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   OLG Karlsruhe, 16.03.2006 - 12 U 292/05   

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https://dejure.org/2006,2795
OLG Karlsruhe, 16.03.2006 - 12 U 292/05 (https://dejure.org/2006,2795)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.03.2006 - 12 U 292/05 (https://dejure.org/2006,2795)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. März 2006 - 12 U 292/05 (https://dejure.org/2006,2795)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis des Unfalls durch den Versicherungsnehmer; Unfallbegriff in der Kaskoversicherung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Einstandspflicht eines Kaskoversicherers bei Ereignung eines Unfall im Sinne von § 12 Nr. 1 Abs. 2e Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB); Nachweis des Versicherungsfalls durch den Versicherer; Unfreiwilligkeit des ...

  • Judicialis

    AKB § 12 Nr. 1 II e; ; VVG § 61; ; ZPO § 286

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286; VVG § 61; AKB § 12
    Anerkennung eines nur auf einen Unfall zurückzuführenden Schadens als Unfallschaden auch bei unzutreffender Unfallschilderung des VN

  • RA Kotz

    Vollkaskoversicherung - Leistungspflicht auch bei falscher Unfallschilderung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12 Nr. 1 II e; VVG § 61; ZPO § 286
    Einstandspflicht des Kaskoversicherers - Unfall im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Nachweis eines Unfallschadens trotz falscher Schilderung des Unfallgeschehens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 972
  • NZV 2006, 599
  • VersR 2006, 919
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 180/01

    "FrühlingsgeFlüge"; Beeinträchtigung wesentlicher Belange der Verbraucher;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2006 - 12 U 292/05
    Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn bei einer Werbung für Flüge in einer übersichtlich gestalteten Anzeige der Verbraucher die genannten Preise (z.B. "ab"-Preise plus Buchungsgebühr) als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann (Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O. Vorb. PAngV Rdn. 5; BGH GRUR 2004, 435 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge; BGH Report 2004, 676).

    Demgegenüber würde es an einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs fehlen, soweit der Antrag des Klägers über die konkrete Verletzungsform hinausginge und er die Angaben eines Endpreises auch in den Fällen verlangen würde, in denen die Voraussetzungen für das Entstehen der Buchungsgebühr ausreichend klar und verständlich erläutert sind und der angesprochene Letztverbraucher anhand dieser Angaben den Endpreis ohne weiteres errechnen kann (BGH GRUR 2004, 435 = WRP 2004, 490 -FrühlingsgeFlüge; BGH Report 2004, 676).

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 186/98

    1-Pfennig-Farbbild - Endpreis; übertriebenes Anlocken; Vorsprung durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2006 - 12 U 292/05
    Ob diese Erleichterung auch bei der Werbung für eine Urlaubsreise mit Unterbringung im Doppelzimmer eingreift, kann dahinstehen; hier drängt sich allerdings angesichts der Tatsache, dass für jede Buchung eines Doppelzimmers eine Gebühr anfällt, die Frage auf, ob nicht für die allein in Frage kommenden beiden Möglichkeiten - Buchung einer Reise mit Doppelzimmer von einer oder von 2 Personen - entsprechende Endpreise anzugeben sind (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 446 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild; Harte/Henning/Völker, UWG, § 1 PAngV Rdn. 15; Gloy/Loschelder/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 59 Rdn. 10; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 2; Völker a.a.O. Rdn. 40; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 555); gegebenenfalls könnte auch der Normalfall der Buchung von 2 Personen für eine Doppelzimmer mit "ab....." beworben - und die Zusatzkosten für den eher außergewöhnlichen Fall einer Buchung eines Einzelreisenden für ein Doppelzimmer - ausreichend kenntlich gemacht und erläutert werden.

    Damit würde der Antrag das Charakteristische der beanstandeten Werbung jedenfalls teilweise nicht zum Ausdruck bringen und über eine noch zulässige Verallgemeinerung der beanstandeten Verhaltensweise hinausreichen (BGH GRUR 2001, 446 - 1-Pfennig-Farbbild m.w.N.).

  • BGH, 14.11.1996 - I ZR 162/94

    Münzangebot - Endpreis; Irreführung/Preisgestaltung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2006 - 12 U 292/05
    Er umschreibt das Charakteristische einer Irreführung nicht (vgl. dazu BGH GRUR 1997, 479 = WRP 1997, 431 - Münzangebot).

    Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass im Versandhandel eine Werbung zulässig ist, ohne die jeweiligen Endpreise inklusive der Versandkosten angeben zu müssen, verkennt sie zum einen, dass der Verkehr im Versandhandel gewohnt ist, dass Versandkosten hinzu kommen können; zum anderen sieht § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV diesen Fall ausdrücklich vor und regelt, dass hierüber ausdrücklich Auskunft zu geben ist (vgl. dazu BGH GRUR 1997, 479 = WRP 1997, 431 - Münzangebot).

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 104/99

    Fernflugpreise

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2006 - 12 U 292/05
    Die Beklagte kann, auch wenn sie, wie sie erstinstanzlich angedeutet hat, nur Vermittler gewesen sein sollte (Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O. Vorb. PAngV Rdn. 1; BGH GRUR 2001, 1166 - Fernflugreise), gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen haben, wenn sie in ihrer Anzeige für Reisen mit Preisangaben geworben hat, ohne die zu zahlenden Endpreise anzugeben.

    Wie der Bundesgerichtshof (GRUR 2001, 1166 = WRP 2001, 1301 - Fernflugreise) ausgeführt hat, entfällt die Pflicht des Werbenden, Endpreise anzugeben, grundsätzlich auch nicht deshalb, weil die Flugreisen zu bestimmten Zielen je nach dem Reisetag, den Abflugs- und Ankunftszeiten und der Reiseroute unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet sind.

  • OLG Hamm, 21.01.2005 - 20 U 228/03

    Vollkaskoversicherung: Nachweis des Versicherungsschadens - Verdacht der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2006 - 12 U 292/05
    Denn in einer solchen Konstellation, wie sie auch der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Hamm (MDR 2005, 924) zugrunde lag, ist der an einem anderem Ort und unter anderen Bedingungen verursachte Unfall nicht Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs im prozessualen Sinne und damit auch nicht Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits.

    Wie oben ausgeführt, weicht der Senat nicht von dem Urteil des OLG Hamm (MDR 2005, 924) ab und würde den dort maßgeblichen Sachverhalt nicht anders entscheiden.

  • OLG Frankfurt, 23.07.1987 - 6 U 117/86

    Getrennte Ausweisung einer Buchungsgebühr neben den Endpreisen unter dem Aspekt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2006 - 12 U 292/05
    Ob diese Erleichterung auch bei der Werbung für eine Urlaubsreise mit Unterbringung im Doppelzimmer eingreift, kann dahinstehen; hier drängt sich allerdings angesichts der Tatsache, dass für jede Buchung eines Doppelzimmers eine Gebühr anfällt, die Frage auf, ob nicht für die allein in Frage kommenden beiden Möglichkeiten - Buchung einer Reise mit Doppelzimmer von einer oder von 2 Personen - entsprechende Endpreise anzugeben sind (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 446 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild; Harte/Henning/Völker, UWG, § 1 PAngV Rdn. 15; Gloy/Loschelder/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 59 Rdn. 10; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 2; Völker a.a.O. Rdn. 40; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 555); gegebenenfalls könnte auch der Normalfall der Buchung von 2 Personen für eine Doppelzimmer mit "ab....." beworben - und die Zusatzkosten für den eher außergewöhnlichen Fall einer Buchung eines Einzelreisenden für ein Doppelzimmer - ausreichend kenntlich gemacht und erläutert werden.
  • BGH, 11.12.2003 - I ZR 50/01

    Dauertiefpreise

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2006 - 12 U 292/05
    Durch den "wenn dies geschieht wie"-Zusatz ist Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrags aber die konkrete Verletzungsform, auf die der Antrag - ungeachtet der in ihm enthaltenen abstrakten Beschreibung der angegriffenen Wettbewerbshandlung - durch den Hinweis "... wenn dies geschieht wie in der als Anlage ASt 1 beigefügten Werbeanzeige in der ... Zeitung vom 9. Oktober 2004" Bezug nimmt (BGH-Report 2002, 78; BGH GRUR 2004, 605 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise).
  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 4/97

    Herabgesetzte Schlußverkaufspreise - Wesentliche Beeinträchtigung; Endpreis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2006 - 12 U 292/05
    Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehende Verpflichtung zur Angabe der Endpreise ist unabhängig davon, ob der Verkehr bei Angeboten einer bestimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbestandteile zusammenzurechnen (vgl. dazu BGH GRUR 1981, 140, 141 - Flughafengebühr), oder davon, ob die Errechnung des Endpreises anhand der Preisbestandteile, die in der Werbung genannt sind, für einen durchschnittlichen Letztverbraucher einfach oder schwierig ist (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 -Herabgesetzte Schlußverkaufspreise).
  • BGH, 17.10.1980 - I ZR 132/78
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2006 - 12 U 292/05
    Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehende Verpflichtung zur Angabe der Endpreise ist unabhängig davon, ob der Verkehr bei Angeboten einer bestimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbestandteile zusammenzurechnen (vgl. dazu BGH GRUR 1981, 140, 141 - Flughafengebühr), oder davon, ob die Errechnung des Endpreises anhand der Preisbestandteile, die in der Werbung genannt sind, für einen durchschnittlichen Letztverbraucher einfach oder schwierig ist (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 -Herabgesetzte Schlußverkaufspreise).
  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 210/97

    Werbung für Mobiltelefon bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrages

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2006 - 12 U 292/05
    Durch den "wenn dies geschieht wie"-Zusatz ist Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrags aber die konkrete Verletzungsform, auf die der Antrag - ungeachtet der in ihm enthaltenen abstrakten Beschreibung der angegriffenen Wettbewerbshandlung - durch den Hinweis "... wenn dies geschieht wie in der als Anlage ASt 1 beigefügten Werbeanzeige in der ... Zeitung vom 9. Oktober 2004" Bezug nimmt (BGH-Report 2002, 78; BGH GRUR 2004, 605 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise).
  • BGH, 05.02.1981 - IVa ZR 58/80

    Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen in der Fahrzeugvollversicherung

  • OLG Köln, 10.07.2001 - 9 U 87/00

    Beweis für das Vorliegen eines kaskoversicherten Unfalls; falsche Angaben des

  • OLG Karlsruhe, 06.04.2021 - 12 U 333/20

    Darlegungs- und Beweislast für den Versicherungsfall "Unfall" in der

    Dies gilt auch dann, wenn der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden kann und der Unfallhergang so, wie er vom Versicherungsnehmer geschildert wurde, zumindest im Detail nicht stattgefunden haben kann (Fortführung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2006 - 12 U 292/05, juris Rn. 12).

    Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Nachweis, trifft den Versicherer die Beweislast in vollem Umfang, dass der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, weil die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses nicht zum Begriff des Unfalls gehört (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 5 U 8/20, juris Rn. 22; Senat, Urteil vom 24. Juni 2015 - 12 U 421/14, juris Rn. 22 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 U 16/12, juris Rn. 34; Senat, Urteil vom 16. März 2006 - 12 U 292/05, juris Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 15. Juni 2004 - 9 U 164/03, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - IV ZR 245/96, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können, so reicht diese Feststellung allerdings aus, um die Einstandspflicht des Versicherers zu begründen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 5 U 8/20, juris Rn. 22; Senat, Urteil vom 16. März 2006 - 12 U 292/05, juris Rn. 12).

    Die Klage ist dagegen abzuweisen, wenn feststeht, dass der behauptete Unfall, aus dem Ansprüche gegen den Versicherer hergeleitet werden, an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2016 - 7 U 34/16, juris Rn. 22; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 U 16/12, juris Rn. 33; Senat, Urteil vom 16. März 2006 - 12 U 292/05, juris Rn. 12; OLG Köln, Urteil vom 15. Juni 2004 - 9 U 164/03, juris Rn. 12; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AKB 2015 A.2.2.2 Rn. 10).

    K. nicht festgestellt werden, dass der Unfall nicht an der vom Kläger angegebenen Unfallstelle und nicht - zumindest im Wesentlichen - unter den von ihm angegebenen Bedingungen stattgefunden haben kann, sondern nur an anderer Stelle und unter anderen Bedingungen (vgl. zu diesem Maßstab OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2016 - 7 U 34/16, juris Rn. 22 f.; Senat, Urteil vom 16. März 2006 - 12 U 292/05, juris Rn. 12).

    Hierbei handelt es sich jedoch um einen Einwand, den bei der Kaskoversicherung der Versicherer in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 2015 - 12 U 421/14, juris Rn. 23; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 U 16/12, juris Rn. 34; Senat, Urteil vom 16. März 2006 - 12 U 292/05, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - IV ZR 245/96, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.).

  • OLG Köln, 28.06.2016 - 9 U 4/16

    Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für einen Wildschaden

    Steht aber fest, dass die Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Verkehrsunfall beruhen können, reicht dies zur Begründung der Leistungspflicht des Kaskoversicherers selbst dann aus, wenn sich der Versicherungsfall nicht so wie vom Versicherungsnehmer geschildert ereignet haben kann (OLG Karlsruhe, VersR 2006, 919; OLG Köln, Urteil v. 02.03.2010, 9 U 122/09; OLG Sachsen Anhalt, Urteil v. 07.02.2013, 4 U 16/12; OLG Koblenz, Urteil v. 06.12.2012, 10 U 255/13).
  • OLG Stuttgart, 17.11.2016 - 7 U 34/16

    Kfz-Vollkaskoversicherung: Nachweis eines Unfalls durch den Versicherungsnehmer

    Die Klage ist dagegen in Ermangelung eines Versicherungsfalls abzuweisen, wenn feststeht, dass der behauptete Unfall, aus dem Ansprüche gegen den Versicherer hergeleitet werden, an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen (vgl. dazu nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2006 - 12 U 292/05, VersR 2006, 919 [juris Rn. 12]; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. AKB 2008 A.2.3 Rn. 2).
  • OLG Braunschweig, 11.02.2019 - 11 U 74/17

    Leistung aus einer Vollkaskoversicherung; Hinweispflicht des Versicherers bei

    Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i. S. der AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des Versicherers zu begründen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2016 - Urteil vom 17.11.2016 -, juris Rn. 22; OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2013 - 10 U 255/13 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2006 - 12 U 292/05 -, juris Rn. 12).
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2020 - 5 U 8/20

    Zum Nachweis der Vortäuschung des Versicherungsfalles bei behaupteter mutwilliger

    Entsprechendes gilt für die Beschädigung oder Zerstörung durch Unfall: Steht fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Leistungspflicht des Versicherers zu begründen (BGH, Urteil vom 25. November 1963 - II ZR 54/61, VersR 1964, 131, 133 f. = BGHZ 40, 297 ff., dort insoweit nicht abgedruckt; OLG Karlsruhe, VersR 2006, 919; Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., A.2.2.2 AKB 2015 Rn. 10).
  • OLG Köln, 02.03.2010 - 9 U 122/09

    Anforderungen an den Nachweis eines Unfalls; Indizien für eine Unfallmanipulation

    Steht nämlich fest, dass die Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Leistungspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall so wie vom Versicherungsnehmer geschildert nicht ereignet haben kann (OLG Karlsruhe, VersR 2006, 919; Senatsurteil vom 15.6.2004 - 9 U 164/03, r+s 2004, 321).
  • KG, 05.06.2018 - 6 U 166/16

    Teilkaskoversicherung: Nachweis eines Zusammenstoßes mit Haarwild

    Die Klage ist dagegen in Ermangelung eines Versicherungsfalls abzuweisen, wenn feststeht, dass der behauptete Unfall, aus dem Ansprüche gegen den Versicherer hergeleitet werden, an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2016 - 7 U 34/16 -, zitiert nach juris: Rdnr. 22; OLG Karlsruhe, Urt. V. 16.03.2006 - 12 U 292/05 - zitiert nach juris: Rdnr. 12).
  • LG Köln, 16.11.2006 - 24 O 288/06

    Vorliegen eines im Rahmen einer Vollkaskoversicherung versicherten Unfalls;

    Nur dann, wenn die Schadensursache nicht aufgeklärt werden kann, genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweispflicht, wenn er nachweist, dass die vorhandenen Fahrzeugschäden nach ihrer Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall im Sinne des § 12 Nr. 1 II e) AKB zurückzuführen sind (OLG Köln, VersR 1998, 1105; OLG Karlsruhe, VersR 2006, 919).
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