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   BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09   

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BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09 (https://dejure.org/2010,1961)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 (https://dejure.org/2010,1961)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09 (https://dejure.org/2010,1961)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 150 Abs 1 S 1 aF VVG, § 10 Abs 1 AKB
    Rechtsschutzverpflichtung des Kfz-Haftpflichtversicherers: Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung des mitversicherten und mitverklagten Fahrers im Haftpflichtprozess gegen Halter und Versicherer beim Vorwurf einer Unfallmanipulation

  • verkehrslexikon.de

    Zum Recht des Versicherten auf einen eigenen Anwalt bei Vorwurf der Unfallmanipulation

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäßes Verhalten eines Kfz-Haftpflichtversicherers bei Erheben des Vorwurfs des versuchten Versicherungsbetruges durch Unfallmanipulation; Freistellung des Fahrers von den Kosten für den Rechtsanwalt trotz Beitritts als Streithelfer im Falle des ...

  • rewis.io

    Rechtsschutzverpflichtung des Kfz-Haftpflichtversicherers: Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung des mitversicherten und mitverklagten Fahrers im Haftpflichtprozess gegen Halter und Versicherer beim Vorwurf einer Unfallmanipulation

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsschutzverpflichtung des Kfz-Haftpflichtversicherers: Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung des mitversicherten und mitverklagten Fahrers im Haftpflichtprozess gegen Halter und Versicherer beim Vorwurf einer Unfallmanipulation

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 150 Abs. 1 S. 1; AKB § 10 Abs. 1
    Rechtsschutzanspruch des versicherten Fahrers erfasst bei vom Kfz-Haftpflichtversicherer erhobenem Vorwurf der Unfallmanipulation Vertretung durch eigenen Rechtsanwalt

  • captain-huk.de

    Kfz-Haftpflichtversicherer muss den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freihalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordnungsgemäßes Verhalten eines Kfz-Haftpflichtversicherers bei Erheben des Vorwurfs des versuchten Versicherungsbetruges durch Unfallmanipulation; Freistellung des Fahrers von den Kosten für den Rechtsanwalt trotz Beitritts als Streithelfer im Falle des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsanwaltskosten bei Verdacht auf Unfallmanipulation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutz durch die Kfz-Haftpflicht trotz angeblicher Unfallmanipulation

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 377
  • MDR 2010, 1382
  • NZV 2011, 21
  • VersR 2010, 1590
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09
    Vielmehr stehen sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt in einem unlösbaren Interessenkonflikt, der es ihnen verbietet, im Haftpflichtprozess zugleich das eigene Anliegen und das des Versicherten zu vertreten (so auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08 - veröffentlicht in juris, Tz. 9, 10; OLG Düsseldorf Verkehrsrecht aktuell 2009, 165 m. zust. Anm. Elsner in jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 4; OLG Köln VersR 1997, 597; OLG Koblenz VersR 1996, 604; LG Hagen r+s 1996, 466; Meiendresch, r+s 2005, 50 ff.).

    Bei der hier in Rede stehenden Interessenkollision ist dieses Ermessen aber nicht mehr eröffnet, weil einerseits der Versicherer selbst nicht mehr in der Lage ist, die Interessen des Versicherten sachgerecht wahrzunehmen, ein vom Versicherer beauftragter Rechtsanwalt schon wegen der Strafdrohung des § 356 StGB gehindert wäre, zugleich die Interessen des Versicherers und des Versicherten zu vertreten (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 aaO), und andererseits der Versicherte gerade deshalb, weil gegen ihn von Seiten des Versicherers ein Betrugsvorwurf erhoben wird, in besonderem Maße des rechtlichen Beistands bedarf.

    Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 6. Juli 2010 (aaO) zu der Frage, ob der Wunsch des Versicherten nach Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts in solchen Fällen mutwillig i.S. von § 114 Satz 1 ZPO erscheint, zutreffend ausgeführt hat, sind hier die Interessen des beklagten Versicherungsnehmers und des beklagten Haftpflichtversicherers nur vordergründig gleichgerichtet, auch wenn sie beide der Klage entgegentreten (vgl. OLG Köln VersR 1997, 597, 598).

    Diese Ansicht, der bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem (die zitierte Entscheidung des Kammergerichts aufhebenden) Beschluss vom 6. Juli 2010 (aaO) entgegengetreten ist, überzeugt auch deshalb nicht, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer eine solche Beschränkung der Rechtsschutzverpflichtung dem Leistungsversprechen des Versicherers nicht entnehmen kann, das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darauf gerichtet ist, den Versicherten im Haftpflichtprozess wie ein von ihm beauftragter Anwalt zu vertreten.

  • OLG Köln, 08.11.1996 - 16 W 74/96

    Rechtsverteidigung; Kfz-Halter; Haftpflichtversicherung; Streithelfer;

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09
    Vielmehr stehen sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt in einem unlösbaren Interessenkonflikt, der es ihnen verbietet, im Haftpflichtprozess zugleich das eigene Anliegen und das des Versicherten zu vertreten (so auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08 - veröffentlicht in juris, Tz. 9, 10; OLG Düsseldorf Verkehrsrecht aktuell 2009, 165 m. zust. Anm. Elsner in jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 4; OLG Köln VersR 1997, 597; OLG Koblenz VersR 1996, 604; LG Hagen r+s 1996, 466; Meiendresch, r+s 2005, 50 ff.).

    Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 6. Juli 2010 (aaO) zu der Frage, ob der Wunsch des Versicherten nach Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts in solchen Fällen mutwillig i.S. von § 114 Satz 1 ZPO erscheint, zutreffend ausgeführt hat, sind hier die Interessen des beklagten Versicherungsnehmers und des beklagten Haftpflichtversicherers nur vordergründig gleichgerichtet, auch wenn sie beide der Klage entgegentreten (vgl. OLG Köln VersR 1997, 597, 598).

  • OLG Koblenz, 09.09.1994 - 14 W 493/94

    Halter eine Kfz; Haftpflichtversicherer; Gesamtschuldner;

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09
    Vielmehr stehen sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt in einem unlösbaren Interessenkonflikt, der es ihnen verbietet, im Haftpflichtprozess zugleich das eigene Anliegen und das des Versicherten zu vertreten (so auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08 - veröffentlicht in juris, Tz. 9, 10; OLG Düsseldorf Verkehrsrecht aktuell 2009, 165 m. zust. Anm. Elsner in jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 4; OLG Köln VersR 1997, 597; OLG Koblenz VersR 1996, 604; LG Hagen r+s 1996, 466; Meiendresch, r+s 2005, 50 ff.).
  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 149/03

    Rechtstellung des Haftpflichtversicherers; Pflicht zur Abwehr unberechtigter

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09
    Die Rechtsschutzverpflichtung und die Pflicht zur Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche sind gleichrangige Hauptleistungsverpflichtungen des Haftpflichtversicherers (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03 - BGHZ 171, 56 Tz. 12 m.w.N.; vom 30. September 1992 - IV ZR 314/91 - BGHZ 119, 276, 281).
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09
    Die Rechtsschutzverpflichtung und die Pflicht zur Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche sind gleichrangige Hauptleistungsverpflichtungen des Haftpflichtversicherers (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03 - BGHZ 171, 56 Tz. 12 m.w.N.; vom 30. September 1992 - IV ZR 314/91 - BGHZ 119, 276, 281).
  • KG, 17.04.2008 - 12 W 1/08

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Prozesskostenhilfe für den

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09
    Zwar wird teilweise angenommen (KG VersR 2008, 1558 = NZV 2008, 519 - zur Frage der Mutwilligkeit i.S. von § 114 ZPO; AG Düsseldorf VersR 1997, 52; Freyberger, VersR 1991, 842 ff.; Geyer, VersR 1989, 882, 888), das Versicherteninteresse genieße nach dem Haftpflichtversicherungsvertrag einen nur eingeschränkten Schutz.
  • BGH, 09.03.1993 - VI ZR 249/92

    Beschwer bei Teilerledigung und Abweisung der restlichen Hauptsache

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09
    bb) Zwar steht es dem Haftpflichtversicherer im Rahmen der ihm übertragenen Prozessführungsbefugnis grundsätzlich frei, im Haftpflichtprozess den versprochenen Rechtsschutz durch einen eigens für den Versicherten beauftragten Rechtsanwalt oder lediglich mittels einer Nebenintervention zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 - VersR 1993, 625 unter 1; Freyberger, VersR 1991, 842, 845; Geyer, VersR 1989, 882, 888).
  • AG Düsseldorf, 18.04.1996 - 39 C 9998/95

    Notwendige Rechtsverteidigung; Bestellung eines eigenen Prozeßbevollmächtigten;

