Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 14.05.2004 - 10 U 214/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
StVG § 17; StVO § 1; StVO § 2; StVO § 6
Beiderseitige Pflicht zur Vermeidung eines Begegnungsunfalls auf einer trotz Verengung ausreichend breiten Fahrbahn - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verhalten von Kraftfahrern beim Passieren einer Engstelle
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Ist eine Fahrbahn einseitig verengt, reicht aber der verbleibende Raum für zwei sich begegnende Fahrzeuge, so müssen sich die Fzg-Führer diesen teilen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wartepflicht bei Hindernis?
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 21.08.2003 - 9 O 50/02
- OLG Karlsruhe, 14.05.2004 - 10 U 214/03
Papierfundstellen
- VersR 2005, 1597
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Saarbrücken, 09.01.2014 - 4 U 405/12
Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision mit dem Gegenverkehr nach …
Eine Engstelle ist ein begrenztes Stück einer sonst für Begegnungen ausreichend breiten Straße, an dem an einem Hindernis, z. B. einem parkenden Fahrzeug nur links vorbeigefahren werden kann, wobei für unbehinderten Gegenverkehr kein Raum bleibt (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 2004, 648; OLG Düsseldorf, DAR 1980, 187;… Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 4).Reicht der verbleibende Platz für eine Begegnung, so gelten §§ 1 u. 2 StVO (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 2004, 648;… Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 4).
- OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - 1 U 152/13
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge des Einscherens im …
Eine Engstelle im Sinne von § 6 StVO besteht lediglich, wenn am Hindernis nur links vorbeigefahren werden kann und dabei für unbehinderten Gegenverkehr kein Raum bleibt (…Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 6 StVO Rn. 2; OLG Karlsruhe DAR 2004, 648; OLG Schleswig, VersR 1982, 1106). - OLG Köln, 19.08.2009 - 16 U 80/08
Haftungsverteilung bei Kollision eines an parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden …
In einem solchen Fall richten sich die beiderseitigen Verhaltenspflichten nach den §§ 1 Abs. 2, 2 StVO; § 6 StVO greift nur dann ein, wenn ein Hindernis die Fahrbahn derart versperrt, dass rechts von dem Hindernis ein Vorbeifahren unmöglich ist und links so wenig Platz verbleibt, dass sich begegnende Fahrzeuge die Engstelle nicht gleichzeitig passieren können (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1597 m. w. N.).