Weitere Entscheidung unten: KG, 06.08.2004

Rechtsprechung
   BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02   

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https://dejure.org/2005,1213
BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02 (https://dejure.org/2005,1213)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2005 - I ZR 273/02 (https://dejure.org/2005,1213)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2005 - I ZR 273/02 (https://dejure.org/2005,1213)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Haftungsbeschränkung auf Wertangabe des Absenders bei Verlust eines Pakets

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftungsfragen bei Postsendungen, die dem Weltpostvertrag unterfallen; Maßgebende Umstände für die Beurteilung als Postverkehr; Wortauslegung von Art. 3 Abs. 1 Weltpostvertragsgesetz (WPVG); Anforderungen an eine Verletzung des Willkürverbots; Ziel des ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung der Deutschen Post AG für Verlust eines für das Ausland bestimmten Wertpakets

  • tis-gdv.de

    Post, Wertpaket, Wert

  • Judicialis

    PostG 1997 § 3; ; Postpaketübereinkommen 1994 Art. 26 Nr. 3.1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PostG § 3; PPÜ 1994 Art. 26 Nr. 3.1
    Wirksame Haftungsbegrenzung der Deutschen Post auf Wertangabe des Versenders bei Auslandspaketen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Ansprüche bei Verlust eines Pakets mit Wertangabe

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Haftung für Wertpaket"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Haftung der Deutschen Post AG bei Auslandswertpaketen wirksam auf die Wertangabe des Versenders begrenzt

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Posthaftung bei Auslands-Wertpaketen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Posthaftung bei Auslands-Wertpaketen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schmuck verschwunden - Bundesgerichtshof zur Haftung der Post für Wertpakete

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Haftung der Deutschen Post AG bei Auslandswertpaketen wirksam auf die Wertangabe des Versenders begrenzt

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei verlorenem Auslandspaket

Besprechungen u.ä.

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 1 (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung der Deutschen Post AG für internationale Paketsendungen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1058
  • MDR 2005, 1178
  • VersR 2005, 1412
  • BB 2005, 626
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.01.2003 - X ZR 113/02

    Zur Haftung der Deutsche Post AG bei Verlust/Entwendung eines ins Ausland

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02
    Die Haftung der Deutschen Post AG beim Verlust eines bei ihr aufgegebenen Wertpakets, das für einen Empfänger in einem anderen den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins beigetretenen Staat bestimmt ist, ist der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt (Ergänzung zu BGHZ 153, 327 ff.).

    Zu diesen Bestimmungen zählen auch der Weltpostvertrag und das Postpaketübereinkommen 1994 (Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 407 HGB Rdn. 33, Art. 1 CMR Rdn. 8 und Art. 3 CMR Rdn. 2 m.w.N.; speziell zum Weltpostvertrag: BGHZ 153, 327, 331).

    Die dortige Haftungsregelung gilt daher einheitlich von der Absendung bis zur Auslieferung des Pakets (vgl. insoweit auch BGHZ 153, 327, 332).

    Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, daß die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (für den Weltpostvertrag ebenso BGHZ 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Karlsruhe WRP 1996, 451, 453; OLG Oldenburg TranspR 2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; BeckPostG-Komm/Herdegen, 2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51).

    d) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Beurteilung des Streitfalls unerheblich, daß die Beförderung von Postpaketen nicht zu den Dienstleistungen gehört, für die die Beklagte nach § 51 PostG über eine befristete gesetzliche Exklusivlizenz verfügt; denn hierauf stellt das Postpaketübereinkommen 1994 nicht ab (ebenso zum Weltpostvertrag: BGHZ 153, 327, 333).

    Bei Wertpostpaketen ins Ausland kann von der Beklagten im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren trotz des sich gerade aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadenspotentials ebensowenig wie bei einem Wertbrief (vgl. dazu: BGHZ 153, 327, 334) erwartet und verlangt werden, daß diese sich im Einzelfall kundig macht, was befördert werden soll und welchen Wert die Sendung hat.

    Damit liegt ein hinreichender Grund vor, eine eventuelle Versicherung der Beklagten an dem vom Absender angegebenen Wert auszurichten und die bei einer insoweit nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Angabe des Absenders nicht durch eine Versicherung gedeckte Haftung für Verlust, Entwendung oder Beschädigung auszuschließen (in diesem Sinne für Wertbriefe: BGHZ 153, 327, 334 m.w.N.).

