Weitere Entscheidung unten: AGH Baden-Württemberg, 08.01.2008

Rechtsprechung
   BGH, 20.11.2008 - I ZR 70/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1847
BGH, 20.11.2008 - I ZR 70/06 (https://dejure.org/2008,1847)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2008 - I ZR 70/06 (https://dejure.org/2008,1847)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2008 - I ZR 70/06 (https://dejure.org/2008,1847)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1847) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Gesamtbeförderungsvertrags zwischen Hauptfrachtführer und Auftraggeber zur Ermittlung einer des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung; Beschränkung des Anwendungsbereichs ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwendbarkeit der CMR - Gerichtsstand

  • unalex.eu

    Art. 31 CMR

  • tis-gdv.de
  • rabüro.de

    Zum Anwendungsbereich der CMR

  • Judicialis

    CMR Art. 1 Abs. 1; ; CMR Art. 31 Abs. 1; ; CMR Art. 32

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    CMR Art. 1 Abs. 1; CMR Art. 31 Abs. 1 b
    Anwendbarkeit der CMR auf mit der Beförderung in Zusammenhang stehende Ansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    CMR Art. 1 Abs. 1; CMR Art. 31 Abs. 1; CMR Art. 32
    Berücksichtigung des Gesamtbeförderungsvertrags zwischen Hauptfrachtführer und Auftraggeber zur Ermittlung einer des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr; Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR und ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitigkeit aus der CMR unterliegenden Beförderung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendungsbereich des Übereinkommens über Beförderungsverträge auf Straßen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die CMR und der Gerichtsstand des Unterfrachtführers

Besprechungen u.ä.

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    Auch außervertragliche, insbeson-dere deliktische Ansprüche von oder gegen unmittelbar an der Be-förderung beteiligten Personen werden von den Zuständigkeitsrege-lungen der CMR erfasst

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1070
  • MDR 2009, 397
  • VersR 2009, 807
  • DB 2009, 677
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 85/00

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - I ZR 70/06
    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich in wesentlichen Punkten von der Fallgestaltung, über die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Mai 2001 (I ZR 85/00, TranspR 2001, 452) entschieden habe.

    Das gilt auch dann, wenn ein Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dem Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (BGH, Beschl. v. 31.5.2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452; a.A. Koller, TranspR 2002, 133, 135).

    Von Art. 31 Abs. 1 CMR werden neben den aus dem Frachtvertrag resultierenden Ansprüchen auch außervertragliche Ansprüche, etwa aus unerlaubter Handlung, erfasst, sofern sie mit der Güterbeförderung in einem sachlichen Zusammenhang stehen (BGH TranspR 2001, 452; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 31 CMR Rdn. 1; Thume/Demuth, CMR, 2. Aufl., Art. 31 Rdn. 7; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 4, 6).

    Als Ort der Übernahme i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist in einem solchen Fall in der Regel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen (BGH TranspR 2001, 452; österr. OGH TranspR 2000, 34, 35).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung entstanden ist (BGH TranspR 2001, 452).

    Für die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtführer gerichtete deliktische Ansprüche spricht vor allem der Umstand, dass es damit den am Frachtvertrag beteiligten Personen ermöglicht wird, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag herrührende Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten eines Staates abzuwickeln (BGH TranspR 2001, 452; österr. OGH TranspR 2000, 34, 35).

    Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider, der darin besteht, Streitigkeiten aus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken (vgl. BGH TranspR 2001, 452), und würde zum anderen die Gefahr divergierender Gerichtsentscheidungen über ein und denselben Lebenssachverhalt in sich bergen.

    Sie sieht keinerlei Differenzierungen nach Art oder Ort des Schadenseintritts vor, so dass es für die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht darauf ankommen kann, auf welcher Transportstrecke oder auf welche Art und Weise sich ein Schaden ereignet hat (BGH TranspR 2001, 452, 453).

    Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtführer gerichtete deliktische Ansprüche ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn er weiß oder zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der CMR unterliegenden Gesamtbeförderung tätig wird (BGH TranspR 2001, 452, 453; österr. OGH TranspR 2000, 34, 36).

    In dem demSenatsbeschluss vom 31. Mai 2001 (I ZR 85/00, TranspR 2001, 452) zugrunde liegenden Fall hatte der Unterfrachtführer das Gut entweder von Deutschland oder von Belgien aus nach Italien transportiert.

    Durch Art. 1a des Gesetzes zur CMR vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ist nunmehr der Übernahmeort als auch innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt (BGH TranspR 2001, 452, 453).

  • BGH, 06.02.1981 - I ZR 148/78

    Keine örtliche Zuständigkeit 333 nach Art. 31 Abs. 1 CMR

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - I ZR 70/06
    Innerhalb des nach dieser Bestimmung festgestellten Staates wird die nationale Zuständigkeit durch das jeweilige innerstaatliche Zivilprozess- und Gerichtsverfassungsrecht bestimmt (BGHZ 79, 332, 333 f. ; Thume/Demuth aaO Art. 31 Rdn. 12; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 18 bis 20 und 23 f.).
  • BGH, 25.10.1995 - I ZR 230/93

    Haftung des Spediteur-Frachtführers für Verluste während des speditionellen

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - I ZR 70/06
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Sammelguttransport die Vorschriften der CMR zur Anwendung kommen, wenn die Beförderung des Gutes mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr erfolgt (BGHZ 65, 340, 342 ff. ; BGH, Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 230/93, TranspR 1996, 118, 119).
  • BGH, 10.05.1990 - I ZR 234/88

    Ausgleichsanspruch des Unterfrachtführers; Verjährung der Ansprüche des

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - I ZR 70/06
    Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist daher - ebenso wie derjenige des Art. 32 Abs. 1 CMR (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1990 - I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 420; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 32 CMR Rdn. 10; ferner Koller, Transportrecht aaO, Art. 32 CMR Rdn. 1, der allerdings eine Anwendung des Art. 32 Abs. 1 CMR auf Ansprüche gegen den Unterfrachtführer nur dann bejahen will, wenn dieser selbst einen CMR-Vertrag abgeschlossen hat) - auf Ansprüche zu beschränken, die mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen.
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 49/04

    Cambridge Institute

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - I ZR 70/06
    c) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für derartige Ansprüche, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. nur BGHZ 173, 57 Tz. 21 - Cambridge Institute), kann sich für die gegen die in Österreich ansässige Beklagte gerichtete Klage auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ergeben.
  • BGH, 21.11.1975 - I ZR 74/75

    Aufrechnungsverbot nach ADSp

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - I ZR 70/06
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Sammelguttransport die Vorschriften der CMR zur Anwendung kommen, wenn die Beförderung des Gutes mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr erfolgt (BGHZ 65, 340, 342 ff. ; BGH, Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 230/93, TranspR 1996, 118, 119).
  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05

    Ansprüche des Empfängers von Transportgut gegen den Unterfrachtführer

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - I ZR 70/06
    a) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht einen gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf die Klägerin übergegangenen vertraglichen Anspruch der der S. -Gruppe angehörenden Unternehmen verneint hat, weil die CMR keine vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers des Transports gegen den ausführenden Frachtführer vorsehe, wenn - wie im Streitfall - die Voraussetzungen des Art. 34 CMR nicht erfüllt seien (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 21).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die in den USA ansässige Beklagte zu 1 gerichtete Klage, die auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 9 ff. - New York Times; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, VersR 2009, 807 mwN; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07, VersR 2011, 648), nach § 32 ZPO bestimmt.
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06 - TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - TranspR 2009, 479), nach § 32 ZPO bestimmt.
  • BGH, 29.06.2010 - VI ZR 122/09

    Prüfung der internationalen Zuständigkeit bei deliktischen Ansprüchen;

    b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 - WRP 2010, 653, 654; BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06 - TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - TranspR 2009, 479), denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senat, Urteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 und vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 - aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.03.2014 - I ZR 36/13

    Internationale Zuständigkeit für eine Rückgriffsklage des Hauptfrachtführers

    Wird ein Unterfrachtführer von dem ihn beauftragenden Hauptfrachtführer im Wege eines Rückgriffs aus dem Unterfrachtvertrag auf Schadensersatz in Anspruch genommen, bestimmt sich der Ort der Übernahme des Gutes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR danach, wo der Unterfrachtführer das Frachtgut übernommen hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. November 2008, I ZR 70/06, TranspR 2009, 26).

    Die Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR gilt sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche Ansprüche, etwa aus Delikt, sofern sie mit der Güterbeförderung in einem sachlichen Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 = VersR 2002, 213; Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Rn. 19 = VersR 2009, 807).

    Als Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ist in einem solchen Fall in der Regel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 20).

    b) Die im Streitfall gegebene Fallgestaltung ist nicht mit derjenigen vergleichbar, über die der Senat in der Revisionssache I ZR 70/06 mit Urteil vom 20. November 2008 (TranspR 2009, 26) entschieden hat.

    Grundlage für die direkte Inanspruchnahme des Unterfrachtführers durch den Auftraggeber des Hauptfrachtführers oder dessen Rechtsnachfolger war der Gesamtbeförderungsvertrag, den der Ursprungsversender mit dem Hauptfrachtführer geschlossen hat, und nicht das Vertragsverhältnis zwischen dem Haupt/Unterfrachtführer und einem (weiteren) Unterfrachtführer (BGH, TranspR 2001, 452; TranspR 2009, 26 Rn. 18).

    Da der Gesamtbeförderungsvertrag die Grundlage für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Unterfrachtführer bildet, ist als Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum in der Regel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen (BGH, TranspR 2001, 452; TranspR 2009, 26 Rn. 20; OLG Köln, TranspR 2004, 359, 361; österr.

    Für diese Sichtweise spricht vor allem der Umstand, dass sie es den am Frachtvertrag beteiligten Personen ermöglicht, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag herrührende Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten eines Staates abzuwickeln (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23 mwN).

    Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider, Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderung auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, und würde zum anderen die Gefahr divergierender Gerichtsentscheidungen über ein und denselben Lebenssachverhalt in sich bergen (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23).

    bb) Im Streitfall wird die Beklagte - anders als in den Fällen, die Gegenstand der Senatsentscheidungen vom 31. Mai 2001 (TranspR 2001, 452) und 20. November 2008 (TranspR 2009, 26) waren - von dem Rechtsnachfolger ihres unmittelbaren Vertragspartners im Wege einer Rückgriffsklage wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 57/09

    Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes auf

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 - Umdruck S. 5 z.V.b.; BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06 - TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - TranspR 2009, 479), denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senat, Urteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 und vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 159/09

    Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach dem LugÜ: Anspruch aus einem Vertrag;

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, VersR 2010, 690 Rn. 7; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, ZIP 2010, 1752 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 21; vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, VersR 2009, 807 Rn. 17).
  • BGH, 29.05.2019 - I ZR 194/18

    Eröffnung des Gerichtsstands auch für den gegen den Haftpflichtversicherer des

    Die Regelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR gelten ferner für Klagen gegen Hilfspersonen des Frachtführers im Sinne des Art. 3 CMR (vgl. BGH, TranspR 2001, 452 f. [juris Rn. 10 bis 12]; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Rn. 20 = VersR 2009, 807; Demuth in Thume aaO Art. 31 Rn. 9; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7; Koller aaO Art. 31 CMR Rn. 1a).

    Erfasst werden dabei jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt waren (vgl. BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 22).

    Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 31 Abs. 1 CMR Rechnung getragen, Streitigkeiten aus der CMR unterfallenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, um dadurch der Gefahr zu begegnen, dass über ein und denselben Lebenssachverhalt divergierende gerichtliche Entscheidungen ergehen (vgl. BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23 mwN).

  • OLG Hamm, 31.01.2013 - 18 U 48/12

    Begriff des Orts der Übernahme des Guts im Sinne von Art. 31 Nr. 1 S. 1 lit b CMR

    Sie hat sich auf das Urteil vom 20.11.2008 (TransportR 2009, 26 = NJW-RR 2009, 1070) und den Beschluss vom 31.05.2001 (NJW-RR 2002, 31) des Bundesgerichtshofs berufen und hat dazu vorgetragen, dass der Bundesgerichtshof als Übernahmeort den Ort angesehen habe, bei dem das Gut ursprünglich übernommen worden sei, und zwar auch dann, wenn die Klage gegen einen Unterfrachtführer gerichtet sei, der das Gut woanders übernommen habe.

    Mit dem "Ort der Übernahme des Gutes" im Sinne der Vorschrift ist im Verhältnis der Parteien nicht - wie das Landgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2002, 31 ff.; NJW-RR 2009, 1070 ff.) entnehmen zu können glaubt - der Übernahmeort des Gesamttransportes (dann F und damit Deutschland), sondern der Übernahmeort des beklagten Unterfrachtführers (damit Rijen und damit Niederlande) gemeint.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass deliktische Ansprüche des Absenders wegen der Beschädigung oder des Verlustes des Transportguts gegen den Unterfrachtführer am Übernahmeort des Gesamttransportes geltend gemacht werden können, wenn der letztere im Zeitpunkt des eigenen Vertragsabschlusses wusste oder zumindest hätten wissen können, dass der Hauptfrachtvertrag der CMR unterliegt (BGH, NJW-RR 2009, 1070 (1072)).

    Die Beweislast hierfür trägt der Absender (BGH, NJW-RR 2009, 1070 (1072); Eichel, TranspR 2010, 426 (428)).

  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 88/07

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf Bestimmungen des

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.), ergibt sich für die gegen die in Deutschland ansässige Beklagte gerichtete Klage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955.
  • LG Münster, 16.02.2012 - 112 O 18/11

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 CMR

    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2002, 31 ff.; NJW-RR 2009, 1070 ff.) ist über Übernahmeort im Sinne von Artikel 31 Abs. 1 lit. b) CMR der Ort, an dem das Gut ursprünglich (beim Absender) übernommen wurde, und zwar auch dann, wenn der Unterfrachtführer das Gut an einem anderen als dem ursprünglichen Ort übernommen hat.

    Abzustellen ist dabei auf den Frachtvertrag zwischen dem Hauptfrachtführer und dem Auftraggeber und nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Hauptfrachtführer und dem Unterfrachtführer bzw. weiteren Unterfrachtführer (BGH NJW-RR 2009, 1070 ff.).

    Anders als bei deliktischer Haftung (auch dazu: BGH NJW-RR 2009, 1070) kann der Unterfrachtführer sich bei seinem Vertragspartner i. d. R. erkundigen, wo der Abgangsort des Frachtgutes ist, sofern er diese Information für maßgeblich hält.

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dem die Kammer sich anschließt, reicht es aus, wenn der Unterfrachtführer weiß oder zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der CMR unterliegenden Gesamtbeförderung tätig wird (NJW-RR 2009, 1070).

  • BGH, 25.07.2019 - I ZB 82/18

    Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung

  • BGH, 20.07.2010 - VI ZR 200/09

    Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2 und 8

  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 347/08

    Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Anteilen einer Aktiengesellschaft nach

  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 217/09

    Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des Vertriebs von ausländischen

  • BGH, 29.06.2010 - VI ZR 83/09

    Haftung einer türkischen Kapitalanlagegesellschaft nach dem

  • BGH, 29.06.2010 - VI ZR 90/09

    Haftung einer türkischen Kapitalanlagegesellschaft nach dem

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   AGH Baden-Württemberg, 08.01.2008 - AGH 34/2007 (I), AGH 34/07 (I)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,16018
AGH Baden-Württemberg, 08.01.2008 - AGH 34/2007 (I), AGH 34/07 (I) (https://dejure.org/2008,16018)
AGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.01.2008 - AGH 34/2007 (I), AGH 34/07 (I) (https://dejure.org/2008,16018)
AGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Januar 2008 - AGH 34/2007 (I), AGH 34/07 (I) (https://dejure.org/2008,16018)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,16018) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • VersR (via Owlit)

    BRAO § 51; BRAO § 223 n. F.; GVG § 17 a; VwGO § 40
    Für die Anfechtung von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern steht dem einzelnen Bürger der Verwaltungsrechtsweg offen

  • BRAK-Mitteilungen

    Rechtsweg bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 45

    § 51 BRAO; § 223 BRAO; § 40 VwGO
    Rechtsweg bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwaltskammer-koeln.de (Kurzinformation)

    Rechtsweg bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1967
  • MDR 2008, 1188
  • VersR 2009, 807
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • VG Hamburg, 10.09.2010 - 15 K 1352/10

    Auskunftsanspruch; Rechtsanwaltskammer; Haftpflichtversicherer

    Bei dem geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 51 Abs. 6 S. 2 BRAO handelt es sich um einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes (vgl. Anwaltsgerichtshof Stuttgart, Beschluss vom 8.1.2008, AGH 34/07, NJW 2008, 19167 f., Juris Rn. 6), der von zwei Voraussetzungen abhängt: Einerseits muss die begehrte Auskunft zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dienen, andererseits darf der betroffene Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft haben.
  • VG München, 18.07.2017 - M 10 K 16.5955

    Ablehnung der Auskunftserteilung durch die Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der

    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer, die Auskunft zu gewähren bzw. abzulehnen, ist - wie vorliegend - für den Rechtsuchenden im Verwaltungsrechtsweg (und für den Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren) überprüfbar (Tauchert/Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, § 51 BRAO, Rn. 24; Anwaltsgerichtshof Stuttgart, B.v. 8.1.2008 - AGH 34/2007 (I), AGH 34/07 (I) - juris Rn. 6).

    Soweit die Erteilung bzw. Versagung der begehrten Auskunft als Verwaltungsakt des Beklagten eingeordnet wird (fraglich, so aber Tauchert/Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O. Rn. 24 unter Hinweis auf Anwaltsgerichtshof Stuttgart, B.v. 8.1.2008, a.a.O.: Die Verweigerung der Auskunft der Rechtsanwaltskammer gegenüber dem geschädigten Rechtsuchenden ist .. als Verwaltungsakt nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einzuordnen, da die Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auskunftspflicht einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung folgt), wäre die Verpflichtungsklage gegeben, andernfalls kann ein bloßes Auskunftsbegehren mit der Leistungsklage verfolgt werden.

  • AnwG Brandenburg, 18.03.2010 - 2 AnwG 9/09
    Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Entscheidung des AGH Baden-Württemberg von 8.1.2008 ­ AGH 34/2007 (I) (BRAK-Mitteilungen 2/2008 S. 75 f), auf die ergänzend Bezug genommen wird.

    Bereits der AGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss von 8.1.2008 ­ AGH 34/2007 (I) (BRAK-Mitteilungen 2/2008 S. 75 f) zutreffend darauf hingewiesen, dass für entsprechende Auskunftsbegehren, wie sie hier streitgegenständlich sind, die Anwaltsgerichtsbarkeit nicht zuständig ist.

  • VG München, 26.04.2018 - M 30 K 16.5955

    Auskunftsanspruch über die Berufshaftpflichtversicherung eines als

    Die Entscheidung einer Rechtsanwaltskammer, Auskunft zu gewähren bzw. abzulehnen, ist - wie vorliegend - für den Rechtsuchenden im Verwaltungsrechtsweg (und für den Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren) überprüfbar (Tauchert/Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, § 51 BRAO, Rn. 24; Anwaltsgerichtshof Stuttgart, B.v. 8.1.2008 - AGH 34/2007 (I), AGH 34/07 (I) - juris Rn. 6).

    Soweit die Erteilung bzw. Versagung der begehrten Auskunft als Verwaltungsakt der Rechtsanwaltskammer eingeordnet wird (fraglich, so aber Tauchert/Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O. Rn. 24 unter Hinweis auf Anwaltsgerichtshof Stuttgart, B.v. 8.1.2008, a.a.O., da die Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auskunftspflicht einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung folge), wäre die Verpflichtungsklage gegeben, andernfalls kann ein bloßes Auskunftsbegehren mit der Leistungsklage verfolgt werden.

  • VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 942/14

    Berufsrechte und -pflichten: Kein Einsichtsrecht für Dritte in Stellungnahmen

    Obgleich vom Wortlaut her erfasst, ergibt die (teleologische) Auslegung, dass Streitigkeiten zwischen Nichtrechtsanwälten und Rechtsanwaltskammern auch dann nicht den Anwaltsgerichten zugewiesen sein sollen, wenn die Nichtrechtsanwälte einen Anspruch aus der BRAO geltend machen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.02.1982 - 9 S 242/80 -, NJW 1982, S. 2011; AnwGH Stuttgart, Beschl. v. 08.01.2008 - AGH 34/07 (I) -, juris, Rn. 4; Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 112a Rn. 5; Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112a BRAO Rn. 5a).
  • VGH Hessen, 24.01.2017 - 7 E 100/17

    Verweisung eines anwaltlichen Verwaltungsstreitverfahrens an den

    Die Beschränkung auf dieses Sachgebiet enthält notwendigerweise zugleich eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis (vgl. Anwaltsgerichtshof - AGH - Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2008 - AGH 345/2007 (I), AGH 34/07 (I), BRAK-Mitt 2008, 75 f. = juris, Rdnr. 4).
  • VG Hamburg, 06.01.2011 - 15 K 1352/10

    Beschränkter Anspruch auf Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung eines

    Bei dem geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO handelt es sich um einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes (vgl. AGH Stuttgart, Beschl. v. 8.1.2008 - AGH 34/07, NJW 2008, 19167 f., Juris, Rdnr. 8), der von zwei Voraussetzungen abhängt: Einerseits muss die begehrte Auskunft zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dienen, andererseits darf der betroffene RA kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft haben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht