Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 18.03.2009

Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2008 - VII ZR 174/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,557
BGH, 25.09.2008 - VII ZR 174/07 (https://dejure.org/2008,557)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2008 - VII ZR 174/07 (https://dejure.org/2008,557)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2008 - VII ZR 174/07 (https://dejure.org/2008,557)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,557) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    MRVG Art. 10 § 3; BGB § 134
    Lockerung der BGH-Rechtsprechung zum Koppelungsverbotes für Architektenbindung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines abgeschlossenen Architektenvertrages nach Art. 10 § 3 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) bei der Bitte eines Bauwilligen an einen Architekten zur Vermittlung eines passenden Grundstücks für ein bestimmtes Projekt und gleichzeitigem Inaussichtstellen im ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    MRVG Art. 10 § 3
    Kein Verstoß gegen Koppelungsverbot bei Grundstücksvermittung durch Architekten und dessen späterer Beauftragung

  • Judicialis

    MRVG Art. 10 § 3

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    MRVerbG Art. 10 § 3
    Engeres Verständnis des Koppelungsverbots (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRVG Art. 10 § 3
    Verstoß der Vermittlung eines Grundstückskaufvertrages gegen das Koppelungsverbot

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Koppelungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Architektenrecht: Kopplungsverbot greift nicht in jedem Fall

  • IWW (Kurzinformation)

    Vertragsrecht - Bundesgerichtshof lockert Kopplungsverbot

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zum Kopplungsverbot

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Architektenrecht: Kopplungsverbot greift nicht in jedem Fall

  • lw.com PDF, S. 3 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Lockerung des Koppelungsverbotes im Architektenvertrag

  • zunft-starke.de (Kurzinformation)

    Grundstücksvermittlung mit Architektenauftrag - Kopplungsverbot steht auf dem Prüfstand

Besprechungen u.ä. (3)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zum Kopplungsverbot

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bauwilliger bittet Architekten, passendes Grundstück zu vermitteln: Kopplungsverbot anwendbar?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Rechtsprechung zum Kopplungsverbot! (IBR 2008, 741)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 178, 130
  • NJW 2008, 3633
  • MDR 2008, 1388
  • MDR 2009, 541
  • NZBau 2008, 772
  • VersR 2009, 1666
  • BauR 2008, 2059
  • ZfBR 2009, 45
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.04.1975 - VII ZR 254/73

    Geltung des Kopplungsverbots bei Nachweis eines Baugrundstücks nur gegen Abschluß

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - VII ZR 174/07
    Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt auch dann nicht vor, wenn der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird (Aufgabe von BGH, Urteil vom 10. April 1975 VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173).

    Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Baugrundstücks steht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Senats jede Verpflichtung des Erwerbers zur Inanspruchnahme von Ingenieur- oder Architektenleistungen, ohne die er rechtlich oder tatsächlich das Grundstück nicht hätte erwerben können (BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - VII ZR 253/81, BauR 1982, 512, 513 = ZfBR 1982, 219; Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173, 176).

    Grundsätzlich greift das Koppelungsverbot auch dann ein, wenn ein Architekt den Nachweis eines zum Verkauf stehenden Baugrundstücks von der Verpflichtung des Interessenten zur Erteilung eines entsprechenden Auftrags abhängig macht (BGH, Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173, 176; Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77, BauR 1978, 495, 496 = ZfBR 1978, 80).

    Der Senat hat es dabei in seiner Entscheidung vom 10. April 1975 (aaO) als unerheblich angesehen, dass die Initiative zu den Bemühungen des Architekten um ein für den Interessenten geeignetes Grundstück von dem Interessenten ausgegangen ist und dass der Architekt das Grundstück nicht selbst an der Hand hatte, sondern erst nach Erkundigungen dem Interessenten einen Makler benennen konnte, über den dieser dann das Grundstück erwarb.

    Mit dem 1971 erlassenen Koppelungsverbot wollte der Gesetzgeber der Gefahr entgegenwirken, dass bei knappem Angebot an Baugrundstücken der Ingenieur oder Architekt, der Grundstücke an der Hand hat, eine monopolartige Stellung erwirbt, die nicht auf eigener beruflicher Leistung beruht, und dass eine berufsfremde Tätigkeit des Ingenieurs oder Architekten, die der des Maklers ähnlich ist, den Wettbewerb manipuliert (BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15; BGH, Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173, 175).

  • Drs-Bund, 04.12.1970 - BT-Drs VI/1549
    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - VII ZR 174/07
    Mit dem 1971 erlassenen Koppelungsverbot wollte der Gesetzgeber der Gefahr entgegenwirken, dass bei knappem Angebot an Baugrundstücken der Ingenieur oder Architekt, der Grundstücke an der Hand hat, eine monopolartige Stellung erwirbt, die nicht auf eigener beruflicher Leistung beruht, und dass eine berufsfremde Tätigkeit des Ingenieurs oder Architekten, die der des Maklers ähnlich ist, den Wettbewerb manipuliert (BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15; BGH, Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173, 175).

