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   BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07   

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BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07 (https://dejure.org/2008,1447)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2008 - XII ZB 179/07 (https://dejure.org/2008,1447)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 (https://dejure.org/2008,1447)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zweck der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) als Höchstfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anwendbarkeit von § 234 Abs. 3 ZPO bei allein in der Sphäre des Gerichts liegender Ursache für die Fristüberschreitung; Anwendbarkeit von ...

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 3

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 234 Abs. 3
    Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der absoluten Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO bei allein vom Gericht verursachter Fristüberschreitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 3
    Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstfrist von einem Jahr für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ausnahme von Jahresfrist des Wiedereinsetzungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Anwendbarkeit von § 234 Abs. 3 ZPO bei durch das Gericht verursachter Fristüberschreitung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Regress - Wiedereinsetzung trotz Ablauf der Jahresfrist?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 878
  • MDR 2008, 642
  • FamRZ 2008, 978
  • VersR 2008, 1088
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 121/73

    Fristenwesen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristablauf - Jahresfrist

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07
    Im Hinblick auf diesen Zweck ist die Vorschrift aber ausnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn die Überschreitung der Frist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist, z.B. wenn das Berufungsgericht innerhalb der Jahresfrist nicht über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden hat (BGH Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152; vgl. auch BAG NJW 1982, 1664).

    Denn insoweit macht es keinen Unterschied, ob das Rechtsmittelgericht einen bereits ergangenen Beschluss nicht mitgeteilt oder über den Antrag auf Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden hat (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152).

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07
    b) Im Hinblick darauf ist die Vorschrift allerdings nicht anwendbar, wenn die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Partei liegt, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479).

    Liegt also die für die Versäumung der Jahresfrist ausschlaggebende Ursache allein beim Gericht, steht der Ablauf der Jahresfrist einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07
    Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118, 123 ff., BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.).
  • BGH, 31.08.2005 - XII ZB 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsmittel- oder -begründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Rechtsmittelkläger innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt hatte und auf deren Bewilligung vertrauen durfte (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 f. und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 31/07

    Auslegung der Einlegung der Berufung in Abhängig von der Gewährung von

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07
    Erfüllt der weitere Schriftsatz die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nur als - durch die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe - bedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 und BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400).
  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung eines

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07
    Dann ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn er dies innerhalb der mit Kenntnis der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch beginnenden Wiedereinsetzungsfrist beantragt und innerhalb der Frist auch die versäumte Prozesshandlung nachholt (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - NJW-RR 2005, 1586 und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 - FamRZ 2007, 801, 802).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZA 11/03

    Wiedereinsetzung der bedürftigen Partei wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsmittel- oder -begründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Rechtsmittelkläger innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt hatte und auf deren Bewilligung vertrauen durfte (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 f. und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 225/04

    Rechtswirkungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren.
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 32/07

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren.
  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZB 96/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze im

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Unterschrift hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 96/05 - FamRZ 2006, 1269 f.), weil das gleichzeitig eingegangene und unterschriebene Prozesskostenhilfegesuch vom 16. Januar 2006 eindeutig dagegen spricht, dass die mit demselben Telefax übermittelte und ausdrücklich als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnete Anlage trotz fehlender Unterschrift mit dem Willen beigefügt war, sie als unbedingte Berufungseinlegung an das Gericht zu übermitteln.
  • BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05

    Anforderungen an die Begründung der Berufung; Verbindung mit einem

  • BGH, 31.01.2007 - XII ZB 207/06

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung einer Frist wegen Bedürftigkeit

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 342/83

    Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten; Wirksamkeit einer

  • BAG, 02.07.1981 - 2 AZR 324/79

    Revision - Formvorschriften - Frist - Materiellrechtliche Entscheidung

  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

    Das ist der Fall, wenn das Versäumen der Frist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist und darüber hinaus ein Schutz der Interessen des Prozessgegners nicht geboten ist, weil dieser kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben konnte (vgl. zu § 234 Abs. 3 ZPO: BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 42; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - zu II 1 d bb der Gründe, BAGE 109, 265; 15. Dezember 1982 - 7 AZR 40/81 - zu I 1 der Gründe; 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 35, 364; BGH 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - Rn. 8; 19. März 2013 - VI ZB 68/12 - Rn. 10; 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - Rn. 37; 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - Rn. 15) .
  • BGH, 03.03.2015 - VI ZB 71/14

    Anforderungen an die anwaltliche Unterzeichnung der Berufungsschrift und der

    Das Berufungsgericht durfte den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung auch nicht wegen des Ablaufs der einjährigen Ausschlussfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO verwerfen, weil die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Beklagten, sondern in der des Gerichts lag (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, VersR 2008, 1088 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 25.01.2023 - XII ZB 29/20

    Ersetzung der Einwilligung des beteiligten Kindesvaters in die Einbenennung des

    Denn dieser hindert eine Wiedereinsetzung ausnahmsweise nicht, wenn die Fristversäumung allein dem Gericht zuzurechnen ist und nur durch die Wiedereinsetzung die verfassungsmäßigen Rechte des Beteiligten gewahrt werden können (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - FamRZ 2011, 362 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - FamRZ 2008, 978 Rn. 15 f. mwN; BGH Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - FamRZ 2016, 632 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Einspruchsfrist bei nochmaliger

    Hat das erstinstanzliche Gericht den Einspruch als zulässig behandelt und in der Sache entschieden und wird die Versäumung der Einspruchsfrist erst vom Berufungsgericht aufgedeckt, so ist die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO allein dem Gericht zuzurechnen und steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008, XII ZB 179/07, FamRZ 2008, 978 und vom 7. Juli 2004, XII ZB 12/03, FamRZ 2004, 1478).

    Damit ist die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO jedenfalls allein dem Gericht zuzurechnen und steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - FamRZ 2008, 978, 979 und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 FamRZ 2004, 1478, 1479 f.).

  • BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15

    Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist: Versäumung eines

    Das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO etwa dann verletzt, wenn der Partei eine fehlerhafte Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1653), wenn das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb eines Jahres entschieden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373) oder eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht zugestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 f), und wenn das Gericht bei einer Partei durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 37; BAG NJW 2004, 2112, 2114) oder ein gestellter Wiedereinsetzungsantrag sei begründet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2149, 2150).
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZB 68/12

    Berufungs- und Berufungsbegründungsfristversäumung nach Prozesskostenhilfegesuch:

    Die Vorschrift ist allerdings dann nicht anwendbar, wenn die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Partei liegt, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152; BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, FamRZ 2004, 1478, 1479; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 234 Rn. 8 f.).
  • BGH, 30.08.2010 - X ZR 193/03

    Patentverletzungsverfahren: Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der

    Denn obwohl diese Vorschrift nach ihrer Entstehungsgeschichte absoluten Charakter hat, ist sie ausnahmsweise jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Überschreitung der Jahresfrist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzuschreiben ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15; Beschluss vom 7. Juli 2004 - IVV MO 12/03 [richtig: XII ZB 12/03 - d. Red.] , NJW-RR 2004, 1651 Rn. 15).
  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 303/12

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Übermittlung per Telefax

    Das ist bejaht worden, wenn das Berufungsgericht innerhalb der Jahresfrist über ein Prozesskostenhilfegesuch nicht entschieden hat (BGH 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - Rn. 15, MDR 2008, 642) , wenn das Revisionsgericht erst nach mehr als einem Jahr bemerkt hat, dass die Revisionsbegründung nicht unterschrieben und die Revision deshalb unzulässig war (BAG 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 35, 364) , oder wenn das Landesarbeitsgericht nicht bemerkt hat, dass die Berufungsbegründungsfrist aufgrund der Übergangsvorschrift des § 26 EGZPO noch nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht zu berechnen war und einen ausdrücklichen Hinweis erteilt hatte, dass es die Berufung für zulässig halte (BAG 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - zu II 1 d bb der Gründe, BAGE 109, 265) .
  • BGH, 25.04.2019 - III ZB 104/18

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    § 234 Abs. 3 ZPO ist jedoch nicht anwendbar, wenn eine Partei innerhalb der Berufungsfrist rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt und das Gericht versäumt, innerhalb der Jahresfrist über den Antrag zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 und vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15, NJW-RR 2016, 638 Rn. 8).
  • LAG Düsseldorf, 23.10.2008 - 13 Sa 718/08

    Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

    Der Bundesgerichtshof lässt diese bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unangewendet, wenn die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Partei liegt, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (vgl. zB BGH 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - NJW-RR 2008, 878).
  • VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11

    Ausschlussfrist für den Antrag nach § 16 Abs. 1 EEG 2004

  • BGH, 08.06.2011 - X ZR 3/11

    Bedeutung der Zustellung des angefochtenen Urteils für den Beginn der Frist zur

  • LG Bonn, 29.07.2015 - 6 T 141/15

    Absehen von der Anwendung der Auschlussfrist nach § 234 Abs. 3

  • BPatG, 13.10.2014 - 19 W (pat) 12/14

    Umschreibung der Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Leuchtreklame, insbesondere

  • OLG Koblenz, 12.04.2010 - 10 U 1217/08

    Insolvenzverfahrenseröffnung: PKH-Bewilligung für den Gemeinschuldner zur

  • BPatG, 26.02.2009 - 10 W (pat) 40/06
  • OLG Köln, 30.12.2021 - 27 UF 167/20

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Ehegatten gegen die Neufestsetzung des

  • BPatG, 08.03.2016 - 10 W (pat) 70/14

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2011 - 3 Wx 43/11
  • BPatG, 19.12.2016 - 21 W (pat) 53/12

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

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