    Der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum bei der Regelung des Schadensersatzrechts ist insoweit nicht überschritten (ebenso für den Wertbrief: BGHZ 153, 327, 335 f.).

    Sie bewirkt zudem, daß den anderen Unternehmen der Zutritt zum Markt der Auslandspostpakete nicht durch die Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgen erschwert wird (ebenso für Wertbriefe: BGHZ 153, 327, 336 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02
    Das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (grundlegend BVerfGE 55, 72, 88; zuletzt BVerfGE 108, 52, 77 f.; aus dem Schrifttum vgl. Herzog in: Maunz/Dürig, GG [Lfg. 31 Mai 1994], Art. 3 Anhang Rdn. 6-10; Heun in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 3 Rdn. 21 f.; Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., Art. 3 Rdn. 17, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02
    Im Bereich der Gesetzgebung ist der so verstandene Gleichheitssatz - unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit - dann verletzt, wenn sich die vorgenommene unterschiedliche Behandlung nicht auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 85, 176, 186; 87, 234, 262; Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein aaO Art. 3 Rdn. 18).
  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02
    Im Bereich der Gesetzgebung ist der so verstandene Gleichheitssatz - unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit - dann verletzt, wenn sich die vorgenommene unterschiedliche Behandlung nicht auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 85, 176, 186; 87, 234, 262; Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein aaO Art. 3 Rdn. 18).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02
    Das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (grundlegend BVerfGE 55, 72, 88; zuletzt BVerfGE 108, 52, 77 f.; aus dem Schrifttum vgl. Herzog in: Maunz/Dürig, GG [Lfg. 31 Mai 1994], Art. 3 Anhang Rdn. 6-10; Heun in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 3 Rdn. 21 f.; Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., Art. 3 Rdn. 17, jeweils m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 14.10.2002 - 13 U 69/02

    Geltungsbereich der Haftungsbeschränkungen nach dem Weltpostvertrag (WPV) i.R.d.

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02
    Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, daß die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (für den Weltpostvertrag ebenso BGHZ 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Karlsruhe WRP 1996, 451, 453; OLG Oldenburg TranspR 2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; BeckPostG-Komm/Herdegen, 2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51).
  • BGH, 10.10.2002 - III ZR 248/00

    Postrecht - Remailing

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02
    Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, daß die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (für den Weltpostvertrag ebenso BGHZ 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Karlsruhe WRP 1996, 451, 453; OLG Oldenburg TranspR 2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; BeckPostG-Komm/Herdegen, 2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51).
  • OLG Köln, 15.10.2002 - 3 U 4/02

    Umfang der Haftung bei internationaler Paketbeförderung

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02
    Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln TranspR 2003, 159).
  • OLG Köln, 22.06.2004 - 3 U 38/03

    Sachlicher Geltungsbereich des Postpaketabkommens

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02
    Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, daß die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (für den Weltpostvertrag ebenso BGHZ 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Karlsruhe WRP 1996, 451, 453; OLG Oldenburg TranspR 2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; BeckPostG-Komm/Herdegen, 2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51).
  • OLG Karlsruhe, 10.01.1996 - 6 U 197/95
    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02
    Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, daß die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (für den Weltpostvertrag ebenso BGHZ 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Karlsruhe WRP 1996, 451, 453; OLG Oldenburg TranspR 2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; BeckPostG-Komm/Herdegen, 2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 67/03

    Begrenzung der Haftung in der internationalen Paketbeförderung

    Zu diesen Bestimmungen zählen auch der Weltpostvertrag und das Postpaketübereinkommen 1994 (BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 273/02, TranspR 2005, 307; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 8; speziell zum Weltpostvertrag: BGHZ 153, 327, 331).

    Die im Postpaketübereinkommen 1994 enthaltene Haftungsregelung gilt daher einheitlich von der Absendung bis zur Auslieferung des Pakets (vgl. BGHZ 153, 327, 332; BGH TranspR 2005, 307, 308).

    Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, dass die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (BGH TranspR 2005, 307, 308; für den Weltpostvertrag ebenso: BGHZ 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Oldenburg TranspR 2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; Beck, PostG-Komm./Herdegen, 2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51).

    Gemäß dem Schlussprotokoll zum Postpaketübereinkommen 1994 hat die Bundesrepublik Deutschland bei dessen Unterzeichnung am 14. September 1994 keine Sonderregelung vereinbart, obwohl Art. 87f GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I, S. 2245) seinerzeit bereits in das Grundgesetz aufgenommen worden war (BGH TranspR 2005, 307, 308).

    Auch im Hinblick auf diesen Vorteil stellt sich die Regelung nicht als willkürlich dar (BGH TranspR 2005, 307, 308).

    Der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum bei der Regelung des Schadensersatzrechts ist insoweit nicht überschritten (BGH TranspR 2005, 307, 308 f.; ebenso für den Wertbrief: BGHZ 153, 327, 335 f.).

    Sie bewirkt zudem, dass den anderen Unternehmen der Zutritt zum Markt der Auslandspostpakete nicht durch die Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgen erschwert wird (BGH TranspR 2005, 307, 309; ebenso für Wertbriefe: BGHZ 153, 327, 336 m.w.N.).

  • OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19
    Mit den für ihre Auffassung von der Klägerin angeführten Erwägungen, die sich letztlich gegen den Inhalt des Weltpostvertrages und die in ihm enthaltenen Haftungsregelungen richten, hat der Bundesgerichtshof sich in mehreren Entscheidungen umfänglich und unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt auseinandergesetzt und die von der Klägerin vorgebrachten Argumente insgesamt verworfen (vgl. BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468).

    Diese werden vielmehr in Gänze von den Regelungen des spezielleren und damit vorrangigen Weltpostvertrages verdrängt (vgl. Koller, Transportrecht 9. Auflage, § 407 HGB Rn. 33; Rode TranspR 2005, 301; BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch explizit Art. 2 MÜ und Art. 1 Nr. 4 lit. a CMR).

    Der von der Klägerin angedachten Aufsplittung der Beförderung der streitgegenständlichen Paketsendung in eine nationale und eine internationale Teilstrecke verbunden mit einer haftungsrechtlichen Unterscheidung danach, auf welcher dieser Teilstrecken die Postsendung in Verlust geraten oder beschädigt worden ist, hat der Bundesgerichtshof im sachlichen Anwendungsbereich des Weltpostvertrages ebenfalls eine klare Absage erteilt (BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch Senat VersR 2004, 1626; Senat TranspR 2005, 406).

    Dieser Rechtsprechung folgt der Senat vor dem Hintergrund, dass die vertragsschließenden Staaten des Weltpostvertrages für die in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallenden Postdienstleistungen gerade bewusst davon abgesehen haben, ein Regelwerk zu vereinbaren, das nach der Beförderung im Staat des Absenders und der Beförderung im Ausland unterscheidet und sich stattdessen für eine einheitliche Haftungsregelung entschieden haben (vgl. BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307).

    Ab dem Zeitpunkt seiner Ratifikation (vgl. hierzu Teutsch in: MünchKomm, HGB 4. Auflage, Posttransport Rn. 37) wurde der Weltpostvertrag 1999 in Deutschland zwischen der Beklagten als der in § 4 I des Ratifikationsgesetzes genannten Stelle und ihren Benutzern unmittelbar geltendes Recht (vgl. hierzu BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2006, 468; BGH TranspR 2005, 307; Senat TranspR 2005, 406).

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Rechtsprechung
   KG, 06.08.2004 - 6 W 135/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5522
KG, 06.08.2004 - 6 W 135/04 (https://dejure.org/2004,5522)
KG, Entscheidung vom 06.08.2004 - 6 W 135/04 (https://dejure.org/2004,5522)
KG, Entscheidung vom 06. August 2004 - 6 W 135/04 (https://dejure.org/2004,5522)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde eines Sachverständigen nach den Vorschriften des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetzes (ZSEG); Anforderungen an die eigenverantwortlich Erstellung eines Sachverständigen Gutachtens gemäß § 407a Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Hinzuziehung von ...

