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   OLG Hamm, 14.05.2003 - 35 U 36/02   

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https://dejure.org/2003,11551
OLG Hamm, 14.05.2003 - 35 U 36/02 (https://dejure.org/2003,11551)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.05.2003 - 35 U 36/02 (https://dejure.org/2003,11551)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - 35 U 36/02 (https://dejure.org/2003,11551)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Buchauszugserteilung nach §§ 84 ff, 87 c II Handelsgesetzbuch (HGB); Unvollständigkeit des Buchauszugs; Für Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters Relevante geschäftliche Verhältnisse ; Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder ...

  • Judicialis

    HGB § 87 c Abs. 2; ; HGB § 87 a Abs. 3; ; HGB § 87 Abs. 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 87 c
    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ergänzung des Buchauszugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für einen Anspruch des Handelsvertreters auf Ergänzung des ihm vorgelegten Buchauszugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Buchauszug, Anspruch auf Ergänzung eines Buchauszugs, Provisionssatz, Nebenkosten, Montage, Montagekosten, Kosten für die Durchführung einer Anlagenanalyse, Analyse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 1603
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 149/99

    Form und Umfang des Buchauszuges

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2003 - 35 U 36/02
    Für die Beurteilung dieser Streitfrage muss rechtlicher Ausgangspunkt die Überlegung sein, dass der Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln muss, soweit sie sich den Büchern und sonstigen schriftlichen Unterlagen des Unternehmers entnehmen lassen (BGH MDR 2001, 823, 824; Saarländisches OLG, OLGR 2001, 366 f; OLG München, OLGR 2002, 240 ff, 242).

    Nicht wiederzugeben sind hingegen Tatsachen, die allein dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter entspringen (BGH Z/P 2001, 876 = MDR 2001, 823 f).

  • BGH, 23.10.1981 - I ZR 171/79

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges; Einverständnis

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2003 - 35 U 36/02
    Nur dann kann sein Zweck erfüllt werden, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen (BGH MDR 1996, 372 = NJW 1996, 588 f.; MDR 1982, 378 = WM 1982, 152 f.).
  • BGH, 23.02.1989 - I ZR 203/87

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Geschäftsherrn zur Erteilung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2003 - 35 U 36/02
    Der Unternehmer muss in dem Buchauszug darüber hinaus auch über die vertragswidrig abgeschlossenen Geschäfte Aufschluss geben, ebenso wie über die noch schwebenden Geschäfte, die erst nach § 87 Abs. 3 HGB bedingt provisionspflichtig sind (BGH WM 1989, 1073 f.).
  • BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 293/94

    Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2003 - 35 U 36/02
    Nur dann kann sein Zweck erfüllt werden, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen (BGH MDR 1996, 372 = NJW 1996, 588 f.; MDR 1982, 378 = WM 1982, 152 f.).
  • OLG München, 26.03.2002 - 7 W 691/02

    Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren; Anforderungen an einen Buchauszug

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2003 - 35 U 36/02
    Für die Beurteilung dieser Streitfrage muss rechtlicher Ausgangspunkt die Überlegung sein, dass der Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln muss, soweit sie sich den Büchern und sonstigen schriftlichen Unterlagen des Unternehmers entnehmen lassen (BGH MDR 2001, 823, 824; Saarländisches OLG, OLGR 2001, 366 f; OLG München, OLGR 2002, 240 ff, 242).
  • OLG Bamberg, 27.05.2008 - 4 W 68/07

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung eines Titels auf Erteilung eines Buchauszugs -

    14a) Sofern die Aufstellung der Schuldnerseite den formalen Anforderungen an einen Buchauszug im Grundsatz entspricht, kann der Gläubiger nicht auf der Neuerteilung eines Auszugs bestehen, sondern nur die Ergänzung des erteilten Auszugs wegen bestimmter - von ihm konkret zu bezeichnender - Mängel verlangen (vgl. etwa BGH VersR 1964, 429, 430; OLG Hamm VersR 2004, 1603, 1604 sowie Küstner/Thume, Handbuch d. gesamten Außendienstrechts, Bd.1, 3. Auflage, Rdn. 1490).
  • OLG Hamm, 13.03.2017 - 18 U 106/15

    Anspruch auf einen Buchauszug nach Beendigung eines Handelsvertretervertrages;

    Der Grundsatz, dass es Sache des Handelsvertreters ist, anhand des geschlossenen Handelsvertretervertrages selbst festzustellen, welcher Provisionssatz ihm hinsichtlich der einzelnen provisionspflichtigen Geschäftsabschlüsse gebührt, so dass dessen Angabe nicht in den Buchauszug gehört (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, juris, Rn. 33; OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2003 - 35 U 36/02 -, Rn. 30, juris), gilt insoweit auch für Wertungssummen und Wertungsfaktoren.
  • OLG Köln, 24.05.2012 - 19 U 169/11

    Anspruch des Handelsvertreters auf Ergänzung des Buchauszugs

    Es ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Ergänzung des Buchauszugs besteht, wenn der gemäß § 87 c Abs. 2 HGB erteilte Buchauszug nicht gänzlich unbrauchbar sondern lediglich in Teilen unvollständig ist (BGH, Urteil vom 20.02.1964 - VII ZR 147/62, BeckRS 1964, 31190906; Senat, Urteil vom 12.02.2010 - 19 U 105/09, zitiert nach juris, Rn. 184 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2003 - 35 U 36/02, BeckRS 2003, 30318315; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.05.2008 - 4 W 68/07, NJW-RR 2008, 1422; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 87c Rn. 20).
  • OLG Hamm, 22.03.2012 - 18 U 239/11

    Anforderungen an einen Buchauszug

    Dann müssen sie nicht erneut im Buchauszug aufgeführt werden, weil es grundsätzlich Sache des Handelsvertreters ist, anhand des geschlossenen Handelsvertretervertrages und der ihm erteilten Abrechnungen festzustellen, ob der einer Abrechnung zugrunde gelegte Provisionssatz dem entspricht, der ihm hinsichtlich der einzelnen provisionspflichtigen Geschäftsabschlüsse nach dem Vertrag gebührt (vgl. auch OLG Hamm, 35 U 36/02, VersR 2004, 1603).
  • LG Bonn, 18.01.2007 - 6 T 21/07

    Terminsgebühr

    Dementsprechend führen Nichtabhilfeentscheidungen, die nicht erkennen lassen, dass das Erstgericht die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, als schwerer Verfahrensfehler regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. etwa Hamm OLGR 2003, 291, Nürnberg OLGR 2004, 38 f, Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rn 7).
  • OLG Stuttgart, 23.02.2016 - 6 U 12/15

    - Wüstenrot 3 -, Beschwer bei Erstattung einer Fehlanzeige, Negativattest, Beginn

    Es ist Sache des HV, substantiiert darzulegen, inwieweit der vom U erteilte Buchauszug an Mängeln leidet oder unvollständig ist mit der Folge dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs noch nicht endgültig erfüllt ist (unter Bezugnahme auf OLG Hamm, 14.05.2003 - 35 U 36/02 - LS 20).
  • LG Bielefeld, 09.11.2011 - 16 O 189/10

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines vollständig neuen

    Sofern die Aufstellung der Schuldnerseite den formalen Anforderungen an einen Buchauszug im Grundsatz entspricht, kann der Gläubiger nicht auf der Neuerteilung eines Auszugs bestehen, sondern nur die Ergänzung des erteilten Auszugs wegen bestimmter - von ihm konkret zu bezeichnender - Mängel verlangen (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2004, 1603, 1604).
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