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Rechtsprechung
   BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05   

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BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05 (https://dejure.org/2005,5014)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2005 - VI ZB 52/05 (https://dejure.org/2005,5014)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 (https://dejure.org/2005,5014)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Erschwerung des Zugangs zu den in den Gerichtsordnungen eingeräumten Instanzen ; Stattgabe eines Berufungsbegründungsfristverlängerungsantrags

  • Judicialis

    ZPO § 238; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Keine Pflicht zur Erkundigung nach rechtzeitig zur Post gegebenem ersten Fristverlängerungsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 1 § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 568
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05
    Nur wenn dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt sein muss, dass bei dem angerufenen Gericht eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (BVerfGE 79, 372, 376; BVerfG, NJW 2000, 1634 und NJW 1998, 3703 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99

    Wiedereinsetzung bei abgelehnter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05
    Nur wenn dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt sein muss, dass bei dem angerufenen Gericht eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (BVerfGE 79, 372, 376; BVerfG, NJW 2000, 1634 und NJW 1998, 3703 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2000 - II ZB 16/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05
    Der Rechtsanwalt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund vorgetragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99 - VersR 2000, 1433 und vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576; v. Pentz, NJW 2003, 858, 865; Born, NJW 2005, 2042, 2047).
  • BGH, 18.09.2001 - VI ZB 26/01

    Erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05
    Der Rechtsanwalt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund vorgetragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99 - VersR 2000, 1433 und vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576; v. Pentz, NJW 2003, 858, 865; Born, NJW 2005, 2042, 2047).
  • BGH, 30.09.2003 - VI ZB 60/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis aufgrund nicht

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05
    Auch im Übrigen traf den Prozessbevollmächtigten keine Erkundigungspflicht, da er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen durfte und deshalb damit rechnen konnte, dass sein Verlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht einging (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354).
  • BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05
    Über einen rechtzeitig bei Gericht eingegangen Fristverlängerungsantrag kann im Übrigen - was auch das Berufungsgericht annimmt - auch noch nach Ablauf der Frist entschieden werden (BGHZ 83, 217, 219 ff.), so dass nicht entscheidend ist, ob der Antrag am letzten Tag der Frist tatsächlich bearbeitet worden wäre.
  • BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05
    Nur wenn dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt sein muss, dass bei dem angerufenen Gericht eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (BVerfGE 79, 372, 376; BVerfG, NJW 2000, 1634 und NJW 1998, 3703 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05
    Vorliegend handelte es sich um die erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; nach dem Inhalt des Antrags war er nach üblicher Praxis ausreichend mit dem Hinweis auf die Arbeitsüberlastung durch eine Vielzahl von Terminen begründet worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080, 2081 und vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - NJW-RR 1989, 1280).
  • BGH, 01.08.2001 - VIII ZB 24/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05
    Der Rechtsanwalt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund vorgetragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99 - VersR 2000, 1433 und vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576; v. Pentz, NJW 2003, 858, 865; Born, NJW 2005, 2042, 2047).
  • BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05
    Vorliegend handelte es sich um die erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; nach dem Inhalt des Antrags war er nach üblicher Praxis ausreichend mit dem Hinweis auf die Arbeitsüberlastung durch eine Vielzahl von Terminen begründet worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080, 2081 und vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - NJW-RR 1989, 1280).
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZB 34/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtbescheidung des ersten Antrags auf

    Der Rechtsanwalt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) vorgetragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01, VersR 2001, 1579, 1580; vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, VersR 2000, 1433, 1434; vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01, VersR 2002, 1576; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9).

    Der erstmalige Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war auf die als erheblich anerkannten Gründe der Arbeitsüberlastung (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91, NJW 1991, 2080, 2081; vom 13. Dezember 2005, aaO; vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933 Rn. 12) sowie der Urlaubsabwesenheit (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991, aaO; vom 10. März 2009, aaO; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 7) gestützt worden.

    Für eine solche Rückfrage besteht kein erkennbarer Anlass, wenn der Anwalt - wie im Streitfall - mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte (BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559, 1560; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 5. Juni 2012, aaO Rn. 11).

    Über einen rechtzeitig bei Gericht eingegangen Fristverlängerungsantrag kann - wie ausgeführt - auch noch nach Ablauf der Frist entschieden werden, so dass nicht entscheidend ist, ob der Antrag am letzten Tag der Frist tatsächlich bearbeitet worden wäre (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005, aaO).

  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Geht der Antrag hingegen erst nach Fristablauf ein, kann die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist nicht mehr wirksam verlängert werden (st. Rspr.; vgl. bereits BGH, Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 18. März 1982 - GSZ 1/81, BGHZ 83, 217, 220 f.; ebenso BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 7; vom 14. Juni 2006 - IV ZB 36/05, NJW-RR 2006, 1565 Rn. 7; vom 18. Juli 2013 - V ZB 173/12, juris Rn. 6; vom 29. März 2017- XII ZB 576/16, NJW-RR 2017, 577 Rn. 7 f.).

    (a) Soweit einer von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung herangezogenen früheren Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8) aufgrund der dort gewählten Formulierung, wonach in jedem Fall durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen sei, dass "vor dem Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird", eine - in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings auch damals nicht vorgesehene (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 6 f.) - Erkundigungspflicht noch vor Ablauf der ursprünglichen gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist entnommen werden könnte, hat dieser Senat selbst an dieser Auffassung nicht festgehalten, sondern vorsorglich eine entsprechende Klarstellung vorgenommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13).

  • BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts

    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06; vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6).

    Demgemäß waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich auch nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9; jeweils mwN).

    Andernfalls würde dem Bevollmächtigten gleichsam durch die Hintertür des § 234 Abs. 2 ZPO doch zum Vorwurf gemacht, dass er sich nicht innerhalb des regulären Laufs der Berufungsbegründungsfrist erkundigt hat, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568).

  • BGH, 16.03.2010 - VI ZB 46/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten in

    Der Anwalt kann danach grundsätzlich erwarten, dass dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der im Gesetz genannten Gründe vorgebracht wird (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 25/92 - VersR 1993, 771 f.; vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568).
  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht zur Überwachung des Eingangs von

    Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung über Verlängerungsanträge und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 79, 372, 376 f; BVerfG, NJW 1998, 3703 und NJW 2000, 1634; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 5; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).

    Dann aber durfte dieser auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen und konnte deshalb damit rechnen, dass sein Verlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht eingehen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005, aaO Rn. 7; vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 15).

    Weiter durfte er sich im Hinblick auf seine glaubhaft gemachte Erkrankung und auf den glaubhaft gemachten vermehrten Arbeitsanfall auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlassen, wonach seinem Verlängerungsantrag hätte stattgegeben werden müssen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005, aaO Rn. 6).

    Insbesondere hätte er sich nicht innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht erkundigen müssen, ob der Verlängerungsantrag dort eingegangen und ob ihm stattgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005, aaO Rn. 6 f).

  • BGH, 20.02.2018 - VI ZB 47/17

    Entsprechen eines ersten Antrags eines Rechtsanwalts auf Verlängerung der

    c) Demgemäß war der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist bei Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben wurde (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12 ff.; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 16.10.2007 - VI ZB 65/06

    Anforderungen an die Form eines das Verfahren abschließenden Beschlusses;

    aa) Zwar kann der Klägerin kein Verschulden ihrer Prozessvertreter insoweit angelastet werden, als diese auf die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in der beantragten Weise vertrauten, nachdem sie einen ersten Verlängerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579, 1580; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).

    Demgemäß waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich auch nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86 - VersR 1986, 787, 788; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559, 1560).

  • BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18

    Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung; Erhebliche Gründe für

    bb) Steht danach - wie hier - eine ausreichende Postlaufzeit zur Verfügung, kann es einer Partei weder als Verschulden angelastet werden, dass der Schriftsatz nicht auch per Telefax übermittelt wird, noch dass eine telefonische Nachfrage unterbleibt, ob der Schriftsatz fristgerecht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741; Beschluss vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045 Rn. 18; Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 7; Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 16/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachfragepflicht des

    Ihnen kann nicht vorgeworfen werden, auf die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vertraut zu haben, nachdem sie einen ersten Verlängerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01, VersR 2001, 1579, 1580; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 6; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 6 und vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9).

    d) Nach diesen Grundsätzen waren die Prozessbevollmächtigten des Beklagten vorliegend nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen sei und ihm stattgegeben werde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, aaO und vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86, VersR 1986, 787, 788 und vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559, 1560).

  • BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08

    Überwachung des Ablaufs einer Berufungsbegründungsfrist bei einem gestellten

    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: ständiger Auslandsaufenthalt des Beklagten sowie Auslandsaufenthalte und Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO).
  • BGH, 27.09.2022 - VI ZB 66/21

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei verschuldeter Fristversäumnis des

  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 42/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Begründung des

  • BGH, 18.01.2018 - V ZB 166/17

    Versagung der form- und fristgerecht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 324/20

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ersten Antrag eines Rechtsanwalts

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZB 106/07

    Erledigung der Rechtsbeschwerde betreffend die Verwerfung der Berufung als

  • BVerwG, 24.04.2019 - 2 B 1.19

    Keine Wiedereinsetzung wegen fehlender Notierung einer Vorfrist für

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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2006 - VI ZB 61/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6715
BGH, 10.01.2006 - VI ZB 61/05 (https://dejure.org/2006,6715)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2006 - VI ZB 61/05 (https://dejure.org/2006,6715)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - VI ZB 61/05 (https://dejure.org/2006,6715)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Wechselseitige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfall; Zulässigkeit von Berufung trotz verspätetem Eingang wegen technischem Defekt des Nachtbriefkastens ; Regeln der Tatsachenfeststellung bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit von eingelegtem ...

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Nachweis der Fristwahrung durch Zeugnis des Anwalts über rechtzeitigen Einwurf des Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten

  • rechtsportal.de

    ZPO § 517
    Anforderungen an den Nachweis der Einhaltung einer Frist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Papierfundstellen

  • VersR 2006, 568
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - VI ZB 61/05
    Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
  • BGH, 15.09.2005 - III ZB 81/04

    Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit des gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - VI ZB 61/05
    Dabei gilt der so genannte Freibeweis (BGH, Beschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04 - NJW 2005, 3501).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - VI ZB 61/05
    Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZB 10/05

    Versäumung der Berufungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - VI ZB 61/05
    Insoweit muss dann auf die Vernehmung der Beweispersonen - etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals - als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129; vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 - VersR 2004, 625 und vom 14. Juni 2005 - VI ZB 10/05, juris).
  • BGH, 27.05.2003 - VI ZB 77/02

    Entscheidung des Berufungsgerichts über einen hilfsweise gestellten

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - VI ZB 61/05
    Insoweit muss dann auf die Vernehmung der Beweispersonen - etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals - als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129; vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 - VersR 2004, 625 und vom 14. Juni 2005 - VI ZB 10/05, juris).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZB 30/99

    Vernehmung von Zeugen im Rahmen des Freibeweises

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - VI ZB 61/05
    Insoweit muss dann auf die Vernehmung der Beweispersonen - etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals - als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129; vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 - VersR 2004, 625 und vom 14. Juni 2005 - VI ZB 10/05, juris).
  • BGH, 22.12.2011 - VII ZB 35/11

    Überprüfung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist: Widerlegung der

    Allerdings bleibt es auch im Rahmen des Freibeweises dabei, dass der dem Rechtsmittelführer obliegende Beweis für die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels zur vollen, den Anforderungen des § 286 ZPO genügenden Überzeugung des Gerichts geführt sein muss (BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722; Urteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 448/01, NJW 2002, 3027; Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 61/05, VersR 2006, 568; Beschluss vom 21. Februar 2007 - XII ZB 37/06, veröffentlicht bei juris).

    Allerdings muss das Gericht dann auf die Vernehmung der in Betracht kommenden Beweispersonen als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgreifen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 61/05, VersR 2006, 568; Beschluss vom 21. Februar 2007 - XII ZB 37/06, veröffentlicht bei juris).

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 211/09

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

    Dabei dürfen die Anforderungen wegen der Beweisnot des Klägers hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge nicht überspannt werden (vgl. für die st. Rspr. etwa BGH 15. September 2005 - III ZB 81/04 - zu II der Gründe, BB 2005, 2325 im Zusammenhang mit der Berufungsbegründungsschrift; bestätigt zB von 11. November 2009 - XII ZB 174/08 - Rn. 8, NJW-RR 2010, 217; siehe auch 10. Januar 2006 - VI ZB 61/05 - Rn. 6, VersR 2006, 568; 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06 - Rn. 10, NJW 2007, 1457) .

    Auch seit Inkrafttreten des § 284 Satz 2 ZPO am 1. September 2004 ist für die Frage der Wahrung von Prozess- und Prozessfortsetzungsvoraussetzungen kein Einverständnis der Parteien mit dem Freibeweis erforderlich (vgl. die ohne Einverständnis der Parteien, wenn auch ohne Problematisierung vorgenommene Prüfung in BGH 11. November 2009 - XII ZB 174/08 - aaO; 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06 - aaO; 10. Januar 2006 - VI ZB 61/05 - aaO; aA zB Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 284 ZPO Rn. 1) .

  • BGH, 21.02.2007 - XII ZB 37/06

    Anforderungen an die Widerlegung der Beweiskraft des Eingangsstempels auf einer

    Dieser Beweis kann jedoch, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch einen im Wege des Freibeweises zu erbringenden Gegenbeweis entkräftet werden (BGH Beschlüsse vom 30. Oktober 1997 - VII ZB 19/97 - NJW 1998, 461; vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - NJW 2000, 814; vom 10. Januar 2006 - VI ZB 61/05- VersR 2006, 568).

    Ist dies der Fall, muss auf die Vernehmung der Beweispersonen, etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals, als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (BGH Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 61/05 - VersR 2006, 568).

  • OLG Braunschweig, 30.06.2020 - 11 U 64/20

    Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Für die Entscheidung der Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist, gelten die allgemeinen Regeln der Tatsachenfeststellung (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - VI ZB 61/05 -, juris).
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