Rechtsprechung
   BGH, 14.09.2004 - VI ZR 186/03   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 823 Aa

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei einer Zwillingsschwangerrschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arztrecht - Aufklärung bei Zwillingsschwangerschaft

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 3703
  • MDR 2005, 146
  • FamRZ 2005, 93 (Ls.)
  • VersR 2005, 227



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 323/04  

    Arztrecht - Aufklärungspflicht bei Anwendung von neuer medizinischer Methode

    Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; 106, 153, 157; vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03 - VersR 2005, 227; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - aaO; Katzenmeier, Arzthaftung, 2002, S. 331 f.; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 707 f.; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung [1999], § 823, Rn. I 92 m.w.N.).
  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 289/03  

    Arztrecht - Aufklärung über Nebenwirkungen eines Medikamentes

    In diesem Bereich wären ärztliche Versäumnisse als Behandlungsfehler anzusehen, so daß die Klägerin - wie vom Berufungsgericht angenommen - beweisen müßte, daß die gebotene Aufklärung unterblieben ist oder unzureichend war (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03 - NJW 2004, 3703, 3704; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, Rdn. B 95 ff.; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. 2002, Rdn. 325, 574 ff.).

    Die Beweislast für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht liegt beim Arzt (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03 - aaO; vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121; vom 29. September 1998 - VI ZR 268/97 - VersR 1999, 190, 191, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 69/10  

    Arztrecht - Aufklärung bei Indikation einer Schnittentbindung

    Anders liegt es aber, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 132/88, BGHZ 106, 153, 157; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 300/91, VersR 1993, 703, 704; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92, VersR 1993, 835, 836; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 648 und vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03, VersR 2005, 227 Rn. 9).

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Risiken für die Mutter oder das Kind entstehen, weil die Mutter die natürliche Sachwalterin der Belange auch des Kindes ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 132/88 und vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03, jeweils aaO).

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  • OLG Frankfurt, 24.01.2006 - 8 U 102/05  

    Arzthaftung: Aufklärung über Kaiserschnittentbindung

    Zwar kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Beklagte hilfsweise vorbringt und was sie zu beweisen hätte (BGH MDR 05, 146 f) - die Mutter des Klägers hinreichend über die Möglichkeit einer Schnittentbindung anstelle einer vaginalen Entbindung aufgeklärt war.

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufzuklären, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert ist, weil für den Fall einer vaginalen Geburt ernstzunehmende Gefahren für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt (zuletzt BGH NJW MDR 05, 146).

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 7/08  

    Anforderungen an die zahnärztliche Aufklärung im Rahmen einer Versorgung mit

    Bei der sog. Sicherheitsaufklärung oder therapeutischen Aufklärung handelt es sich um die gebotene ärztliche Beratung über ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdungen des Patienten (BGH NJW 2004, 3703, 3704).

    Da ärztliche Versäumnisse im Bereich der therapeutischen Aufklärung als Behandlungsfehler anzusehen sind, folgen sie den dazu entwickelten Regeln und muss daher der Patient, vorliegend also die Klägerin, beweisen, dass die gebotene Aufklärung unterblieben ist oder unzureichend war (BGH NJW 2004, 3703, 3704).

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2005 - 7 W 28/05  

    Arzthaftungsprozess: Entscheidung und Beweiserhebung durch den Einzelrichter;

    Daran ist zwar richtig, dass die an den groben Fehler geknüpfte Umkehr der Beweislast dann nicht eintritt, wenn - was zur Beweislast der Arztseite steht - der Kausalzusammenhang gänzlich oder äußerst unwahrscheinlich ist (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt VersR 2005, 227/229).
  • OLG Karlsruhe, 08.08.2012 - 7 U 128/11  
    Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Risiken für die Mutter oder das Kind entstehen, weil die Mutter die natürliche Sachwalterin der Belange auch des Kindes ist (BGH, NJW-RR 2011, 1173 ff., Tz. 10 m.w.N.; NJW 2004, 3703 ff., juris Tz. 9; NJW 1989, 1538 ff., juris Tz. 16; Senat, VersR 2006, 515 f., juris Tz. 18).
  • OLG Nürnberg, 15.02.2008 - 5 U 103/06  

    Arzthaftung bei Querschnittslähmung durch Geburtsschaden: Aufklärungspflicht über

    Dies ergibt sich nicht nur aus den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. S sondern auch aus im Folgenden nur beispielhaft genannten obergerichtlichen Entscheidungen: BGHZ 106, 153; BGH VersR 92, 237 (beide Geburtsfälle aus dem Jahr 1982 betreffend); BGHZ 120, 1 (Geburtsfall 1979) und BGH NJW 2004, 3703 (Geburtsfall 1991 "die Patientin ist über eine primäre Schnittentbindung als Behandlungsalternative zur abwartenden Haltung aufzuklären").
  • OLG München, 12.01.2006 - 1 U 3633/05  

    Zulässigkeit eines (Teil-)Grundurteils über den Schmerzensgeldanspruch, wenn der

    Darlegungs- und beweispflichtig für eine ordnungsgemäße Aufklärung über den Eingriff, über Risiken und Behandlungsalternativen ist der Arzt (BGH NJW 2004, 3703), wobei an den Nachweis im Hinblick auf die Waffengleichheit im Arzthaftungsrecht keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
  • OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 U 247/04  

    Zur Frage der Arzthaftung wegen fehlender Aufklärung bei einer Schnittentbindung

    Die Aufklärung über eine Schnittentbindung ist grundsätzlich erst dann veranlaßt und geboten, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert ist, weil für den Fall der vaginalen Geburt ernstzunehmende Gefahren für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen, wobei diese auch unter Berücksichtigung der Konstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellen muß (BGH NJW 2004, 1452, 1454; NJW 2004, 3703, 3704).
  • OLG Brandenburg, 18.12.2008 - 12 U 115/08  

    Arzthaftung: Nachweis der Aufklärung bei fehlender Erinnerung des behandelnden

  • OLG Brandenburg, 10.04.2008 - 12 U 121/06  

    Arzthaftung: Behandlungsfehler wegen Unterlassen einer operativen Korrektur einer

  • OLG Hamm, 17.11.2004 - 3 U 277/03  
  • OLG Frankfurt, 02.03.2010 - 8 U 102/08  

    Arzthaftung: Notwendige Aufklärung über die Geburtsalternative einer

  • LG Bonn, 22.12.2010 - 9 O 405/08  
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