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   OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05 - 9   

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OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05 - 9 (https://dejure.org/2005,2180)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.10.2005 - 5 U 82/05 - 9 (https://dejure.org/2005,2180)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - 5 U 82/05 - 9 (https://dejure.org/2005,2180)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Lebensversicherung: Berufung des Versicherungsnehmers auf Pflicht zur Nachfrageobliegenheit bei arglistiger Täuschung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers; Arglistige Täuschung bei bewusst unrichtiger Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand; Pflicht des Versicherers zur Überprüfung der Richtigkeit ...

  • Judicialis

    VVG § 22; ; VVG § 176; ; BGB § 123

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 123; VVG § 22
    Arglistig täuschender VN darf sich nicht auf Verletzung der Nachfrageobliegenheit berufen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 22 § 176; BGB § 123
    Nachfrageobliegenheit des Versicherungsgebers bei Angabe des Versicherers eine angegebene Krankheit sei ausgeheilt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Nachfrageobliegenheit bei arglistiger Täuschung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Chronische Dickdarmentzündung verschwiegen - Nach dem Tod des Versicherungsnehmers erhalten Angehörige Lebensversicherungen nicht ausgezahlt

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen eines Rücktritts vom Lebensversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung

  • krankenkassen.de (Kurzinformation)

    Chronische Erkrankung verschwiegen - Versicherungsschutz verloren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 607
  • VersR 2006, 824
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2001 - 5 U 568/01

    Angabe des Hausarztes schließt Arglistanfechtung nicht aus

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05
    Von einer arglistigen Täuschung ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer wissentlich falsche Angaben macht oder gefahrerhebliche Umstände verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2004 - IV ZR 161/03 - VersR 2004, 1297, 1298 a.E.; Urt. v. 20.11.1990 - IV ZR 113/89 - NJW-RR 1991, 411 f.; Senat, Urt. v. 08.10.2004 - 5 U 736/03 - NJW-RR 2005, 334 f.; Urt. v. 30.06.2004 - 5 u 656/03 - OLGR 2004, 592 ff.; Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890, 891).

    Sie können sich aus Art, Umfang und Bedeutung der unrichtigen Angaben, aus der Persönlichkeit des Täuschenden, aus dessen Bildungsstand, aus den besonderen Umständen bei der Antragstellung und aus der Art der gestellten Fragen sowie aus der Art der in Frage stehenden Versicherung ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890, 891; Urt. v. 19.05.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488 ff.).

    Denn die Angabe eines Hausarztes vermag die Arglist jedenfalls dann nicht auszuräumen, wenn - wie hier - zugleich vorhandene Krankheiten, Störungen oder Beschwerden verschwiegen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2001 - IV ZR 254/00 - NVersZ 2001, 306, 307; Senat, Urt. v. 30.06.2004 - 5 U 656/03-60 - OLGR Saarbrücken 2004, 592 ff.; Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890 ff.).

    Allein der Verweis auf den Hausarzt löst bei gleichzeitiger Verneinung von Erkrankungen und Beschwerden eine Obliegenheit zur Nachfrage in keinem Falle aus (vgl. Senat, Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890 ff.).

    Der Senat schließt sich ausdrücklich der in der Rechtsprechung zunehmend vertretenen Auffassung an, wonach der das Rücktritts- oder Anfechtungsrecht zu Fall bringende Einwand der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit dann nicht durchgreift, wenn der Versicherungsinteressent seine unrichtigen, unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben nicht nur schuldhaft, sondern arglistig abgegeben hat (vgl. OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.; jeweils noch offen gelassen mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage in BGH, Beschl. v. 10.09.2003 - IV ZR 198/02 - zfs 2004, 73 f.; Urt. v. 10.10.2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 f.; auch vom Senat bislang offen gelassen, vgl. Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890 f.; ebenso OLG Koblenz, VersR 2004, 849 ff.; Berliner Kommentar zum VVG/Voit, § 22 VVG, Rdn. 43).

  • BGH, 25.03.1992 - IV ZR 55/91

    Aufklärungspflicht des Versicherers im Rahmen der Risikoprüfung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05
    In diesem Fall wird es dem Versicherer - nach dem zunächst für das Rücktrittsrecht entwickelten Institut der Nachfrageobliegenheit - nach Treu und Glauben versagt, sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Hinblick auf die unklaren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsinteressenten auf sein Rücktrittsrecht zu berufen; er darf seinen Rücktritt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) also nicht auf solche Umstände stützen, die er bei einer gebotenen Nachfrage erfahren hätte (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.; Urt. v. 02.11.1994, IV ZR 201/93 - VersR 1995, 80 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.; Senat, st. Rspr., zuletzt Urt. v. 01.12.2004 - 5 U 244/02- VersR 2005, 533 ff.).