    Es sollten der Leistungswettbewerb geschützt und die Wahlmöglichkeit des Käufers erhalten werden (BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15).

    Eine Gefährdung des Wettbewerbs durch Manipulationen, die zu einer monopolartigen Stellung der Architekten, die Grundstücke an der Hand haben, führen können (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15), besteht nicht, wenn der Architekt eine überlegene Stellung bezüglich des Grundstücks erst dadurch erwirbt, dass er den ihm vom Erwerber erteilten Auftrag zur Grundstückssuche ausführt.

  • BGH, 25.09.1978 - VII ZR 292/77

    Anwendungsbereich des Kopplungsverbots

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - VII ZR 174/07
    Ein Zusammenhang im Sinne des Gesetzes ist auch dort anzunehmen, wo das Verhalten des Architekten unter Berücksichtigung aller objektiv erkennbaren Begleitumstände als eine auf die Architektenbindung gerichtete Willenserklärung zu verstehen ist und der Erwerber das auch so aufgefasst hat (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - VII ZR 30/80, BauR 1981, 295, 296 = ZfBR 1981, 141; Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77, BauR 1978, 495, 496 = ZfBR 1978, 80).

    Grundsätzlich greift das Koppelungsverbot auch dann ein, wenn ein Architekt den Nachweis eines zum Verkauf stehenden Baugrundstücks von der Verpflichtung des Interessenten zur Erteilung eines entsprechenden Auftrags abhängig macht (BGH, Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173, 176; Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77, BauR 1978, 495, 496 = ZfBR 1978, 80).

  • BGH, 26.02.1981 - VII ZR 30/80

    Erkennbarkeit der Architektenbindung

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - VII ZR 174/07
    Ein Zusammenhang im Sinne des Gesetzes ist auch dort anzunehmen, wo das Verhalten des Architekten unter Berücksichtigung aller objektiv erkennbaren Begleitumstände als eine auf die Architektenbindung gerichtete Willenserklärung zu verstehen ist und der Erwerber das auch so aufgefasst hat (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - VII ZR 30/80, BauR 1981, 295, 296 = ZfBR 1981, 141; Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77, BauR 1978, 495, 496 = ZfBR 1978, 80).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2007 - 21 U 239/06

    Architektenrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbots nach Art. 10 § 3

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - VII ZR 174/07
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2008, 546 und OLGR 2008, 107 veröffentlicht ist, hält den Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 wegen Verstoßes gegen das in Art. 10 § 3 MRVG normierte Verbot der Koppelung von Grundstückserwerb und Architektenbindung für nichtig.
  • BGH, 24.06.1982 - VII ZR 253/81

    Verstoß gegen das Kopplungsverbot bei Veranstaltung eines Architektenwettbewerbs

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - VII ZR 174/07
    Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Baugrundstücks steht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Senats jede Verpflichtung des Erwerbers zur Inanspruchnahme von Ingenieur- oder Architektenleistungen, ohne die er rechtlich oder tatsächlich das Grundstück nicht hätte erwerben können (BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - VII ZR 253/81, BauR 1982, 512, 513 = ZfBR 1982, 219; Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173, 176).
  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 144/09

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes

    Der Senat hat mit Urteil vom 25. September 2008 (VII ZR 174/07, BGHZ 178, 130) das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Wie auch die Revision sieht, hat der Senat in seinem Urteil vom 25. September 2008 (VII ZR 174/07, BGHZ 178, 130, 137) darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot auch dann in Betracht kommt, wenn im Architektenvertrag mehr Leistungen beauftragt sind, als zuvor in Aussicht gestellt worden waren.

    Die Bedenken, die insoweit in der Literatur geäußert werden (Hesse, BauR 1977, 73, 76 und BauR 1985, 30, 37; Pauly, BauR 2006, 769; Werner, BauR 2006, 1606 ff.), teilt der Senat nicht, insbesondere nachdem er in seinem Urteil vom 25. September 2008 (VII ZR 174/07 aaO) den Anwendungsbereich des Koppelungsverbotes eingeschränkt und diejenigen Fälle ausgenommen hat, in denen der Erwerber des Grundstücks den Architekten selbst veranlasst hat, ihm dieses zu vermitteln und gleichzeitig die Beauftragung mit der Architektenleistung in Aussicht gestellt hat.

    Ihnen verbleibt ein ausreichendes Betätigungsfeld, um ihren Beruf auszuüben und ihr Auskommen zu sichern, zumal der Senat in seinem Urteil vom 27. September 2008 (VII ZR 174/07, BGHZ 178, 130) den Anwendungsbereich des Koppelungsverbotes eingeschränkt hat.

  • BVerfG, 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10

    Koppelungsverbot des Art 10 § 3 MietRVerbG mit Berufsfreiheit vereinbar -

    Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil mit Urteil vom 25. September 2008 (veröffentlicht in BGHZ 178, 130) auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht.
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2017 - Verg 2/17

    Abgrenzung von funktionaler Ausschreibung und Ausschreibung mit konstruktiver

    Der Bundesgerichtshof hat seiner Rechtsprechung bis zu seiner Entscheidung aus dem Jahr 2008 (Urt. V. 25.09.2008 NJW 2008, 3633) ein weites Verständnis des Kopplungsverbots zu Grunde gelegt, um jegliche Kopplung zwischen Grundstückserwerb und Architektenauftrag zu unterbinden (siehe nur BGH NJW 1986, 1811 juris Rn. 11).
  • OLG Köln, 30.07.2014 - 11 U 133/13

    Rechte des Auftraggebers bei Unwirksamkeit eines Architektenvertrages wegen

    Grundsätzlich greift das Koppelungsverbot auch dann ein, wenn ein Architekt den Nachweis eines zum Verkauf stehenden Baugrundstückes von der Verpflichtung des Interessenten zu Erteilung eines entsprechenden Auftrages abhängig macht (BGH NJW 2008, 3633 Rn. 13 m.w.N.).

    Die Beweislast für die Koppelung obliegt demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages beruft (BGH NJW 2008, 3633 Rn. 23; Werner/Pastor Rn. 723).

    Es sollten der Leistungswettbewerb geschützt und die Wahlmöglichkeit des Hauskäufers erhalten bleiben in (vgl. BGH NJW 2008, 3633 Rn. 13; NJW 2010, 3154 Rn. 27, 40; BVerfG NJW 2011, 2782 Rn. 11).

  • OLG Frankfurt, 17.12.2009 - 3 U 247/08

    Architektenvertrag: Verstoß gegen das Koppelungsverbot

    Der Kläger verweist auf das Urteil des BGH vom 25.9.2008 (NJW 08, 3633); aus diesem Urteil ergebe sich eine geänderte, restriktivere Auslegung durch den BGH, um verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen.

    Soweit der Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2008 verweist (NJW 08, 3633), so wird darin nicht die Auffassung vertreten, das 1971 erlassene Koppelungsverbot nach Art. 10 § 3 MRVG sei verfassungswidrig.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,553
OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08 (https://dejure.org/2009,553)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2009 - 11 U 88/08 (https://dejure.org/2009,553)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. März 2009 - 11 U 88/08 (https://dejure.org/2009,553)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,553) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 195; ; BGB § ... 199 Abs. 1; ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 199 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 204; ; BGB § 242; ; BGB § 253 Abs. 2; ; BGB § 254; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 286 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 393; ; BGB § 839 Abs. 3; ; StVollzG § 18 Abs. 1 Satz 1; ; StVollzG § 109; ; StVollzG § 114; ; StVollzG § 114 Abs. 1; ; StVollzG § 114 Abs. 2; ; StVollzG § 114 Abs. 3; ; StVollzG § 144 Abs. 2; ; StVollzG § 201 Nr. 3; ; StVollzG § 201 Nr. 3 S. 1; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; VorschverfG NW § 1 Abs. 3 Satz 2; ; StrEG § 7 Abs. 3

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)

    BGB § 839; GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 34; StVollzG § 18; StVollzG § 201; EMRK Art. 3
    Entschädigung bei menschenunwürdigen Haftbedingungen L

  • rechtsportal.de

    Entschädigungsanspruch eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Haftsituation in Justizvollzugsanstalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Haftsituation

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Haftsituation in Justizvollzugsanstalt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.3.2009)

    Ex-Häftling // Schadenersatz

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 34 GG, § 839 BGB
    Amtshaftung bei Verletzung der Menschenwürde

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 1666
  • DÖV 2009, 508
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 11.10.2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05

    Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (nach Inkrafttreten des

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08
    Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Strafgefangene in diesen Anstalten ohne eine Einschränkungsmöglichkeit im Einzelfall einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung erfolgreich geltend machen können (BGH NJW 2006, 306 ff, 309).

    Gefangene dürfen danach, falls dies die beschränkten Raumverhältnisse erfordern und es die persönliche Disposition des Gefangenen erlaubt, in Altanstalten weiterhin mit bis zu sieben weiteren Personen untergebracht werden (vgl. auch BGH NJW 2006, 306 ff, 309).

    Dieser Mangel beeinträchtigt indes die Wirksamkeit der Norm nicht, da die fehlende Befristung innerhalb des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers liegt und von sachlichen Erwägungen getragen wird (vgl. BGH NJW 2006, 306, ff, 307).

    Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006, 306 ff, 308 unter Hinweis auf OLG Frankfurt a.M. NJW 2003, 2843 ff, 2845, jeweils m.w.N.) ist eine die Menschenwürde des Gefangenen missachtende Unterbringung dagegen zu bejahen, soweit bei gemeinschaftlicher Unterbringung zweier Gefangener in einem Haftraum mit einer nicht (baulich) abgetrennten oder nicht gesondert entlüfteten Toilette ein Luftraum von 16 m³ oder eine Bodenfläche von 12 m² unterschritten wird.

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08
    Ein erheblicher Mangel an Einzelhaftplätzen stellt nämlich keinen hinreichenden Grund dafür dar, geltendes Recht zu unterlaufen (BGH NJW 2005, 58 f, 59).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 58 f, 59) ist der geltend gemachte Schaden einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB.

    Dies um so weniger vor dem Hintergrund, dass eine finanzielle Entschädigung bei Verletzung der Menschenwürde wie dargelegt ohnehin nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass die Beeinträchtigung erheblich war und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, zudem aber auch auf der Erwägung beruht, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde, überdies aber auch bei dem Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen Verletzung der Menschenwürde die Genugtuungsfunktion des Verletzten im Vordergrund steht (OLG Karlsruhe, aa0. unter Hinweis auf BGHZ 161, 33).

  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 3/92

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Inhaftierung nach Art 5 Abs. 5 MRK

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08
    Ferner verstößt sie zugleich gegen den innerstaatlich mit Gesetzeskraft geltenden (BGH NJW 1993, 2927) Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.

    Sie erfasst allein den rechtswidrigen Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme als solcher, nicht aber die Modalitäten des Strafvollzugs (BGH NJW 1993, 2927 f, 2928).

    Daneben bleiben aber Ansprüche außerhalb des StrEG wegen atypischer Folgen des Vollzugs oder der rechtswidrigen Anordnung der Haft bestehen (BGH VersR 1993, 972).

  • OLG Hamburg, 14.01.2005 - 1 U 43/04

    Anforderungen an die Unterbringung Strafgefangener; Entschädigung wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08
    Ein solcher Mangel mag eine gemeinschaftliche Unterbringung rechtfertigen, keinesfalls aber eine solche zu menschenunwürdigen Bedingungen (ebenso OLG Hamburg OLGR 2005, 306).

    Hinzu kommt, dass in den nach StrEG zu entschädigenden Fällen die Untersuchungs- bzw. Strafhaft nur bei rückblickender Betrachtung als ungerechtfertigt anzusehen ist, während es sich hier um einen von vornherein rechtswidrigen Eingriff handelt (OLG Hamburg OLG-Report 2005, 306), der dem betroffenen Gefangenen infolge von Organisationsmängeln des Landes bewusst zugefügt worden ist.

  • OLG Hamm, 20.01.2005 - 1 Vollz (Ws) 147/04

    Strafgefangener; Einzelzelle, Doppelbelegung, menschenunwürdige Unterbringung;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08
    Denn bei einer solchen Unterbringung wird die Mindestgröße von Hafträumen, die in der Literatur als Untergrenze ernsthaft erwogen wird (Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 5. Aufl., § 7 Rn. 86: mindestens 7 m² pro Gefangenem; vgl. auch OLG Frankfurt, aa0. m.w.N.), deutlich unterschritten, wobei erschwerend hinzu kommt, dass die den Gefangenen zur Verfügung stehende Nutzfläche durch die Möblierung des Haftraums mit einer der Kopfzahl der untergebrachten Gefangenen entsprechenden Anzahl von Betten, Spinden, Stühlen und Tischen noch zusätzlich eingeschränkt wird, ebenso wie auch durch die im Haftraum installierte Toilettenkabine (vgl. hierzu auch OLG Hamm -Beschluss des 1 Strafsenats vom 20.01.2005 -1 Vollz (Ws) 147/04-, ZfStrVo 2005, 301 ff = StV 2006, 152 f).

    Zwar weist das beklagte Land zutreffend darauf hin, dass der bereits angesprochenen Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 20.01.2005 (1 Vollz (Ws) 147/04 OLG) eine -zuvor abschlägige- Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold zugrunde lag, so dass mit einiger Berechtigung davon ausgegangen werden kann, dass die in dieser Entscheidung aufgestellten Beurteilungskriterien zur Feststellung einer menschenunwürdigen Haftunterbringung (auch) von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold bei Befassung mit einem Rechtsmittel des Klägers berücksichtigt worden wären.

  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH NJW 1986, 1924) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. BGH NJW 2003, 1308 f, 1313).

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betroffene den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können, trägt der in Anspruch genommene Schädiger (BGH NJW 1986, 1924 f, 1925; MünchKomm/Papier, BGB, 4. Auflage (2004), § 839 Rn. 333).

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2005 - 12 U 300/04

    Amtshaftung: Geldentschädigungsanspruch wegen rechtswidriger Unterbringung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08
    Um das festzustellen, sind Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ebenso in die Betrachtung einzubeziehen wie Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des ihm anzulastenden Verschuldens (OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267 f, 1268; OLG Karlsruhe VersR 2009, 360).

    Der Senat steht mit dieser Beurteilung im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die in vergleichbaren Fällen einer gemeinschaftlichen Unterbringung ohne hinreichend abgetrennten Sanitärbereich Entschädigungsbeträge von 20 EUR (KG OLG Report 2005, 813; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267 ) bzw. 25 EUR (OLG Hamburg OLG Report 2005, 306) in Betracht gezogen haben.

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 12 U 39/08

    Amtshaftung: Aufrechnung gegen einen Anspruch wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08
    Um das festzustellen, sind Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ebenso in die Betrachtung einzubeziehen wie Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des ihm anzulastenden Verschuldens (OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267 f, 1268; OLG Karlsruhe VersR 2009, 360).

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (VersR 2009, 360), das zu Recht feststellt, dass die Aufrechnung des beklagten Landes sich in Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden als unzulässige Rechtsausübung darstellt.

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 98/69

    Keine Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf "wiederholenden" Verwaltungsakt

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08
    Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbaren Maße für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. BGH NJW 1971, 1694 f, 1695).

    Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen (BGH NJW 1971, 1694 f, 1695).

  • OLG Frankfurt, 18.07.2003 - 3 Ws 578/03

    Strafvollzug: Anfechtung der Zuweisung eines mehrfach belegten Haftraumes;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08
    Folgt allerdings bereits aus der Art der (gemeinsamen) Unterbringung, dass die Menschenwürde des Gefangenen berührt ist, kommt es für die verfassungsrechtliche Beurteilung auf die Dauer der Mehrfachunterbringung nicht mehr an; dann sind auch die genauen Aufenthaltszeiten in der Zelle für die Frage einer menschenunwürdigen Unterbringung rechtlich unerheblich (vgl. OLG Frankfurt NJW 2003, 2843 ff, 2845).

    Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006, 306 ff, 308 unter Hinweis auf OLG Frankfurt a.M. NJW 2003, 2843 ff, 2845, jeweils m.w.N.) ist eine die Menschenwürde des Gefangenen missachtende Unterbringung dagegen zu bejahen, soweit bei gemeinschaftlicher Unterbringung zweier Gefangener in einem Haftraum mit einer nicht (baulich) abgetrennten oder nicht gesondert entlüfteten Toilette ein Luftraum von 16 m³ oder eine Bodenfläche von 12 m² unterschritten wird.

  • OLG Celle, 02.12.2003 - 16 U 116/03

    Schmerzensgeldanspruch eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

  • OLG Celle, 01.06.2004 - 1 Ws 102/04

    Anforderungen an das Auswahlermessen der Justizvollzugsanstalt bei Unterbringung

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 122/02

    Steinschlag durch Rasenmäher - Gemeinde muß zahlen

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2005 - 1 Ws 279/04

    Strafvollzug: Rechtswidrigkeit der Mehrfachbelegung eines Haftraums;

  • BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 165/90

    Zivilgerichtliche Versagung einer Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff

  • BGH, 08.01.2004 - III ZR 39/03

    Amtshaftung eines Notars; Gebrauch eines Rechtsmittels

  • OLG München, 10.08.2006 - 1 W 1314/06

    PKH: Beweislast der JVA im Amtshaftungsverfahren bei Behauptung

  • OLG Celle, 16.09.2002 - 16 W 47/02

    Schmerzensgeld wegen einer die Menschenwürde verletzenden Unterbringung in einem

  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 71/72

    Amtspflichtverletzung eines Notars - Pflicht zur Einreichung einer Urkunde beim

  • OLG Celle, 03.07.2003 - 1 Ws 171/03

    Anspruch eines Strafgefangenen auf einen Einzelhaftraum; Rechtswidrigkeit von

  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 116/77

    Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände als Strafverfolgungsmaßnahme

  • OLG Saarbrücken, 19.07.2005 - 4 U 290/04

    Schadensverteilung nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn auf einen PKW, der

  • OLG Frankfurt, 21.02.2005 - 3 Ws 1342/04

    Strafvollzug: Verstoß gegen die Menschenwürde bei zu kleinem Haftraum im Falle

  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

  • BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch

  • EGMR, 11.07.2006 - 33834/03

    RIVIERE c. FRANCE

  • BGH, 28.09.2006 - III ZB 89/05

    Ansprüche von Strafgefangenen wegen gemeinsamer Unterbringung in einem zu kleinen

  • BVerfG, 18.05.1996 - 2 BvR 2650/94

    Namensbeschilderung des Haftraumes

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    So wird nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen, wenn eine Mindestfläche von 6 m2 und 7 m2 pro Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 3. August 2004 - 4 W 20/04 -, NJW 2005, S. 514; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris Rn. 49; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -, juris Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 Ws 147/05 -, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07 -, juris Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris Rn. 48).

    Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geht dementsprechend dahin, bei einer längeren Dauer der menschenunwürdigen Unterbringung auf Zusatzerfordernisse wie etwa eine Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohls zu verzichten beziehungsweise diese als gegeben anzusehen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris Rn. 60, 62; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris Rn. 70 a.E.).

  • OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 125/10

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (11 U 88/08, VersR 2009, 1666 ff. = StV 2009, 262 ff.) näher dargelegt hat, ergibt sich eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung indes nicht bereits daraus, dass der Kläger überhaupt gemeinschaftlich untergebracht war.

    Unabhängig davon, dass nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung je nach Lage des Einzelfalls allein schon die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen kann (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009 zu 11 U 88/08 unter Ziff. 2.2.1., veröffentlicht u.a. in: VersR 2009, 1666 ff. = StV 2009, 262 f. m.w.N.), ist eine gemeinschaftliche Haftunterbringung nach ständiger, den Parteien bekannter Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, jedenfalls dann als menschenunwürdig und damit als eine entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen wie dem Kläger - nach dem unstreitigen Parteivortrag - im Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 qm pro untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht.

    Gleiches gilt bei ungenügender sanitärer Ausstattung des Haftraums mangels vollständiger baulicher Abtrennung der im Haftraum angebrachten Toilette, worunter insbesondere die Abtrennung mittels einer Schamwand gehört, insbesondere bei Fehlen einer gesonderten Entlüftung (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O., unter Ziff. 2.2.2.

    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) dargelegt hat, ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 2005, 58, 59).

    Zwar ist die Zubilligung einer Geldentschädigung andererseits nicht zwangsläufige Folge einer Menschenrechtsverletzung, sondern erfordert daneben, dass die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschritten ist (Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer 2.5.1.).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.4) im Einzelnen dargelegt hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

    Selbst wenn dem Gefangenen das Rechtsmittelsystem unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da ihn insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder bei Mitgefangenen trifft, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist, was dem Kläger auch nicht unzumutbar war, wie der erstinstanzlich mit anwaltlicher Hilfe gefertigte Prozesskostenhilfeantrag nebst Klageentwurf zeigt (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O. unter Ziff. 2.4.2.2.).

    Abzustellen ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.03.2010, III ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O., Ziff. 2.4.2.3) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine allein auf die Person des Klägers fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf, ob das beklagte Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen.

  • OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 48/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (11 U 88/08, VersR 2009, 1666 ff. = StV 2009, 262 ff.) näher dargelegt hat, ergibt sich eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung indes nicht bereits daraus, dass der Kläger überhaupt gemeinschaftlich untergebracht war.

    Unabhängig davon, dass nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung je nach Lage des Einzelfalls allein schon die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen kann (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009 zu 11 U 88/08 unter Ziff. 2.2.1., veröffentlicht u.a. in: VersR 2009, 1666 ff. = StV 2009, 262 f. m.w.N.), ist eine gemeinschaftliche Haftunterbringung nach ständiger, den Parteien bekannter Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der der Streitfall keine Veranlassung gibt, jedenfalls dann als menschenunwürdig und damit als eine entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen wie dem Kläger nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in den streitgegenständlichen Zeiträumen - mit Ausnahme der Unterbringung in Haftraum A 063 - im Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 qm pro untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht.

    Gleiches gilt bei ungenügender sanitärer Ausstattung des Haftraums mangels vollständiger baulicher Abtrennung der im Haftraum angebrachten Toilette, worunter auch die Abtrennung mittels einer Schamwand gehört, insbesondere bei Fehlen einer gesonderten Entlüftung (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O., unter Ziff. 2.2.2.

    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) dargelegt hat, ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 2005, 58, 59).

    Zwar ist die Zubilligung einer Geldentschädigung andererseits nicht zwangsläufige Folge einer Menschenrechtsverletzung, sondern erfordert daneben, dass die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschritten ist ( Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer 2.5.1.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.4) im Einzelnen dargelegt hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

    Selbst wenn dem Gefangenen das Rechtsmittelsystem unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da ihn insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder bei Mitgefangenen trifft, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist, was dem Kläger auch nicht unzumutbar war, wie der erstinstanzlich mit anwaltlicher Hilfe gefertigte Prozesskostenhilfeantrag nebst Klageentwurf zeigt (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O. unter Ziff. 2.4.2.2.).

    Abzustellen ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.03.2010, III ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O., Ziff. 2.4.2.3) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine allein auf die Person des Klägers fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf, ob das beklagte Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen.

  • OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 122/10

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (11 U 88/08, VersR 2009, 1666 ff. = StV 2009, 262 ff.) näher dargelegt hat, ergibt sich eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung indes nicht bereits daraus, dass der Kläger überhaupt gemeinschaftlich untergebracht war.

    Unabhängig davon, dass nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung je nach Lage des Einzelfalls allein schon die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen kann (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009 zu 11 U 88/08 unter Ziff. 2.2.1., veröffentlicht a.a.O.), ist eine gemeinschaftliche Haftunterbringung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, jedenfalls dann als menschenunwürdig und damit als eine entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen wie dem Kläger - nach den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums - im Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 qm pro untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht.

    Gleiches gilt - wie vorliegend ebenfalls während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums - bei ungenügender sanitärer Ausstattung des Haftraums mangels vollständiger baulicher Abtrennung der im Haftraum angebrachten Toilette, z.B. mittels einer Schamwand, insbesondere bei Fehlen einer gesonderten Entlüftung (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O., unter Ziff. 2.2.2.

    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) dargelegt hat, ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 2005, 58, 59).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.4) im Einzelnen dargelegt hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

    Selbst wenn dem Gefangenen das Rechtsmittelsystem unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da ihn insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder bei Mitgefangenen trifft, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist, was dem Kläger auch nicht unzumutbar war, wie der erstinstanzlich mit anwaltlicher Hilfe gefertigte Prozesskostenhilfeantrag nebst Klageentwurf zeigt (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O. unter Ziff. 2.4.2.2.).

    Abzustellen ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.03.2010, III ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O., Ziff. 2.4.2.3) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine allein auf die Person des Klägers fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf, ob das beklagte Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen.

  • OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 181/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (11 U 88/08, VersR 2009, 1666 ff. = StV 2009, 262 ff.) näher dargelegt hat, ergibt sich eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung indes nicht bereits daraus, dass der Kläger überhaupt gemeinschaftlich untergebracht war.

    Unabhängig davon, dass nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung je nach Lage des Einzelfalls allein schon die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen kann (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009 zu 11 U 88/08 unter Ziff. 2.2.1., veröffentlicht a.a.O), ist eine gemeinschaftliche Haftunterbringung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der der Streitfall keine Veranlassung gibt, jedenfalls dann als menschenunwürdig und damit als eine entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen wie dem Kläger - nach den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums mit Ausnahme des 29.03.2007 - im jeweiligen Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 qm pro untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht.

    Gleiches gilt bei ungenügender sanitärer Ausstattung des Haftraums mangels vollständiger baulicher Abtrennung der im Haftraum angebrachten Toilette, z.B. mittels einer Schamwand, insbesondere bei Fehlen einer gesonderten Entlüftung (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O., unter Ziff. 2.2.2.

    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) dargelegt hat, ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 2005, 58, 59).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.4) im Einzelnen dargelegt hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

    Selbst wenn dem Gefangenen das Rechtsmittelsystem unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da ihn insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder bei Mitgefangenen trifft, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist, was dem Kläger auch nicht unzumutbar war, wie der erstinstanzlich mit anwaltlicher Hilfe gefertigte Prozesskostenhilfeantrag nebst Klageentwurf zeigt (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O. unter Ziff. 2.4.2.2.).

    Abzustellen ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.03.2010, III ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O., Ziff. 2.4.2.3) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine allein auf die Person des Klägers fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf, ob das beklagte Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen.

  • OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Unabhängig davon, dass nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung je nach Lage des Einzelfalls allein schon die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen kann (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009 zu 11 U 88/08 unter Ziff. 2.2.1., veröffentlicht u.a. in: VersR 2009, 1666 ff. = StV 2009, 262 f. m.w.N.), wobei für den davon betroffenen Untersuchungsgefangen nichts anderes gilt, ist eine gemeinschaftliche Haftunterbringung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der der Streitfall keine Veranlassung gibt, jedenfalls dann als menschenunwürdig und damit als eine entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen wie dem Kläger - nach dem hinsichtlich der Sanitärausstattung unstreitigen bzw. hinsichtlich der Haftraumgröße nach dem Vortrag des beklagten Landes, dem der Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist, - in den streitgegenständlichen Zeiträumen im Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 qm pro untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht.

    Gleiches gilt bei ungenügender sanitärer Ausstattung des Haftraums mangels vollständiger baulicher Abtrennung der im Haftraum angebrachten Toilette, insbesondere bei Fehlen einer gesonderten Entlüftung (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O., unter Ziff. 2.2.2.

    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) dargelegt hat, ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 2005, 58, 59).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.4) im Einzelnen dargelegt hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

    Selbst wenn dem Gefangenen das Rechtsmittelsystem unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da ihn insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder bei Mitgefangenen trifft, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist, was dem Kläger auch nicht unzumutbar war (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O. unter Ziff. 2.4.2.2.).

    Abzustellen ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.03.2010, a.a.O.) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.4.2.3.) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine auf den Kläger fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf abzustellen, ob das Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Hafttraum zur Verfügung zu stellen.

  • OLG Hamm, 19.11.2010 - 11 U 11/10

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Läge Strafhaft vor, so sieht - wie der Senat bereits in seinen Urteil vom 18.03.2009 (Az. 11 U 88/08; VersR 2009, 1666 = StV 2009, 262) und 08.09.2010 (Az. I-11 U 367/09) näher dargelegt hat - § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zwar grundsätzlich eine Einzelunterbringung von Strafgefangenen während der Ruhezeiten vor.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (StV 2009, 262 und DÖV 2009, 508) ausgeführt hat, ist die für die Zubilligung einer Entschädigung erforderliche Erheblichkeitsschwelle auch ohne Eintritt von psychischen und/oder physischen Gesundheitsschäden überschritten, wenn eine menschenunwürdige Unterbringung von beachtlicher Dauer und Gewicht zu verzeichnen ist, weil andernfalls diese Rechtsverletzung sanktionslos bliebe und so der Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts verkümmern würde.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (VersR 2009, 1666 = StV 2009, 262), auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt hat, unterfällt der behauptete Anspruch der regelmäßigen dreijährigen Verjährung des § 195 BGB, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres in Gang gesetzt wurde, in dem der Anspruch entstand und der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen - vorliegend den als menschenunwürdig beanstandeten Haftbedingungen - und der Person des Schuldners - hier des antragsgegnerischen Landes als Träger der JVA Dortmund - Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

    Dass erst mit dem Urteil des Senats vom 18.03.2009, Az. 11 U 88/08, eine entsprechende "Klärung" herbeigeführt worden sein mag, ist mithin unbeachtlich, da es für die Annahme der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erst recht nicht erforderlich ist, dass sich eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung gebildet hat.

  • BVerfG, 08.12.2020 - 1 BvR 117/16

    Entscheidungen zur menschenunwürdigen Unterbringung von Gefangenen

    (2) In rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und diverser Obergerichte (vgl. neben den bereits genannten nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2012 - 2 BvR 1567/11 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, Rn. 39; vgl. ferner [für eine Einzelunterbringung auf 4, 5 m 2 ] BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 28; weiterhin OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07 -, juris, Rn. 30; OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2009 - 11 U 88/08 -, juris, Rn. 48; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 88/08 -, juris, Rn. 23) sei seine Haftunterbringung menschenunwürdig gewesen, in dem gebotenen Maße zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen hat.
  • BVerfG, 07.11.2011 - 1 BvR 1403/09

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20

    So wird nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen, wenn eine Mindestfläche von 6 m 2  und 7 m 2  pro Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 3. August 2004 - 4 W 20/04 -, NJW 2005, S. 514; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris, Rn. 49; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -, juris, Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 Ws 147/05 -, juris, Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07 -, juris, Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris, Rn. 48).
  • OLG Hamm, 29.09.2010 - 11 U 88/08

    Keine Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftsituation in der

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 ( 1 U 88/08 ; VersR 2009, 1666 ff = StV 2009, 262 f ) näher dargelegt hat, ergibt sich eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung nicht bereits aus dem Umstand der gemeinschaftlichen Unterbringung des Klägers.
  • BVerfG, 08.12.2020 - 1 BvR 149/16

    Entscheidungen zur menschenunwürdigen Unterbringung von Gefangenen

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2009 - 18 W 46/09

    Unterbringung in Justizvollzugsanstalt: Keine Haftentschädigung wegen

  • OLG Hamm, 25.03.2009 - 11 W 106/08

    Amtshaftung wegen gegen die Menschenwürde verstoßender Gemeinschaftsunterbringung

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2009 - 18 W 46/09

    Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzungen des allgemeinen

  • OLG Hamm, 28.10.2011 - 11 W 83/11
  • OLG Hamm, 19.11.2010 - 11 U 156/10

    Schadensersatz aus Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • OLG Hamm, 02.03.2022 - 11 U 84/21

    Beschlagnahme von Wohnungen für eine Flüchtlingsunterkunft; Bemessung einer

  • OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09

    Zurverfügungstellung von unter 5 qm Haftraumgrundfläche pro Gefangenen und

  • LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10

    Verurteilung des Landes Berlin zu Entschädigung in Höhe von 1.460,- - wegen

  • OLG Hamm, 29.09.2010 - 11 U 367/09

    Schuldhafte Amtspflichtverletzung eines beklagten Landes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB

  • OLG Hamm, 23.02.2011 - 11 U 254/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 340/09

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung eines

  • LG Berlin, 28.03.2012 - 86 O 354/11

    Verurteilung des Landes Berlin zu Entschädigung in Höhe von 1880,00 € wegen

  • OLG Hamm, 23.02.2011 - 11 U 319/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • LG Bochum, 09.02.2010 - 7 T 13/10

    Pfändung von Ansprüchen auf Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • LG Hagen, 12.08.2011 - 4 O 183/11
  • LG Münster, 17.04.2009 - 11 O 164/08

    Anspruch auf Entschädigung wegen Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht