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   BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07   

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BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07 (https://dejure.org/2007,1263)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2007 - IV ZR 48/07 (https://dejure.org/2007,1263)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07 (https://dejure.org/2007,1263)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherung einzelner Valoren während eines Transportes durch ein förderndes Unternehmen im Rahmen einer Valoren-Transport-Versicherung; Erfassung von treuhänderischen Funktionen mittels Verbringung eines Geldbetrages durch den Schutzbereich einer ...

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Kein Valorentransportversicherungsschutz bei isolierter treuhänderischer Verwahrung

Besprechungen u.ä.

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 1 (Entscheidungsbesprechung)

    Ist die Geld- & Werttransport-Versicherung tatsächlich eine Valoren-Transport-Versicherung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2008, 395
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.02.1957 - II ZR 175/55

    Haftpflichtversicherung. Beweislast.

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07
    Dabei muss der Kläger darlegen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84 - VersR 1985, 541 unter 1; BGHZ 23, 355, 358).
  • BGH, 07.05.2003 - IV ZR 239/02

    Rechtsnatur einer Transportversicherung

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07
    Vielmehr ist beim beklagten Versicherer insgesamt eine Valoren-Transport-Versicherung genommen worden als (Sach-)Versicherung von Gütern (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II 1 a Tz. 7).
  • BGH, 26.02.1969 - IV ZR 541/68

    Juwelenversicherung

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07
    Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss (BGHZ 51, 356, 359) und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist.
  • BGH, 14.01.1985 - II ZR 72/84

    Anspruch gegen Versicherer einer Sportbootversicherung auf Ersatz eines

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07
    Dabei muss der Kläger darlegen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84 - VersR 1985, 541 unter 1; BGHZ 23, 355, 358).
  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 117/09

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen

    Für ihn sei die Klägerin nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 21. November 2007 (IV ZR 48/07, VersR 2008, 395) darlegungs- und beweispflichtig.

    Das folgt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, aus einer Zusammenschau der Versicherungsbedingungen (zu vergleichbaren Bedingungen: Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.).

    Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 8 m.w.N.; Thume, TranspR 2010, 362, 365 f.).

    aa) Eingeschlossen werden damit nur Verluste und/oder Schäden, die aus einer Veruntreuung nach § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) oder einer "einfachen" Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB resultieren, die ihrerseits einen "körperlichen Zugriff" auf die versicherte Sache voraussetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 9).

    Soweit die Ursachen des Sachverlustes oder Sachschadens auf Straftaten des Versicherungsnehmers erweitert werden, die ohne die Klausel § 61 VVG a.F./§ 81 VVG n.F. unterfielen, gehören die verwendeten Begriffe der "Unterschlagung" und "Veruntreuung" der Rechtssprache an und sind im Sinne der Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 (IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 9 und IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 9) zu verstehen.

    a) Als Versicherte muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt; erst dann hätte die Beklagte nachzuweisen, dass der Verlust nicht auf einer Transportgefahr beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 14; BGH, Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84, VersR 1985, 541 unter 2 und vom 21. Februar 1957 - II ZR 175/55, BGHZ 23, 355, 358; BK/Dallmayr, VVG § 129 Rn. 14; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 129 Rn. 13; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. VVG Rn. 415, 418; Enge, Transportversicherung 3. Aufl. S. 56).

  • OLG Hamm, 18.12.2009 - 20 U 137/08

    Eintrittspflicht einer Bargeldversicherung

    Allerdings ist - soweit hier von Interesse - nur Bargeld versichert, wie sich aus Nr. 2, 3 und 5 des Versicherungsvertrags ergibt (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08; vgl. auch BGH, VersR 2008, 395).

    Die Vermischung stellt einen körperlichen Zugriff auf die versicherten Bargeldmengen (vgl. BGH, VersR 2008, 395 bei Rn. 14) dar.

    Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die Geschäftsführer der Fa. T2 mit der Vermischung eine Unterschlagung (möglicherweise in mittelbarer Täterschaft) begangen haben oder ob mit der in Nr. 3.1.2 genannten "Veruntreuung" auch der Straftatbestand der Untreue als Beispiel einer versicherten Gefahr erwähnt ist (vgl. etwa den Sprachgebrauch in §§ 19a BNotO, 51 BRAO; vgl. ferner die beachtlichen weiteren Argumente S. 43 ff. des Schriftsatzes der Klägerin vom 22.01.2009 = Bl. 1176 ff.; vgl. freilich auch BGH, VersR 2008, 395 bei Rn. 9) und jedenfalls eine Untreue vorliegt, wofür schon eine Vermögensgefährdung genügen kann.