    Dahinter steht die Überlegung, dass der Versicherer die ihm durch die gesetzlichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers eingeräumte Möglichkeit, das Risiko vor Vertragsschluss zu überprüfen, nicht beliebig hinter den Vertragsschluss zurückstellen, insbesondere nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles verlagern darf; er darf den Versicherungsinteressenten nicht trotz erkennbarer Unsicherheiten vertraglich binden und sich zugleich für den Eintritt des Leistungsfalls (innerlich) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.; OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.).

    Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre der Beklagten die Berufung auf ihr Anfechtungsrecht nunmehr nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht nach Treu und Glauben versagt (so aber BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.; KG, VersR 1998, 1362; Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 27. Aufl., § 22, Rdn. 8; §§ 16, 17, Rdn. 25).

    Die Revision wird zugelassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.) beruht.

  • OLG Frankfurt, 07.06.2000 - 7 U 249/98

    Leistungsfreiheit einer Lebensversicherung nach einer wirksam erklärten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05
    In diesem Fall wird es dem Versicherer - nach dem zunächst für das Rücktrittsrecht entwickelten Institut der Nachfrageobliegenheit - nach Treu und Glauben versagt, sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Hinblick auf die unklaren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsinteressenten auf sein Rücktrittsrecht zu berufen; er darf seinen Rücktritt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) also nicht auf solche Umstände stützen, die er bei einer gebotenen Nachfrage erfahren hätte (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.; Urt. v. 02.11.1994, IV ZR 201/93 - VersR 1995, 80 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.; Senat, st. Rspr., zuletzt Urt. v. 01.12.2004 - 5 U 244/02- VersR 2005, 533 ff.).

    Dahinter steht die Überlegung, dass der Versicherer die ihm durch die gesetzlichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers eingeräumte Möglichkeit, das Risiko vor Vertragsschluss zu überprüfen, nicht beliebig hinter den Vertragsschluss zurückstellen, insbesondere nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles verlagern darf; er darf den Versicherungsinteressenten nicht trotz erkennbarer Unsicherheiten vertraglich binden und sich zugleich für den Eintritt des Leistungsfalls (innerlich) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.; OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.).

    Der Senat schließt sich ausdrücklich der in der Rechtsprechung zunehmend vertretenen Auffassung an, wonach der das Rücktritts- oder Anfechtungsrecht zu Fall bringende Einwand der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit dann nicht durchgreift, wenn der Versicherungsinteressent seine unrichtigen, unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben nicht nur schuldhaft, sondern arglistig abgegeben hat (vgl. OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.; jeweils noch offen gelassen mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage in BGH, Beschl. v. 10.09.2003 - IV ZR 198/02 - zfs 2004, 73 f.; Urt. v. 10.10.2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 f.; auch vom Senat bislang offen gelassen, vgl. Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890 f.; ebenso OLG Koblenz, VersR 2004, 849 ff.; Berliner Kommentar zum VVG/Voit, § 22 VVG, Rdn. 43).

  • OLG Saarbrücken, 19.05.1993 - 5 U 56/92

    Berufsunfähigkeit; Arglistig; Täuschung; Gesundheitsangabe; Teilanfechtung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05
    Sie können sich aus Art, Umfang und Bedeutung der unrichtigen Angaben, aus der Persönlichkeit des Täuschenden, aus dessen Bildungsstand, aus den besonderen Umständen bei der Antragstellung und aus der Art der gestellten Fragen sowie aus der Art der in Frage stehenden Versicherung ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890, 891; Urt. v. 19.05.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488 ff.).

    So spricht für ein arglistiges Verhalten eines Versicherungsnehmers, wenn er schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erschienen sein mussten (Senat, Urt. v. 30.06.2004 - 5 U 656/03-60 - OLGR Saarbrücken 2004, 592 ff.; Urt. v. 19.05.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488 ff.; OLG Koblenz, NVersZ 2001, 503 f.).

    Dasselbe gilt für die Angabe einer belanglosen Erkrankung bei Verschweigen einer belangvollen oder für die Angabe einer länger zurückliegenden und das Verschweigen einer aktuellen Krankheit (vgl. Senat, Urt. v. 19.05.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488 ff.).

  • OLG Hamm, 30.05.2001 - 20 U 231/98

    Versicherungsvertrag - Zurechnung von Kenntnissen des Agenten -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05
    Dahinter steht die Überlegung, dass der Versicherer die ihm durch die gesetzlichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers eingeräumte Möglichkeit, das Risiko vor Vertragsschluss zu überprüfen, nicht beliebig hinter den Vertragsschluss zurückstellen, insbesondere nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles verlagern darf; er darf den Versicherungsinteressenten nicht trotz erkennbarer Unsicherheiten vertraglich binden und sich zugleich für den Eintritt des Leistungsfalls (innerlich) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.; OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.).

    Der Senat schließt sich ausdrücklich der in der Rechtsprechung zunehmend vertretenen Auffassung an, wonach der das Rücktritts- oder Anfechtungsrecht zu Fall bringende Einwand der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit dann nicht durchgreift, wenn der Versicherungsinteressent seine unrichtigen, unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben nicht nur schuldhaft, sondern arglistig abgegeben hat (vgl. OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.; jeweils noch offen gelassen mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage in BGH, Beschl. v. 10.09.2003 - IV ZR 198/02 - zfs 2004, 73 f.; Urt. v. 10.10.2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 f.; auch vom Senat bislang offen gelassen, vgl. Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890 f.; ebenso OLG Koblenz, VersR 2004, 849 ff.; Berliner Kommentar zum VVG/Voit, § 22 VVG, Rdn. 43).

  • OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - 4 U 181/01

    Wirksamer Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag bei falschen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05
    Dahinter steht die Überlegung, dass der Versicherer die ihm durch die gesetzlichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers eingeräumte Möglichkeit, das Risiko vor Vertragsschluss zu überprüfen, nicht beliebig hinter den Vertragsschluss zurückstellen, insbesondere nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles verlagern darf; er darf den Versicherungsinteressenten nicht trotz erkennbarer Unsicherheiten vertraglich binden und sich zugleich für den Eintritt des Leistungsfalls (innerlich) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.; OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.).

    Der Senat schließt sich ausdrücklich der in der Rechtsprechung zunehmend vertretenen Auffassung an, wonach der das Rücktritts- oder Anfechtungsrecht zu Fall bringende Einwand der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit dann nicht durchgreift, wenn der Versicherungsinteressent seine unrichtigen, unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben nicht nur schuldhaft, sondern arglistig abgegeben hat (vgl. OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.; jeweils noch offen gelassen mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage in BGH, Beschl. v. 10.09.2003 - IV ZR 198/02 - zfs 2004, 73 f.; Urt. v. 10.10.2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 f.; auch vom Senat bislang offen gelassen, vgl. Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890 f.; ebenso OLG Koblenz, VersR 2004, 849 ff.; Berliner Kommentar zum VVG/Voit, § 22 VVG, Rdn. 43).

  • OLG Saarbrücken, 30.06.2004 - 5 U 656/03

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistiges Verschweigen von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05
    So spricht für ein arglistiges Verhalten eines Versicherungsnehmers, wenn er schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erschienen sein mussten (Senat, Urt. v. 30.06.2004 - 5 U 656/03-60 - OLGR Saarbrücken 2004, 592 ff.; Urt. v. 19.05.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488 ff.; OLG Koblenz, NVersZ 2001, 503 f.).

    Denn die Angabe eines Hausarztes vermag die Arglist jedenfalls dann nicht auszuräumen, wenn - wie hier - zugleich vorhandene Krankheiten, Störungen oder Beschwerden verschwiegen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2001 - IV ZR 254/00 - NVersZ 2001, 306, 307; Senat, Urt. v. 30.06.2004 - 5 U 656/03-60 - OLGR Saarbrücken 2004, 592 ff.; Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890 ff.).

  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05
    Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1995 - V ZR 34/94 - VersR 1995, 1496 f.).
  • BGH, 10.09.2003 - IV ZR 198/02

    Ausschluß der Arglistanfechtung des Versicherers wegen Verletzung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05
    Der Senat schließt sich ausdrücklich der in der Rechtsprechung zunehmend vertretenen Auffassung an, wonach der das Rücktritts- oder Anfechtungsrecht zu Fall bringende Einwand der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit dann nicht durchgreift, wenn der Versicherungsinteressent seine unrichtigen, unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben nicht nur schuldhaft, sondern arglistig abgegeben hat (vgl. OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.; jeweils noch offen gelassen mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage in BGH, Beschl. v. 10.09.2003 - IV ZR 198/02 - zfs 2004, 73 f.; Urt. v. 10.10.2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 f.; auch vom Senat bislang offen gelassen, vgl. Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890 f.; ebenso OLG Koblenz, VersR 2004, 849 ff.; Berliner Kommentar zum VVG/Voit, § 22 VVG, Rdn. 43).
  • OLG Koblenz, 20.09.2002 - 10 U 333/02

    Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente; Besondere Bedingungen für die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05
    Der Senat schließt sich ausdrücklich der in der Rechtsprechung zunehmend vertretenen Auffassung an, wonach der das Rücktritts- oder Anfechtungsrecht zu Fall bringende Einwand der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit dann nicht durchgreift, wenn der Versicherungsinteressent seine unrichtigen, unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben nicht nur schuldhaft, sondern arglistig abgegeben hat (vgl. OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.; jeweils noch offen gelassen mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage in BGH, Beschl. v. 10.09.2003 - IV ZR 198/02 - zfs 2004, 73 f.; Urt. v. 10.10.2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 f.; auch vom Senat bislang offen gelassen, vgl. Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890 f.; ebenso OLG Koblenz, VersR 2004, 849 ff.; Berliner Kommentar zum VVG/Voit, § 22 VVG, Rdn. 43).
  • BGH, 10.10.2001 - IV ZR 6/01

    Ausfüllung vorformulierter Antragsfragen durch den Versicherungs-Agenten

  • KG, 30.09.1997 - 6 U 8007/95
  • BGH, 07.03.2001 - IV ZR 254/00

    Zurechnung von Wissen des Arztes

  • BGH, 02.11.1994 - IV ZR 201/93

    Rechtsfolgen der Unterlassung einer Risikoprüfung durch den Versicherer

  • OLG Saarbrücken, 08.10.2004 - 5 U 736/03

    Anzeigepflicht für gefahrerhebliche Umstände gegenüber der

  • OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Täuschungsanfechtung - Angaben zu

  • OLG Saarbrücken, 08.09.2004 - 5 U 25/04

    Leistungsfreiheit der Lebensversicherung nach Herzinfarkt des

  • OLG Saarbrücken, 01.12.2004 - 5 U 244/02

    Zur Zulässigkeit des Rücktritts des Versicherers einer Risikolebensversicherung

  • BGH, 20.11.1990 - IV ZR 113/89

    Falsche Angaben über Gesundheitsstörungen beim Abschluß eines Vertrags über

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 224/91

    Wissenszurechnung beim Versicherer und Obliegenheitsverletzung beim Versicherten

  • BGH, 14.07.2004 - IV ZR 161/03

    Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers

  • BGH, 02.03.1994 - IV ZR 99/93

    Gefahrerheblichkeit und Anzeigepflicht verschwiegener Umstände

  • OLG Koblenz, 27.10.1995 - 10 U 1490/94

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls;

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2009 - 5 U 26/09

    Zulässigkeit der Erhebung von Gesundheitsdaten durch einen Versicherer;

    Da es sich dabei um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis in der Praxis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden (Senat, Urteil vom 12.10.2005 - 5 U 62/05, VersR 2006, 824).

    Wenn ein Versicherungsnehmer schwere, chronische oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt, dann ist schon dies ein hinreichendes Indiz für die Absicht, den Versicherer zum Vertragsschluss zu bewegen oder zum Einräumen günstiger Konditionen zu veranlassen (vgl. Senat, Urteil vom 12.10.2005 - 5 U 82/05, VersR 2006, 824 - für den Fall einer colitis ulcerosa; siehe auch OLG Brandenburg, VuR 2009, 146; OLG Thüringen, VersR 1999, 1526; Prölss in: Prölss/Martin, VVG , 27. Aufl. 2004, § 22 Rdn. 5).

    Die weit gefasste Offenbarungspflicht findet ihre Grenze erst bei offenkundig belanglosen oder alsbald vergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Senat, Urteil vom 12.10.2005 - 5 U 82/05, VersR 2006, 824).

    Umgekehrt wurde durch das Benennen einer neutralen Informationsquelle sogar der Schein verstärkt, der Versicherer könne sich auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers verlassen (siehe Senat, Urteil vom 12.10.2005 - 5 U 82/05, VersR 2006, 824).

    In diesem Fall wird es dem Versicherer nach Treu und Glauben versagt, sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Hinblick auf die unklaren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsinteressenten auf ein Rücktrittsrecht - für welches das Institut der Nachfrageobliegenheit zunächst entwickelt wurde - zu berufen (Senat, Urteil vom 12.10.2005 - 5 U 82/05, VersR 2006, 824).

    Dessen ungeachtet folgt der Senat der in der Rechtsprechung zunehmend vertretenen Auffassung, wonach der das Rücktrittsoder Anfechtungsrecht zu Fall bringende Einwand der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit in Fällen der Arglist nicht durchgreift (Senat, Urteil vom 12.10.2005 - 5 U 82/05, VersR 2006, 824; Urteil vom 03.11.2004 - 5 U 190/04, VersR 2005, 929 ; so jetzt auch BGH, Beschluss vom 15.03.2006 - IV ZR 46/05, VersR 2007, 96 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung [etwa Urteil vom 25.03.1992 - IV ZR 55/91, VersR 1992.603]).

  • OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis eines arglistigen Verschweigens

    Indizien für ein arglistiges Handeln sind weiter, dass der Antragsteller Störungen nicht angibt, die noch relativ kurz vor Antragstellung bestanden haben, oder dass er zwar weniger schwere oder länger zurückliegende Erkrankungen angibt, zeitnähere oder erheblich schwerer wiegende hingegen verschweigt (Senat, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 U 82/05-9, VersR 2006, 824; Urteil vom 10. August 2011 - 5 U 509/10-79).
  • OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16

    Arglistige Täuschung einer privaten Krankenversicherung durch Verschweigen von

    Indizien für ein arglistiges Handeln sind weiter, dass der Antragsteller Störungen nicht angibt, die noch relativ kurz vor Antragstellung bestanden haben, oder dass er zwar weniger schwere oder länger zurückliegende Erkrankungen angibt, zeitnähere oder erheblich schwerer wiegende hingegen verschweigt (Senat, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 U 82/05 - 9, VersR 2006, 824; Urteil vom 10. August 2011 - 5 U 509/10 - 79).
  • OLG Saarbrücken, 10.10.2012 - 5 U 408/11

    Private Rentenversicherung: Textform der Gesundheitsfragen;

    Der Begriff der "Routine-Untersuchung" impliziert aber, dass er sich rein vorsorglich - wie auch gesunde Menschen üblicherweise - regelmäßig zum Arzt begeben habe, um sich seine Gesundheit gewissermaßen bestätigen zu lassen (vgl. zur objektiv irreführenden Angabe bloßer Routine-Untersuchungen Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 82/05 - VersR 2006, 824).

    Da es sich um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden (Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 82/05 - VersR 2006, 824).

    Die weit gefasste Offenbarungspflicht findet ihre Grenze erst bei offenkundig belanglosen oder alsbald vergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 82/05 - VersR 2006, 824).

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung greift der Einwand der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit nicht durch, wenn der Versicherungsinteressent seine unrichtigen, unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben arglistig abgegeben hat (BGH, Urt. v. 11.5.2011 - IV ZR 148/09 - VersR 2011, 909; Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 82/05 - VersR 2006, 824 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 18.04.2012 - 5 U 293/11

    Risikolebensversicherung - Beginn Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung

    Da es sich um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis in der Praxis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden (Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 82/05 - VersR 2006, 824).

    Wenn nämlich ein Versicherungsnehmer schwere, chronische oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt, dann ist schon dies ein hinreichendes Indiz für die Absicht, den Versicherer zum Vertragsschluss zu bewegen oder zum Einräumen günstiger Konditionen zu veranlassen (vgl. Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 82/05 - VersR 2006, 824 - für den Fall einer colitis ulcerosa; siehe auch OLG Brandenburg, VuR 2009, 146; OLG Thüringen, VersR 1999, 1526; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 22 Rdn. 5).

    Die weit gefasste Offenbarungspflicht findet ihre Grenze erst bei offenkundig belanglosen oder alsbald vergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 82/05 - VersR 2006, 824).

    Durch das Benennen einer neutralen Informationsquelle wurde sogar der Schein verstärkt, der Versicherer könne sich auf die Richtigkeit der Angaben verlassen (siehe Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 82/05 - VersR 2006, 824).

  • OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18

    1. Gibt der Versicherungsnehmer auf Nachfrage an, einige Jahre vor Antragstellung

    Indizien für ein arglistiges Handeln sind weiter, dass der Antragsteller Störungen nicht angibt, die noch relativ kurz vor Antragstellung bestanden haben, oder dass er zwar weniger schwere oder länger zurückliegende Erkrankungen angibt, zeitnähere oder erheblich schwerer wiegende hingegen verschweigt (Senat, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 U 82/05-9, VersR 2006, 824; Urteil vom 10. August 2011 - 5 U 509/10-79).
  • OLG Saarbrücken, 09.09.2009 - 5 U 510/08

    Verwertung von unter Verstoß gegen eine zeitlich begrenzte Entbindung von der

    Da es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache handelt, ist der Beweis in der Praxis meist nur aufgrund von Indizien zu führen (zu denkbaren Indizien vgl. Senat, Urteil vom 12.10.2005 - 5 U 82/05, VersR 2006, 824).

    Vielmehr wurde durch das Benennen einer neutralen Informationsquelle sogar der Schein verstärkt, der Versicherer könne sich auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers verlassen (siehe Senat, Urteil vom 12.10.2005 - 5 U 62/05, VersR 2006, 824).

  • OLG Saarbrücken, 20.10.2011 - 5 W 220/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Offenbarungspflicht einer Genträgerschaft

    Da es sich dabei um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis in der Praxis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden (Senat, Urt. v. 9.9.2009 - 5 U 26/09 - VersR 2009, 1522; Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 82/05 - VersR 2006, 824).

    Wenn ein Versicherungsnehmer schwere Erkrankungen nicht angibt, dann ist schon dies ein hinreichendes Indiz für die Absicht, den Versicherer zum Vertragsschluss zu bewegen oder zum Einräumen günstiger Konditionen zu veranlassen (vgl. Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 82/05 - VersR 2006, 824).

  • OLG Saarbrücken, 13.07.2006 - 8 U 425/05

    Anfechtung eines Darlehensvertrages wegen arglistigem Verschweigen von

    Abgesehen davon, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze - insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass den Versicherer eine Nachfrageobliegenheit trifft, wenn ein Versicherungsinteressent auf die Antragsfragen im Anbahnungsbereich des Versicherungsvertrages unrichtige, unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben macht, die erkennen lassen, dass er möglicherweise noch nicht alle für die Prüfung der Risikoübernahme bedeutsamen Umstände - verschuldet oder unverschuldet - offenbart hat, so dass ohne ergänzende Rückfragen eine sachgerechte Risikoprüfung nicht erfolgen kann; in diesem Fall wird es dem Versicherer nach Treu und Glauben versagt, sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Hinblick auf die unklaren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsinteressenten auf sein Rücktrittsrecht zu berufen; er darf seinen Rücktritt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) also nicht auf solche Umstände stützen, die er bei einer gebotenen Nachfrage erfahren hätte; dahinter steht die Überlegung, dass der Versicherer die ihm durch die gesetzlichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers eingeräumte Möglichkeit, das Risiko vor Vertragsschluss zu überprüfen, nicht beliebig hinter den Vertragsschluss zurückstellen, insbesondere nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls verlagern darf; er darf den Versicherungsinteressenten nicht trotz erkennbarer Unsicherheiten vertraglich binden und sich zugleich für den Eintritt des Leistungsfalls (innerlich) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag vorbehalten (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urt. v. 12.10.2005, 5 U 82/05 - 9, zitiert nach juris Rn. 38 m. w. N.) - auf den Fall unrichtiger Angaben bei der Darlehensbeantragung - hier fehlen gesetzliche Anzeigeobliegenheiten; zudem waren für die Beklagte im Zeitpunkt der Darlehensbewilligung unrichtige Angaben des Klägers nicht erkennbar - nicht dargelegt hat, kann er sich im Streitfall auch deshalb nicht darauf berufen, dass die Beklagte nach Kenntnis von dem Haftbefehl keine weitere Aufklärung betrieben hat, weil er selbst diese Umstände bei Beantragung des Darlehens arglistig verschwiegen hat.
  • OLG Saarbrücken, 26.02.2020 - 5 U 57/19

    1. Zur Einschaltung einer Hilfsperson bei der Beantwortung von Antragsfragen,

    Indizien für ein arglistiges Handeln sind weiter, dass der Antragsteller Störungen nicht angibt, die noch relativ kurz vor Antragstellung bestanden haben, oder dass er zwar weniger schwere oder länger zurückliegende Erkrankungen angibt, zeitnähere oder erheblich schwerer wiegende hingegen verschweigt (Senat, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 U 82/05-9, VersR 2006, 824; Urteil vom 10. August 2011 - 5 U 509/10-79).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2011 - L 16 KR 537/11

    Krankenversicherung

  • LG Saarbrücken, 24.09.2013 - 14 O 122/13

    Hausratversicherung: Leistungsausschluss bei Verschweigen der Abgabe einer

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