Rechtsprechung
| BGH, 10.07.2007 - VI ZR 258/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
mehr- IWW
- NWB SteuerXpert START
BGB § 249 Hb
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Totalschaden - Reparaturkosten 30 % über Wiederbeschaffungswert
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Wirtschaftlicher Totalschaden: Keine Verpflichtung des Schädigers zum Ersatz der Reparaturkosten bei Übersteigen des Wiederbeschaffungswertes um 130 % auch bei Vornahme einer Teilreparatur im Rahmen dieser Grenze
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249
Höhe des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schadensrecht - Wirtschaftlichkeit einer Instandsetzung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (4)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Integritätsinteresse - 130%-Grenze
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Kein Reparaturkostenersatz für Teilreparatur bei wirtschaftlichem Totalschaden
- rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)
Bei einem Totalschaden eines KFZ aufgrund eines Verkehrsunfalls ist die Instandsetzung in aller Regel unvernünftig
- rechtplus.de (Kurzinformation)
Kein Reparaturkostenersatz für Teilreparatur bei wirtschaftlichem Totalschaden
Besprechungen u.ä. (5)
- IWW (Entscheidungsanmerkung)
BGH entscheidet - Gutachten über, Rechnung unter 130 Prozent
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Unfallschadensregulierung - Reparaturkostenersatz trotz Totalschadens?
- rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)
Bei einem Totalschaden eines KFZ aufgrund eines Verkehrsunfalls ist die Instandsetzung in aller Regel unvernünftig
- ra-frese.de (Kurzanmerkung)
Übersteigung der Reperaturkosten der 130%-Marke des Wiederbesschaffungswertes
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Wirtschaftlicher Totalschaden: Keine Verpflichtung des Schädigers zum Ersatz der Reparaturkosten bei Übersteigen des Wiederbeschaffungswertes um 130 % auch bei Vornahme einer Teilreparatur im Rahmen dieser Grenze
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum BGH-Urteil vom 10.07.2007, Az.: VI ZR 258/06 (Kfz-Reparatur oberhalb des Toleranzbereichs)" von RA Hermann Lemcke, VorsRiOLG a.D., original erschienen in: r+s 2007, 434.
Verfahrensgang
- AG Bochum, 24.05.2006 - 70 C 308/05
- LG Bochum, 21.11.2006 - 9 S 108/06
- BGH, 10.07.2007 - VI ZR 258/06
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2007, 2917
- MDR 2007, 1367
- NZV 2007, 564
- VersR 2007, 1244
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08
Verkehrsrecht - Abrechnung des Schadens auf Neuwagenbasis
Die Erstattung des im Vergleich zu den Ersatzbeschaffungskosten höheren Reparaturaufwands ist aufgrund des besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten am Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Senat BGHZ 115, 364, 370 f. ; 162, 161, 166 ff. ; Urteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - VersR 2007, 1244, 1245; vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136; vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 -VersR 2008, 937, 938 und vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR 2009, 128).Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren (vgl. für den umgekehrten Fall Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - aaO …und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).
Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädigers (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - aaO).
- BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09
Schadensrecht - Ersatz von Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).In seinem Urteil vom 10. Juli 2007 hat der Senat offen gelassen, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.).
- BGH, 08.02.2011 - VI ZR 79/10
Schadensrecht - Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff. und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 2007 noch offen gelassen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.).
- OLG München, 13.11.2009 - 10 U 3258/08
Schadenersatz nach Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: …
Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unvernünftig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Fahrzeuges auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (BGH VersR 2007, 1244; BGHZ 162, 161, 168; BGH VersR 1972, 1024 f. und VersR 1985, 593, 594).Maßgeblich ist insoweit, ob - und wenn auch nur in Teilbereichen - mehr als nur unerhebliche Beanstandungen und Reparaturdefizite verblieben sind, die einer vollständigen und insoweit fachgerechten Instandsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung eines mit dem unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes entgegenstehen (BGH VersR 2007, 1244 [Bestätigung von LG Bochum, Urt. v. 21.11.2006 - 9 S 108/06]).
Der Kläger hat vielmehr einen Zustand wiederherstellen lassen, der dem vergleichbar ist, wie er sich vor dem Unfall gezeigt hat (BGH VersR 2007, 1244; OLG Düsseldorf, DAR 2001, 499; LG Dortmund, Urteil v. 03.07.2008 - 4 S 24/08 [Juris]).
- BGH, 15.11.2011 - VI ZR 30/11
Versicherungsrecht - Ersatz von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert?
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7).Danach ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen in Stand setzt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 168; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 8).
- KG, 29.06.2010 - 12 U 186/09
Ersatzfähigkeit der Kosten einer Teilreparatur bei wirtschaftlichem Totalschaden
Lässt der Schädiger sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (BGH, 10.07.2007 - VI ZR 258/05 -NJW 2007, 2917).Zum anderen erschließt sich dieses Verständnis auch aus den weiteren Ausführungen in der angeführten Entscheidung des BGH, in der es weiter heißt: Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt (BGH, NJW 2007, 2917, 2918, Tz. 8; NJW 2005, 1108, 1109; Hervorhebung nur hier).
Deshalb kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur dann verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, NJW 2007, 2917, 2918, Tz. 8; NJW 2005, 1108, 1109, 1110; Hervorhebung nur hier).
- OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - 1 U 45/07
Unfallschadensregulierung - Wie wird eine minderwertige Eigenreparatur …
Im Berufungsverfahren steht nicht mehr im Streit, ob die Eigenreparatur des Klägers den Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1108; NJW 2007, 2917) an eine integritätszuschlagswürdige Vollreparatur zu stellen sind. - KG, 12.04.2010 - 12 U 99/09
Voraussetzungen des Schadensersatzes auf Neuwagenbasis
Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren (vgl. für den umgekehrten Fall Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - aaO …und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädigers (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - aaO)".
- LG Düsseldorf, 13.03.2008 - 19 S 34/07
Reparaturrechnung maßgeblich - Gutachten über, Reparatur unter 130 Prozent
Genau dies entspricht auch den Vorgaben des BGH, der danach verlangt, dass die Frage nach dem ersatzfähigen Schaden nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei und es deshalb auf den unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand ankomme (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 258/06). - OLG Koblenz, 24.02.2011 - 2 U 261/10
Darlegungs- und Beweislast bei Schäden am Zahnriemen eines gebraucht verkauften …
Der Anspruch auf Integritätszuschlag besteht aber nur, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt wird, wie sie Grundlage der Schätzung des Sachverständigen war (BGH NJW 2005, 1108 , NJW 2007, 2917 ). - LG Wuppertal, 11.03.2010 - 9 S 26/09