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09
    Zwar wird teilweise angenommen (KG VersR 2008, 1558 = NZV 2008, 519 - zur Frage der Mutwilligkeit i.S. von § 114 ZPO; AG Düsseldorf VersR 1997, 52; Freyberger, VersR 1991, 842 ff.; Geyer, VersR 1989, 882, 888), das Versicherteninteresse genieße nach dem Haftpflichtversicherungsvertrag einen nur eingeschränkten Schutz.
  • LG Hagen, 18.06.1996 - 1 S 98/96
    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09
    Vielmehr stehen sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt in einem unlösbaren Interessenkonflikt, der es ihnen verbietet, im Haftpflichtprozess zugleich das eigene Anliegen und das des Versicherten zu vertreten (so auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08 - veröffentlicht in juris, Tz. 9, 10; OLG Düsseldorf Verkehrsrecht aktuell 2009, 165 m. zust. Anm. Elsner in jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 4; OLG Köln VersR 1997, 597; OLG Koblenz VersR 1996, 604; LG Hagen r+s 1996, 466; Meiendresch, r+s 2005, 50 ff.).
  • BGH, 29.11.2011 - VI ZR 201/10

    Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der

    Der Bundesgerichtshof hat in Verfahren, die den Ersatz von Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers betrafen, entschieden, dass es dem Haftpflichtversicherer in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden kann, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht - wie vom Geschädigten behauptet - unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2010 - VI ZB 31/08, VersR 2010, 1472 Rn. 9 f.; BGH, Urteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 27.05.2015 - IV ZR 292/13

    Deckungsschutz aus einer Flusskaskopolice für ein Tankmotorschiff: Schiffsunfall

    Der Senat hat bereits entschieden, dass das Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers die Kosten der Prozessführung durch den Versicherungsnehmer umfasst, wenn eine sachgerechte Vertretung durch den Versicherer oder einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt aufgrund einer Interessenkollision nicht möglich ist (Senatsurteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 15).
  • OLG Hamm, 22.11.2019 - 9 U 93/19

    Sachaufklärung, Parteianhörung, Streithilfe

    Deshalb bleibt es in einem solchen Fall dem mitverklagten Halter/Fahrer unbenommen, sich - ggfs. unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe - einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu nehmen, um seine eigenen Interessen im Zusammenhang mit dem Manipulationsvorwurf wahrzunehmen (vgl. BGH, NJW 2011, 377 und NJW 2010, 3522).
  • OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11

    PKH-Bewilligung: Mutwillige eigenständige Rechtsverteidigung des erstbeklagten

    Im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist indessen zu berücksichtigen, dass ein (erstbeklagter) Versicherungsnehmer in einer solchen Konstellation gegen seinen (zweitbeklagten) Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Freihaltung von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung, namentlich auch solche der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts, hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 -m.w.N.).

    Am 09.02.2011 wies das Berufungsgericht auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Beschluss vom 06.07.2010 - VI ZB 31/08 - sowie Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 - hin und räumte allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 14.03.2011 erhielt die Beklagte Ziffer 2 zu diesem Schriftsatz des Beklagten Ziffer 1 nochmals Stellungnahmemöglichkeit, verbunden mit der ausdrücklichen Anfrage, ob der Anspruch des Beklagten Ziffer 1 auf Freihaltung/-stellung von den Kosten seiner Rechtsverteidigung mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 - anerkannt werde.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hat ein Versicherungsnehmer - wie hier der Beklagte Ziffer 1 -, dessen Haftpflichtversicherer im Rahmen des Haftpflichtprozesses eine Unfallmanipulation geltend macht, wegen der zu Tage tretenden Interessenkollision gegen den Versicherer - hier die Beklagte Ziffer 2 - einen Anspruch auf Freihaltung von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung, dabei namentlich auch solche der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 - m.w.N.).

    Wenn daraufhin der Beklagte Ziffer 1 mit Schriftsatz vom 14.03.2011 die Beklagte Ziffer 2 im Hinblick auf die letztgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufforderte, ihn, den Beklagten Ziffer 1, von den ihm im Haftungsprozess entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen und das Gericht die Beklagte Ziffer 2 mit gerichtlicher Verfügung vom 14.03.2011 nochmals konkret anfragte, ob der Anspruch des Beklagten Ziffer 1 mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 - anerkannt werde, so war die Antwort der Beklagten Ziffer 2 im Rahmen ihrer Berufungsbegründung nach den Gesamtumständen und interessengerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht anders zu verstehen als die - nolens volens - erklärte Zusage von Deckungsschutz.

  • OLG Bremen, 08.03.2021 - 1 U 48/20

    Grundsätze des Indizienbeweises zum Nachweis eines gestellten bzw. manipulierten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es vielmehr dem Haftpflichtversicherer in Fällen einer geltend gemachten Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht - wie vom Geschädigten behauptet - unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden (siehe BGH, Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09, juris Rn. 13 ff., NJW 2011, 377; Beschluss vom 29.11.2011 - VI ZR 201/10, juris Rn. 3, NJW-RR 2012, 233).
  • BGH, 18.01.2022 - VI ZB 36/21

    Durchführen eines Rechtsmittels eines Nebenintervenienten als Streitgenosse auch

    Etwas anderes wäre angesichts der hier in Rede stehenden Interessenkollision zwischen der Beklagten und der Beschwerdeführerin als ihrem Privathaftpflichtversicherer auch nicht möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09, NJW 2011, 377 ff. Rn. 15 f.).
  • LG Bochum, 01.10.2014 - 9 S 108/14

    Interessenkonflikt im Haftpflichtprozess bei Vertretung des Versicherers und des

    (BGH, Urteil vom 15.9.2010, Az. IV ZR 107/09).

    (BGH, Urteil vom 15.9.2010, Az. IV ZR 107/09).

    (BGH, Urteil vom 15.9.2010, Az. IV ZR 107/09).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2014 - 4 U 232/12

    Auslegung einer D & O-Versicherung hinsichtlich der Kosten eines Verkehrsanwalts

    Ein solcher Konflikt wird angenommen, wenn im Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall neben dem Fahrer und Halter des versicherten Fahrzeugs gestützt auf den gesetzlichen Direktanspruch zugleich der Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird und Letzterer sich mit der Behauptung verteidigen will, der behauptete Unfall sei in Wahrheit von den vorgeblich Unfallbeteiligten verabredet worden (BGH, NJW 2011, 377, 378).

    Der Versicherer ist verpflichtet, eigene Interessen hintanzustellen und die Interessen des Versicherten im Haftpflichtprozess so zu wahren, wie dies ein von diesem selbst beauftragter Rechtsanwalt tun würde (BGH, NJW 2011, 377, 378; Urt. v. 07.02.2007 - IV ZR 149/03, JurionRS 2007, 12035; Urt. v. 18.07.2001 - IV ZR 24/00; Urt. v. 30.09.1992 - IV ZR 314/91, jeweils zitiert nach Juris).

  • OLG Köln, 12.04.2013 - 19 U 96/12

    Beweisanzeichen für einen fingierten Kfz-Unfall

    Hierzu ist sie wegen der Bindungswirkung eines Urteils im Haftungsprozess für den Deckungsprozess berechtigt (vgl. Senat, Urteil vom 14.07.1995 - 19 U 278/94, r+s 1996, 176, 177; auch BGH Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09, NZV 2011, 21, 22).
  • OLG Frankfurt, 01.06.2011 - 14 W 37/11

    Streitverkündung: Prüfungsumfang im Ausgangsprozess

    Daraus wird deshalb abgeleitet, dass ein einfacher Streitgenosse dem anderen, aber auch dem Gegner beitreten kann (BGH Urteil vom 13.11.1952 III ZR 72/52; Beschluss vom 23.10.1984 III ZR 230/82; Urteil vom 09.03.1993 VI ZR 249/92; Urteil vom 15.09.2010 IV ZR 107/09; sämtlich zit.n.iuris; LG Köln VersR 1993, 1096; Zöller / Vollkommer aaO, § 66, Rdn.6; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 69.Aufl., § 66, Rdn. 14 und § 72, Rdn. 5 ).
  • OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20

    Zulässigkeit der Nebenintervention des Kfz-Haftpflichtversicherers auf Seiten des

  • OLG München, 14.03.2014 - 10 U 4774/13

    Verfahren im Haftpflichtprozess bei einem angeblich verabredeten Unfall

  • OLG Hamm, 19.08.2019 - 8 W 6/19

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Nebeninterventionen

  • OLG Saarbrücken, 23.12.2011 - 9 W 269/11

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines gesondert beauftragten

  • OLG Frankfurt, 08.04.2019 - 23 U 112/17

    Anhaltspunkte für gestellten Verkehrsunfall - Darlegungs- und Beweislast

  • LG Münster, 18.04.2019 - 14 O 361/18
  • AG Saarlouis, 21.12.2011 - 26 C 2093/10
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