Weitere Entscheidung unten: KG, 10.10.2008

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 18.11.2008 - 7 AR 8/08   

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https://dejure.org/2008,5296
OLG Stuttgart, 18.11.2008 - 7 AR 8/08 (https://dejure.org/2008,5296)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.11.2008 - 7 AR 8/08 (https://dejure.org/2008,5296)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. November 2008 - 7 AR 8/08 (https://dejure.org/2008,5296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen in Altfällen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 215
    Keine Anwendung des § 215 VVG im Jahr 2008

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 215 Abs. 1 S. 1; EGVVG Art. 1 Abs. 1
    Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen in Altfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Anwendung des § 215 VVG n. F. jedenfalls vor dem 31.12.2008

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Allgemeines Versicherungsvertragsrecht - Örtliche Zuständigkeit nach neuem VVG?

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 246
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • OLG München, 17.12.2015 - 14 U 3409/14

    Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 VVG: Zeitlicher und persönlicher Anwendungsbereich

    cc) Zum selben Ergebnis einer Anwendbarkeit des § 215 VVG gelangt man vorliegend aber auch dann, wenn man sich der Auffassung anschließt, dass Art. 1 Abs. 1 EGVVG unterschiedslos prozessrechtliche wie materiellrechtliche Regelungen erfasst (dafür bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2008 - 7 AR 8/08, zit. nach juris Rn. 2), dass aber die Rückausnahme in Art. 1 Abs. 2 EGVVG einen rein materiellrechtlichen Regelungsgehalt hat und sich deshalb nicht auf § 215 VVG als prozessrechtliche Regelung erstreckt (so OLG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2009 - 9 W 23/09, zit. nach juris Rn. 9; OLG Köln, Beschl. v. 9.6.2009 - I-9 W 36/09, 9 W 36/09, zit. nach juris Rn. 15 ff., 18; OLG Dresden, Beschl. v. 10.11.2009 - 3 AR 0081/09, 3 AR 81/09, zit. nach juris Rn. 6 ff.; OLG Rostock, Beschl. v. 15.4.2010 - 5 W 179/09, zit. nach juris Rn. 9; Wagner, VersR 2009, 1589, 1590 f.; Prölss/Martin/Klimke.
  • OLG Düsseldorf, 18.06.2010 - 4 U 162/09

    Klage am Wohnort des Versicherungsnehmers bei Altverträgen erst für

    Daran hat das OLG Stuttgart in einem weiteren Beschluss festgehalten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. November 2008, Az.: 7 AR 8/08, abgedruckt u.a. in: VersR 2009, 246).
  • OLG Hamm, 20.05.2009 - 20 U 110/08

    Gerichtsstand für Ansprüche aus Versicherungsverträgen in Übergangsfällen;

    Demgegenüber wird nach herrschender Ansicht (vgl. u.a. OLG Stuttgart, VersR 2009, 246 und Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30.03.2009, AZ: 9 W 23/09) auch die Gerichtsstandregelung des § 215 VVG n.F. von der Übergangsvorschrift des Art. 1 EGVVG erfasst.
  • OLG Dresden, 10.11.2009 - 3 AR 81/09

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag;

    Bereits mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wies der Kammervorsitzende auf fehlenden Vortrag zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie vorsorglich darauf hin, "dass § 215 VVG im Streitfall gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG keine Anwendung findet (vgl. OLG Stuttgart, 18.11.2008, 7 AR 8/08)"; zugleich fragte er an, ob Verweisungsantrag gestellt werde.

    Mit mindestens ebenso überzeugenden Erwägungen lässt sich freilich der gegenteilige Standpunkt einnehmen, nämlich dass Art. 1 Abs. 1 EGVVG nach seinem Wortlaut und als zentrale einleitende Übergangsregelung für alle bis zum 31.12.2007 entstandenen Versicherungsverhältnisse die vollständige - und ausschließliche - Anwendbarkeit des alten Gesetzes über den Versicherungsvertrag bis zum 31.12.2008 anordne; bis zu diesem Zeitpunkt könne der Versicherungsnehmer eines Altvertrages daher nicht im Gerichtsstand des § 215 VVG klagen (so etwa OLG Suttgart VersR 2009, 246 ; OLG Hamburg VersR 2009, 531 ).

    Willkürlich, also schlechthin unvertretbar ist seine Ansicht in diesem Punkt mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 EGVVG keineswegs, und zwar auch nicht etwa deshalb, weil der zur Untermauerung des eigenen Standpunktes herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.11.2008 (VersR 2009, 246 ) kein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.

  • OLG Dresden, 11.11.2009 - 3 AR 81/09
    Bereits mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wies der Kammervorsitzende auf fehlenden Vortrag zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie vorsorglich darauf hin, "dass § 215 VVG im Streitfall gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG keine Anwendung findet (vgl. OLG Stuttgart, 18.11.2008, 7 AR 8/08)"; zugleich fragte er an, ob Verweisungsantrag gestellt werde.

    Mit mindestens ebenso überzeugenden Erwägungen lässt sich freilich der gegenteilige Standpunkt einnehmen, nämlich dass Art. 1 Abs. 1 EGVVG nach seinem Wortlaut und als zentrale einleitende Übergangsregelung für alle bis zum 31.12.2007 entstandenen Versicherungsverhältnisse die vollständige - und ausschließliche - Anwendbarkeit des alten Gesetzes über den Versicherungsvertrag bis zum 31.12.2008 anordne; bis zu diesem Zeitpunkt könne der Versicherungsnehmer eines Altvertrages daher nicht im Gerichtsstand des § 215 VVG klagen (so etwa OLG Suttgart VersR 2009, 246; OLG Hamburg VersR 2009, 531).

    Willkürlich, also schlechthin unvertretbar ist seine Ansicht in diesem Punkt mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 EGVVG keineswegs, und zwar auch nicht etwa deshalb, weil der zur Untermauerung des eigenen Standpunktes herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.11.2008 (VersR 2009, 246) kein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.

  • OLG Hamburg, 30.03.2009 - 9 W 23/09

    Versicherungsvertrag: Gerichtsstand für Klagen aus Altverträgen

    Demgegenüber wird nach anderer Ansicht (OLG Stuttgart VersR 2009, 246, RuS 2009, 102, RuS 2009, 103; Abel/ Winkens RuS 2009, 103 m.w.N.) auch die Gerichtsstandregelung des § 215 VVG von der Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 EGVVG erfasst.
  • OLG Bamberg, 21.09.2010 - 1 W 39/10

    Änderung des VVG: Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Altverträgen

    War der Versicherungsfall vor dem 1.9.2008 eingetreten, so ist auf Altfälle, denen ein vor dem 1.1.2008 abgeschlossener Versicherungsvertrag zugrunde liegt, das gesamte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden (Anschluss an OLG Stuttgart, VersR 2009, 246; OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2009 - 20 U 110/08 - juris; OLG Naumburg, VersR 2010, 374; OLG Nürnberg, VersR 2010, 935).

    Die dritte Meinung, der das Erstgericht gefolgt ist, sieht für eine Unterscheidung zwischen materiellen und prozessrechtlichen Vorschriften im Gesetz keine Stütze, weshalb § 215 VVG n. F. gemäß Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG bei Altverträgen und Eintritt des Versicherungsfalls bis zum 31.12.2008 unabhängig vom Datum der Klageerhebung keine Anwendung finde (vgl. z.B. OLG Stuttgart, VersR 2009, S. 246; OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2009, 20 U 110/08, Juris; OLG Naumburg, VersR 2010, S. 374; OLG Nürnberg, VersR 2010, S. 935).

  • OLG Frankfurt, 21.04.2009 - 3 W 20/09

    Lebensversicherungsvertrag: Örtlich zuständiges Gericht für eine Klage gegen den

    Die in der Rechtslehre und der Rechtsprechung vertretene gegenteilige Auffassung (Schwintowski/Brömmelmeyer, Kommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2008, § 215 Rdn. 16; OLG Stuttgart, VersR 2009, 246), die die Übergangsregelung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG auch auf § 215 VVG anwendet, kann sich demgegenüber auf überzeugende Argumente nicht stützten.
  • OLG Nürnberg, 02.03.2010 - 8 W 353/10

    Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag: Anzuwendende

    Demgegenüber vertritt eine weitere Meinung den Standpunkt, dass zumindest bis zum 31.12.2008 bei Altverträgen der Versicherungsnehmer nicht an seinem Wohnort klagen könne (OLG Stuttgart VersR 2009, 246; OLG Hamburg VersR 2009, 531; OLG Dresden 3 AR 81/09 Beschluss vom 10.11.2009, juris).
  • LG Dortmund, 28.05.2009 - 2 O 353/08

    Ingangsetzung der Klagefrist i.F.d. Ablehnung von Ansprüchen aus einem

    Diese Einschränkung fehlt in Art. 1 Abs. 1 EGVVG und lässt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffes "Versicherungsverhältnis" ableiten (OLG Stuttgart, VersR 2009, 246; OLG Hamburg, VersR 2009, 531).
  • OLG Hamm, 08.05.2009 - 20 W 4/09

    Gerichtsstand für Ansprüche aus Versicherungsverträgen in Übergangsfällen

  • LG Dortmund, 12.08.2009 - 22 O 179/08

    Bei Altverträgen ist die sechsmonatige Klagefrist für eine Deckungsklage wirksam

  • LG Stralsund, 01.02.2011 - 6 O 259/10

    Klage gegen einen Versicherer: Örtliche Zuständigkeit bei Vertragsvermittlung

  • LG Stralsund, 10.03.2011 - 6 O 378/10

    Versicherungsvertrag: Anwendung der Gerichtsstandsregelungen des

  • LG Stendal, 30.04.2009 - 23 O 432/08

    Anwendung des neuen VVG-Gerichtsstandes auch auf Altverträge

  • LG Paderborn, 12.02.2009 - 3 O 397/08

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

  • LG Erfurt, 03.02.2010 - 10 O 1254/09

    Zur Anwendbarkeit des § 215 VVG auf Altverträge

  • LG Neubrandenburg, 11.02.2009 - 2 O 175/08
  • LG Gera, 26.01.2010 - 3 O 1274/09
  • LG Coburg, 06.05.2009 - 14 O 172/09
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Rechtsprechung
   KG, 10.10.2008 - 6 U 72/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6688
KG, 10.10.2008 - 6 U 72/08 (https://dejure.org/2008,6688)
KG, Entscheidung vom 10.10.2008 - 6 U 72/08 (https://dejure.org/2008,6688)
KG, Entscheidung vom 10. Oktober 2008 - 6 U 72/08 (https://dejure.org/2008,6688)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Versicherungsvereins auf Rückzahlung einer auf das Konto eines Dritten ausgezahlten Versicherungsleistung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Versicherung - Zahlung auf falsches Konto - Rückforderung

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 812 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 812 Abs. 1
    Kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei willentlicher Leistung auf das Konto eines Dritten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Konto eines Dritten als Zahlstelle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1394
  • VersR 2009, 246
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.10.1963 - VII ZR 285/61

    Elektroherde - §§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Empfängerhorizont,

    Auszug aus KG, 10.10.2008 - 6 U 72/08
    Der Inhalt dieses Parteiwillens ist nach objektiver Betrachtungsweise zu bestimmen (vgl. Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 812 Rdnr. 16, 17 unter Hinweis auf BGHZ 40, 272).

    Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 BGB aufgrund Bereicherung "in sonstiger Weise" ist wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungskondiktion ausgeschlossen, da die in Rede stehende Vermögensverschiebung im Rahmen eines Leistungsverhältnisses erbracht worden ist (vgl. BGHZ 40, 272, 278; Senat, a.a.O.; Sprau, a.a.O., § 812 Rdnr. 2).

  • BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01

    Rückabwicklung der Leistung des Drittschuldners auf eine nicht bestehende

    Auszug aus KG, 10.10.2008 - 6 U 72/08
    Die Person des Leistenden und des Leistungsempfängers bestimmen sich in erster Linie nach den tatsächlichen Zweckbestimmungen des Leistungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 812 Rdnr. 41 - 42a unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 2871).
  • OLG Hamburg, 12.03.1982 - 1 U 135/81
    Auszug aus KG, 10.10.2008 - 6 U 72/08
    Da somit ausschließlich der Versicherungsnehmer, nicht aber die Beklagte als Leistungsempfänger in Betracht kommt, scheidet ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Wege der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 BGB aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versicherungsnehmer den Betrag tatsächlich von der Beklagten erhalten hat oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 14.09.2001 - 6 U 7698/99 - unter Hinweis auf OLG Hamburg, MDR 1982, 670, 671).
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