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   BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08   

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https://dejure.org/2009,267
BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08 (https://dejure.org/2009,267)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2009 - VI ZR 160/08 (https://dejure.org/2009,267)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08 (https://dejure.org/2009,267)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 823 BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
    Über den Hauskauf eines nicht mehr politisch tätigen deutschen Außenministers darf öffentlich berichtet werden

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bei Artikel über Joschka Fischers Haus siegt die Pressefreiheit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch bezügl. der Presseberichterstattung über den Hauskauf eines bekannten Politikers aus aktuellem Anlass; Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beim Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus; ...

  • debier datenbank

    Joschka Fischer

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • Judicialis
  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1
    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über den Hauskauf eines bekannten Politikers aus aktuellem Anlass

  • kanzlei.biz

    Ein Hauskauf, der Interesse weckt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über den Erwerb eines Hausanwesens durch den ehemaligen Außenminister und Vizekanzler Joschka Fischer

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Nobel lässt sich der Professor nieder"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sonstiges öffentliches Recht - Zulässigkeit der Presseberichterstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Ex-Außenminister Fischer verliert gegen die Bunte

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Bei Artikel über Joschka Fischers Haus siegt die Pressefreiheit

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Joschka Fischer unterliegt im Rechtsstreit um »BUNTE«-Artikel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Joschka hat ein Haus

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Nobel" lässt sich Joschka Fischer nieder Berichterstattung über Hauskauf des ehemaligen Außenministers war zulässig

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Zeitungsbericht der "BUNTEN" über Hausverkauf von Joschka Fischer rechtmäßig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3030
  • MDR 2009, 1041
  • GRUR 2009, 1089
  • VersR 2009, 1241
  • afp 2009, 392
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08
    Wenn es ausführt, es komme hinzu, dass in dem Artikel die Wandlung angesprochen werde, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt hat ("Von der linken Frankfurter WG in diese edle Villa - wenn das kein Märchen ist?"), und dass mitgeteilt werde, welche Pension der Kläger bezieht, und die Frage aufgeworfen werde, wovon er den Kaufpreis bezahlt hat, stellt es darauf ab, dass der Artikel geeignet ist, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen (vgl. dazu BVerfGE 120, 180, 221; Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411, 1414).
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08
    Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach ein Eingriff in die Privatsphäre auch dann vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht des Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet werden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 und - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837).
  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 67/08

    Zulässigkeit der Berichterstattung über die Vermietung der Ferienvilla einer

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08
    Wenn es ausführt, es komme hinzu, dass in dem Artikel die Wandlung angesprochen werde, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt hat ("Von der linken Frankfurter WG in diese edle Villa - wenn das kein Märchen ist?"), und dass mitgeteilt werde, welche Pension der Kläger bezieht, und die Frage aufgeworfen werde, wovon er den Kaufpreis bezahlt hat, stellt es darauf ab, dass der Artikel geeignet ist, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen (vgl. dazu BVerfGE 120, 180, 221; Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411, 1414).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08
    Jedenfalls aber stellt die Revision nicht in Abrede, dass es sich, wie das Berufungsgericht ausführt, um "echte" Fragen handelt, die Meinungsäußerungen gleichstehen und deshalb den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen (vgl. dazu BVerfGE 85, 23 ff.; BVerfG, NJW 2003, 660, 661).
  • BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97

    Volksverhetzung durch diskreditierende Äußerungen gegenüber "Türken"

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08
    Jedenfalls aber stellt die Revision nicht in Abrede, dass es sich, wie das Berufungsgericht ausführt, um "echte" Fragen handelt, die Meinungsäußerungen gleichstehen und deshalb den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen (vgl. dazu BVerfGE 85, 23 ff.; BVerfG, NJW 2003, 660, 661).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08
    Zwar erfährt der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben, wobei als Hintergrund zu beachten ist, dass der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muss als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385).
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 156/06

    Bildberichterstattung über abgewählte Ministerpräsidentin

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08
    lichkeit am Leben bedeutender Politiker endet nicht ohne Weiteres mit der Aufgabe bestimmter Ämter und Funktionen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268, zur Veröffentlichung in BGHZ 177, 119 vorgesehen).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 507/01

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen II

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08
    Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach ein Eingriff in die Privatsphäre auch dann vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht des Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet werden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 und - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837).
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 404/02

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08
    Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach ein Eingriff in die Privatsphäre auch dann vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht des Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet werden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 und - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837).
  • KG, 07.02.2008 - 10 U 108/07

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Bildberichterstattung in der Presse: Grenzen des

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2008, 399 veröffentlicht ist, hat ausgeführt:.
  • BGH, 06.02.2018 - VI ZR 76/17

    Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei

    Ein Politiker ist daher auch nach seinem Ausscheiden aus der Politik nicht wie jedwede Privatperson zu behandeln, sondern bleibt - jedenfalls für eine Übergangszeit - trotz des Amtsverlustes politische Person in o.g. Sinne, die Leitbild- oder Kontrastfunktion erfüllen kann und deren Verhalten weiterhin Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein darf (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, VersR 2009, 1241 Rn. 14 f.; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 21).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    Ein Eingriff in die Privatsphäre liegt dann vor, wenn in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung durch die Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2009, 1089 Rn. 10 - Joschka Fischer - m.w.N.; BGH NJW 2004, 762, 763).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch die namentliche Zuweisung von Fotografien des Anwesens, seien sie auch von allgemein zugänglicher Stelle aufgenommen, oder durch Veröffentlichung einer Wegbeschreibung unter Nennung des Namens des Betroffenen, die Anonymität des Anwesens aufgehoben wird und infolgedessen die Gefahr besteht, dass das (umfriedete, bewohnte) Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für den Betroffenen und seine Familie beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2009, 1089 Rn. 10, 11; NJW 2004, 762, 763 ff.; KG NJW 2005, 2320 f.; OLG Hamburg, NJW-RR 2005, 414).

    Zum anderen dient aber eine Berichterstattung über die Wohnverhältnisse des Klägers auch deshalb der öffentlichen Meinungsbildung, weil sie für die Frage von Interesse ist, welchen Lebenszuschnitt sich der Kläger aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als "Geheimagent" leisten kann und ob dieser in angemessenem Verhältnis zu seinen Leistungen steht (insoweit vergleichbar BGH GRUR 2009, 1089 Rn. 16 - Joschka Fischer).

    Hinzu kommt, dass anders als im Fall "Joschka Fischer" (BGH GRUR 2009, 1089) die Gefahr, dass Dritte zum Aufsuchen des Anwesens ermuntert werden, deshalb als groß einzustufen ist, weil - anders als im Fall "Joschka Fischer" (BGH GRUR 2009, 1089), wo die Lokalisierung des Anwesens von Joschka Fischer aufgrund der damals veröffentlichten Informationen nicht möglich bzw. zumindest "für einen Ortsfremden nicht einfach" war (a.a.O., Rnrn. 18, 23) - hier das Anwesen des Klägers durch die Verknüpfung der detailreichen Beschreibung mit der Angabe des Dorfes - auch weil dieses nur 350 Einwohner zählt - leicht zu identifizieren ist.

  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 215/18

    Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und Bildberichterstattung

    Es mache keinen Unterschied, ob der Erwerb einer solchen Luxusimmobilie durch ehemalige Politiker wie im Fall BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 - H - offengelegt werde oder nur der Wandel von einem ehemals unbekannten Cart-Fahrer zum Immobilienmilliardär, zumal es der Presse obliege, selbst zu bestimmen, was sie des öffentlichen Interesses für wert halte.

    Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass ein Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht eines Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet werden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (st. Rspr., vgl. BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 11; v. 09.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 763; v. 09.12.2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766, 767; BVerfG v. 02.05.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Rn. 13 f./19; Senat v. 07.03.2019 - 15 U 118/18, n.v.; v. 05.10.2017/29.08.2017 - 15 U 96/17, n.v.; v. 26.01.2017 - 15 U 103/16, n.v.; v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.; v. 22.01.2013 - 15 U 101/12, n.v.; KG v. 06.02.2012 - 10 U 50/11, BeckRS 2012, 11356; v. 14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320; v. 16.04.2004 - 9 U 10/04, juris; OLG Saarbrücken v. 17.06.2015 - 5 U 56/14, juris Rn. 23/25; OLG Hamburg v. 21.06.2011 - 7 U 28/11, juris; v. 31.01.2006 - 7 U 108/05, AfP 2006, 182; v. 28.09.2004 - 7 U 60/04, NJW-RR 2005, 414; OLG Celle v. 28.09.1979 - 13 U 86/79, MDR 1980, 311; Amtsgericht Charlottenburg v. 28.11.2008 - 235 C 179/08, AfP 2009, 91 und aus dem Schrifttum Endress Wanckel , Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 78 - 84 m.w.N.).

    Anderes kann jedoch selbst in einem solchen Fall gelten, wenn durch die Beiordnung des Namens der Bewohner die zuvor gegebene Anonymität eines Grundstücks aufgehoben wird, so dass die Abbildungen erstmals einer konkreten Person zugeordnet werden und dadurch einen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnen (BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 10; Senat v. 26.01.2017 - 15 U 103/16, n.v.; v. 22.01.2013 - 15 U 101/12, n.v.).

    Kriterium kann bei einer Aufdeckung der Anonymität vor allem sein, dass dadurch die "Gefahr" entsteht, dass das Objekt in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird, etwa wenn die Veröffentlichung (abstrakt) geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte hervorzurufen und/oder Schaulustige anzuziehen (BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 12; Senat v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.; KG v. 06.02.2012 - 10 U 50/11, BeckRS 2012, 11356; v. 14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320; OLG Hamburg v. 28.09.2004 - 7 U 60/04, NJW-RR 2005, 414).

    (1) Soweit sich die Verfügungsbeklagte vor allem auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 beruft, verkennt sie dabei schon, dass sich der damals betroffene Politiker ("politicians/personnes politiques") auch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Politikbetrieb deutlich strengeren Anforderungen in Sachen Privatsphäreschutz unterwerfen lassen musste als die Verfügungskläger, die zwar keine Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire") sind, als sonstige im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Personen ("public figures/personnes publiques", zur Zugehörigkeit zu dieser Gruppe zum Verfügungskläger auch BGH v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 27) aber jedenfalls einen im Vergleich zu Politikern weitergehenden Schutz genießen (vgl. zur Unterscheidung zwischen den drei Personengruppen bei der Abwägung allg. EGMR v. 10.07.2014 - 48311/10, NJW 2015, 1501 Rn. 54 - K AG/Deutschland Nr. 2 und BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 19; v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1063 Rn. 17).

    Soweit im Fall BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 16 die konkrete Berichterstattung zudem auch eindeutig geeignet war, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen, weil die Frage nach der Finanzierung einer hochpreisigen Immobilie durch einen Berufspolitiker und dessen Wandel (vom linken WG-Mitglied zum Villenbesitzer) näher beleuchtet wurde, ist der vorliegende Fall damit nicht vergleichbar, zumal sich die Berichterstattung - wie ausgeführt - zu solchen Fragen nicht verhält.

    Zwar wird man bei der Abwägung berücksichtigen, ob es für einen Ortsfremden nicht einfach ist, ein Objekt anhand einer Berichterstattung zu lokalisieren, so dass deswegen die Gefahr, dass Leser zum Aufsuchen animiert werden (Anlock- und Anreizwirkung), geringer ausfällt (BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 18; vgl. auch BVerfG v. 02.05.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Rn. 19 und Senat v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v. zu Villa in USA mit nur vagen Angaben).

  • LG Köln, 13.01.2010 - 28 O 578/09

    Fotos von Straßen und Gebäuden - Bilderbuch Köln

    Entscheidend für die Frage der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nämlich, ob der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden (BVerfG NJW 2006, 2836, 2837) und ob durch die Veröffentlichung in diese so geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (vgl. BGH GRUR 2009, 1089, 1090; GRUR 2004, 442 - Feriendomizil II; GRUR 2004, 438 - Feriendomizil I; BVerfG , NJW 2006, 2836, 2837).

    Allerdings liegt die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung eher fern, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung solcher Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen (BGH GRUR 2009, 1089, 1090).

    Richtig ist, dass anderes gelten kann, wenn durch die Beiordnung des Namens der Bewohner die Anonymität eines Grundstücks aufgehoben wird, so dass Abbildungen einer Person zugeordnet werden können und dadurch einen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnen (BGH GRUR 2009, 1089, 1090).

  • SG Dortmund, 28.02.2018 - S 36 U 131/17

    Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb

    Ein Politiker ist daher auch nach seinem Ausscheiden aus der Politik nicht wie jedwede Privatperson zu behandeln, sondern bleibt - jedenfalls für eine Übergangszeit - trotz des Amtsverlustes politische Person in o.g. Sinne, die Leitbild- oder Kontrastfunktion erfüllen kann und deren Verhalten weiterhin Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein darf (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, VersR 2009, 1241 Rn. 14 f.; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 21).
  • OLG Köln, 28.03.2019 - 15 U 155/18

    Fahrradhelmkampagne - Foto von Prominenter ohne Helm darf veröffentlicht werden -

    Dass die Verstärkung der Abwehrrechte der Eltern durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auch ohne gleichzeitige Abbildung der Kinder in Betracht kommen kann, ist dem Medienrecht auch sonst nicht fremd und kann etwa bei Sachfotos vom Familienwohnsitz mit Offenlegung von dessen Anonymität Berücksichtigung finden (KG v.14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320; nur im konkreten Fall vereint bei BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 20).
  • BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine

    Weitere Angaben, die zur Auffindung seines Wohnhauses beitragen könnten, werden nicht gemacht (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, AfP 2009, 392 Rn. 23; zum Fall einer Wegbeschreibung vgl. dagegen Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, AfP 2004, 119, 123, juris Rn. 30 ff.).
  • LG Hamburg, 30.10.2020 - 324 O 349/20

    Medienrecht: Verletzung des allgemeines Persönlichkeitsrecht durch

    Der rechtlich zulässige Rahmen für die Berichterstattung aus der Privatsphäre von hohen Politikern und darüber hinaus zur Berichterstattung über Wohn- und Lebensverhältnisse ergeben sich nach Ansicht der Antragsgegnerin aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Joschka Fischer (BGH NJW 2009, 3030), Christian Wulff (BGH GRUR 2018, 549), dem Urteil des OLG Köln zu einem bekannten Sportler (OLG Köln, Urt. v. 18.04.2019 - 15 U 215/18) sowie dem Urteil des HansOLG vom 21.06.2011 zum Az. 7 U 28/11.

    Jedenfalls aber genüge für die Befriedigung des öffentlichen Berichterstattungsinteresses in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung die abstrakte Benennung eines "Millionenobjekts", wohingegen die Berichterstattung keine Details über die privaten Vermögensverhältnisse beinhalten dürfe (vgl. BGH NJW 2009, 3030, 3032).

    In dieser Hinsicht streitet die von beiden Seiten angeführte Entscheidung zu Joschka Fischer (BGH NJW 2009, 3030) für die Antragsgegnerin, da auch hier der Artikel insoweit geeignet erscheint, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser im Hinblick auf den Antragsteller zu 1) anzuregen.

  • LG Köln, 14.03.2018 - 28 O 362/17

    Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

    Durch die Veröffentlichung von Fotos von Außenansichten des Wohnhauses gegen den Willen der Bewohner und unter Beiordnung des Namens der Bewohner wird die Anonymität des Wohnhauses aufgehoben, dieses als privater Rückzugsbereich gefährdet und überdies auch das Recht der Bewohner auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt (BGH vom 19.05.2009, VI ZR 160/08, GRUR 2009, 1089).

    Dies ist zum anderen aber auch dann möglich, wenn zwar lediglich die Außenansicht eines Gebäudes von einer allgemein zugänglichen Stelle fotografiert wird, jedoch durch die Beiordnung des Namens des Betroffenen die Anonymität des Grundstücks aufgehoben wird und die Abbildung dadurch einen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnt (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2009 - VI ZR 160/08, juris Rn. 10 m.w.N.).

  • OLG Köln, 19.01.2017 - 15 U 88/16
    Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass das Interesse der Öffentlichkeit am Leben bedeutender Politiker nicht mit der Aufgabe bestimmter Ämter und Funktionen endet (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2009 - VI ZR 160/08 -, NJW 2009, 3030).
  • OLG Hamburg, 23.04.2021 - 7 U 16/21

    Rechtmäßigkeit der Berichterstattung über den Kauf einer Immobilie durch einen

  • BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11

    Patentbeschwerdeverfahren - "Authentifizierungssystem" - zu den formalen

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 4 U 188/11

    Unterlassungsklage; Geldentschädigung

  • LG Köln, 14.11.2018 - 28 O 329/18
  • LG Hamburg, 26.03.2010 - 325 O 321/08

    Keine Störerhaftung von Wikimedia e.V für Wikipedia

  • LG Köln, 14.01.2015 - 28 O 368/14
  • LG Berlin, 17.08.2010 - 27 O 294/10
  • KG, 23.09.2021 - 10 U 1035/20
  • LG Hamburg, 09.08.2019 - 324 O 515/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht: Wort- und Bildberichterstattung

  • OLG Hamburg, 21.06.2011 - 7 U 28/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung der Abbildung eines

  • OLG Köln, 12.04.2021 - 15 W 24/21

    Offenlegung einer privaten Wohnanschrift im Rahmen einer Berichterstattung zu

  • LG Berlin, 08.12.2009 - 27 O 906/09
  • OLG Köln, 02.07.2015 - 15 U 21/15
  • KG, 06.02.2012 - 10 U 50/11

    Zur Veröffentlichung von Vermögensverhältnissen und Fotos von Wohnhäusern

  • LG Hamburg, 17.11.2017 - 324 O 625/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Unterlassungsanspruch eines bekannten

  • LG Hamburg, 08.07.2016 - 324 O 683/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Berichterstattung über einen Prominenten

  • LG Hamburg, 08.12.2009 - 324 O 570/09
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