    Die unter den beschriebenen Umständen unzulässige Einzahlung auf ein Konto der Fa. T2 stellt auch einen körperlichen Zugriff auf die versicherten Bargeldmengen (vgl. BGH, VersR 2008, 395 bei Rn. 14) dar.

    Der Senat sieht seine Beurteilung nicht in Widerspruch zu der Auffassung, welche der Bundesgerichtshof zuletzt in seinen Beschlüssen vom 21.07.2007 (u.a. IV ZR 48/07, VersR 2008, 395) zu einer Geld- und Werttransport-Versicherung mit ähnlichen Bedingungen wie im Streitfall vertreten hat.

    Die Nicht-Einzahlung stellt einen körperlichen Zugriff auf die versicherten Bargeldmengen (vgl. BGH, VersR 2008, 395 bei Rn. 14) dar.

  • OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 128/08

    Eintrittspflicht des Versicherers eines Bargeld-Transportunternehmens

    Allerdings ist - soweit hier von Interesse - nur Bargeld versichert, wie sich aus Nr. 2, 3 und 5 des Versicherungsvertrags ergibt (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08; vgl. auch BGH, VersR 2008, 395).

    Die Vermischung stellt einen körperlichen Zugriff auf die versicherten Bargeldmengen (vgl. BGH, VersR 2008, 395 Tz 14) dar.

    Die unter den beschriebenen Umständen unzulässige Einzahlung auf ein Konto der Fa. T stellt auch einen körperlichen Zugriff auf die versicherten Bargeldmengen (vgl. BGH VersR 2008, 395 Tz 14) dar.

    Der Senat sieht seine Beurteilung nicht in Widerspruch zu der Auffassung, welche der Bundesgerichtshof zuletzt in seinen Beschlüssen vom 21.07.2007 (u.a. IV ZR 48/07 VersR 2008, 395) zu einer Geld- und Werttransport-Versicherung mit ähnlichen Bedingungen wie im Streitfall vertreten hat.

    Die Nicht-Einzahlung stellt einen körperlichen Zugriff auf die versicherten Bargeldmengen (vgl. BGH, VersR 2008, 395 Tz 14) dar.

    Die Beklagte kann für ihren gegenteiligen Standpunkt nicht mit Erfolg auf den Beschluss des BGH vom 21.11.2007 (IV ZR 48/07) verweisen.

  • OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 28/09

    Eintrittspflicht des Versicherers eines Bargeld-Transportunternehmens

    Allerdings ist - soweit hier von Interesse - nur Bargeld versichert, wie sich aus Nr. 2, 3 und 5 des Versicherungsvertrags ergibt (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08; vgl. auch BGH, VersR 2008, 395).

    Die Vermischung stellt einen körperlichen Zugriff auf die versicherten Bargeldmengen (vgl. BGH, VersR 2008, 395 Tz 14) dar.

    Die unter den beschriebenen Umständen unzulässige Einzahlung auf ein Konto der Fa. T stellt auch einen körperlichen Zugriff auf die versicherten Bargeldmengen (vgl. BGH VersR 2008, 395 Tz 14) dar.

    Der Senat sieht seine Beurteilung nicht in Widerspruch zu der Auffassung, welche der Bundesgerichtshof zuletzt in seinen Beschlüssen vom 21.07.2007 (u.a. IV ZR 48/07 VersR 2008, 395) zu einer Geld- und Werttransport-Versicherung mit ähnlichen Bedingungen wie im Streitfall vertreten hat.

    Die Nicht-Einzahlung stellt einen körperlichen Zugriff auf die versicherten Bargeldmengen (vgl. BGH, VersR 2008, 395 Tz 14) dar.

    Die Beklagte kann nicht mit Erfolg auf den Beschluss des BGH vom 21.11.2007 (IV ZR 48/07) verweisen.

  • OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07

    Valorentransportversicherung: Versicherung der Abholung und Auskehrung von

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 21.11.2007 (TranspR 2008, 86), den das Landgericht für seine Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, eingehend mit dem Gegenstand und der Rechtsnatur einer Valoren-Transport-Versicherung befasst.

    Auch der Versicherungsvertrag, den der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.11.2007 zu beurteilen hatte, bezieht in den Ziffern 3.1 und 3.1.1.2 der dortigen Bedingungen die Haftung des Versicherungsnehmers ein (TranspR 2008, 86).

    Gleichermaßen ungerechtfertigt ist die Ansicht der Klägerin, die Bezugnahme des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung TranspR 2008, 86, 87 auf Thume/de la Motte/Eckardt, aaO, AVB Güter, Rn 1106, belege, dass es der Bundesgerichtshof mit der notwendigen Unterscheidung zwischen der Haftungs- und der Schadensversicherung nicht so genau genommen habe.

    Ebenso wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss TranspR 2008, 86 hat sich auch der Senat mit einer Valoren-Versicherung zu befassen und entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit einer GWT-Versicherung.

    Zunächst muss allerdings der Versicherte darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden überhaupt in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (BGH TranspR 2008, 86, 87).

    Der Bundes-gerichtshof hat bereits entschieden, dass Versicherungsverträge wie die streitgegenständliche Police (Anl. K 2) als Transportversicherung zu qualifizieren sind mit den entsprechenden Folgen für das versicherte Risiko (TranspR 2008, 86 ff).

  • OLG Celle, 19.09.2008 - 8 U 63/08

    Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter

    Folgerichtig wird Versicherungsschutz versprochen für Schäden infolge von Eigentumsdelikten, die sich in einem körperlichen Zugriff auf die versicherte Sache manifestieren und nicht etwa aufgrund von Vermögensdelikten (vgl. BGH, VersR 2008, 395).

    Vor diesem Hintergrund ist die "Valorenversicherung" nicht etwa als "Geldversicherung" oder "Geldwertversicherung", sondern richtigerweise als Valoren-Transportversicherung anzusehen (vgl. BGH, VersR 2008, 395).

    Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss - im Gewahrsam Dritter - und dadurch einer erhöhten Gefahr des Sachzugriffs ausgesetzt ist (vgl. BGH, VersR 2008, 395).

    Aufgrund obiger Erörterung zum Umfang des Versicherungsschutzes ist der Verlust von Bargeld während der Dauer des Transportes versichert, wobei jeweils nur Gefahren abgedeckt sind, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache beziehen (vgl. BGH, VersR 2008, 395).

    Versicherungsschutz besteht demnach nur für Verluste und Schäden infolge von Eigentumsdelikten, die sich in einem körperlichen Zugriff auf die versicherte Sache manifestieren, mithin Veruntreuung, Unterschlagung oder Diebstahl, und nicht etwa infolge von Vermögensdelikten, wie etwa die Untreue (vgl. auch BGH, VersR 2008, 395).

  • OLG Celle, 26.11.2009 - 8 U 238/08

    Umfang und Auslegung einer Transportversicherung; Versicherung von Buchgeld;

    Bei dieser Art der Valorenversicherung handelt es sich mithin um eine Sachversicherung von Gütern, nicht dagegen um eine Geld oder Geldwertversicherung (vgl. BGH VersR 2008, 395).

    Gegenstand einer solchen Versicherung sind ausschließlich die einzelnen Valoren, d. h. die Sachen während des Transportes durch das befördernde Unternehmen (BGH VersR 2008, 395.2003, 1171).

    aa) Bei dem zwischen H. und der Beklagten vereinbarten Versicherungsvertrag, bei welchem es sich primär um eine Transportversicherung handelt, die lediglich einzelne Elemente einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung aufweist, müssen die Klägerinnen darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (vgl. BGH VersR 2008, 395).

    Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist aber gerade die Verwirklichung einer Gefahr, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache bezieht (BGH VersR 2008, 395).

  • OLG Hamm, 18.12.2009 - 20 U 3/09

    Übergang vom Nicht-Versicherer zum Versicherer durch Verstoß gegen § 3 Abs. 5 VVG

    Allerdings ist - soweit hier von Interesse - nur Bargeld versichert, wie sich aus Nr. 2, 3 und 5 des Versicherungsvertrags ergibt (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08; vgl. auch BGH, VersR 2008, 395).

    Die Vermischung stellt einen körperlichen Zugriff auf die versicherten Bargeldmengen (vgl. BGH, VersR 2008, 395 bei Rn. 14) dar.

    Die unter den beschriebenen Umständen unzulässige Einzahlung auf ein Konto der Fa. T2 stellt auch einen körperlichen Zugriff auf die versicherten Bargeldmengen (vgl. BGH, VersR 2008, 395 bei Rn. 14) dar.

    Der Senat sieht seine Beurteilung nicht in Widerspruch zu der Auffassung, welche der Bundesgerichtshof zuletzt in seinen Beschlüssen vom 21.07.2007 (u.a. IV ZR 48/07, VersR 2008, 395) zu einer Geld- und Werttransport-Versicherung mit ähnlichen Bedingungen wie im Streitfall vertreten hat.

    Die Nicht-Einzahlung stellt einen körperlichen Zugriff auf die versicherten Bargeldmengen (vgl. BGH, VersR 2008, 395 bei Rn. 14) dar.

  • OLG Celle, 19.09.2008 - 8 U 11/08

    Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter

    Bei dieser Art der Valorenversicherung handelt es sich mithin um eine Sachversicherung von Gütern, nicht dagegen um eine Geld oder Geldwertversicherung (vgl. BGH VersR 2008, 395).

    Gegenstand einer solchen Versicherung sind ausschließlich die einzelnen Valoren, d. h. die Sachen während des Transportes durch das befördernde Unternehmen (BGH VersR 2008, 395.2003, 1171).

    aa) Bei dem zwischen H. und der Beklagten vereinbarten Versicherungsvertrag, bei welchem es sich primär um eine Transportversicherung handelt, die lediglich einzelne Elemente einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung aufweist, muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (vgl. BGH VersR 2008, 395).

    Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist aber gerade die Verwirklichung einer Gefahr, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache bezieht (BGH VersR 2008, 395).

  • OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08

    Eintrittspflicht des Transportversicherers von Werttransporten bei Einzahlung

    Bei dieser Art der Valorenversicherung handelt es sich mithin um eine Sachversicherung von Gütern, nicht dagegen um eine Geld oder Geldwertversicherung (vgl. BGH VersR 2008, 395).

    Gegenstand einer solchen Versicherung sind ausschließlich die einzelnen Valoren, d. h. die Sachen während des Transportes durch das befördernde Unternehmen (BGH VersR 2008, 395.2003, 1171).

    aa) Bei dem zwischen H. und der Beklagten vereinbarten Versicherungsvertrag, bei welchem es sich primär um eine Transportversicherung handelt, die lediglich einzelne Elemente einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung aufweist, muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (vgl. BGH VersR 2008, 395).

    Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist aber gerade die Verwirklichung einer Gefahr, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache bezieht (BGH VersR 2008, 395).

  • OLG Celle, 26.03.2009 - 8 U 170/08

    AVB Transportversicherung

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

  • OLG Celle, 30.10.2008 - 11 U 78/08

    Verstoß gegen das Transparenzgebot aufgrund der Verwendung des Begriffspaares

  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 15/09

    Eintrittspflicht einer Transportversicherung für ein Werttransportunternehmen bei

  • OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 166/08

    Eintrittspflicht des Versicherers eines Bargeld-Transportunternehmens

  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 24/09

    HEROS-Komplex

  • LG Köln, 22.10.2008 - 20 O 204/07

    Rechtsstellung einer Versicherung lediglich als Zeichnungsberechtigte durch den

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 16/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

  • LG Hannover, 06.03.2009 - 13 O 22/08

    Abholung; Ablieferung; Anfechtung; Anfechtungserklärung; Anfechtungsgrund;

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

  • LG Hannover, 06.02.2009 - 13 O 301/07

    Anfechtung; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund; Anfechtungsrecht; Anzeigepflicht;

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 172/10

    Geldtransport I

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 15/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

  • OLG Köln, 22.04.2008 - 9 U 243/06

    Einzelne Valoren während des Transports als Gegenstand einer

  • LG Hannover, 18.11.2009 - 23 O 81/08

    Abhandenkommen; Anfechtung; Anfechtungsberechtigung; Anfechtungserklärung;

  • LG Hannover, 22.04.2009 - 23 O 98/07

    Anspruch wegen Bargeldverlust aus eigenem und abgetretenen Recht gegenüber der

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 173/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

  • LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07

    Schadensersatzanspruch der Versicherten einer Versicherung auf fremde Rechnung

  • LG Hannover, 28.01.2009 - 23 O 103/07

    Entschädigungsanspruch bzgl. eines Bargeldverlustes gegenüber der

  • LG Essen, 04.06.2008 - 1 O 66/07

    Zivilrecht / Versicherungsrecht

  • LG Essen, 01.12.2008 - 1 O 308/06

    Anspruch gegen einen Versicherer infolge von Unregelmäßigkeiten bei

  • LG Essen, 26.05.2008 - 1 O 55/07

    Anforderungen an den Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus einem Geld- und

  • OLG Köln, 21.04.2009 - 9 U 140/08
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