Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 13.05.2003

Rechtsprechung
   BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,101
BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03 (https://dejure.org/2003,101)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03 (https://dejure.org/2003,101)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03 (https://dejure.org/2003,101)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,101) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Rechtsanwaltsgebührenklage

§ 29 ZPO, § 269 BGB, auch bei Rechtsanwaltsgebührenforderungen (§§ 1 ff RVG) ergibt sich nicht "aus den Umständen", daß der Kanzleiort der Erfüllungsort ist, vielmehr muß der Mandant grundsätzlich an seinem Wohnsitz verklagt werden

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Unterschiedliche Wohnsitze der Beklagten - Fehlen eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes - Kanzleisitz als Gerichtsstand für Forderungen von Rechtsanwälten auf Grund ihrer Beratungstätigkeit - Maßgeblichkeit des ...

  • Judicialis

    ZPO § 29

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 29
    Kanzleisitz ist in der Regel kein Gerichtsstand (noch § 29 ZPO) für die Gebührenforderung des Anwalts

  • BRAK-Mitteilungen

    Gebühren - zur örtlichen Zuständigkeit für Honorarklagen von Anwälten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 29
    Gerichtsstand bei Geltendmachung von Gebührenforderungen des Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltsrecht - Gebührenforderungen von Rechtsanwälten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden

  • IWW (Kurzinformation)

    Honorarklage - Keine Honorarklagen am Kanzleisitz

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Gerichtsstand für Gebührenforderungen von Rechtsanwälten

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 29 ZPO

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anwaltsgebühren nicht am Kanzleiort

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Geltendmachung der Gebührenforderungen von Rechtsanwälten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstand für die gerichtliche Geltendmachung von ärztlichem/zahnärztlichem Honorar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsstand - Gerichtsstand für Honorarklagen des Anwalts

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Honorarklage am Kanzleiort weiter umstritten

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zuständigkeit am Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO

Papierfundstellen

  • BGHZ 157, 20
  • NJW 2004, 54
  • MDR 2004, 164
  • FamRZ 2004, 95
  • VersR 2004, 757
  • WM 2004, 496
  • BB 2003, 2709
  • AnwBl 2004, 119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85

    Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
    Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Nicole Fleischer, Der Gerichtsstand des gemeinsamen Erfüllungsortes im Deutschen Recht, Diss.

    Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).

  • BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01

    Erfüllungsort bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
    Auch der Bundesgerichtshof hat den Aussagegehalt dieser Vorschrift wiederholt in diesem Sinne gesehen und angewendet (vgl. z.B. Beschl. v. 30.3.1988 - I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546; Urt. v. 2.10.2002 - VII ZR 163/01, MDR 2003, 402; Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 302/02, ZIP 2003, 2080, 2081).

    Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).

  • BGH, 30.03.1988 - I ARZ 192/88

    Erfüllungsort beim Mietvertrag oder Leasingvertrag - Bestimmung der zuständigen

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
    Auch der Bundesgerichtshof hat den Aussagegehalt dieser Vorschrift wiederholt in diesem Sinne gesehen und angewendet (vgl. z.B. Beschl. v. 30.3.1988 - I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546; Urt. v. 2.10.2002 - VII ZR 163/01, MDR 2003, 402; Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 302/02, ZIP 2003, 2080, 2081).
  • BAG, 12.10.1994 - 5 AS 13/94

    Bindungungswirkung von Verweisungsbeschlüssen - Bindungswirkung eines

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
    Denn für diese Rechtsprechung, die im übrigen - wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1994 (5 AS 13/94) selbst angegeben hat - keinesfalls unumstritten ist, kann angeführt werden, daß der Arbeitsvertrag ein auf Dauer angelegtes Verhältnis begründet, das insbesondere soziale Fürsorgepflichten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einschließt.
  • LG Hamburg, 30.10.1975 - 9 S 55/75
    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
    Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen haben, daß die Gebührenforderung des Rechtsanwalts am Ort seiner Kanzlei zu erfüllen sei (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, des Oberlandesgerichts Köln und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg OLG Celle NJW 1966, 1975; MDR 1980, 673; LG Hamburg NJW 1976, 199 sowie die Nachw. bei und überhaupt zum Meinungsstand neuerdings wieder Prechtel, MDR 2003, 667 ff.), ist hierfür und gegen die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB schließlich ebenfalls kein tragendes Argument zu entnehmen.
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 302/02

