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   OLG Oldenburg, 28.02.2003 - 6 U 231/01   

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https://dejure.org/2003,16731
OLG Oldenburg, 28.02.2003 - 6 U 231/01 (https://dejure.org/2003,16731)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.02.2003 - 6 U 231/01 (https://dejure.org/2003,16731)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2003 - 6 U 231/01 (https://dejure.org/2003,16731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 823 BGB; § 247 BGB
    Schadensersatz bei Verkehrsunfall; Umfang des Schmerzensgelds bei langwierigen Verletzungen; Bewertung des ärztlichen Gutachtens im Rahmen der Ersatzzahlungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall; Umfang des Schmerzensgelds bei langwierigen Verletzungen; Bewertung des ärztlichen Gutachtens im Rahmen der Ersatzzahlungen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 253 Abs. 2; BGB § 242
    Durchbrechung eines Abfindungsvergleichs wegen krassen Missverhältnisses zwischen Vergleichssumme und unvorhergesehenem Schaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 64
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 72/79

    Rechtskraft eines Schmerzensgeldurteils

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.02.2003 - 6 U 231/01
    Gleichzeitig erkannte die Beklagte in einem Vorbehalt zur o.g. Erklärung u.a. an, dass der Kläger "einen Anspruch auf zukünftigen Ersatz des immateriellen Schadens unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Versicherungsrecht 80, 975) besitzt.".

    Allerdings sollte der Kläger "unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Versicherungsrecht 80, 975)" auch künftige immaterielle Schäden beanspruchen können.

    Nur wenn es sich um Verletzungsfolgen handelt, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Verletzten beauftragter Sachverständiger nicht zu rechnen brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, darf angenommen werden, dass sie vom Streit- und Entscheidungsgegenstand eines vorausgegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfasst sind, ihrer Geltendmachung daher die Rechtskraft nicht entgegensteht." (BGH, Urteil vom 08. Juli 1980, VersR 1980, 975 f).

  • BGH, 24.05.1988 - VI ZR 326/87

    Rechtskraft einer Entscheidung über ein uneingeschränktes Schmerzensgeld

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.02.2003 - 6 U 231/01
    An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof auch in späteren Entscheidungen festgehalten und ausdrücklich klar gestellt, dass die Frage, ob und welche Verletzungsfolgen auf Grund des zur Entscheidung gestellten Sachverhalts zu erkennen und damit grundsätzlich einschließlich ihrer nahe liegenden künftigen Auswirkungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen waren, objektiv, d.h. nach den Kenntnissen eines insoweit Sachkundigen, zu beantworten ist (vgl. BGH, NJW 1988, 2300, 2301 [BGH 24.05.1988 - VI ZR 326/87] ; r + s 1995, 137, 138).

    Darauf, ob die Parteien oder das Gericht die Verletzungsfolgen zutreffend gewürdigt haben, kommt es nicht an (BGH, NJW 1988, 2300, 2301) [BGH 24.05.1988 - VI ZR 326/87] .

    Entscheidend war im vorliegenden Fall also, ob die Hüftkopfnekrose und die damit verbundene Implantation eines künstlichen Hüftgelenks bei Abschluss des Abfindungsvergleichs objektiv voraussehbar waren, wobei es auf die Sicht eines Sachverständigen ankommt (vgl. BGH, NJW 1988, 2300, 2301 [BGH 24.05.1988 - VI ZR 326/87] , r + s 1995, 137, 138).

  • BGH, 07.02.1995 - VI ZR 201/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.02.2003 - 6 U 231/01
    An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof auch in späteren Entscheidungen festgehalten und ausdrücklich klar gestellt, dass die Frage, ob und welche Verletzungsfolgen auf Grund des zur Entscheidung gestellten Sachverhalts zu erkennen und damit grundsätzlich einschließlich ihrer nahe liegenden künftigen Auswirkungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen waren, objektiv, d.h. nach den Kenntnissen eines insoweit Sachkundigen, zu beantworten ist (vgl. BGH, NJW 1988, 2300, 2301 [BGH 24.05.1988 - VI ZR 326/87] ; r + s 1995, 137, 138).

    Entscheidend war im vorliegenden Fall also, ob die Hüftkopfnekrose und die damit verbundene Implantation eines künstlichen Hüftgelenks bei Abschluss des Abfindungsvergleichs objektiv voraussehbar waren, wobei es auf die Sicht eines Sachverständigen ankommt (vgl. BGH, NJW 1988, 2300, 2301 [BGH 24.05.1988 - VI ZR 326/87] , r + s 1995, 137, 138).

  • BGH, 21.12.1965 - VI ZR 168/64

    Zulässigkeit von Nachforderungen nach Abschluß einer Abfindungsvereinbarung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.02.2003 - 6 U 231/01
    Handelt es bei der Hüftkopfnekrose also nicht um einen "künftigen" Schaden im Sinne der in dem Abfindungsvergleich vereinbarten Vorbehaltsklausel, kann der Kläger weiteres Schmerzensgeld nach ständiger Rechtsrechung nur dann verlangen, wenn ihm ein Festhalten an der Abfindungsvereinbarung nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) nicht zuzumuten ist, weil sich auf Grund von den Parteien nicht vorhergesehener Spätfolgen zwischen Schaden und der Vergleichssumme ein so krasses Missverhältnis ergibt, dass es für den Kläger eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeuten würde, wenn ihm Nachforderungsansprüche versagt blieben (vgl. BGH, VersR 1966, 243, 244; NJW 1984, 115 f [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81] ; NJW 1991, 1535; OLG Celle, ZfS 1997, 332; OLG Schleswig, VersR 2001, 983, 984) [OLG Schleswig 30.08.2000 - 4 U 158/98] .
  • BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81

    Keine Anpassung bei unvorhergesehenen strukturellen Besoldungsverbesserungen bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.02.2003 - 6 U 231/01
    Handelt es bei der Hüftkopfnekrose also nicht um einen "künftigen" Schaden im Sinne der in dem Abfindungsvergleich vereinbarten Vorbehaltsklausel, kann der Kläger weiteres Schmerzensgeld nach ständiger Rechtsrechung nur dann verlangen, wenn ihm ein Festhalten an der Abfindungsvereinbarung nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) nicht zuzumuten ist, weil sich auf Grund von den Parteien nicht vorhergesehener Spätfolgen zwischen Schaden und der Vergleichssumme ein so krasses Missverhältnis ergibt, dass es für den Kläger eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeuten würde, wenn ihm Nachforderungsansprüche versagt blieben (vgl. BGH, VersR 1966, 243, 244; NJW 1984, 115 f [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81] ; NJW 1991, 1535; OLG Celle, ZfS 1997, 332; OLG Schleswig, VersR 2001, 983, 984) [OLG Schleswig 30.08.2000 - 4 U 158/98] .
  • OLG Schleswig, 30.08.2000 - 4 U 158/98

    Abfindungsvergleich - unzulässige Rechtsausübung - Spätfolgen - krasses

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.02.2003 - 6 U 231/01
    Handelt es bei der Hüftkopfnekrose also nicht um einen "künftigen" Schaden im Sinne der in dem Abfindungsvergleich vereinbarten Vorbehaltsklausel, kann der Kläger weiteres Schmerzensgeld nach ständiger Rechtsrechung nur dann verlangen, wenn ihm ein Festhalten an der Abfindungsvereinbarung nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) nicht zuzumuten ist, weil sich auf Grund von den Parteien nicht vorhergesehener Spätfolgen zwischen Schaden und der Vergleichssumme ein so krasses Missverhältnis ergibt, dass es für den Kläger eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeuten würde, wenn ihm Nachforderungsansprüche versagt blieben (vgl. BGH, VersR 1966, 243, 244; NJW 1984, 115 f [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81] ; NJW 1991, 1535; OLG Celle, ZfS 1997, 332; OLG Schleswig, VersR 2001, 983, 984) [OLG Schleswig 30.08.2000 - 4 U 158/98] .
  • BGH, 19.06.1990 - VI ZR 255/89

    Festhalten an einem Abfindungsvergleich nach Veränderungen der die Schadenshöhe

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.02.2003 - 6 U 231/01
    Handelt es bei der Hüftkopfnekrose also nicht um einen "künftigen" Schaden im Sinne der in dem Abfindungsvergleich vereinbarten Vorbehaltsklausel, kann der Kläger weiteres Schmerzensgeld nach ständiger Rechtsrechung nur dann verlangen, wenn ihm ein Festhalten an der Abfindungsvereinbarung nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) nicht zuzumuten ist, weil sich auf Grund von den Parteien nicht vorhergesehener Spätfolgen zwischen Schaden und der Vergleichssumme ein so krasses Missverhältnis ergibt, dass es für den Kläger eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeuten würde, wenn ihm Nachforderungsansprüche versagt blieben (vgl. BGH, VersR 1966, 243, 244; NJW 1984, 115 f [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81] ; NJW 1991, 1535; OLG Celle, ZfS 1997, 332; OLG Schleswig, VersR 2001, 983, 984) [OLG Schleswig 30.08.2000 - 4 U 158/98] .
  • OLG Oldenburg, 30.06.2006 - 6 U 38/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Anpassung eines Abfindungsvergleichs aus

    Eine Überschreitung der Opfergrenze liegt nicht vor, Dies wäre nur dann der Fall, wenn aufgrund späterer Ereignisse ein so krasses Missverhältnis zwischen Schaden und der Vergleichssumme eingetreten wäre, dass es für den Geschädigten eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeutete, wenn ihm Nachforderungsansprüche versagt blieben (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2004, 64, 65; Staudinger/Marburger, aa0, § 779 Rdnr. 59 mwN).
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