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   OLG Hamm, 14.07.2003 - 3 U 128/02   

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https://dejure.org/2003,11528
OLG Hamm, 14.07.2003 - 3 U 128/02 (https://dejure.org/2003,11528)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2003 - 3 U 128/02 (https://dejure.org/2003,11528)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juli 2003 - 3 U 128/02 (https://dejure.org/2003,11528)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen ines arzthaftungsrechtlichen Schmerzensgeldanspruchs einer seit ihrer Geburt unter Spina bifida im Bereich des Kreuzbeins leidenden Klägerin wegen einer vorgeblich nicht umfassend genug durchgeführten Operation; Anforderungen an die Substantiierung eines ...

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Beweislastverteilung bei Wiedereinbestellung eines Patienten bei einer aus medizinischer Sicht erforderlichen Nachuntersuchung L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess bei unterbliebener Nachuntersuchung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 837 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 17.11.2015 - VI ZR 476/14

    Arzthaftungsprozess: Abgrenzung zwischen ärztlichem Befunderhebungsfehler und

    b) Unterlässt es ein Arzt, den Patienten über die Dringlichkeit der - ihm ansonsten zutreffend empfohlenen - medizinisch gebotenen Maßnahmen zu informieren und ihn vor Gefahren zu warnen, die im Falle des Unterbleibens entstehen können, liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung des Patienten vor (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1989 - VI ZR 175/88, BGHZ 107, 222, 225, 227 und vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 229; in diesem Sinne auch: OLG Köln, VersR 2001, 66; OLG Hamm, VersR 2005, 837 mit Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 9. März 2004 - VI ZR 269/03, VersR 2005, 837 f.; Strücker-Pitz, GuP 2015, 118, 119).
  • OLG Hamm, 23.03.2018 - 26 U 125/17

    Fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss Patient beweisen

    Der Patient hat dagegen als Fehler der therapeutischen Aufklärung zu beweisen, dass er nicht im Zusammenhang mit der Erläuterung des Risikos einer Nichtbeachtung gebotener Wiedervorstellung darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass ein Nachuntersuchungstermin erhebliche Bedeutung für seine Gesundheit hat (OLG Hamm, Urteil vom 14. Juli 2003 - 3 U 128/02 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 25.01.2006 - 7 U 36/05

    Arzthaftung: Reichweite der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

    Für das Vorliegen eines solchen Behandlungsfehlers in Form der therapeutischen Sicherungsaufklärung ist der Patient beweispflichtig (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 27.06.1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1100 m. w. N.; Senatsurteil vom 14.01.2004 - 7 U 204/01 - S. 7, Senatsurteil vom 11.02.2004 - 7 U 174/02 - S. 4 m. w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2003 - 3 U 128/02 -VersR 2005, 837.).
  • OLG Schleswig, 14.01.2011 - 4 U 86/07

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Behandlungs- und Befunderhebungsfehlern

    5) In Ermangelung der gebotenen hinreichenden Substantiierung des Beklagtenvorbringens war weder im Zusammenhang mit der Prüfung einer Pflichtverletzung des Insolvenzschuldners im Bereich der Sauen und Saugferkel noch unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB dem unter Beweisantritt Zeugnis des Insolvenzschuldners gestellten Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. allg. zur Beweislast der Behandlerseite für Hinweise auf die Dringlichkeit bei abgelehnter Behandlung: OLG Hamm, VersR 2005, 837 ), der zunächst vor dem Landgericht vorgetragen hatte, "über Jahre hinweg in ausreichendem Maße diagnostische Maßnahmen durchgeführt zu haben, um den Tierbestand entsprechend behandeln zu können" (Schriftsatz vom 27. April 2001, Bl. 144 d.A.), nachzugehen, er habe den Kläger über den gesamten Zeitraum der Behandlung immer wieder darauf hingewiesen, dass die Steigerung der Reproduktionsleistung des Bestandes medizinisch zur Voraussetzung habe, dass eine weitere Diagnostik insbesondere durch das Einsenden verendeter Tierkörper und die entsprechende Erregerdiagnose erforderlich sei (Bl. 2 Mitte des Schriftsatzes vom 08. März 2010, Bl. 1473 d.A.) und es sei seit Jahren vorgetragen worden, dass der Insolvenzschuldner zur Durchführung entsprechender diagnostischer Maßnahmen konkret dringend geraten habe (Bl. 5 Mitte des Schriftsatzes vom 08. März 2010, Bl. 1476 d.A.).
  • OLG Braunschweig, 23.12.2019 - 9 U 52/19

    Behauptet fehlerhafte und nicht durch wirksame Einwilligung gerechtfertigte

    Sie sind vom Patienten zu beweisen (BGH NJW 2005, 1716; OLG Hamm VersR 2005, 837), ebenso ihre Ursächlichkeit für den Schaden.
  • OLG München, 12.04.2007 - 1 U 2267/04

    Behandlungsfehler wegen falsch interpretierter Röntgenbilder und dem Übersehens

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  • OLG Hamm, 14.09.2012 - 26 U 204/10

    Haftung des Arztes bei verweigerter Befunderhebung

    Die gebotene therapeutische Aufklärung stellt einen Behandlungsfehler dar und ist von den Klägern zu beweisen (vgl. BGH VersR 1995, 1099; BGH NJW 2005, 427 Rdnr. ; OLG Hamm VersR 2005, 837 Rdnr. 19).
  • OLG Karlsruhe, 25.01.2006 - 7 U 35/05
    Für das Vorliegen eines solchen Behandlungsfehlers in Form der therapeutischen Sicherungsaufklärung ist der Patient beweispflichtig (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 27.06.1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1100 m. w. N.; Senatsurteil vom 14.01.2004 - 7 U 204/01 - S. 7, Senatsurteil vom 11.02.2004 - 7 U 174/02 - S. 4 m. w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2003 - 3 U 128/02 -VersR 2005, 837.).
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