    Gefahrtragung bei Geschäften im Versandhandel

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
    Auch der Bundesgerichtshof hat den Aussagegehalt dieser Vorschrift wiederholt in diesem Sinne gesehen und angewendet (vgl. z.B. Beschl. v. 30.3.1988 - I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546; Urt. v. 2.10.2002 - VII ZR 163/01, MDR 2003, 402; Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 302/02, ZIP 2003, 2080, 2081).
  • BGH, 29.01.1981 - III ZR 1/80
    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
    Soweit auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 97, 79, 82; Beschl. v. 29.1.1981 - III ZR 1/80, WM 1981, 411; Urt. v. 31.1.1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095 m.Hinw. zu weiteren Entscheidungen des III. Zivilsenats) die Meinung vertreten hat, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, kann deshalb an dieser Meinung nicht festgehalten werden.
  • BayObLG, 14.10.2002 - 1Z AR 140/02

    Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei Verletzung des

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
    An der deshalb gebotenen Bestimmung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht sehe man sich jedoch gehindert, weil jedenfalls das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW-RR 2001, 928; NJW 2003, 366), das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (BRAK-Mitt. 2002, 44) und das Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1997, 825) die Frage des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsorts bei Klagen auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren anders entschieden hätten.
  • BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 307/01

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
    Im Falle der Ausgestaltung als Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt sich nichts anderes, auch wenn man berücksichtigt, daß das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertritt, bei Arbeitsverhältnissen sei in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort an dem Ort auszugehen, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, also der Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit liegt (z.B. BAG, Beschl. v. 9.10.2002 - 5 AZR 307/01, NZA 2003, 339).
  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 150/88

    Anwalthonoraransprüche - Gerichtsstand des Erfüllungsorts - Ort der Kanzlei -

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
    Soweit auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 97, 79, 82; Beschl. v. 29.1.1981 - III ZR 1/80, WM 1981, 411; Urt. v. 31.1.1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095 m.Hinw. zu weiteren Entscheidungen des III. Zivilsenats) die Meinung vertreten hat, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, kann deshalb an dieser Meinung nicht festgehalten werden.
  • BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 8/85

    Funktionale Zuständigkeit der Prozeßabteilung des Amtsgerichts; Gebührenklage des

  • OLG Köln, 29.10.1996 - 5 W 74/96

    Bindungswirkung einer Verweisung

  • BayObLG, 07.11.2000 - 4Z AR 118/00
  • BGH, 22.10.1987 - I ZR 224/85

    Annahme eines einheitlichen Erfüllungsorts bei einem Handelsvertreterverhältnis

  • LG Hanau, 24.04.2002 - 1 O 761/01
  • BGH, 16.03.1970 - VII ZR 125/68

    Anerkennung französischer Urteile

  • AG Köln, 07.12.1993 - 129 C 340/93

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei synallagmatischen Verträgen bei

  • BGH, 09.03.1995 - IX ZR 134/94

    Erfüllungsort bei einer durch eine Bürgschaft gesicherten Verbindlichkeit

  • LG Ravensburg, 14.02.2002 - 6 O 2342/01

    Gebühr des Rechtsanwalts: Örtliche Zuständigkeit für eine Honorarklage

  • OLG Frankfurt, 20.11.2000 - 21 AR 128/00

    Zuständiges Gericht für Honorarklagen eines Rechtsanwalts; Kanzleisitz als

  • OLG Hamburg, 06.12.2001 - 13 AR 33/01

    Anwaltsgebühren - zur örtlichen Zuständigkeit bei Honorarklagen von Anwälten

  • LG München I, 05.07.2001 - 13 S 8763/01

    Erfüllungsort des Anwaltsvertrages; Zulässigkeit der Erhebung von Honorarklagen

  • BGH, 20.07.1966 - 2 StR 188/66

    Selbstfahrer - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung aufgrund der Täuschung

  • OLG Hamm, 20.10.2015 - 28 U 91/15

    Rücktritt vom Fahrzeugkauf - Käufer darf "zu Hause" klagen

    Abgesehen davon, dass sich der Erfüllungsort i.S.d. § 29 Abs. 1 ZPO - wie dargestellt - nach dem materiellen Recht richtet (BGH NJW 2004, 54 - juris-Tz. 12), müssen auch nicht bei jeder Rückabwicklungsklage - wie offenbar das Landgericht meint - "Arglistzeugen" am Wohnort des Verkäufers vernommen werden.
  • BGH, 24.01.2007 - XII ZR 168/04

    Erfüllungsort beim Beherbergungsvertrag

    Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt wird, dass die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen ergeben (vgl. BGHZ 157, 20, 23 m.w.N., BGH Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03 - NJW-RR 2004, 932).

    Allein deshalb, weil am Ort der Beherbergung der Schwerpunkt des Vertrages liegt, kann ein einheitlicher Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung nicht bejaht werden (BGHZ 157, 20, 25).

  • OLG Schleswig, 04.09.2012 - 3 U 99/11

    Erfüllungsort für Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag

    Der Bundesgerichtshof fordere für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes besondere Umstände (BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - Az. X ARZ 91/03).

    In dem Beschluss des BGH vom 11.11.2003 (Az. X ARZ 91/03) habe der BGH klargestellt, dass ein einheitlicher Erfüllungsort nur bei Vorliegen besonderer Umstände i.S.d. § 269 Abs. 1 BGB angenommen werden könne.

    Der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes für die Ansprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag am vertragsmäßigen Belegenheitsort steht auch nicht der BGH-Beschluss vom 11.11.2003 (Az. X ARZ 91/03 = BGHZ 157, 20 = NJW 2004, 54 ff) entgegen, mit dem der BGH - entgegen früherer Rechtsprechung - für anwaltliche Honorarforderungen einen Gerichtstand am Kanzleisitz verneint hat.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.05.2003 - 9 U 13/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1582
OLG Hamm, 13.05.2003 - 9 U 13/03 (https://dejure.org/2003,1582)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.05.2003 - 9 U 13/03 (https://dejure.org/2003,1582)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Mai 2003 - 9 U 13/03 (https://dejure.org/2003,1582)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1582) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revisionsrechtliche Rüge im Berufungsverfahren; Überprüfung tatrichterricherlicher Ermessensentscheidungen

  • Judicialis

    ZPO § 513; ; ZPO § 513 I; ; ZPO § 520 III; ; ZPO § 520 III Ziff. 2; ; ZPO § 520 III Ziff. 4; ; ZPO § 531 II; ; ZPO § 546; ; StVG § 17; ; BGB § 254

  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 513; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 4
    Eingeschränkte Nachprüfung der Haftungsabwägung der ersten Instanz durch das Berufungsgerichts

  • rechtsportal.de

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und Amtshaftung bei fehlendem Warnhinweis auf für Kradfahrer gefährlichen Straßenbelag?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallhaftpflichtprozess - Ermessenskontrolle durch Berufungsgericht?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 1249
  • NZV 2003, 584
  • VersR 2004, 757
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.05.1998 - VI ZR 182/97

    Zur Höhe des Schmerzensgeldes nach Verletzung mit nachfolgender Todesfolge

    Auszug aus OLG Hamm, 13.05.2003 - 9 U 13/03
    Die nach der Neuregelung des Berufungsverfahrens durch § 513 ZPO auch für das Berufungsgericht auf Rechtsfehler beschränkte Prüfung erlaubt nur eine Nachprüfung der Haftungsabwägung dahin, ob die Vorinstanz alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH NJW-RR 1988, 406/407; BGH VersR 1994, 618) und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere, ob sich die Vorinstanz mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH NJW 1998, 2741/2743).
  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 82/87

    Sicherung eines in der Dunkelheit liegengebliebenen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Hamm, 13.05.2003 - 9 U 13/03
    Die nach der Neuregelung des Berufungsverfahrens durch § 513 ZPO auch für das Berufungsgericht auf Rechtsfehler beschränkte Prüfung erlaubt nur eine Nachprüfung der Haftungsabwägung dahin, ob die Vorinstanz alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH NJW-RR 1988, 406/407; BGH VersR 1994, 618) und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere, ob sich die Vorinstanz mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH NJW 1998, 2741/2743).
  • BGH, 18.11.1993 - III ZR 178/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem

    Auszug aus OLG Hamm, 13.05.2003 - 9 U 13/03
    Die nach der Neuregelung des Berufungsverfahrens durch § 513 ZPO auch für das Berufungsgericht auf Rechtsfehler beschränkte Prüfung erlaubt nur eine Nachprüfung der Haftungsabwägung dahin, ob die Vorinstanz alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH NJW-RR 1988, 406/407; BGH VersR 1994, 618) und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere, ob sich die Vorinstanz mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH NJW 1998, 2741/2743).
  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 46/05

    Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogene

    Lägen solche nicht vor, dürfe die Berufungsinstanz nicht eigenes Ermessen an die Stelle der Bestimmung durch die Vorinstanz setzen (OLG Braunschweig, VersR 2004, 924, 925; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 398, 399; OLG Hamm, VersR 2006, 134, 135; vgl. auch OLG Hamm, VersR 2004, 757; OLG München, NJW 2004, 959).
  • OLG Brandenburg, 23.07.2009 - 12 U 29/09

    Haftung bei Verkehrsunfall: Mitverschulden eines ansonsten schuldlosen

    Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (BGH VersR 1976, 968; OLG Hamm MDR 2003, 1249).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2013 - 1 U 115/12

    Haftung aus Verkehrsunfall für eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule und

    Eine Berufung ist unzulässig, wenn ihre Begründung sich darauf beschränkt, eine im ersten Rechtszug getroffene Ermessensentscheidung, etwa bei der Bemessung von Schmerzensgeld, als unangemessen zu beanstanden ( OLG Hamm, MDR 2003, 1249 ; vgl. auch Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 64, 68 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht