Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.03.2004

Rechtsprechung
   BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2047
BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00 (https://dejure.org/2004,2047)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2004 - IX ZR 482/00 (https://dejure.org/2004,2047)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 (https://dejure.org/2004,2047)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2047) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlung eines Haftpflichtversicherers als Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis; Feststellung einer Schadensersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalls; Fehlen des Rechtsbindungswillens bei Gefälligkeitsfahrten im Straßenverkehr

  • Judicialis

    BGB § 208 a. F.

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 208 a. F.
    Der Umfang eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses durch den nur begrenzt deckungspflichtigen Haftpflichtversicherer ist durch objektive Auslegung zu ermitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 208 (a.F.)
    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch Zahlungen des Haftpflichtversicherers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1475
  • MDR 2005, 90
  • NZV 2004, 623
  • VersR 2004, 1278
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.12.1978 - VI ZR 159/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Abschlagszahlungen des Haftpflichtversicherers

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Da es auf die objektive Auslegung der Erklärung des Versicherers ankommt, schadet es nicht, daß der Geschädigte der umfassenden Unterbrechungswirkung mißtraut, ohne daß dies in einer Erklärung des Versicherers einen Anhalt findet (im Anschluß an BGH, NJW 1979, 866, 867).

    Ein gleiches gilt im Verhältnis des Versicherers zu den mitversicherten Personen, insbesondere dem Fahrer (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77, NJW 1979, 866, 867).

  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 148/68

    Rechtliche Wirkung eines Anerkenntnisses durch Abschlagszahlung des Versicherers

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Die Zahlung des Kraftfahrtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers dar; es erfaßt auch den Teil der Ansprüche, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt (BGH, Urt. v. 17. März 1970 - VI ZR 148/68, NJW 1970, 1119; v. 22. November 1988 - VI ZR 20/88, NJW-RR 1989, 278).
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Ebensowenig kommt es auf die Fragen an, ob der Fahrer dem Kläger, der sich auf die Gefälligkeitsfahrt eingelassen hat, den Einwand der schuldhaften Selbstgefährdung hätte entgegensetzen können, wie die Revision (unter Berufung auf BGH, Urt. v. 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474) meint, und ob zwischen Fahrer und Beifahrer für den Fall der Schädigung aufgrund leichter Fahrlässigkeit ein konkludenter Haftungsausschluß in dem Umfang vereinbart worden ist, in dem der Schaden über die Deckungsgrenze hinausgeht.
  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 57/89

    Erklärungen des Versicherers für Mitversicherte in der allgemeinen

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Insoweit ist der Versicherer kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 5 AKB) als ermächtigt anzusehen, Ansprüche zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (BGHZ 28, 244, 246; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, MDR 1990, 612, 613; vgl. ferner Stiefel/Hofmann, AKB 16. Aufl. § 10 Rn. 132).
  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 20/88

    Einschränkung der Vollmacht des Haftpflichtversicherers

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Die Zahlung des Kraftfahrtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers dar; es erfaßt auch den Teil der Ansprüche, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt (BGH, Urt. v. 17. März 1970 - VI ZR 148/68, NJW 1970, 1119; v. 22. November 1988 - VI ZR 20/88, NJW-RR 1989, 278).
  • BGH, 03.12.1987 - VII ZR 363/86

    Begriff des Anerkenntnisses

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Da ein Vertrauen, zu dem der Schuldner - oder der für den Schuldner handelnde Versicherer - keinen Anlaß gegeben hat, im Sinne des § 208 BGB a.F. unbeachtlich ist, muß Entsprechendes auch im umgekehrten Fall des Mißtrauens gelten (vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1987 - VII ZR 363/86, WM 1988, 168, 169 f; v. 30. September 1993 - VII ZR 136/92, WM 1994, 307, 308; ferner OLG Düsseldorf GI 2004, 82).
  • BGH, 23.10.1958 - II ZR 54/57

    Vertretung des Mitversicherten durch Kfz-Haftpflichtversicherer

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Insoweit ist der Versicherer kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 5 AKB) als ermächtigt anzusehen, Ansprüche zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (BGHZ 28, 244, 246; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, MDR 1990, 612, 613; vgl. ferner Stiefel/Hofmann, AKB 16. Aufl. § 10 Rn. 132).
  • BGH, 30.09.1993 - VII ZR 136/92

    Hemmung der Verjährung; Nachbesserungspflicht mehrerer Unternehmer

    Auszug aus BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00
    Da ein Vertrauen, zu dem der Schuldner - oder der für den Schuldner handelnde Versicherer - keinen Anlaß gegeben hat, im Sinne des § 208 BGB a.F. unbeachtlich ist, muß Entsprechendes auch im umgekehrten Fall des Mißtrauens gelten (vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1987 - VII ZR 363/86, WM 1988, 168, 169 f; v. 30. September 1993 - VII ZR 136/92, WM 1994, 307, 308; ferner OLG Düsseldorf GI 2004, 82).
  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 101/04

    Verjährung von zu Zeiten der ehemaligen DDR entstandenen Forderungen

    Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278, 1279, jeweils m.w.N.).
  • KG, 04.01.2006 - 12 U 202/05

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision des vom Fahrbahnrand anfahrenden mit

    Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein; denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder dem Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer (Senat, DAR 2004, 387 = VRS 106, 443 = KGR 2004, 282 = NZV 2004, 623; OLG München, NJW-RR 1994, 1443; Hentschel, a.a.O., StVO § 7 Rdnr. 17; Haarmann VersR 1986, 667; DAR 1987, 145).
  • KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden

    Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein; denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder dem Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer (Senat, DAR 2004, 387 = VRS 106, 443 = KGR 2004, 282 = NZV 2004, 623; OLG München, NJW-RR 1994, 1443; Hentschel, a.a.O., StVO § 7 Rdnr. 17; Haarmann VersR 1986, 667).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2005 - 24 U 48/05

    Berufshaftpflichtversicherung: Wirkung der Abgabe eines Haftpflichtfalles an

    ccc) Nur vorsorglich fügt das Berufungsgericht an, dass aus seiner Sicht - übereinstimmend mit der des Landgerichts - ein etwaiges Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers und über den Rahmen der eigenen Einstandspflicht im Verhältnis zu diesem hinaus nicht von einer Vollmacht gedeckt gewesen wäre (BGHZ 28, 244; NJW 1970, 1119; NJW-RR 1989, 278; 2004, 1475).

    Ist dies im Einzelfall extremer Schadenshöhe anders, so steht im Hintergrund einer Erklärung mit Anerkenntniswirkung das Bewusstsein einer - nicht zu übersehenden - besonderen Verantwortung im Ausnahmefall, verbunden mit der Pflicht, zu prüfen, ob aus versicherungsvertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer eine anerkennende Erklärung ausdrücklich auf den Versicherer selbst zu beschränken ist (BGH NJW-RR 1989, 278; 2004, 1475).

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04

    Haftung für Verbindlichkeiten eines Krankenhauses der Volkspolizei aus

    Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs">231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 208 BGB a.F. durch die regelmäßigen vorbehaltlosen Zahlungen durch die staatliche Versicherung der DDR, die Deutsche Versicherungs-AG - später Allianz Versicherungs-AG -, bezüglich des Stammrechts immer wieder von neuem unterbrochen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 f.; vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96, 97; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278).
  • OLG Schleswig, 17.02.2005 - 7 U 168/03

    Kfz- Betriebsgefahr versus Pony- Tiergefahr

    Zwar kann (vgl. BGH ZfS 2005, S. 10 f.) die Zahlung des Haftpflichtversicherers grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers auch für den Teil der Ansprüche darstellen, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt.
  • OLG Hamm, 10.02.2014 - 31 U 124/13

    Verjährung einer Bürgschaftsforderung

    Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (vgl. BGH Urteil vom 22. Juli 2004 Az.: IX ZR 482/00, juris Rz. 11).
  • OLG Brandenburg, 05.05.2022 - 12 U 164/20

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Tatsächliches Schuldanerkenntnis;

    Auch die vom Kläger in der Berufungsinstanz zitierten Entscheidungen (BGH VersR 2004, S. 1278 , KG VersR 1999, S. 504 ) rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht.
  • LG Halle, 03.02.2015 - 2 S 63/14
    Demgemäß hat auch der BGH unter anderem mit Urteil vom 22.07.2004 (Az. IX ZR 482/00) höchstrichterlich klargestellt, dass die Zahlung eines Haftpflichtversicherers grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis darstellt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 11.03.2004 - VII ZR 351/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1888
BGH, 11.03.2004 - VII ZR 351/02 (https://dejure.org/2004,1888)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2004 - VII ZR 351/02 (https://dejure.org/2004,1888)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2004 - VII ZR 351/02 (https://dejure.org/2004,1888)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1888) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristwahrung durch Zustellung demnächst; Fälligkeit der Werklohnforderung zwei Monate nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung; Verjährungsunterbrechende Wirkung des Mahnbescheids bereits mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids ; Schuldhafte Verzögerung wegen ...

  • Judicialis

    BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F.

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F.
    Keine Verjährungsunterbrechung bei Zustellung des Mahnbescheids an unzuständige Behörde

  • rechtsportal.de

    BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.)
    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Zustellung an falsche Behörde unterbricht nicht die Verjährung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Unterbrechung der Verjährung bei Zustellung an nicht vertretungsberechtigte Behörde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mahnbescheid: Zustellung an falsche Behörde unterbricht die Verjährung nicht! (IBR 2004, 304)

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 959
  • NVwZ 2005, 847
  • NZBau 2004, 388
  • FamRZ 2004, 861 (Ls.)
  • VersR 2004, 1278
  • WM 2004, 1647
  • DB 2004, 1725 (Ls.)
  • DÖV 2005, 35 (Ls.)
  • BauR 2004, 1002
  • ZfBR 2004, 451
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 191/81

    Zulässigkeit des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede nach

    Auszug aus BGH, 11.03.2004 - VII ZR 351/02
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. April 1982 - VII ZR 191/81, BGHZ 83, 382 m.w.N.), daß spätestens zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeit eintritt.
  • BGH, 21.03.2002 - VII ZR 230/01

    Zustellung demnächst bei Angabe einer unzutreffenden Postanschrift

    Auszug aus BGH, 11.03.2004 - VII ZR 351/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221) schadet eine geringfügige Verzögerung selbst dann nicht, wenn sie auf Nachlässigkeit einer Partei beruht.
  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 154/81

    Beginn der Klagefrist; Rechtsfolgen verzögerter Zustellung der Klage

    Auszug aus BGH, 11.03.2004 - VII ZR 351/02
    Ohne Erfolg macht die Revision unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81, MDR 1983, 1002) geltend, ein für die Verzögerung mitursächliches Verhalten des Zustellungsempfängers liege vor, so daß das der Klägerin zurechenbare Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) unschädlich sei.
  • OLG Brandenburg, 06.02.2013 - 4 U 50/12

    Verjährung: Hemmung der Verjährung eines Werklohnanspruchs gegen die

    43 Wenn aber schon die Zustellung an eine falsche Vertretungsbehörde nicht zu einer wirksamen Zustellung einer Klage oder eines Mahnbescheides führen kann (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 351/02 - Rn. 19; BGH Urteil vom 01.12.2005 - III ZR 43/05 - Rn. 6; BayOblG Urteil vom 13.02.1995 - 1Z RR 148/94 - Rn. 31), dann gilt dies erst Recht für einen Teil der Verwaltung, der zur Endvertretung des Fiskus überhaupt nicht befugt ist.

    Verschiedenen zur Problematik einer Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde veröffentlichten Urteilen kann immerhin entnommen werden, dass in den dort zur Entscheidung stehenden Fällen die nicht zuständigen Vertretungsbehörden, an die eine Zustellung erfolgt ist, regelmäßig in der Weise reagiert haben, dass sie z.B. im Zusammenhang mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid einen Hinweis auf die zuständige Vertretungsbehörde erteilten oder die Annahme eines gegen Empfangsbekenntnis zuzustellenden Schriftstücks verweigerten und dieses an das Gericht zurücksandten oder das Schriftstück an die zuständige Vertretungsbehörde weiterleiteten (BayOblG, a.a.O., BGH Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 351/02; BGH Urteil vom 01.12.2005 - III ZR 43/05).

    Auch wenn der Klägerin hier, anders als in der vom BGH mit Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 351/02 entschiedenen Fallkonstellation, im Rahmen des § 167 ZPO nicht zur Last gelegt werden kann, dass sie (zusätzlich zu der ohnehin in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Ermittlung der richtigen Vertretungsbehörde) einem Hinweis der nicht zuständigen Behörde nicht unverzüglich Rechnung getragen hat, ist ihr im Übrigen jedenfalls zu Last zu legen, dass sie nicht den richtigen Anspruchsgegner benannt hat, obwohl ihr dies unschwer möglich gewesen wäre und zwar nicht einmal auf den ausdrücklichen Hinweis des Gerichts vom 11.08.2011 (Bl. 11 R.) hin.

  • VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488

    Bundesauftragsverwaltung, Rechtsgeschäftliche Vertretung, Eisenbahnkreuzung,

    Auch der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geht in einer Entscheidung im Kontext von Bauleistungen für eine Bundesstraße (Werklohnforderung) ohne Weiteres von der Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher Stellvertretung im Rahmen der vermögensbezogenen Bundesfernstraßenverwaltung aus (vgl. BGH, U.v. 11.3.2004 - VII ZR 351/02 - juris).
  • OLG Dresden, 20.06.2018 - 1 U 880/17

    Amtspflichten bei Besetzung einer Professorenstelle

    Damit wurde die Klage an sich nicht ordnungsgemäß zugestellt (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2004, Az.: VII ZR 351/02, NVwZ 2005, 847, 848).
  • OLG Nürnberg, 28.10.2014 - 4 U 1900/13

    Grundbuchberichtigungsanspruch durch (Wieder-)Eintragung einer Dienstbarkeit -

    Die Zustellung an den richtigen Vertreter der Beklagten war nicht mehr demnächst, denn die Klägerin hatte nicht alles Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan, denn es war der Klägerin zuzumuten, rechtzeitig in Erfahrung zu bringen, welche Behörde im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten die Bundesrepublik Deutschland vertritt (so bereits BGH, Beschluss vom 19.12.1986 - III ZR 98/84 BGH-DAT Zivil; BGH MDR 2004, 959).
  • OLG Brandenburg, 05.11.2009 - 5 U 167/08

    Wertausgleich nach dem Vermögensgesetz: Auskunftsanspruch gegenüber dem

    a) Das Landgericht stützt sein Ergebnis, durch die Zustellung am 7. Dezember 2006 sei der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt worden, auf Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. März 2004 (BauR 2004, 1002 ff. = MDR 2004, 959 f.), wonach die Zustellung (eines Mahnbescheides) an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde die Verjährung nicht unterbreche.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht