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   OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06   

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https://dejure.org/2007,3964
OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,3964)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,3964)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Februar 2007 - 7 U 163/06 (https://dejure.org/2007,3964)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Fahrzeugvollversicherung: Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallschaden im Zusammenhang mit der Beschädigung eines Holzrückfahrzeugs

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die wesentlichen Merkmale eines unfallaufweisenden Ereignisses als Betriebsschaden oder als Unfallschaden an einem Fahrzeug; Annahme eines Betriebsschadens an einer selbstfahrenden Holzbearbeitungsmaschine; Leistung aus einer Kaskoversicherung; Begriff des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unfallschaden oder Betriebsschaden - Fahrzeugverwendung und Abgrenzung

  • Judicialis

    AKB § 12

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61
    Kollision einer selbstfahrenden Holzbearbeitungsmaschine mit einem Baumstumpf auf dem Weg zum Einsatzort ist kein Betriebsschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12 (1) II; AKB 13 (5); VVG § 61
    Achsbruch an forstwirtschaftlich genutzter Holzbearbeitungsmaschine als (nicht kaskoversicherter) Betriebsschaden oder Unfallschaden?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebsschaden oder Unfallschaden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Selbstfahrende Arbeitsmaschine: Abgrenzung Betriebsschaden - Unfallschaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 686
  • MDR 2007, 1134
  • VersR 2007, 1121
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68

    Begriff des Betriebsschadens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
    Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH VersR 1969, 32 und ständig).

    Im Gegenschluss wird er dem Betriebsschaden nur solche Ereignisse zuordnen, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören (BGH VersR 1969, 32).

  • BGH, 05.11.1997 - IV ZR 1/97

    Begriff des Unfallschadens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
    Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass mit der Bestimmung nur Brems- und reinen Bruchschäden ähnliche oder im Wesentlichen gleichwertige Arten von Schäden ausgenommen werden sollen (BGH VersR 1998, 179).

    dd) Danach liegt ein Unfallschaden und kein Betriebsschaden vor, wenn ein Lkw beim Abkippen von Bauschutt mit hochgezogener Laderampe zur Seite umstürzt, weil der befahrene Untergrund plötzlich nachgibt (BGH VersR 1998, 179); ebenso, wenn eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs eingesetzt wird, ins Rutschen gerät und einen Abhang hinabstürzt (OLG Koblenz RuS 1999, 405).

  • OLG Braunschweig, 28.06.2000 - 3 U 201/99

    Abgrenzung eines Unfallschadens von einem Betriebsschaden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
    Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (BGH a.a.O.; OLG Braunschweig VersR 2001, 579; Stiefel/Hofmann a.a.O. § 12 Rn. 75).

    Ein Unfall liegt auch dann vor, wenn eine Zugmaschine bei Holzrückarbeiten durch einen den Hang hinunterschießenden Baumstamm beschädigt wird (OLG Braunschweig VersR 2001, 579).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
    b) Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge ist der in § 12 (1) II. f AKB verwandte Begriff des Betriebsschadens so auszulegen, wie es ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.1986 - 12 U 202/86
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
    Ein Betriebsschaden wurde in der Rechtsprechung demgegenüber angenommen, wenn ein in der Forstwirtschaft eingesetzter Traktor auf einen im Waldboden versteckten Stein auffährt (OLG Karlsruhe VersR 1988, 371).
  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95

    Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
    Versicherungsrechtliche Überlegungen können allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH VersR 1996, 622).
  • OLG Koblenz, 16.10.1998 - 10 U 1213/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
    dd) Danach liegt ein Unfallschaden und kein Betriebsschaden vor, wenn ein Lkw beim Abkippen von Bauschutt mit hochgezogener Laderampe zur Seite umstürzt, weil der befahrene Untergrund plötzlich nachgibt (BGH VersR 1998, 179); ebenso, wenn eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs eingesetzt wird, ins Rutschen gerät und einen Abhang hinabstürzt (OLG Koblenz RuS 1999, 405).
  • OLG Zweibrücken, 31.10.2018 - 1 U 93/17

    Kfz-Kaskoversicherung: Unfall bei Abreißen eines Rades an einem

    37 Kennzeichnend für Schäden, die dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind, ist es, wenn die Schäden typischerweise dadurch entstehen, dass sich Gefahren verwirklichen, denen das Kraftfahrzeug nach seiner konkreten Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist (OLG Stuttgart Urt. v. 22.02.2007 - 7 U 163/06, juris Rn. 23; OLG Braunschweig Urt. v. 28.06.2000 - 3 U 201/99, juris Rn. 6 mwN; Reichel in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht AKB 2015, Rn. 77).

    Der Betriebsschaden ist durch die innerbetriebliche Einwirkung und/oder die objektive Vorhersehbarkeit gekennzeichnet (OLG Stuttgart Urt. v. 22.02.2007 - 7 U 163/06, juris Rn. 19).

    Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob ein Schaden von der Kfz-Kaskoversicherung gedeckt ist, ist danach, ob das Schadensereignis bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs vorhersehbar oder außergewöhnlich ist, so dass der Versicherungsnehmer mit ihm nicht rechnen musste (OLG Stuttgart Urt. v. 22.02.2007 - 7 U 163/06, juris Rn. 25).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2020 - 7 U 57/20

    Anspruch auf Leistung aus Vollkaskoversicherung bei Betriebsschaden

    Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (BGH, Urteil vom 23.10.1968 - IV ZR 515/68, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - IV ZR 21/11, Rn. 12, juris; Senat, Urteil vom 22.02.2007 - 7 U 163/06, Rn. 23, juris).
  • BGH, 15.05.2013 - IV ZR 62/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Begriff des Unfalls

    Aus den vom Beschwerdeführer benannten Entscheidungen (Senatsurteile vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68, VersR 1969, 940; vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95, VersR 1996, 622; RGZ 112, 371 ff.; OLG Hamm VersR 1976, 626; OLG Stuttgart VersR 2007, 1121 und OLG Koblenz VersR 2012, 175) ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 8 U 934/16

    Kein Betriebsschaden bei Überfahren über Bodenschwelle

    Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden (OLG Hamm, Urteil vom 15. November 2013, 20 U 83/13 Rn. 26 juris m.w.N., VersR 2014, 698; OLG Stuttgart 22.02.2007, 7 U 163/06, VersR 2007, 1121 m.w.N.).

    Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens ist, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2007 - 7 U 163/06 -, Rn. 25 juris m.w.N.).

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2016 - 8 O 7495/15

    Zur Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung

    Weiter stellt das Überfahren der Bodenwelle mit 50 km/h - unterstellt unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs kein unvorhersehbares oder außergewöhnliches Ereignis dar, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (in diesem Sinne z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 22. Februar 2007 - 7 U 163/06 -, juris Rn. 25; ähnlich BGH, Urt. v. 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 -, juris Rn. 7; Stadler in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB A.2.3 Rn. 39): Die Bodenwelle hätte durch den Kläger - ungeachtet des Vorhandenseins einer entsprechenden Warn- und Geschwindigkeitsausschilderung - bei gebotener Aufmerksamkeit durchaus wahrgenommen werden können.
  • LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11

    Vollkaskoversicherung: Wirksamkeit des Ausschlusses von Schäden "aufgrund eines

    Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens sei, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handele, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 686).
  • OLG Saarbrücken, 18.12.2015 - 5 U 4/15

    Deckungsklage gegen die Kfz-Kaskoversicherung: Abgrenzung eins Unfall- von einem

    Anders ist dies aber bei außergewöhnlichen Unfallereignissen (BGH, Urt. v. 23.10.1968 - IV ZR 515/68 - VersR 1969, 32), die - weil mit ihnen üblicherweise nicht zu rechnen ist - nicht in eine Betriebskostenberechnung einbezogen werden und die über das vom Versicherungsnehmer als normal in Kauf genommene Risiko hinausgehen (OLG Hamm, VersR 1990, 85; OLG Stuttgart, VersR 2007, 1121; Stadler in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18.Aufl., AKB A Rdn. 35ff).
  • LG Stuttgart, 30.03.2015 - 16 O 34/15
    Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens sei, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handele, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 686; LG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2012 - 22 O 503/11 -, Rn. 33, juris).
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