Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3723
OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01 (https://dejure.org/2002,3723)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2002 - 12 U 149/01 (https://dejure.org/2002,3723)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. November 2002 - 12 U 149/01 (https://dejure.org/2002,3723)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,3723) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung; Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahren; Umfang der Überwachungspflicht des Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Vorenthalten der ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § ... 266 a; ; StGB § 266 a Abs. 1; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 138 Abs. 2; ; ZPO § 270 Abs. 3 a. F.; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711 S. 1; ; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4; ; BGB § 225 S. 1; ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 1 a.F.; ; BGB § 291; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 852 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 a Abs. 1
    "Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen" auch bei Duldung verspäteter Zahlung durch SVT

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast, Fälligkeit, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorenthalten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 117
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96

    Darlegungslast der Einzugsstelle bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01
    Soweit das Landgericht die Verantwortlichkeit des Beklagten als Geschäftsführer der GmbH bejaht hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und darüber hinaus auch seine Allzuständigkeit als Geschäftsführer, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 1997, 130, 132; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690), für gegeben erachtet hat, ist dies nicht zu beanstanden.

    Deshalb wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, für den fraglichen Zeitraum (Juli/August 1996) die Finanzlage der Schuldnerin in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage geeigneter Belege darzutun (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

    Soweit der Beklagte erstmals mit der Berufungserwiderung auch die Höhe der geltend gemachten Forderung in Abrede stellt, kann er sich entgegen seiner Ansicht nicht lediglich auf ein solches pauschales Bestreiten zurückziehen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1128, 1129 und NJW-RR 1998, 689).

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01
    Für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes reicht es zur Verwirklichung des Merkmals des Vorenthaltens demgegenüber aus, wenn die Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt nicht abgeführt worden sind (BGH NJW 2001, 967, 970; NJW 2000, 2993; NJW 1992, 177; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1128).

    Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass für den betreffenden Zeitraum kein Lohn an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist (vgl. dazu BGH NJW 2000, 2993 ff mit ausführlicher Begründung).

    Eine andere Betrachtungsweise würde dem Grundsatz nicht gerecht, wonach ein Arbeitgeber verpflichtet ist, für den Fälligkeitszeitpunkt die Sicherstellung der Mittel zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge soweit möglich zu gewährleisten und die Zahlung termingerecht vorzunehmen, unabhängig davon, ob er die Löhne an die Arbeitnehmer ausgezahlt hat oder nicht (BGH NJW 2000, 2993, 2995).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01
    Soweit das Landgericht die Verantwortlichkeit des Beklagten als Geschäftsführer der GmbH bejaht hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und darüber hinaus auch seine Allzuständigkeit als Geschäftsführer, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 1997, 130, 132; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690), für gegeben erachtet hat, ist dies nicht zu beanstanden.

    Zwar fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen sein sollte, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH VersR 2002, 319, 321, NJW 1997, 130, 132; NJW 1997, 133, 134; NJW 1997, 1237; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 289, 290).

    Er haftet als Geschäftsführer für den der Klägerin entstandenen Schaden, wenn er das rechtzeitige Abführen der Beiträge vorsätzlich unterlassen hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, d. h. der Arbeitgeber muss die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wollen oder wenigstens billigend in Kauf nehmen, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird (BGH NJW 1997, 130, 132, 133), wobei die Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (BGH NJW 2001, 967, 970).

  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00

    Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01
    Zwar fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen sein sollte, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH VersR 2002, 319, 321, NJW 1997, 130, 132; NJW 1997, 133, 134; NJW 1997, 1237; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 289, 290).

    Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Antragsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet, trifft zwar die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die erforderliche Zahlungsfähigkeit der I... GmbH (vgl. BGH VersR 2002, 319, 321, 322 m.w.N.; a. A. OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1261; OLG Naumburg NJW-RR 1999, 1343).

    Hierbei ist aber dem Umstand, dass der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf deren Zahlungsfähigkeit verfügt als die Klägerin, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Beklagten ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH VersR 2002, 319, 322; VersR 1999, 774, 775).

  • BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99

    Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01
    Für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes reicht es zur Verwirklichung des Merkmals des Vorenthaltens demgegenüber aus, wenn die Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt nicht abgeführt worden sind (BGH NJW 2001, 967, 970; NJW 2000, 2993; NJW 1992, 177; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1128).

    Er haftet als Geschäftsführer für den der Klägerin entstandenen Schaden, wenn er das rechtzeitige Abführen der Beiträge vorsätzlich unterlassen hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, d. h. der Arbeitgeber muss die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wollen oder wenigstens billigend in Kauf nehmen, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird (BGH NJW 1997, 130, 132, 133), wobei die Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (BGH NJW 2001, 967, 970).

    Zwar kann es im Einzelfall durchaus an einem Schaden fehlen, wenn die Klägerin aufgrund einer wirksamen Anfechtung des Gesamtvollstreckungsverwalters verpflichtet gewesen wäre, den gezahlten Betrag zurückzuerstatten (vgl. BGH NJW 2001, 967, 969).

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01
    Für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes reicht es zur Verwirklichung des Merkmals des Vorenthaltens demgegenüber aus, wenn die Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt nicht abgeführt worden sind (BGH NJW 2001, 967, 970; NJW 2000, 2993; NJW 1992, 177; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1128).

    Dass die Klägerin die verspäteten Zahlungen seitens der I... einschließlich der Zahlung der Beiträge für Juli 1996 akzeptiert hat, ändert nichts an der Tatsache, dass die Beiträge zum Fälligkeitstermin nicht abgeführt und damit vorenthalten wurden (vgl. auch BGH wistra 1992, 144).

  • OLG Düsseldorf, 06.11.1992 - 22 U 104/92

    Umfang der Haftung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01
    Für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes reicht es zur Verwirklichung des Merkmals des Vorenthaltens demgegenüber aus, wenn die Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt nicht abgeführt worden sind (BGH NJW 2001, 967, 970; NJW 2000, 2993; NJW 1992, 177; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1128).

    Soweit der Beklagte erstmals mit der Berufungserwiderung auch die Höhe der geltend gemachten Forderung in Abrede stellt, kann er sich entgegen seiner Ansicht nicht lediglich auf ein solches pauschales Bestreiten zurückziehen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1128, 1129 und NJW-RR 1998, 689).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2000 - 14 U 215/99

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01
    Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Antragsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet, trifft zwar die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die erforderliche Zahlungsfähigkeit der I... GmbH (vgl. BGH VersR 2002, 319, 321, 322 m.w.N.; a. A. OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1261; OLG Naumburg NJW-RR 1999, 1343).

    Die Angaben des Beklagten zu dem Negativsaldo am Fälligkeitstag ohne Darlegung der sonstigen finanziellen Situation reichen nicht aus, um von einer Zahlungsunfähigkeit gerade im Hinblick auf die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge auszugehen (vgl. OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1261, 1262).

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 375/96

    Geltendmachung von auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01
    Auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.02.2002 vorgelegte Verjährungsverzichtserklärung des Beklagten vom 24.11.1998 braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden, zumal ein vor Eintritt der Verjährung ausgesprochener Verzicht auf die Verjährungseinrede grundsätzlich ungültig ist, weil dies auf eine unzulässige Umgehung des § 225 S. 1 BGB hinauslaufen würde (vgl. BGH NJW 1998, 902, 903).
  • OLG Naumburg, 10.02.1999 - 6 U 1566/97

    Darlegungs- und Beweislast für die Unfähigkeit der Abführung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01
    Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Antragsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet, trifft zwar die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die erforderliche Zahlungsfähigkeit der I... GmbH (vgl. BGH VersR 2002, 319, 321, 322 m.w.N.; a. A. OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1261; OLG Naumburg NJW-RR 1999, 1343).
  • BGH, 24.11.1998 - VI ZR 388/97

    Pflicht einer Prozeßpartei zur Äußerung zu Tatvorgängen im eigenen

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 327/95

    Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers für die Nichtabführung von

  • OLG Düsseldorf, 27.10.1995 - 22 U 53/95

    Gesellschaftsrecht; Haftung des Geschäftsführers für die Abführung von

  • BGH, 13.12.1984 - III ZR 20/83

    Nachbarrechtliche Vorschriften als Schutzgesetze; Beweislast bei Verletzung eines

  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 305/99

    Haftung des Empfängers von "Baugeld"

  • BGH, 11.12.1991 - XII ZR 269/90

    Kurze Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Kfz-Mieter bei

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2015 - 12 Sa 175/15

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen unterbliebener

    Richtig ist insoweit weiter, dass die Fälligkeit durch eine wirksame Stundungsabrede hinausgeschoben werden kann (OLG Düsseldorf, 17.07.1998 - 22 U 24/98, NJW-RR 1998, 1729 Rn. 4; OLG Brandenburg 21.11.2002 - 12 U 149/01, GmbHR 2003, 595 Rn. 27).

    Für den Vorsatz sind das Bewusstsein und der Wille erforderlich und ausreichend, die Abführung der Beiträge bzw. der Zahlung der Teile des Arbeitsentgelts an einen anderen bei Fälligkeit ebenso zu unterlassen wie die entsprechende Unterrichtung der Arbeitnehmer bei Fälligkeit oder unverzüglich danach (vgl. BGH 01.10.1991 - VI ZR 374/90, NJW 1992, 177 Rn. 13; BGH 18.12.2012 - II ZR 220/12, WM 2013, 329 Rn. 16; OLG Brandenburg 21.11.2002 - 12 U 149/01 a.a.O. Rn. 29).

  • OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).

    Erforderlich ist, dass in diesem Rahmen für den fraglichen Zeitraum die Finanzlage des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben dargetan wird (so der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

    Hinreichend ist daher die Kenntnis von der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie vom Zeitpunkt der Fälligkeit sowie zumindest die billigende Inkaufnahme, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird, wobei die Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (BGH NJW 2001, 967, 970; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a.a.O.) Dabei ist, nachdem die objektive Verletzung des Schutzgesetzes feststeht, darlegungs- und beweisbelastet der Schädiger (BGH NJW 1985, 1774; so auch der Senat, a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle des Vorenthaltens von

    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117 ; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).

    Erforderlich ist, dass in diesem Rahmen für den fraglichen Zeitraum die Finanzlage des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben dargetan wird (so der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

    Hinreichend ist daher die Kenntnis von der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie vom Zeitpunkt der Fälligkeit sowie zumindest die billigende Inkaufnahme, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird, wobei die Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (BGH NJW 2001, 967, 970; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a.a.O.) Dabei ist, nachdem die objektive Verletzung des Schutzgesetzes feststeht, darlegungs- und beweisbelastet der Schädiger (BGH NJW 1985, 1774 ; so auch der Senat, a.a.O.).

  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 79/09

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers ohne Anzeichen für einen Unfallschock

    Diese Folgenlosigkeit liegt nicht etwa immer schon dann vor, wenn der Versicherer nicht geleistet hat (BGH VersR 2004, 117).
  • OLG Saarbrücken, 30.04.2008 - 5 U 614/07

    Vorschaden verschwiegen: Anspruchsverlust in Kasko

    Allerdings tritt Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungsobliegenheit nur unter den Voraussetzungen der Relevanz ein (BGH, Urt.v. 7.12.1983 - IV a ZR 231/81, VersR 1984, 228; Urt.v. 7.7.2004 - IV ZR 265/03 VersR 2004, 117).
  • OLG Brandenburg, 31.03.2005 - 11 U 103/04

    Beweislast des Gläubigers bei Inanspruchnahme einer GmbH aus verzögerter

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung bisher eine Verlagerung der Darlegungslast nur in Erwägung gezogen, wenn sich im Zeitpunkt der streitigen vorzunehmenden oder unterlassenen Rechtshandlung die GmbH bereits in der Krise befand (BGHZ 126, 181, 200, rechnerische Überschuldung; OLG Köln WM 2001, 1160, rechnerische Überschuldung; OLG Dresden ZIP 2003, 360; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 939 und OLG Brandenburg GmbHR 2003, 595 jeweils zur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht