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   OLG Celle, 03.01.2007 - 8 U 123/06   

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OLG Celle, 03.01.2007 - 8 U 123/06 (https://dejure.org/2007,8181)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.01.2007 - 8 U 123/06 (https://dejure.org/2007,8181)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. Januar 2007 - 8 U 123/06 (https://dejure.org/2007,8181)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Streitwertbemessung: Antrag auf Feststellung des Fortbestandes einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 42 Abs. 2 S. 2 GKG; § 42 Abs. 5 S. 1 GKG; § 48 Abs. 1 S. 1 GKG
    Bestimmung des Wertes eines auf Rentenleistung und volle Beitragsfreiheit gerichteten Feststellungsinteresses; Wert eines auf die Feststellung des Fortbestehens eines Versicherungsvertrages trotz des vom Versicherer erklärten Rücktritts oder der von diesem erklärten ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Wertes eines auf Rentenleistung und volle Beitragsfreiheit gerichteten Feststellungsinteresses; Wert eines auf die Feststellung des Fortbestehens eines Versicherungsvertrages trotz des vom Versicherer erklärten Rücktritts oder der von diesem erklärten ...

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 9; ; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ; GKG § 48 Abs. 1 S. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 3; ZPO § 9; GKG § 48 Abs. 1 S. 1
    Streitwert einer Feststellungsklage zum Fortbestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wertfestsetzung für Klage auf Feststellung des Fortbestandes einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Streitwert bei Feststellungsklage auf Fortbestand

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Streitwert bei Feststellungsklage auf Fortbestand

Verfahrensgang

  • LG Stade - 3 O 172/05
  • OLG Celle, 03.01.2007 - 8 U 123/06

Papierfundstellen

  • VersR 2008, 1515
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.11.2000 - IV ZR 223/99

    Feststellungsinteresse des Geschädigten im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus OLG Celle, 03.01.2007 - 8 U 123/06
    a) Der Wert des auf Rentenleistung und volle Beitragsfreiheit gerichteten Feststellungsinteresses, für dessen Bemessung nach §§ 42 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 1 S. 1 GKG die §§ 3, 9 ZPO maßgebend sind, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW-RR 2005, 259, 260; NJW-RR 2001, 316, 317; NJW-RR 2000, 1266; NJW-RR 1990, 1361) nach dem 3, 5fachen Jahresbetrag des monatlichen Rentenbezuges und der monatlichen Prämie, von dem ein Feststellungsabschlag vorzunehmen ist, den der Senat mit 20 % für angemessen erachtet.

    Ebenso wie bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Risikolebensversicherung, bei der der Eintritt des Versicherungsfalls zwar ungewiss, die ggf. vom Versicherer zu erbringende Leistung aber bestimmt ist, ist auch das Feststellungsinteresse eines Klägers in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unter Rückgriff auf die Bemessung des Werts einer auf Leistung gerichteten Klage, hier also unter Zugrundelegung des 3, 5fachen Jahresbetrages der monatlichen Rentenleistung und der monatliche Prämie festzusetzen (vgl. BGH NJW-RR 2001, 316, 317; OLGR Hamm 2001, 394).

    Die für die Wertfestsetzung einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines privaten Krankenversicherungsvertrages geltenden Grundsätze (vgl. BGH NVersZ 2002, 21: 3,5fache Jahresprämie ohne Feststellungsabschlag) sind hingegen auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht zu übertragen, weil die Krankenversicherung gerade nicht dadurch geprägt wird, dass die vom Versicherer im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen in ihrer Höhe und Dauer durch den Vertrag von vornherein festgelegt sind (vgl. BGH NJW-RR 2001, 316, 317; OLGR Hamm 2001, 394).

    Allerdings rechtfertigt es die Ungewissheit des Eintritts des etwaigen künftigen Versicherungsfalls, dieses Interesse geringer als mit 50 % des Wertes einer Leistungsklage zu bemessen (einen solchen Abschlag hält der BGH dann für angemessen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, zwar behauptet, aber bislang ungeklärt geblieben ist, vgl. BGH NJW-RR 2005, 259, 260; NJW-RR 2001, 316, 317; NJW-RR 1990, 1361).

    Entsprechend der Bemessung des Interesses einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Risikolebensversicherung auf 20 % der versprochenen Versicherungssumme (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1562) liefert diese Einstufung auch für den Antrag auf Feststellung des Fortbestandes einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung den Maßstab für eine angemessene Wertfestsetzung (vgl. BGH NJW-RR 2001, 316, 317; OLGR Hamm 2001, 394; bei kumulativer Feststellung neben Leistungsantrag auch: OLGR Köln 2006, 62).

  • BGH, 01.12.2004 - IV ZR 150/04

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Feststellung des Fortbestandes

    Auszug aus OLG Celle, 03.01.2007 - 8 U 123/06
    a) Der Wert des auf Rentenleistung und volle Beitragsfreiheit gerichteten Feststellungsinteresses, für dessen Bemessung nach §§ 42 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 1 S. 1 GKG die §§ 3, 9 ZPO maßgebend sind, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW-RR 2005, 259, 260; NJW-RR 2001, 316, 317; NJW-RR 2000, 1266; NJW-RR 1990, 1361) nach dem 3, 5fachen Jahresbetrag des monatlichen Rentenbezuges und der monatlichen Prämie, von dem ein Feststellungsabschlag vorzunehmen ist, den der Senat mit 20 % für angemessen erachtet.

    Allerdings rechtfertigt es die Ungewissheit des Eintritts des etwaigen künftigen Versicherungsfalls, dieses Interesse geringer als mit 50 % des Wertes einer Leistungsklage zu bemessen (einen solchen Abschlag hält der BGH dann für angemessen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, zwar behauptet, aber bislang ungeklärt geblieben ist, vgl. BGH NJW-RR 2005, 259, 260; NJW-RR 2001, 316, 317; NJW-RR 1990, 1361).

  • BGH, 11.07.1990 - IV ZR 100/90

    Streitwert bei Streit über die Wirksamkeit eines Rücktritts des Versicherers von

    Auszug aus OLG Celle, 03.01.2007 - 8 U 123/06
    a) Der Wert des auf Rentenleistung und volle Beitragsfreiheit gerichteten Feststellungsinteresses, für dessen Bemessung nach §§ 42 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 1 S. 1 GKG die §§ 3, 9 ZPO maßgebend sind, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW-RR 2005, 259, 260; NJW-RR 2001, 316, 317; NJW-RR 2000, 1266; NJW-RR 1990, 1361) nach dem 3, 5fachen Jahresbetrag des monatlichen Rentenbezuges und der monatlichen Prämie, von dem ein Feststellungsabschlag vorzunehmen ist, den der Senat mit 20 % für angemessen erachtet.

    Allerdings rechtfertigt es die Ungewissheit des Eintritts des etwaigen künftigen Versicherungsfalls, dieses Interesse geringer als mit 50 % des Wertes einer Leistungsklage zu bemessen (einen solchen Abschlag hält der BGH dann für angemessen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, zwar behauptet, aber bislang ungeklärt geblieben ist, vgl. BGH NJW-RR 2005, 259, 260; NJW-RR 2001, 316, 317; NJW-RR 1990, 1361).

  • OLG Köln, 22.07.2005 - 5 W 76/05

    Streitwert der Feststellungsklage auf Fortbestand des Versicherungsvertrages

    Auszug aus OLG Celle, 03.01.2007 - 8 U 123/06
    Entsprechend der Bemessung des Interesses einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Risikolebensversicherung auf 20 % der versprochenen Versicherungssumme (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1562) liefert diese Einstufung auch für den Antrag auf Feststellung des Fortbestandes einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung den Maßstab für eine angemessene Wertfestsetzung (vgl. BGH NJW-RR 2001, 316, 317; OLGR Hamm 2001, 394; bei kumulativer Feststellung neben Leistungsantrag auch: OLGR Köln 2006, 62).
  • BGH, 10.10.2001 - IV ZR 171/01

    Rechtsmittelbeschwer bei Feststellung des Fortbestandes eines

    Auszug aus OLG Celle, 03.01.2007 - 8 U 123/06
    Die für die Wertfestsetzung einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines privaten Krankenversicherungsvertrages geltenden Grundsätze (vgl. BGH NVersZ 2002, 21: 3,5fache Jahresprämie ohne Feststellungsabschlag) sind hingegen auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht zu übertragen, weil die Krankenversicherung gerade nicht dadurch geprägt wird, dass die vom Versicherer im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen in ihrer Höhe und Dauer durch den Vertrag von vornherein festgelegt sind (vgl. BGH NJW-RR 2001, 316, 317; OLGR Hamm 2001, 394).
  • BGH, 17.05.2000 - IV ZR 294/99

    Versicherungsvertrag - Anfechtung - Arglistige Täuschung -

    Auszug aus OLG Celle, 03.01.2007 - 8 U 123/06
    a) Der Wert des auf Rentenleistung und volle Beitragsfreiheit gerichteten Feststellungsinteresses, für dessen Bemessung nach §§ 42 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 1 S. 1 GKG die §§ 3, 9 ZPO maßgebend sind, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW-RR 2005, 259, 260; NJW-RR 2001, 316, 317; NJW-RR 2000, 1266; NJW-RR 1990, 1361) nach dem 3, 5fachen Jahresbetrag des monatlichen Rentenbezuges und der monatlichen Prämie, von dem ein Feststellungsabschlag vorzunehmen ist, den der Senat mit 20 % für angemessen erachtet.
  • BGH, 23.07.1997 - IV ZR 38/97

    Streitwert für Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Celle, 03.01.2007 - 8 U 123/06
    Entsprechend der Bemessung des Interesses einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Risikolebensversicherung auf 20 % der versprochenen Versicherungssumme (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1562) liefert diese Einstufung auch für den Antrag auf Feststellung des Fortbestandes einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung den Maßstab für eine angemessene Wertfestsetzung (vgl. BGH NJW-RR 2001, 316, 317; OLGR Hamm 2001, 394; bei kumulativer Feststellung neben Leistungsantrag auch: OLGR Köln 2006, 62).
  • OLG Saarbrücken, 26.04.2017 - 5 U 36/16

    Haftung des Versicherungsvermittlers: Pflichtverletzungen im Rahmen der Beratung

    Es ist dann gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 9 ZPO analog vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Versicherungsleistung (hier 42 mal die Rente von 1.500 ? monatlich plus 42 mal Beitragsfeststellung von 49, 52 ? monatlich = 65.079,84) abzüglich eines 80-prozentigen Feststellungsabschlags auszugehen (vgl. OLG Celle, VersR 2008, 1515; Leverenz in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, AUB Ziff 16, Anhang Rdn. 7, Tabelle Spalte 3, Zeile 3; siehe auch - zum Feststellungsabschlag bei der Lebensversicherung - BGH, Beschl. v. 23.07.1997 - IV ZR 38/97 - NJW-RR 1997, 1562).
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2011 - 12 W 29/11
    Ferner ist danach zu unterscheiden, ob das (Fort-)Bestehen des Vertragsverhältnisses unabhängig vom Eintritt eines konkreten Versicherungsfalls streitgegenständlich ist oder, falls dies nicht zutrifft, ob die Berufsunfähigkeit bereits geklärt ist oder nicht (vgl. BGH VersR 2005, 959-960 [juris Tz. 7]; 2001, 601-602 [juris Tz. 9 f.] und OLG Celle VersR 2008, 1515-1516 [juris Tz. 4]).

    Wird die Feststellung dagegen unabhängig vom Eintritt eines konkreten Versicherungsfalls begehrt, rechtfertigt es die Ungewissheit des Eintritts einer etwaigen zukünftigen Berufungsunfähigkeit, einen Abschlag von 80% vorzunehmen (vgl. - zur Beschwer - BGH VersR 2001, 601-602 [juris Tz. 10] sowie Senat, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen: 12 W 22/05; OLG Celle VersR 2008, 1515-1516 [juris Tz. 4]; OLG Hamm VersR 2002, 1578-1579 [juris Tz. 6], jeweils m.w.N., und - nur hinsichtlich der Bewertung des Interesses an der Feststellung des Bestehens des Vertrags für ausschließlich zukünftige Leistungsfälle - auch OLG Köln OLGR 2006, 62-63 [juris Tz.4]).

  • OLG Oldenburg, 29.03.2010 - 5 W 16/10

    Streitwert bei Verbindung einer Leistungsklage auf Versicherungsschutz mit einer

    Denn das wirtschaftliche Interesse an einem Feststellungsausspruch ist in diesen Fällen hinsichtlich des Versicherungsfalls, aus dem bezifferte Leistungen begehrt werden, bereits durch die Leistungsklage erfasst, während der Feststellungsklage nur für etwaige zukünftige Versicherungsfälle, deren Eintritt gegenwärtig völlig ungewiss ist, wirtschaftliche Bedeutung zukommt (OLG Köln OLGR 06, 62; OLG Saarbrücken VersR 07, 96; OLG Celle VersR 08, 1515; a.A. OLG Bamberg VersR 09, 701).
  • OLG Saarbrücken, 04.12.2007 - 5 W 296/07

    Streitwertbemessung: Feststellung von künftig sukzessive fällig werdenden

    Demgemäß wird - spiegelbildlich - auch der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Beitragsfreistellung mit dem 3, 5-fachen Jahresbetrag bewertet (vgl. Senat, Urt. v. 28.06.2006 - 5 U 52/06 - 7 -, OLGR Saarbrücken 2006, 987, juris Rdnr. 34; OLG Celle, OLGR Celle 2007, 239, juris Rdnr. 4).
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