  • Judicialis

    ZSEG § 16 Abs. 2; ; ZPO § 407 a Abs. 2

  • rechtsportal.de

    ZSEG § 16 Abs. 2; ZPO § 407a Abs. 2
    Wegfall des Entschädigungsanspruchs eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Erstellung des Gutachtens durch eine Hilfskraft

  • ibr-online

    Gutachtenerstellung durch Dritte: Honorarverlust?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsgutachter: Keine eigene Arbeit, kein Geld? (IBR 2005, 612)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 1412
  • BauR 2005, 1685 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 05.02.1999 - 10 U 518/98

    Beteiligung eines Assistenzarztes durch gerichtlichen Sachverständigen L

    Auszug aus KG, 06.08.2004 - 6 W 135/04
    Jedenfalls muss der gerichtlich bestellte Sachverständige für das Gutachten aufgrund eigener Urteilsbildung die Verantwortung übernehmen (OLG Koblenz VersR 2000, 339; Bayerlein in Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Aufl., § 13, Rn. 39).
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83

    Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines

    Auszug aus KG, 06.08.2004 - 6 W 135/04
    Dies darf aber nicht dazu führen, dass ein anderer als der im Beschluss benannte Sachverständige das Gutachten eigenverantwortlich erstellt (BGH NJW 1985, 1399, 1400).
  • OLG München, 11.05.1998 - 11 W 864/98

    Ablehnung eines Sachverständigen: Verliert er seinen Entschädigungsanspruch?

    Auszug aus KG, 06.08.2004 - 6 W 135/04
    Eine schuldhafte Pflichtverletzung, die zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt, hat zur Folge, dass dem Sachverständigen hierfür keine Entschädigung zu bewilligen ist (OLG München NJW-RR 1998, 1687; Roeßner in Praxishandbuch Sachverständigenrecht, § 41 Rn. 87).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16

    Loveparade-Strafverfahren eröffnet

    Dies ist abgesehen von der bereits erörterten Frage der Befangenheit des Sachverständigen etwa der Fall bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur eigenverantwortlichen Erstattung des Gutachtens (vgl. KG VersR 2005, 1412; OLG Nürnberg BeckRS 2007, 12495) und der mangelnden Offenlegung von Befundtatsachen, wodurch auch der Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt wird (vgl. BGH NJW 1992, 1817, 1818, OLG München BeckRS 2015, 116385).
  • LG Duisburg, 30.03.2016 - 35 KLs 5/14

    Nichteröffnungs-Beschluss im Loveparade-Verfahren

    Eine Verletzung grundlegender Pflichten kann zur Unverwertbarkeit der Ausführungen des Sachverständigen führen (in Bezug auf einen Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung der wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens vgl. BGH, NJW 1992, 1817, 1819; in Bezug auf einen Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens vgl. KG, VersR 2005, 1412; Thüringer LSG, Beschluss vom 04.10.2004 - L 6 SF 584/04 -, juris; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 337; in Bezug auf einen Verstoß gegen die Pflichten zur sorgfältigen Ermittlung der Befundtatsachen vgl. Zimmermann, Pflichten des Sachverständigen, Teil 2, Der Bausachverständige, Heft 4/2013, 50, 51; in Bezug auf einen Verstoß zur nachvollziehbaren Begründung gefundener Ergebnisse vgl. Zimmermann, Pflichten des Sachverständigen, Teil 2, Der Bausachverständige, Heft 4/2013, 50, 52).
  • OLG Karlsruhe, 12.09.2012 - 7 U 146/11

    Arzthaftungsprozess: Rechtskraftwirkung des Schmerzensgeldurteils;

    Die bloße Übernahme der Verantwortung durch Unterschrift genügt nicht (KG, VersR 2005, 1412; OLG Frankfurt, MDR 1983, 849; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 404 Rn. 1a; § 407a Rn. 2).
  • OLG Hamm, 25.10.2019 - 25 W 249/19

    Beschwerde gegen den Entzug einer Sachverständigenvergütung; Höchstpersönliche

    Es ist aber gerade der vom Gericht beauftragte Sachverständige selbst, der die Begutachtung höchstpersönlich erbringen und auf Grund eigener Urteilsbildung die Verantwortung für diese übernehmen muss ( KG DS 2005, 152 (153); Bleutke NJW 1985, 1185 ).
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