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   BGH, 05.10.2006 - XII ZR 50/04 (1)   

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https://dejure.org/2006,3877
BGH, 05.10.2006 - XII ZR 50/04 (1) (https://dejure.org/2006,3877)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2006 - XII ZR 50/04 (1) (https://dejure.org/2006,3877)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 (1) (https://dejure.org/2006,3877)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Begründetheit einer Anhörungsrüge wegen fehlender Gewährung rechtlichen Gehörs; Umfang der Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem ein Unfallersatzfahrzeug anmietenden Geschädigten hinsichtlich des Umfangs der Kostenübernahme durch die ...

  • Judicialis
  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 S. 1; BGB § 249
    Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers bei einem deutlich über dem Normaltarif liegenden Angebot an Unfallgeschädigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 321a
    Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht des Autovermieters bei örtlich günstigeren Normal-Tarifen

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    BGH fördert aktives Schadenmanagement

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 80
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus BGH, 05.10.2006 - XII ZR 50/04
    Nach der zitierten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05) kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen.
  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80 f.).
  • AG Forchheim, 03.04.2008 - 71 C 872/07
    Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2006, 1273, 1274; VersR 2007, 514, 515; VersR 2007, 516, 517; VersR 2007, 80 f.; NJW 2007, 3782).

    können einen solchen Aufschlag rechtfertigen (s. o. sowie BGH VersR 2006, 1273, 1274; VersR 2007, 514, 515; VersR 2007, 516, 517; VersR 2007, 80 f.; NJW 2007, 3782).

  • LG Coburg, 06.07.2007 - 32 S 11/07

    Aufklärungspflicht über Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes

    Der BGH hat inzwischen mehrfach eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber den Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht ( NJW 2006, 2618; VersR 2007, 80 [BGH 05.10.2006 - XII ZR 50/04] ; Versäumnisurteil vom 10.01.2007, Az.: V ZR 27/04; Urteil vom 07.02.2007, Az.: XII ZR 125/04 ).

    Grundsätzlich wird vermutet, dass ein Unfallgeschädigter einen Wagen zu einem günstigeren, vom Haftpflichtversicherer nicht beanstandeten Tarif angemietet hätte, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung des Vermieters erfolgt wäre ( BGH NJW 2006, 2618 [BGH 28.06.2006 - XII ZR 50/04] ).

  • LG Hagen, 25.08.2023 - 7 S 24/23

    Fraunhofer-Mietpreisspiegel, Schwacke-Liste, "Fracke-Lösung", Berechnung

    Vielmehr handelt es sich um den Preis, der im Rahmen einer "normalen", unfallunabhängigen Vermietung für den Selbstzahler verlangt wird (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -, BGHZ 160, 377-385, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 -, Rn. 3, juris).
  • LG Freiburg, 20.05.2009 - 3 S 196/08
    Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH Urteile vom 09.05.2006 - VI ZR 117/05; vom 13.06.2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30.01 .2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 05.10.2006 -XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80 f).
  • AG Wunsiedel, 13.12.2023 - 2 C 285/23
    Eine der Sache nach vergleichbare Aufklärungspflicht ist insbesondere auch für den Vermieter von Kraftfahrzeugen anerkannt, der dem Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif anbietet, der deutlich über dem "Normaltarif" auf dem örtlich relevanten Markt liegt; er muss den Geschädigten dann darüber aufklären, dass die Haftpflichtversicherung womöglich nicht die vollen Mietwagenkosten übernimmt (BGH Beschl. v. 5.10.2006 - XII ZR 50/04, BeckRS 2006, 12948 Rn. 3, beckonline).
  • LG Freiburg, 04.12.2009 - 3 S 5/09
    Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl.  BGH Urteile vom 09 05.2006 - VI ZR 117/05; vom 13.06.2006 - VI ZR 161/05, VersR 2006, 1273, 1274; vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05, VersR 2007, 514, 515; vom 30.01.2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 05.10.2006 - XII ZR 50/04, VersR 2007, 80 f.).
  • LG Freiburg, 13.01.2009 - 9 S 78/08
    Auch wenn der Autovermieter nicht zwi­schen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt derauf dem   örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung recht­fertigen (vgl. BGB Urteile vom 09.05.2006 - VI ZR 117/05 ; vom 13.06.2008 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30.01.2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 05.10.2006 - XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80).
  • LG Landau/Pfalz, 13.03.2007 - 1 S 95/06
    Nach der Rechtsprechung des 12. Senats des Bundesgerichtshofs (VersR 2007, 80) muss zwar der Vermieter, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlichen relevanten Markt liegt, den Mieter darüber aufklären, dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt.
  • LG Koblenz, 15.02.2007 - 14 S 211/06
    Hieran vermag auch nicht der Hinweis der Beklagten auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 05.10.2000 zu ändern (Az.: XII ZR 50/04), da der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen ist.
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