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   BGH, 15.06.2010 - VI ZR 204/09   

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https://dejure.org/2010,1835
BGH, 15.06.2010 - VI ZR 204/09 (https://dejure.org/2010,1835)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2010 - VI ZR 204/09 (https://dejure.org/2010,1835)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - VI ZR 204/09 (https://dejure.org/2010,1835)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 1 BGB
    Arzthaftung: Eingriffsaufklärung des Patienten in einem Telefonat

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einwilligung und telefonische Aufklärung eines Elternteils bei einer Routineoperation; Aufklärungspflichtig eines Arztes für die in seinem Fachgebiet selber durchgeführten Eingriffsmaßnahmen und Behandlungsmaßnahmen

  • rewis.io

    Arzthaftung: Eingriffsaufklärung des Patienten in einem Telefonat

  • ra.de
  • rewis.io

    Arzthaftung: Eingriffsaufklärung des Patienten in einem Telefonat

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Telefonische Risikoaufklärung kann in einfach gelagerten Fällen mit Einverständnis des Patienten ausreichend sein

  • RA Kotz

    Patientenaufklärung durch Arzt mittels Telefon zulässig?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Einwilligung und telefonische Aufklärung eines Elternteils bei einer Routineoperation; Aufklärungspflichtig eines Arztes für die in seinem Fachgebiet selber durchgeführten Eingriffsmaßnahmen und Behandlungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arztrecht - Aufklärung über Eingriff durch den Arzt auch telefonisch möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • christmann-law.de (Entscheidungsanmerkung und ausführliche Zusammenfassung)

    Telefonische Aufklaerung von Patienten ausreichend bei einfachem Fall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Patientenaufklärung per Telefon

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Zulässigkeit einer ärztlichen Aufklärung in einem Telefongespräch

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Säugling bei der Narkose schwer geschädigt - Bei einem Routinefall darf der Anästhesist Patienten bzw. Eltern am Telefon über das Risiko informieren

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Telefonische Aufklärung des Patienten vor einer Operation

  • dentalundmedizinrecht.de PDF (Pressebericht)

    Patienten an der Strippe - BGH-Urteil zur telefonischen Patientenaufklärung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Richter billigen telefonische Aufklärung bei "Routinefällen"

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Telefonische Aufklärung (bei einfach gelagerten Fällen) mit Zustimmung des Patienten zulässig

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Bei unkomplizierten Eingriffen kann auch telefonische Aufklärung über die bestehenden Risiken ausreichen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Telefonische Aufklärung eines Patienten

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Telefonische Aufklärung von Patienten

  • christmann-law.de (Entscheidungsanmerkung und ausführliche Zusammenfassung)

    Telefonische Aufklaerung von Patienten ausreichend bei einfachem Fall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2430
  • MDR 2010, 923
  • VersR 2010, 1183
  • JR 2012, 30
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - VI ZR 204/09
    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 1, 4; 105, 45, 47 ff.) bedarf es bei einem minderjährigen Kind in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, zu einem ärztlichen Heileingriff der Einwilligung beider Elternteile.

    Ein Telefongespräch gibt ihm ebenfalls die Möglichkeit, auf individuelle Belange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten (vgl. Senatsurteil BGHZ 144, 1, 13).

    Dabei durfte der Beklagte zu 2 mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aufgrund des vorangegangenen telefonischen Aufklärungsgesprächs mit dem Vater davon ausgehen, dass dieser bereits die vorgesehenen ärztlichen Eingriffe und deren Chancen und Risiken mit der Mutter besprochen hatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 144, 1, 4).

  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 288/87

    Geltung des Verweisungsprivilegs für vertragliche Ansprüche gegen einen Arzt;

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - VI ZR 204/09
    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 1, 4; 105, 45, 47 ff.) bedarf es bei einem minderjährigen Kind in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, zu einem ärztlichen Heileingriff der Einwilligung beider Elternteile.

    Deshalb muss sich der Arzt in einem solchen Fall die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 45, 47 ff.).

  • OLG Hamm, 29.09.2015 - 26 U 1/15

    Anforderungen an die Einwilligung der Eltern in die ärztliche Behandlung ihrer

    Deshalb muss sich der Arzt in einem solchen Fall die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist (vgl. BGH-Urteil v. 15.06.2010 - VI ZR 204/09 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.15).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 228/17

    Erforderlicher Co-Konsens von Eltern und Minderjährigem im Falle einer

    Nach dem bis zum 25. Februar 2013 geltenden Recht genügte die Einwilligung allein eines Minderjährigen zumindest bei einerseits aufschiebbaren, andererseits aber nicht unwichtigen Entscheidungen über eine ärztliche Behandlung nicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.11.1971 - VI ZR 76/70 -, NJW 1972, 335, 337; noch enger BGH, Urteil vom 16.04.1991 - VI ZR 176/90 -, NJW 1991, 2344, 2345, und Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 204/09 -, NJW 2010, 2430, 2431: "Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats [...] bedarf es bei einem minderjährigen Kind in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, zu einem ärztlichen Heileingriff der Einwilligung beider Elternteile"; so auch Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, Überbl v § 104, Rdnr. 8; Diederichsen, in: G. Müller et al.

    Dementsprechend wird man in Routinefällen ( 1. Fallgruppe ) davon ausgehen können, dass der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mitzuerteilen, worauf der Arzt in Grenzen vertrauen darf, solange ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1988 - VI ZR 288/87 -, NJW 1988, 2946, 2947; Urteil vom 15.02.2000 - VI ZR 48/99 -, NJW 2000, 1784, 1785; Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 204/09 -, NJW 2010, 2430, 2431).

    In anderen Fällen, in denen es um ärztliche Eingriffe schwererer Art mit nicht unbedeutenden Risiken geht ( 2. Fallgruppe ), wird sich der Arzt jedoch darüber hinaus vergewissern müssen, ob der erschienene Elternteil die beschriebene Ermächtigung des anderen hat und wie weit diese reicht; er wird aber, solange dem nichts entgegensteht, auf eine wahrheitsgemäße Auskunft des erschienenen Elternteils vertrauen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1988 - VI ZR 288/87 -, NJW 1988, 2946, 2947; Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 204/09 -, NJW 2010, 2430, 2431).

    Deshalb muss sich der Arzt in einem solchen Fall die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1988 - VI ZR 288/87 -, NJW 1988, 2946, 2947; Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 204/09 -, NJW 2010, 2430, 2431).

  • OLG Stuttgart, 16.11.2010 - 1 U 124/09

    Arzthaftung: Aufklärung eines Minderjährigen vor einer Schilddrüsenentfernung;

    Zwar bedarf es für einen ärztlichen Heileingriff bei einem minderjährigen Kind, in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, stets der Einwilligung beider Elternteile (BGH GesR 2010, 479 (480)).

    Ist damit eine Ermächtigung der Mutter des Klägers zur Erteilung der Einwilligung auch für den Vater anzunehmen, kann dahinstehen, ob es im Falle einer fehlenden Ermächtigung an einem Verschulden des Arztes fehlen würde, weil es sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1988, 2946, bestätigt durch BGH GesR 2010, 479 (480 f.)) eventuell nur um einen der zweiten Fallgruppe zuzuordnenden Eingriff handelt, d.h. um einen ärztlichen Eingriff schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken, bei dem die Beklagten aufgrund einer entsprechenden Erklärung der Mutter (vgl. Sternchenzusatz unterhalb der Unterschriftszeile auf dem Aufklärungsbogen) vom Vorliegen einer Ermächtigung ausgehen durften.

  • LG Mannheim, 20.11.2014 - 10 S 44/14
    Zwar bedarf es bei Routineeingriffen üblicherweise nur der Zustimmung eines Elternteils; bei schweren Eingriffen mit nicht unbedeutenden Risiken muss sich der Arzt dagegen der Einwilligung beider Elternteile vergewissern (BGH NJW 1988, 2946; NJW 2000, 1784; NJW 2010, 2430).
  • OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1388/19

    Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess

    Aufklärungspflichtig ist grundsätzlich jeder Arzt für diejenigen Eingriffs- und Behandlungsmaßnahmen, die er selbst durchführt, soweit sein Fachgebiet betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 204/09 - juris).
  • OLG Dresden, 04.11.2019 - 4 U 1388/19

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher

    Aufklärungspflichtig ist grundsätzlich jeder Arzt für diejenigen Eingriffs- und Behandlungsmaßnahmen, die er selbst durchführt, soweit sein Fachgebiet betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 204/09 - juris).
  • OLG München, 14.11.2012 - 3 U 2106/11

    Arzthaftungsprozess: Fehlerhafte Aufklärung und Behandlung durch einen Zahnarzt

    Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt BGH GesR 2010, 479-481 unter Hinweis auf die rechtlich gebotene Einräumung von Fragemöglichkeiten), auch wenn die von der Klägerin zur Unterstützung dieser Auffassung herangezogene Entscheidung (OLG Stuttgart, GesR 2008, 41-43) insoweit nicht aussagekräftig ist.
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