist danach der vom Arbeitgeber organisierte Sammeltransport der Arbeitnehmer von einer Baustelle nach Hause eine Betriebsfahrt (Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII § 105 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob der Kläger auf der Unglücksfahrt mit dem Rücktransport aus L erst zum Betriebsgelände der Beklagten zu 1) oder direkt nach Hause gebracht werden sollte.

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder

    Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - aaO; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - VersR 2004, 379 m.w.N.; BAG, VersR 2004, 1047, 1048).
  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 - die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen).
  • BSG, 10.08.2021 - B 2 U 2/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - dritter Ort - Rückweg aus dem

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.10.2000 - III ZR 39/00 - BGHZ 145, 311) und des BAG (Urteil vom 30.10.2003 - 8 AZR 548/02 - BAGE 108, 206) verunglücken Beschäftigte auf einem Betriebsweg (§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) , wenn sich der Unfall bei einem vom Unternehmer durchgeführten Transport zum Ort der Tätigkeit ereignet, die Beförderung in den Betrieb eingegliedert war und der Unternehmer selbst oder ein von ihm eingesetzter Fahrer den Unfall herbeiführen.
  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02

    Begriff des Betriebsweges

    Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zu einer entsprechenden Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - jeweils m.w.N.; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - demnächst AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII).
  • LAG Schleswig-Holstein, 02.06.2009 - 5 Sa 41/09

    Schmerzensgeld, Schadensersatz, Arbeitsunfall, Wegeunfall, Betriebsweg,

    Die gesetzliche Unfallversicherung erfüllt für die sie finanzierenden Unternehmer zugleich die Funktion einer Haftpflichtversicherung; an die Stelle der privatrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers wurde die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer gesetzt (Prinzip der Haftungsersetzung: vgl. BAG, Urt. v. 30.10.2003 - 8 AZR 548/02 -, AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII).

    Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung z. B. nach den Vorschriften des StVG (BAG, Urt. v. 30.10.2003 - 8 AZR 548/02 -, a. a. O., mit weiteren Nachweisen).

    Die Fahrt am 22.03.2006 erfolgte ausschließlich auf betriebliche Veranlassung in Ausübung der versicherten Tätigkeit und war mithin Teil der versicherten Tätigkeit, sie erfüllte alle vorstehend angesprochenen Voraussetzungen (vgl. dazu auch BAG, Urt. vom 30.10.2003 - 8 AZR 548/02 -, AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII mit zust. Anm. Waltermann; BAG, Urt. v. 19.08.2004 - 8 AZR 349/03 -, a.a.O.; BGH, Urt. v. 09.03.2004 - VI ZR 439/02 -, AP Nr. 5 zu § 104 SGB VII).

    Der hier vorliegenden Konstellation trägt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dagegen Rechnung, indem ausgeführt wird, dass entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und in erweiterter Auslegung des § 8 Abs. 1 SGB VII ein Unfall, der sich bei einem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammeltransport von Arbeitnehmern mittels betriebseigener Fahrzeuge vom Betriebssitz oder Wohnort der Arbeitnehmer zu einem/einer auswärtigen Einsatzort/Baustelle und zurück ereignet, als Arbeitsunfall i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen ist (BAG Urt. v. 19.08.2004 - 8 AZR 349/03 -, a.a.O.; Urt. v. 30.10.2003 - 8 AZR 548/02 -, a.a.O.), wobei es für die Annahme eines Betriebswegeunfalls/Arbeitsunfalls unerheblich ist, ob die Fahrtzeit vom Arbeitgeber vergütet worden ist oder nicht (BAG Urt. v. 24.06.2004 - 8 AZR 292/03 -, a.a.O.).

  • LAG Hamm, 26.06.2019 - 2 Sa 237/19
    Ob bereits ein Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII begrifflich als ein Arbeitsunfall zu qualifizieren ist (so Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 108 SGB VII Rdnr. 15) oder ob als Arbeitsunfall nur ein Unfall zu qualifizieren ist, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung der versicherten Tätigkeit steht oder sich auf einem sog. Betriebswege ereignet, also auf einem Weg, den der Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte zurücklegt (so wohl BAG, Urt. v. 24.06.2004 - 8 AZR 2922/03, ZfSch 2004, 555, 556; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02, juris, Rdnr. 23), kann offen bleiben.

    Ebenfalls dahin gestellt bleiben kann auch, ob in den Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger, abweichend von dem Regelfall, in dem grundsätzlich nur das Bestehen eines einstandspflichtigen Versicherungsfalles festgestellt wird (vgl. BAG, Urt. v. 30.10.2003 - 8 AZR 548/02, juris, Rdnr. 19), auch ausdrücklich eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob ein Wege- und Betriebswegeunfalls vorliegt, die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung sich auch auf das Vorliegen eines Arbeitsunfalles erstreckt (dagegen LSG Thüringen, Urt. v. 09.06.2016 - L 1 U 171/15, juris), und eine solche Entscheidung auch vorliegt, was keine Partei ausdrücklich vorgetragen hat.

    Die Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII erstreckt sich beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rechtsnorm nach allgemeiner Ansicht auf alle deliktischen und vertraglichen Haftungsgrundlagen und erfasst auch eine Gefährdungshaftung (vgl. BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02, juris, Rdnr. 18, 36; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 Sa 389/16, juris, Rdnr. 38; BGH, Urteil vom 18.12.2007 - VI ZR 235/06, juris, Rdnr. 27; OLG Zweibrücken, Urteil vom 29. Januar 2016 - 2 U 82/12, juris, Rdnr. 24; Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 104 SGB VII Rdnr. 10 f.; Schaub/Koch § 61 Rdnr. 65).

    Auch der Umstand allein, dass die Haftung der früheren Beklagten zu 1) nach § 104 SGB VII ausgeschlossen ist, weil die zuständigen Berufsgenossenschaft eine eigene Leistungspflicht aufgrund des Vorliegens eines Versicherungsfalles angenommen hat, führt nicht zwingend dazu, dass auch die Haftung der Beklagten ohne weiteres nach § 105 SGB VII ausgeschlossen ist, auch wenn vielfach die Formulierung verwendet wird, dass der Unternehmer und der Arbeitskollege sollen zur Erhaltung des Betriebsfriedens von ihrer Haftung nur in den Fällen nicht freigestellt sein, in denen sie den die Versichertengemeinschaft belastenden Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben (so z.B. BAG, Urteil vom 19. August 2004 - 8 AZR 349/03, juris, Rdnr. 32) oder der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII unterliegt den gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen wie § 104 Abs. 1 SGB VII (so BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02, juris, Rdnr. 36).

  • LAG Hamm, 06.06.2019 - 2 Sa 237/19

    Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII ; Haftungsprivilegierung nur bei

  • LAG Hessen, 05.08.2008 - 15 Sa 1929/07

    Arbeitsunfall - Betriebsweg - Haftung

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 348/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

  • LG Köln, 07.09.2005 - 28 O 315/01
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2011 - 2 Sa 306/11

    Unfall auf Kasernengelände - Personenschaden - Haftungsprivileg - Unfall auf

  • OLG Brandenburg, 18.05.2017 - 12 U 192/06

    Haftungsprivilegierung für den Arbeitgeber: Betriebsweg eines Prospektverteilers

  • BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 608/03

    Eingruppierung eines insichbeurlaubten Beamten bei der Post

  • OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14

    Haftungsprivileg des Arbeitgebers: Verkehrsunfall auf der gemeinsamen Heimfahrt

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.10.2012 - 3 Sa 272/12

    Haftungsausschluss nach § 104 Abs.1 Satz 1 SGB VII - Abgrenzung zwischen

  • LAG Hessen, 12.08.2009 - 2 Sa 579/09

    Schmerzensgeld

  • LSG stützt sich tragend darauf, dass der Weg der Eheleute vom dritten Ort unangemessen länger ist al, 10.08.2021 - B 2 U 2/20

    Gemeinsame Fahrt von Eheleuten mit dem Motorrad nach Urlaubsabwesenheit zur

  • LG Cottbus, 14.12.2020 - 2 O 106/20

    Unfall-Haftungsprivilegien für Arbeitgeber & Kollegen

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