Rechtsprechung
   BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05   

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Pflicht zur Erkundigung nach günstigerem Tarif für Unfallersatzfahrzeug

  • urteile-network.de

    UE-Tarif

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 249 Hb

  • RA Kotz

    Unfallersatztarif: Ersatz der Mietwagenkosten die zweckmäßig und notwendig waren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Unfallersatztarif für Mietwagen: reicht ein angebotener Tarif?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen

  • IWW (Kurzinformation)

    Mietwagenkosten - BGH nochmals zur "Tarif-Zugänglichkeit"

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    BGH zur Erkundigungspflicht vor Anmietung eines Unfallersatzwagens

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  • rechtplus.de (Kurzinformation)

    Erkundigungspflicht vor Anmietung eines Unfallersatzwagens

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf volle Zahlung der Kosten für einen Ersatzwagen, bei nicht ausreichender Information über Mietwagentarife

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Versäumnisurteil des BGH vom 13.06.2006, Az.: VI ZR 161/05 (Kein Nachweis fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Mietwagentarif bei Einheitstarifgestaltung des Mietwagenunternehmens)" von RiOLG Heinz Diehl, original erschienen in: ZfS 2006, 686 - 688.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2006, 2621
  • MDR 2007, 29
  • NZV 2006, 526
  • VersR 2006, 1273



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Wird zitiert von ... (125)  

  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06  

    Schadensrecht - Erstattungsfähigkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274).*).

    Wie der erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426) ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht.

    Denn kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - jeweils aaO).

    Es sind keine Umstände aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen bzw. Anbietern sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - sowie vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils aaO).

  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07  

    Schadensrecht - Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs

    Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80 f.).

    Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO).

    Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO).

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05  

    Verfahrensrecht - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters

    a) Wie der erkennende Senat inzwischen klargestellt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.) ist nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht.

    Da der Kläger das Fahrzeug an einem gewöhnlichen Werktag, nämlich einem Montag, angemietet hat, hätte es angesichts des auffallend hohen Preises nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und - womöglich unter Einholung der Deckungszusage des Haftpflichtversicherers - das Mietfahrzeug zu einem günstigeren Preis zu bekommen (vgl. Senaturteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.).

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