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   BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08   

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https://dejure.org/2008,348
BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08 (https://dejure.org/2008,348)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08 (https://dejure.org/2008,348)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 (https://dejure.org/2008,348)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Behaltenspflicht des Unfallfahrzeugs von 6 Monaten durch den Geschädigten bei Reparaturkostenabrechnung bis zur 130%-Grenze

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fälligkeit von Kosten für eine vollständige und fachgerechte Reparatur eines über dem Wiederbeschaffungswert und innerhalb der 130 %-Grenze liegenden Fahrzeugschadens

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Reparaturkostenersatz: 6-Monatsfrist und Integritätsinteresse

  • Betriebs-Berater

    Konkrete Abrechnung eines PKW-Schadens im Bereich der 130%-Grenze

  • Judicialis

    BGB § 249 (Gb)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten bis zur 130 %-Grenze ist im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig

  • captain-huk.de

    Sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs auch im 130 %-Bereich

  • kfz-expert.de

    Sofortige Fälligkeit der Entschädung im Falle der 130%-Grenze bei durchgeführter Reparatur

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Begriff der Fälligkeit; Schutz des Integritätsinteresses bei Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert (130%-Grenze); Grenze zum Wertinteresse

  • captain-huk.de

    HUK-Coburg unterliegt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Fälligkeit der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Reparatur des Fahrzeugsschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • IWW (Kurzinformation)

    Integritätsspitze sofort fällig - Sechs Monate Behaltefrist keine Fälligkeitsvoraussetzung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wirtschaftlicher Totalschaden - sofortiger Schadensausgleich bei vollständiger Reparatur!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sofortiger Schadensausgleich bei vollständiger Reparatur eines wirtschaftlichen Totalschadens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Konkrete Abrechnung eines PKW-Schadens im Bereich der 130%-Grenze

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Fälligkeit der Reparaturkosten sofort

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Fälligkeit der Reparaturkosten

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Regulierungspraxis der HUK-Coburg in 130%-Fällen rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kfz- Reparaturkosten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Abrechnung nach einem Verkehrsunfall

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung: Reparatur darf maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen // Kraftfahrzeug muss sechs Monate weitergenutzt werden

Besprechungen u.ä. (9)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - BGH klärt Streit um Fälligkeit in Sechsmonatsfällen

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Sechs-Monats-Frist keine Fälligkeitsvoraussetzung - Auswirkungen des BGH-Urteils in der Praxis

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Diese Entscheidung ist bares Geld wert: Fälligkeit des Anspruchs auf Reparaturschadenersatz

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz von über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wegfall der Weiternutzungs- oder Reparaturabsicht

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Begriff der Fälligkeit; Schutz des Integritätsinteresses bei Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert (130%-Grenze); Grenze zum Wertinteresse

  • schadenfixblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Abrechnung des Unfallschadens

  • vogel.de (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Konjunkturprogramm des BGH - Versicherungen müssen 130-Prozent-Schäden sofort vollständig begleichen

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 18.12.2008)

    Fälligkeit der Reparaturkosten bei wirtschaftlichem Totalschaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 178, 338
  • NJW 2009, 910
  • ZIP 2009, 526
  • MDR 2009, 198
  • NZV 2009, 73
  • NJ 2009, 165
  • VersR 2009, 128
  • BB 2009, 1
  • JR 2009, 412
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).

    Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46).

    Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 56/07

    Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand nur bei sechsmonatiger

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).

    Ebenso ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

    Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 89/07

    Voraussetzungen der Erstattung eines Reparaturschadens über den

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).

    Ebenso ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

    Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

  • AG Trier, 18.05.2007 - 32 C 118/07
    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).
  • OLG Celle, 22.01.2008 - 5 W 102/07

    Anforderungen an den Nachweis des Integritätsinteresses nach Reparatur eines

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).
  • OLG Frankfurt, 02.06.2008 - 12 W 24/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fälligkeit bei Schadensabrechnung innerhalb der

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.2008 - 1 W 6/08

    Anspruch auf einen den Wiederbeschaffungswert eines unfallgeschädigten

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in r+s 2008, 216 f. und Schaden-Praxis 2008, 216 ff. veröffentlicht ist, meint, es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
  • AG Essen, 02.08.2007 - 11 C 245/07

    Haftpflicht - Dauerbrenner "130 Prozent" - sechs Monate

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    c) Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerdegericht sowie teilweise in Rechtsprechung (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG Essen, Urteil vom 2. August 2007 - 11 C 245/07 - Juris Rn. 29; weitere Nachweise bei Kallweit, VersR 2008, 895) und Literatur (Kallweit, aaO; Mergner, VersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig wird.
  • LG Trier, 08.07.2008 - 1 S 76/08

    Unfallschadensregulierung - Sechsmonatsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).
  • LG Hagen, 16.05.2007 - 7 S 23/07

    Ersatz und Bemessung einer Nutzungsausfallentschädigung wegen eines beschädigten

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08
    c) Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerdegericht sowie teilweise in Rechtsprechung (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG Essen, Urteil vom 2. August 2007 - 11 C 245/07 - Juris Rn. 29; weitere Nachweise bei Kallweit, VersR 2008, 895) und Literatur (Kallweit, aaO; Mergner, VersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig wird.
  • LG Duisburg, 30.08.2007 - 5 S 63/07

    Haftpflicht: 130-Prozent-Grenze - Fortsetzung "130-Prozent-Reparatur" und

  • AG Witten, 16.08.2007 - 2 C 561/07

    Haftpflicht: 130-Prozent-Grenze - Fortsetzung "130-Prozent-Reparatur" und

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06

    Berechnung von Fristen

  • LG Bonn, 07.11.2007 - 1 O 214/07

    Fälligkeit eines Anspruchs auf Ersatz von Reparaturkosten für einen Pkw nach

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

  • LG Hamburg, 24.08.2007 - 331 O 28/07

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Wartefrist

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11

    Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für

    c) Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76, VersR 1978, 278, 280 und Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn. 17), bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt.
  • BGH, 25.04.2017 - VI ZR 386/16

    Anspruchsverjährung: Wirkung der Hemmung

    Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Beschädigung des Kraftfahrzeugs unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres 2011 begann (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB, § 14 StVG, § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG; vgl. zur Fälligkeit Senat, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn. 9 f.).
  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08

    Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis

    Die Erstattung des im Vergleich zu den Ersatzbeschaffungskosten höheren Reparaturaufwands ist aufgrund des besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten am Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Senat BGHZ 115, 364, 370 f. ; 162, 161, 166 ff. ; Urteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - VersR 2007, 1244, 1245; vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136; vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 -VersR 2008, 937, 938 und vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR 2009, 128).
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